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Betriebsratsinfo August 2019

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Betriebsvereinbarung Arbeitszeit gekündigt

Wie bereits in den Teilbetriebsversammlungen angekündigt, hat der Betriebsrat nun nach ausgiebiger Diskussion und Abwägung einen Entwurf für eine neue überarbeitet Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ der Geschäftsführung vorgelegt.

Gleichzeit haben wir die alte Betriebsvereinbarung fristgerecht zum 31.10.2019 gekündigt, um damit den Prozess der Erneuerung anzustoßen. Aber keine Angst, die alte Betriebsvereinbarung wirkt solange weiter, bis eine neue unterschrieben ist.

Den Entwurf der überarbeiteten BV könnt ihr hier herunterladen und in Ruhe nachlesen. Bitte gebt den Entwurf nicht aus der Hand, er ist nur für Euch zur Information bestimmt und soll nicht in der Öffentlichkeit verbreitet werden:

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Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst – Entwurf_BR

Zum Verständnis der Änderungen, die wir vorgenommen haben, möchten wir nachfolgend zu den einschlägigsten Änderungen noch einige Erläuterungen geben:

Die Absätze zum Geltungsbereich, Arbeitszeit und Ausgleichszeitraum (1, 2) sind auf die vorhandenen Beschäftigten: Regelbeschäftigte, Aushilfen und Schüler*innen angepasst worden. Insbesondere für die Schüler*innen wurde der Bezug auf den Tarifvertrag TVöD A-Pflege eingefügt.

Der Absatz zum Jahresdienstplan wurde präzisiert (3): die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besagt, dass die in einem Rahmenplan festgelegten Arbeitszeiten verbindlich sind und sich später nicht mehr ändern dürfen, das bedeutet im Umkehrschluss, dass die im Rahmenplan namentlich besetzten Schichten die verbindliche „Sollarbeitszeit“ im laufenden Jahr darstellen. Das heißt ein Springerdienst bleibt ein Springerdienst mit 12 Stunden, egal mit welcher Schicht er belegt wird. Lediglich bei 12 Stundenschichten kommen die Pausen- und Rüstzeiten oben drauf. Das ist dann auch die verbindliche Zahl der Arbeitstage, mit der die Urlaubstage festgelegt werden. Damit wären künftig keine sogenannten Streichschichten mehr notwendig. Im Text ist noch ein falsches Datum: im Punkt 3.1 Satz 4 muss es 31.10. heißen.

Den Absatz zu den Regelungen des Springerdienstes (4.1) haben wir an die Rechtsprechung des EuGH angepasst, dort wurde festgelegt, dass auch Bereitschaftszeiten Arbeitszeit sind und damit gilt auch hier die Höchstgrenze von 12 Stunden pro Tag .

Den Punkt Einsatzbezogene Überstunden (4.4) haben wir ebenfalls präzisiert und an die gängige Rechtsprechung angepasst. Eine Einsatzübernahme nach Dienstende bzw. die Rückfahrt zur Wache im Status 1 ist demnach unzulässig.

Die Berechnung der Jahressollarbeitszeit (6.1.1) wurde wie bereits angekündigt korrigiert und entsprechend neu formuliert

Mit der neuen Berechnung der Arbeitszeit im Krankentransportdienst (6.1.5) möchten wir zum Einen auf die angestiegene Belastung im KTW-Dienst, zum Anderen auf die ungleichmäßige Verteilung der KTW-Schichten auf RS und NotSan/RA reagieren. Die Faktorisierung der KTW-Stunden mit 1,23 bringt eine spürbare Entlastung in den KTW-Dienst, je mehr KTW-Schichten zu leisten sind, umso mehr nähert man sich einer 39-Stundenwoche.

Das Thema Plus- und Minusstunden (6.2.2) hat am Meisten Zeit und Diskussion bei der Bearbeitung beansprucht. Hier galt es zwischen verschiedenen Interessen eine ausgleichende Abwägung zu treffen. Dieses Thema hat auch die Diskussion während den Teilbetriebsversammlungen dominiert. In diesen Diskussionen war zu erkennen, dass die Interessenlage in dieser Frage diametral auseinander liegt. Die gültige Betriebsvereinbarung geht zur Zeit von einem Höchstbetrag von 24 Überstunden am Ende des Ausgleichszeitraumes aus: „„3.4. Plus und Minusstunden
Geschäftsleitung und die Leiter der Rettungswachen haben darauf zu achten, dass das Stundenkonto der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraumes 24 Stunden nicht überschreitet.“ Das heißt in diesem Betrieb herrschte mehrheitliche die Auffassung, man will gar keine Überstunden machen, denn diese 24 zulässigen Überstunden waren dem geschuldet, dass Überstunden, die im Dezember entstehen schlicht nicht mehr ausgleichbar sind. Selbst diese waren nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig, haben Vollzeitkräfte zu dieser Zeit doch noch „echte“ 48 Stunden in der Woche gearbeitet. Gegen diese Vereinbarung wird seit Jahren verstoßen, zum Teil haben einige Kolleg*innen der Grenze, was das Arbeitszeitgesetz erlaubt, überschritten. Inzwischen haben gute Verhandlungen der vorangegangenen Betriebsräte dazu geführt,  dass wir z.B. durch Pausen- und Umkleidezeiten keine volle 48-Stundenwoche mehr arbeiten müssen. Diese zum Teil schwer erkämpften Errungenschaften waren aber nicht dafür gedacht Freiraum für mehr Überstunden zu schaffen sondern im Gegenteil es sollte für Entlastung sorgen, schließlich muss die Mehrheit der Kolleg*innen diesen Job bis zum 67. Lebensjahr durchhalten. Daher haben wir uns einstimmig für die zunächst radikal anmutende Lösung entschieden, die Überstunden bei 100 Stunden zu begrenzen. Ab der 101. Stunde verfallen die Überstunden, es sei denn es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor. Die Zahl 100 bietet der Geschäftsführung einen gewissen Spielraum bei Personalengpässen, es ist aber auf der anderen Seite kein Freibrief die Überstunden in unermessliche zu steigern. Natürlich wären dann alle Kolleg*innen gefordert ihren persönlichen Stundenstand zu beobachten und rechtzeitig Nein zu Überstunden zu sagen. Sie haben gleichzeitig ein sehr gutes Argument für das Nein sagen. Nur so werden wir es schaffen, dass vereinbarte Grenzen eingehalten werden.

Der Dienstplan Rufbereitschaft für den OrGL-Dienst (7) muss unter Berücksichtigung des EuGH nach seinem Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15 neu organisiert werden. Ach hier gilt, nach 12 Stunden muss Schluss sein. Daher ist unter dem Punkt 7 der Satz 3 eingefügt worden.

Dieser Entwurf liegt der Geschäftsführung vor, wir  gehen davon aus, dass wir in unserem nächsten Monatsgespräch mit der Geschäftsführung eine erste Reaktion bekommen werden. Wir werden Euch auf dem Laufenden halten.


Einsatznachsorge nach psychisch belastenden Einsätzen

Bei Katastrophen und Unglücken leidet auch die Seele unter den Eindrücken und benötigt mitunter auch Erste Hilfe. Im täglichen Einsatzdienst kann es immer wieder zu Situationen kommen, die für das Rettungsdienstpersonal psychisch stark belastend sind.

Aus solchen Situationen kann sich eine Akute Belastungsstörungen oder gar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)  entwickeln. Die PTBS zeigt die ersten Symptome in der Regel mit einer Verzögerung von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten nach dem belastenden Erlebnis. In manchen Fällen vergehen sogar Jahre, bis die Symptome einer PTBS auftreten. Manchmal geht der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine akute Belastungsreaktion voraus.

Was sind Erkennungszeichen?

  • Symptome des Wiedererlebens: sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma, Flashbacks, Alpträume
  • Vermeidungssymptome: emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegenüber, aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal können wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnert werden
  • Vegetative Übererregtheit: Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Wachsamkeit, übermäßige Schreckhaftigkeit

Wenn ihr nach einem beeindruckenden Einsatz merkt, euch lässt dieser nicht los und er quält euch mit Symptomen, wie sie oben beschrieben sind, über einen längeren Zeitraum, dann könnt ihr euch Hilfe holen. Der erste Ansprechpartner wäre unser Betriebsarzt Dr. Hartmann, dieser kann dann kurzfristige weitere professionelle Hilfe vermitteln.

Ergänzend möchten wir euch bitten sämtliche Ereignisse, die potentiell dazu geeignet sein könnten, eure psychische Gesundheit nachhaltig anzugreifen, schon jetzt in das Verbandbuch im Mitarbeiter*innenportal einzutragen, auch wenn da „nur“ von „Unfällen“ die Rede ist. Ihr findet das Verbandbuch unter dem Menüpunkt „Ideen | Fehler | Störungen“.

Nachfolgend findet ihr den Link einer empfohlenen Broschüre von der GUV zum herunterladen.

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Traumatisierende Ereignisse

 


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