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Informationen aus dem Betriebsrat



 
 

Infektionsschutzgesetz neu ab dem 28.03.2020

ACHTUNG: Gesetzesänderung im März 2020 zur Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das zentrale Gesetz zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie. Fast alle Maßnahmen der Behörden stützen sich bisher auf dieses Gesetz. Es ist ein Bundesgesetz, das aber von den Ländern ausgeführt wird. Minister Spahn hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am 23.03. im Kabinett und am Mittwoch im Bundestag beschlossen wurden. Nun ist es auch am Freitag, den 27.03.2020 im Bundesrat so beschlossen worden.

Was bedeutet das für uns?

  1.  Feststellung einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“
    Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
  2. Koordination von Bund und Ländern
    Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen.“
  3. Durchgriffsmöglichkeiten des Bundes
    Im nationalen Epidemiefall kann nun das Bundesgesundheitsministerium gemäß § 5 Abs. 3 IfSG-E per Rechtsverordnung oder Anordnung von zahlreichen Befugnissen Gebrauch machen. Die wichtigsten dürften sein:Um die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu gewährleisten, kann der Bund diese beschaffen oder beschlagnahmen, er kann die Preise festlegen und die Produktion anordnen. Der Bund kann Personen, die aus Risikogebieten einreisen, zu Auskünften über Reiseweg und Kontaktpersonen verpflichten und eine Untersuchung anordnen. Der Bund kann neben der Entschädigung für die Betroffenen von Quarantäne und Berufsverboten gemäß §56 IfSG neue Entschädigungsansprüche einführen (soweit der Bund sie finanziert).Achtung, hier wird es für uns richtig interessant:
  4. Heilkundliche Tätigkeiten (ärztlich übertragbare Tätigkeiten)
    Nach der Angabe zu §5 wird folgende Angabe zu §5a eingefügt:
    „§5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung“.(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
    1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
    2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
    3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
    4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
    5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn

    1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
    2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.

    Erstmals ist eine heilkundliche Tätigkeit ohne ärztliche Delegation durch ein Gesetz in begrenztem Rahmen möglich geworden. Wichtig ist jedoch: Übersteigt die erforderliche heilkundliche Tätigkeit die eigenen Kompetenzen, ist diese abzulehnen! Ergeben sich dadurch Situationen die Patient*innen gefährden, sind diese nicht nur abzulehnen, sondern machen eine Gefährdungsanzeige erforderlich.

    Eine Mustergefährdungsanzeige könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Gefaehrdungsanzeige-Muster.pdf

  5. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist am 25.03.2020 vom Bundestag festgestellt worden!

Was machen angehörige Kolleg*in einer Risikogruppe?

Die*der Beschäftigte muss den Arbeitgeber über ihr*sein spezielles Gesundheitsrisiko informieren. Hierzu sollte der*die Beschäftigte sich (ggf. telefonisch) mit seinem*ihrem Haus- oder Fachärzt*in in Verbindung setzen und sich ein Attest ausstellen und per Post oder Mail zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) alternative, weniger gefährdende Einsatzmöglichkeiten prüfen.

Welche Personengruppen zur Risikogruppe gehören listet das RKI im Kapitel „2. Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse“ hier auf
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) die Pflicht Beschäftigte mit Vorerkrankungen und gesundheitlichen Gefährdungen vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.

Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, welche Erkrankungen bestehen und welche Diagnose damit verbunden ist.

Der Arbeitgeber hat lediglich Anspruch auf ein ärztliches Attest aus dem hervorgeht, dass die/der Beschäftigten zur Risikogruppe gehört und vor Ansteckung mit dem Corona Virus besonders geschützt werden muss, so dass arbeitsvertragliche oder einzelne Tätigkeiten aktuell nicht ausgeübt werden können.

Grund: Datenschutz - § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit Art. 4 und 9 DSGVO - Gesundheitsbzw. Krankheitsdaten unterliegen einen besonderen Schutz und Verarbeitung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese erforderlich, damit der Arbeitgeber, die ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben kann (Art. 9 Abs. 2b DSGVO).


Coronavirus - Covid19 - Kontakt mit Verdachtsfall und bestätigten Infizierten

Eine nachweislich beruflich erworbene Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da nach einem schweren Verlauf von Covid-19 dauerhaft Schäden z.B. der Lunge zurückbleiben können, ist es wichtig, jede Corona-Erkrankung dem Arbeitgeber als Arbeitsunfall zu melden.

Um nachweisen zu können, wo man sich angesteckt hat, ist es wichtig, die eigene Tätigkeit und dienstlichen Kontakte zurzeit möglichst genau zu dokumentieren, auch wenn frau*man derzeit keine Symptome von Covid-19 hat. Wichtig sind auch Aufzeichnungen, mit denen dargelegt werden könnte, dass die Ansteckung nicht aus dem privaten Bereich kommt. Also mach nach einem Coronakontakt unbedingt einen Eintrag in das Verbandsbuch, auch bei einem Verdachtsfall!

Bei Arbeit ohne ausreichende Schutzmittel empfehlen wir dringend, dass die*der betroffene Arbeitnehmer*in wegen der Haftung und der möglichen Berufskrankheit eine Gefährdungsanzeige an den Arbeitgeber (auch mehrfach) abgibt. Bitte eine Kopie der Gefährdungsanzeige an den Betriebsrat schicken! Eine Mustergefährdungsanzeige könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Gefaehrdungsanzeige-Muster.pdf

Es macht einen großen Unterschied, ob ein*e Beschäftigte durch die Krankenversicherung oder durch die Unfallversicherung betreut wird. Die Unfallversicherung hat die umfassendere Betreuung; sie erstreckt sich von der Akutversorgung über die Nachsorge bis zu möglichen Langzeitfolgen.

Unsere Unfallversicherung ist der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg (GUV).


Erschwerniszuschläge TVöD § 19

Klatschen für die Corona-Helden ist gerade groß in Mode. Man will den Beschäftigten, die nun da draußen den Laden am Laufen halten und in Schutzausrüstung, die Mangelware ist, den Kopf hinhalten, Respekt zollen. Das mag ja nett gemeint sein, aber kaufen können wir uns dafür nichts.

Das haben zum Glück nun auch schon viele Kolleg*innen und Kollegen und sogar Teile der Politik gemerkt. So steht die Forderung im Raum, den Beschäftigten, die nun die systemrelevanten Bereiche aufrecht erhalten, eine Zulage o.ä. zukommen zu lassen. Mit unserem Tarifvertrag steht u.E. genau diese Zulage jetzt bereits zu.

In §19 TVöD Erschwerniszuschläge heißt es:

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tatigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
C) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H. -in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5) Die zuschlagpflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich -für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene -vereinbart. Für den Bund gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

Die Anweisung eine Schutzmasken über die gesamte Schichtlänge zu nutzen, löst u.E. die Voraussetzung für eine Erschwerniszulage nach §19 TVöD aus. §19 TVöD schließt zwar Erschwernisse, die dem Berufsbild zu eigen sind aus, d.h. Infektionstransporte gehören zu allen Berufsbildern im Rettungsdienst. Allerdings ist die aktuelle Situation nicht vergleichbar mit der im Regelbetrieb auftretenden Häufigkeit dieser Erschwernis, zumal zur Zeit dem auch nicht ausreichend durch Arbeitsschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden kann. Eine benutze FFP2/3-Maske wieder zu verwenden, erhöht das Ansteckungsrisiko gegenüber dem Normalgebrauch erheblich. Daher halten wir es für gerechtfertigt für den Zeitraum der Corona-Krise, mit den damit verbundenen Erschwernissen einen Zuschlag zu zahlen.

Da in §19 Abs. 5 Bezug auf landesbezirkliche Tarifverträge genommen wird, diese aber noch nicht existieren, kommt der § 23 des TVÜ-VKA (der regelt die Überleitung vom BAT in den TVöD) ins Spiel, der die Gültigkeit der entsprechenden Regelungen aus dem BAT aufrecht hält, bis die o.g. landesbezirklichen Tarifverträge abgeschlossen sind. Dies erfordert noch ein wenig Recherche um die richtige Form zu wahren.

Der Erschwerniszuschlag ist ein individualrechtlicher Anspruch, den jede*r selbst geltend machen muss. Damit keine Ansprüche verloren gehen empfehlen wir daher vorsorglich, die Erschwerniszuschläge ab dem 01.04.2020 geltend zu machen. Allerdings weisen wir auch darauf hin, dass es in der jetzigen Lage etwas dauern kann bis die Ansprüche endgültig geklärt sind. Die Ansprüche bleiben ab der Geltendmachung bestehen, daher sollten wir es zunächst bei der Geltendmachung belassen, sollte die Geschäftsführung anderer Meinung sein. Die (ggf. gerichtliche) Durchsetzung sollte erst nach dem Überwinden der Corona-Krise begonnen werden, um die jetzt notwendigen Maßnahmen, die organisiert werden müssen, um den Dienstbetrieb aufrecht halten zu können, nicht unnötig zu erschweren. Hier verhält es sich ähnlich wie mit den Überstunden, das kann alles nach Überwinden der Krise geklärt und geregelt werden.

Eine Mustergeltendmachung könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Muster_Geltendmachung_Erschwerniszuschlaege.docx


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die "Corona-Krise" geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein aufschlussreichen Video angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

https://www.youtube.com/watch?v=3z0gnXgK8Do

 

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!

 


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Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

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Euer Betriebsrat