Schlagwort-Archive: Betriebsratsinfo

Betriebsratsinfo April 2023 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

In unserem aktuellen BR-Info möchten wir euch zeitnah über das Schlichtungsergebnis zu den bisher gescheiterten Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst informieren.

Vorweg der Hinweis, das Schlichtungsergebnis ist noch nicht das Verhandlungsergebnis, es soll lediglich die Grundlage für weitere Verhandlungen darstellen.

Euer Betriebsrat


Tarifrunde 2023

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Die Beratungen der Schlichtungskommission in der Tarifrunde für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen sind mit der Vorlage einer Einigungsempfehlung beendet. Die Empfehlung sieht einen Mix aus Inflationsausgleichszahlung, einem Sockelbetrag und einer prozentualen Erhöhung vor.

Der Vorschlag

Die Einigungsempfehlung sieht einen neuen Weg vor, um den Tarifkonflikt mit Bund und VKA aufzulösen. Statt eines Mindestbetrags schlägt die Schlichtungskommission einen Sockelbetrag mit einer gleichzeitigen prozentualenErhöhung vor. Diese Regelung bedeutet, dass zunächst die Tabellenwerte um einen Sockel erhöht und die so erhöhten Werte anschließend
linear gesteigert werden.

Die Eckdaten der Schlichtungsempfehlung im Einzelnen:

Steuer-und abgabefreie Zahlungen:

Beschäftigte, die unter den TVöD, TVV, TV N (angekoppelte Bundesländer) und TV Wald Bund fallen, sollen Inflationsausgleichszahlungen von insgesamt 3.000 Euro erhalten. Diese 3.000 Euro sind steuer- und abgabefrei.
Die Zahlung soll in mehreren Schritten erfolgen. Einmalig 1.240 Euro im Juni 2023.

Ab Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 220 Euro .

Studierende, Auszubildende sowie Praktikant*innen sollen jeweils die Hälfte davon erhalten.

Was diese Zahlen für jede*n Einzelne*n bedeuten, habe wir in der folgenden Tabelle dargestellt. Dort kannst du individuell nach deiner Entgeltgruppe und Stufenzuordnung ermitteln, was die Schlichtungsempfehlung für dich bedeuten würde.

Wenn du die Zahlen und Prozenwerte anschaust, müsst ihr diese immer in Relation der Laufzeit bewerten. Ver.di fordert eine Laufzeit von 12 Monaten, während das Konstrukt der Schlichtungskommission eine Laufzeitvon 24 Monaten vorsieht.

Wobei auf das Tabellenentgeld eine Nullrunde von 14 Monaten fällt. Der Einmalbetrag ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei und landet deshalb voll im Geldbeutel, zur ganzen Wahrheit gehört aber auch, dass der Betrag nach 14 Monaten wieder weg ist und sich nicht auf das Rentenkonto und die Zusatzversorgung auswirkt!

 

Hier gibt es die Tabelle als PDF

Zum Thema Arbeitszeit im Rettungsdienst besteht kaum eine Chance, dass sich die Arbeitgeber dazu im Rahmen der Tarifrunde auf Verhandlungen einlassen. Ver.di will den Arbeitgebern dazu aber mindestens eine Verhandlungsverpflichtung nach der Tarifrunde dazu abringen.

Update: Im Schlichtungspapier steht eine Verpflichtung zur Vehandlung unserer Arbeitszeit im Rettungsdienst. 

Wie geht es weiter?

Nun müssen wir die Schlichtungsverhandlungen abwarten. Diese Verhandlungen sind leider geheim, so dass wir den Verlauf nicht verfolgen können.

Am 22. und 23. April werden die Verhandlungen über das Schlichtungsergebnis stattfinden. Spätestens am 18.Mai wird die Urabstimmung stattfinden, in der die ver.di-Mitglieder darüber abstimmen, ob das Schlichtungsergebnis angenommen wird, oder ob es zu einem Erzwingungsstreik kommen soll. 75% der Mitglieder müssen sich für einen unbefristeten Erzwingungsstreik aussprechen, damit er stattfinden kann.

Also wer mitreden und abstimmen will, kann jetzt noch eintreten, das geht auch online: https://mitgliedwerden.verdi.de/

Aktuelles zur Tarifrunde findet ihr unter diesem Link:
https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++26135e86-ce6f…

Danke für euer Engagement bis hierher.

Auf unserer Homepage könnt ihr noch einmal die Demo für mehr Geld und kürzere Arbeitszeit durch Westerstede nachverfolgen:

Tarifrunde 2023: Ammerländer Retter*innen gehen auf die Straße

Vor dem Kreisverwaltungsgebäute hab wir noch einmal laut und deutlich unsere Forderungen skandiert.

Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

  • auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
  • als Newsletter

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo April 2023

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

In unserem aktuellen BR-Info möchten wir zunächst die zahlreichen neuen Kolleg*innen begrüßen und euch herzlich willkommen heißen im Team des Rettungsdienst Ammerland.

Unter euch sind auch viele Kolleg*innen, die ihre Ausbildung als Rettungssanitäter*innen beginnen. Leider haben wir zur Zeit keine Jugend- und Ausbildungsvertretung. Es fanden sich bei der letzte Wahl keine Kandiat*innen. Trotzdem werden wir als Betriebsrat uns um eure Belange kümmern.

Wenn Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit eurer Ausbildung auftreten, wendet euch bitte die beiden Ausbildungsbeauftragten im Betriebsrat, Gertje Bruhns und Fabienne Brüntjen. Sie helfen euch gerne weiter.

Alle Betriebsratsmitglieder und deren Aufgaben innerhalb des Betriebsrates findet ihr unter diesem Link: https://br-rda.de/die-personen-br/. Dort lest ihr auch die Kontaktdaten. Alle weiteren Infos, wie ihr uns erreichen könnt, stehen am Ende des Newsletters.

Nach der Jahresdienstplanerstellung ist vor der Jahresdienstplanerstellung. Die AG-Dienstplan des BR möchte in einer Umfrage eure Erfahrungen aus dem ersten Quartal mit den neuen Dienstplanrollen erfragen. Dazu findet ihr in diesem Newsletter einen Link zu einer Umfrage.

Weiter beschäftigen wir uns mit der Tarifrunde 2023. Wir informieren über den aktuellen Stand der Verhandlungen.

Euer Betriebsrat


Umfrage Dienstplan 2023

Nun ist ein gutes Vierteljahr vergangen, nach dem die neuen Dienstplanrollen eingeführt wurden. Die Rettungsdienstleitung und die AG-Dienstplan des BR beschäftigt sich nun mit weiteren Herausforderungen, die sich jetzt schon für die Dienstplanerstellung 2024 aufzeigen.

Für die weitere Planung ist es für den Betriebsrat wichtig, von euch zu hören, wie es euch bisher mit den 2023 eingeführten Veränderungen geht. Wir haben versucht vieles umzusetzen. Wie ihr sicherlich wisst, haben wir einige KTW- Schichten verlängert und die Anzahl der Springer erhöht, um eine Entlastung aller Kollegen*innen zu generieren. Auch in diesem Jahr möchte sich die AG- Dienstplan wieder zusammensetzen, um gemeinsam an der Gestaltung für den Dienstplan 2024 zu arbeiten. Dafür benötigen wir wieder eure Hilfe. Daher bitten wir euch, euch kurz die Zeit zum Ausfüllen dieser Umfrage zu nehmen.

Umfrage 01-2023 Dienstplan


Tarifrunde 2023

Die Verhandlungen in der Tarifrunde 2023 sind gescheitert. Wie kam es dazu?
Mit ihrem Angebot haben die Arbeitgeber zunächst 7% geboten, die auf Frau Faesers dem Weg zum Mikrofon zu 8% wurden. Als Mindestbetrag wurden 300 € geboten. Hört sich auf den ersten Blick gar nicht so schlecht an. Aber die dazugehörige Laufzeit die von den Arbeitgebern geboten wurde, waren zunächst 27 Monate, später dann 24 Monate.
Das gehört zur ganzen Wahrheit dazu!
Damit halbieren sich natürlich die Werte, das bedeutet statt unserer geforderten 10,5 %, wären das 3,5 – 4 % und der Mindestbetrag würde sich auf 150 € reduzieren. Wir haben 500 € gefordert.
Das verschweigen leider die Arbeitgeber in ihren Pressemeldungen!
Vor dem Hintergrund dieses doch recht unverschämten Angebots hat die Bundestarifkommission von ver.di einstimmig beschlossen, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären.
Die Arbeitgeber haben angekündigt nun in die Schlichtung zu gehen. Das Schlichtungsergebnis ist jedoch noch kein verbindliches Ergebnis, sondern nur ein Empfehlung an die Verhandlungskommissionen. Diese Schlichtung ist nach derzeitigen Tarifvereinbarungen verpflichtend. Drei Tage nach dem offiziellen schriftlichen Erklären der Schlichtung, herrscht für die Zeit der Schlichtung eine Friedenspflicht. Friedenspflicht heißt aber nicht, dass wir uns nicht für die Zeit danach vorbereiten können.
Zum Thema Arbeitszeit im Rettungsdienst besteht kaum eine Chance, dass sich die Arbeitgeber dazu im Rahmen der Tarifrunde auf Verhandlungen einlassen. Ver.di will den Arbeitgebern dazu aber mindestens eine Verhandlungsverpflichtung nach der Tarifrunde dazu abringen.
Wie geht es weiter?
Nun müssen wir die Schlichtungsverhandlungen abwarten. Diese Verhandlungen sind leider geheim, so dass wir den Verlauf nicht verfolgen können.
Am 22. und 23. April werden die Verhandlungen über das Schlichtungsergebnis stattfinden. Spätestens am 18.Mai wird die Urabstimmung stattfinden, in der die ver.di-Mitglieder darüber abstimmen, ob das Schlichtungsergebnis angenommen wird, oder ob es zu einem Erzwingungsstreik kommen soll. 75% der Mitglieder müssen sich für einen unbefristeten Erzwingungsstreik aussprechen, damit er stattfinden kann.
Also wer mitreden und abstimmen will, kann jetzt noch eintreten, das geht auch online: https://mitgliedwerden.verdi.de/
Aktuelles zur Tarifrunde findet ihr unter diesem Link:
Danke für euer Engagement bis hierher.
Auf unserer Homepage könnt ihr noch einmal die Demo für mehr Geld und kürzere Arbeitszeit durch Westerstede nachverfolgen:

Tarifrunde 2023: Ammerländer Retter*innen gehen auf die Straße

 

Vor dem Kreisverwaltungsgebäute hab wir noch einmal laut und deutlich unsere Forderungen skandiert.

Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

  • auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
  • als Newsletter

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Januar 2023

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

mit unserem ersten BR-Info in diesem Jahr, möchten wir euch über eine überraschende, neue Sachlage informieren, die die BLS-rot-Alarmierungen der NKTWs betrifft.

Weiter zeigen wir dir einige Impression vom Auftakt der Tarifverhandlungen für die Tarifrunde 2023. Du findest zwei Videos, die die Stimmung des Tages gut widerspiegeln.

Euer Betriebsrat


Pausen und Feierabend – Konsens von der Geschäftführung aufgekündigt

In unserem letzten Newsletter 115 bzw. BR-Info Dezember 2022 hatten wir nochmals über unsere Pausen- und Feierabendregelung informiert und u.a. folgenden Text dazu verfasst:

>>
Feierabend steht an, was darf ich ablehnen?
Auch hier ist der Satz 1 des Punktes 4.5 Einsatzbezogene Überstunden eindeutig. Allerdings wird hier in Kürze das Wort „Sonderrechte“ durch die Formulierung „unterhalb der Alarmierungsstufe ALS-gelb“ ersetzt. Denn auch bei einem BLS-rot-Einsatz handelt es sich nicht um einen lebensbedrohlichen Notfall. Somit können also alle Einsätze unterhalb der Alarmierungsschwelle ALS-gelb abgelehnt werden, sollte der Einsatz offensichtlich über den gewährten 30-Minuten-Puffer hinausgehen. Hier ist ein wenig Augenmaß erforderlich, diese Regelung sollte verantwortungsvoll umgesetzt werden.
Zu allen lebensbedrohlichen Notfällen fahren wir selbstverständlich hin, auch wenn der Feierabend möglicherweise überschritten wird. Dafür gibt es dann die Ablöseregelung, die schon regelmäßig erfolgreich eingesetzt wurde.
<<

Die Aussage begründete sich auf einem bis dahin bestehenden Konsens, zwischen BR und Geschäftsführung, bezüglich dieser Regelung. Diese oben beschrieben Regelung wurde von dem Geschäftsführer bei diversen Anlässen auf Nachfrage immer wieder bestätigt.
Mit einem Schreiben vom 19.01.2023 kündigt der Geschäftsführer diesen Konsens aus diversen Gründen auf. Wir haben diese Vorgehen mit einem gewissen Befremden zur Kenntnis genommen und nehmen dies zum Anlass euch über die unerwartete neue Sachlage zu unterrichten.
Wir empfehlen daher bis zur endgültigen Klärung dieser Sachlage nach der z.Zt. gültigen Formulierung in der BV-Arbeitszeit zu handeln und alle BLS-rot-Einsätze zu bedienen. Sollte der Einsatz über den Feierabend hinausgehen tritt dann auch hier die Ablöseregelung, wie im nachfolgenden Text beschrieben in Kraft. D.h. jeder BLS-rot-Einsatz der erkennbar über das Dienstende hinausgeht muss nur als „First-Responder“ bedient werden. Für einen eventuellen Transport könnt ihr euch von der Leitstelle eine Ablöse schicken lassen, die dann den Transport übernimmt.

Wir werden sofort informieren sobald die Sachlage endgültig geklärt ist und eine endgültige Regelung unterschrieben ist.

Auszug BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst

4.5 Einsatzbezogene Überstunden
Die Anordnung von Einsätzen im Krankentransport, Notfall-KTW-Dienst und RTW-Dienst ohne Sonderrechte, die im Vorfeld offensichtlich das im Dienstplan festgelegte Ende der Schicht um 30 Minuten überschreiten, sind nicht zulässig.
Bei lebensbedrohlichen Notfällen sind alle Rettungsmittel jederzeit zur Erstversorgung (First-Responder) verpflichtet, auch wenn das Dienstzeitende überschritten wird.
In diesem Fall hat der Beschäftigte die Möglichkeit ggf. die Alarmierung bzw. die Nachforderung eines anderen Rettungsmittels zu veranlassen.
Als eine Möglichkeit zur Ablösung steht die nachfolgende Schicht ab Dienstbeginn zur Verfügung.

 


Tarifrunde 2023

Die Tarifverhandlungen haben am 24.01.23 in Potsdam begonnen. Begleitet wurden sie von einem eindrucksvollen Aufgebot an RD-Kolleg*innen, die deutlich gemacht haben, dass die Belastungsgrenzen in vielen Bereichen bereits überschritten sind und dass neben der angemessenen Erhöhung des Tabellenentgelts auch die Reduzierung der Arbeitszeit im Rettungsdienst überfällig ist.

Viele von euch haben ja bereits mit ihrer Unterschrift gezeigt, dass sie hinter den Forderungen in dieser Tarifrunde stehen. Die Bilder in Videos zeigen, dass auch wir mit einem entsprechenden Aufgebot an Kolleg*innen Aufmerksamkeit erzeugen können.

Jetzt heißt es am Ball bleiben und bei den nächsten Verhandlungsterminen wieder Präsenz zeigen. Am 22. und 23. Februar und am 27. und 28 März wird weiter verhandelt. Zu welchen Terminen Aktionen stattfinden sollen, werden wir rechtzeitig bekannt geben.

Auf unserer Homepage könnt ihr noch weitere Eindrücke vom ersten Verhandlungstag anschauen:

https://br-rda.de/allgemein/tarifrunde-2023/

 


Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

  • auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
  • als Newsletter

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Dezember 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

Mit unserem aktuellen BR-Info möchten wir dich zur unserer letzten Betriebsversammlung in diesem Jahr einladen:

 

20.12.2022 um 19:30 Uhr

TZ Elmendorf

 

Für die Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Bericht aus der Betriebsratsarbeit 2. Halbjahr 2022
  3. Dienstplan 2023 – FAQs – Ihr bekommt an dieser Stelle die Gelegenheit Fragen zu stellen, Anregungen und Kritik los zu werden.
  4. TVöD Tarifrunde 2023
  5. TVöD Gespräche zwischen ver.di und VKA zur Arbeitszeitreduzierung – aktueller Stand
  6. Mitteilungen der Geschäftsführung – mit einem kurzen Bericht zur wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes. Es gibt sicher auch die Gelegenheit Fragen zu stellen.
  7. Was sonst noch so anliegt, Fragen, Kritik, Lob, Anregungen

Die Betriebsversammlung wird, wie letztes mal, im Schulungsraum der Technischen Zentrale (TZ) in Elmendorf stattfinden. Die TZ findest du in der Dreiberger Straße 2+4, Bad Zwischenahn-Elmendorf. Das ist dort wo wir die Fahrzeuge waschen.

Da Corona für uns leider immer noch ein beherrschendes Thema ist, bitten wir dich frisch getestet mit einem unserer Selbsttest und mit einer Maske zu erscheinen. Vielen Dank dafür!

Hinweis:

Der Besuch der Betriebsversammlung ist freiwillig, wer kommt, kann jedoch dafür Arbeitszeit und die zusätzlichen Wegezeiten als Arbeistzeit geltend machen! Ebenfalls können die Fahrtkosten zum Besuch der Betriebsversammlung geltend gemacht werden (BetrVG § 44.1)

Wir wünschen dir eine schöne Zeit und wir würden uns freuen uns dich auf der Betriebsversammlung begrüßen zu dürfen.

Euer Betriebsrat

 


Update Dienstplan 2023

Dienstplanung ist ein Prozess, der immer wieder mit unerwarteten Ereignissen und Erkenntnissen einhergeht. Daher müssen wir leider mitteilen, dass der Zeitplan, wie er in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vorgeben ist, nicht eingehalten werden kann.

Wir werden euch unterrichten, sobald uns der Dienstplan zur Überprüfung vorliegt.

Da im Moment noch mit Hochdruck an dem Plan gearbeitet wird, bitten wir euch mit Anfragen und Aufregern abzuwarten, bis wir euch das Go geben. Das betrifft auch die Stundenstände, die zur Zeit zum Teil noch nicht korrekt sind.

Also erst wenn wir euch mitteilen, dass der Dienstplan uns fertig zum Überprüfen vorliegt, solltet auch ihr ihn zum Überprüfen anschauen. Vorher macht es keinen Sinn!

Für die Verzögerung bitten wir um Verständnis, aber mehr als arbeiten können die Dienstplaner auch nicht.

 


Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57
Unter diesem Link könnt ihr sehen, ob und von wem das BR-Büro besetzt ist: Bürokalender

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

  • auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
  • als Newsletter

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo November 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

In unserem aktuellen BR-Info möchten wir zunächst die zahlreichen neuen Kolleg*innen begrüßen und euch herzlich willkommen heißen im Team des Rettungsdienst Ammerland.

Unter euch sind auch viele Kolleg*innen, die ihre Ausbildung als Notfallsanitäter*innen und Rettungssanitäter*innen beginnen. Leider haben wir zur Zeit keine Jugend- und Ausbildungsvertretung, es fanden sich bei der letzte Wahl keine Kandiat*innen. Trotzdem werden wir als Betriebsrat uns um eure Belange kümmern.

Wenn Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit eurer Ausbildung auftreten, wendet euch bitte die beiden Ausbildungsbeauftragten im Betriebsrat, Gertje Bruhns und Fabienne Brüntjen. Sie helfen euch gerne weiter.

Alle Betriebsratsmitglieder und deren Aufgaben innerhalb des Betriebsrates findet ihr unter diesem Link: https://br-rda.de/die-personen-br/. Dort lest ihr auch die Kontaktdaten. Alle weiteren Infos, wie ihr uns erreichen könnt, stehen am Ende des Newsletters.

Dann möchten wir euch über die Dienstplanung 2023 informieren, zur Zeit werden die eigentlichen Dienstpläne generiert. Diese müssen dann bis zum 14.12.2022 dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Wir haben dann bis zum 21.12.2022 Zeit um den Plan zu prüfen. Da wir nicht die Pläne aller Kolleg*innen prüfen können, bitte wir euch ab dem 14.12. selbst in euren Dienstplan zu schauen und bei Unstimmigkeiten uns umgehend zu informieren, damit wir uns ggf. kümmern können. Nach dem 21.12. wird der Dienstplan verbindlich sein und wir werden nur noch Beschwerden behandeln können, wenn es danach Änderungen gibt, die den Regelungen unserer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit widersprechen.

Bevor wir euch über die anstehende Tarifrunde und die Gespräche von ver.di mit der VKA zu unserer Arbeitszeit informieren, möchten wir noch ein paar Worte zum Thema Annahmeverzug (wenn Schichten ausfallen) verlieren.

Bei Fragen und Rückmeldungen zu diesem BR-Info könnt ihr uns unter der Adresse newsletter [at] br-rda.de schreiben.

Wir wünschen euch eine schöne Zeit und viel Spaß beim Lesen des BR-Infos!

Euer Betriebsrat


Dienstplanung 2023

In einem kooperativen und konstruktiven Prozess ist es uns gelungen gemeinsam mit der Geschäftsführung neue, vor allem besser lebbare Dienstplanrollen zu entwickeln. Ein besonderer Dank dazu gilt den Mitgliedern der AG-Dienstplan des Betriebsrates: Marcus Schumacher, Fabienne Brüntjen und Anja Wienhold. Marcus hat mit seinen unzähligen Berechnungen, Fabienne mit ihren geduldigen Kombinationsübungen bei den Schichten und Anja mit ihrer kompetenten Beratung riesige Beiträge für das Gelingen des Prozesses beigetragen.

Gleichzeitig danken wir der Geschäftsführung und insbesondere Thorsten und Jared, dass sie diesen kooperativen Prozess ermöglicht und begleitet haben.

Die Vorgaben des Bedarfsplanes waren nicht einfach, klar war auch, dass nach der endgültigen personellen Umsetzung des NKTW-Systems, es keine Schichtgruppen mehr geben wird. Das Verhältnis der NFS- und RS-Dienste ist in der Folge zu unsymmetrisch geworden. Zum Glück konnte die von vielen Kolleg*innen gewünschte Wachenzugehörigkeit erhalten bleiben.

Wir haben auch versucht möglichst viele Wünsche aus dem Umfrageergebnis zum Dienstplan umzusetzen. So haben wir bei der Erstellung der Schichten darauf geachtet, dass möglichst wenige Nachtdienste am Freitag, vor einem freien Wochenende stehen.

Bei den Schichtfolgen war es das Ziel, in den einzelnen Blöcken die belastenderen Schichten möglichst an das Ende des Blockes zu setzen und nach einem Nachtdienst, bzw. Nachtdienstblock einen zusätzlichen Erholungstag einzubauen. Bis auf wenige Ausnahmen ist es auch gelungen, allen an jedem zweiten Wochenende ein Dienstfrei zu gewähren.

Zu guter Letzt werden im nächsten Jahr, wenn wir es schaffen, alle neu geplanten Stellen zu besetzen, nach der Urlaubsplanung, pro Tag acht bis zehn Springer übrig bleiben. Damit sollten sich die Anrufe im Frei auf ein Minimum reduzieren. Ganz wird man die Anrufe leider nie vermeiden können.

Der neue Plan hat es auch notwendig gemacht fast 30 neue Rettungssanitäter*innen einzustellen. Eine Vielzahl davon muss erst noch in zwei Kursen ausgebildet werden. Sie müssen ihre Führerscheine upgraden und 100 Notfalleinsätze sammeln, damit sie als Transportführer*in auf dem NKTW arbeiten dürfen. Der zweite Kurs zur Ausbildung der neuen RS beginnt erst am 09.01.2023. Auch diese Kolleg*innen müssen erst die besagten 100 Notfalleinsätze sammeln. Um Personalkombinationen zu vermeiden, die nicht zulässig sind, wird es daher noch bis Ende Juni Abweichungen von den eigentlich geplanten Dienstplanrollen geben müssen. Zusätzlich werden im 1. Quartal 2023 bereits vorsorglich zwei KTWs nicht in Betrieb genommen, da sich das notwendige Personal noch in der Ausbildung befindet. Auch dies wird zu Abweichungen in den Dienstplanrollen führen.

Für eure Planungssicherheit werden diese Übergangslösungen bereits im Jahresplan berücksichtigt.

Wir hoffen an dieser Stelle auf euer Verständnis.

Wir meinen, dass es gelungen ist, dem Bedarfsplan gerecht zu werden und gleichzeitig einen lebbaren Dienstplan entwickelt zu haben. Für Ideen und Verbesserungsvorschläge habe wir immer ein offenes Ohr. Sicher werden wir zum Ende des Jahres eine weitere Umfrage starten, in der ihr uns eure Erfahrung mit dem Dienstplan spiegeln könnt.


Annahmeverzug bei Fahrzeugstilllegungen

Durch Personalmangel ist es immer wieder zu spontanen Fahrzeugstilllegungen gekommen. Ein Problem, das uns möglicherweise noch bis zu vollständigen Auffüllung unsere Personaldecke begleiten wird. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder das Stichwort „Annahmeverzug“ auf. Damit im Umgang mit diesen Sachverhalt niemand in eine ungeahnte Falle tappt, haben wir noch einmal recherchiert und möchten die Zusammenhänge im Lichte dieser Erkenntnisse erklären.

§ 615 S. 1 BGB durchbricht den Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“ zu Gunsten der Arbeitnehmer*innen. Diese sind regelmäßig auf die Vergütung angewiesen und können nicht ohne weiteres ihre Arbeitskraft kurzfristig anderweitig verwerten. Im Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers behalten sie deshalb ihren Vergütungsanspruch.

Ein Annahmeverzug setzt gemäß § 293 BGB voraus, dass der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Nach § 294 BGB ist hierfür ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer*innen erforderlich. Dieser muss die Leistung so anbieten, wie sie vertragsgemäß geschuldet wird, d. h. am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Weise.

Was bedeutet das für uns?

Der rechte Ort, die rechte Zeit und die rechte Weise ergibt sich aus unserem Dienstplan. Wenn da z.B. eine „K 51“ steht, steht dort kein „–“ und schon gar nicht ein „U“. Das bedeutet, nach dem verbindlichen Plan bin ich für die Besetzung dieses Fahrzeuges, mit den damit verbunden Aufgaben zuständig. Um die Arbeitszeit für diese Schicht zu bekommen muss ich also meine Arbeitsleistung für den gesamtem Schichtzeitraum anbieten. Das passiert in der Regel dadurch, dass man pünktlich zum Dienst erscheint und die Schicht bis zum Ende arbeitet.

Wenn nun das Fahrzeug still gelegt wird, weil z.B. die zweite Kraft fehlt, ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Ich vereinbare mit dem Arbeitgeber, dass ich einfach zu Hause bleibe und keine weiter Verpflichtung mehr habe, bekomme dann aber keine Arbeitszeit gut geschrieben. Das wäre eine Möglichkeit Überstunden abzubauen oder einen Resturlaubstag zu nutzen.
    Für diese Variante ist zwingend eine Vereinbarung notwendig, die beide, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer*in akzeptieren. Vorsicht: einfach nach Hause gehen, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht kann als eine Vereinbarung, aber auch als Arbeitsverweigerung verstanden werden.
    Bei drohenden Minusstunden, wird diese Variante nicht funktionieren.oder
  • Ich vereinbare mit dem Arbeitgeber, ich bleibe zu Hause oder fahre wieder nach Hause,  bin aber erreichbar, für den Fall, dass doch noch eine zweite Kraft gefunden wird und das Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Das würde auch bedeuten, dass ich zu allen Arbeiten herangezogen werden kann, die im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug anliegen könnten (Desinfizieren, Werkstattfahrten, Monatscheck, etc.)  Hier würde sich anbieten, zunächst diese Arbeiten zu erledigen und dann mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wo man sich für den Rest der Schicht aufhält, um die Arbeitskraft anzubieten.
  • Möglich wäre auch eine Kombination beider Möglichkeiten um einen kleineren Teil an Überstunden abzubauen.

Es besteht keine Verpflichtung Aufgaben zu übernehmen, die nicht im Zusammenhang mit der geplanten Schicht und dem dazugehörigen Fahrzeug stehen. Es spricht aber nichts dagegen, dies freiwillig zu tun, sollte man sich bei dem Anbieten seiner Arbeitskraft langweilen.

Also wichtig ist miteinander zu reden und eine eindeutige Vereinbarung zu treffen, ob ihr euch ohne Anspruch auf Arbeitszeit von allen Verpflichtungen entbinden lasst oder ob ihr für alle Eventualitäten eure Arbeitskraft weiter für diese Schicht anbietet, bis sie abgelaufen ist.

Der Annahmeverzug greift nicht in den Fällen eines gesetzlichen Arbeitsverbots. Der Beschäftigte hat in diesen Fällen nur dann einen Ersatzanspruch, wenn ein solcher in den betreffenden Spezialgesetzen geregelt ist, wie etwa bei einem Arbeitsausfall nach dem EFZG.

Wir hoffen damit Klarheit in dieser Frage herstellen zu können.


Tarif- und Besoldungsrunde öffentlicher Dienst Bund und Kommunen 2023

Zusammen geht mehr…

…und zusammen wollen wir in der Tarifrunde für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen mehr erreichen. Angesichts steigender Preise für Lebensmittel und Energie heißt mehr 10,5 Prozent mehr Geld für alle, mindestens aber 500 Euro. Das hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTK) am 11. Oktober entschieden. Auszubildende sollen 200 Euro mehr bekommen sowie unbefristet übernommen werden, wenn sie ihre Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
„Die Inflationsentwicklung, Lebensmittel-, Energie- und Benzinpreise reißen tiefe Löcher in die Haushaltskassen der Beschäftigten. Viele von ihnen wissen nicht, wie sie sich und ihre Familien über Wasser halten sollen, einige können ihre Mieten oder Heizkosten nicht mehr zahlen“, stellte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke klar. „Die Sicherung der Einkommen durch einen Inflationsausgleich, insbesondere für die Beschäftigten mit mittleren und eher niedrigen Einkommen steht für uns im Zentrum der Tarifrunde.“

Mehr zu Tarifrunden 2023 findet ihr hier: zusammen geht mehr …

Wer sich in die Tarifrunde einbringen möchte, z.B. Unterschriften sammeln für den STÄRKETEST oder mit auf die Straße gehen, wenn es darauf ankommt, kann sich bei Uwe melden: verdi [at] heiderich-willmer.de


Runter mit der Höchstarbeitszeit im kommunalen Rettungsdienst!

Bereits in der Tarifrunde 2020 hat ver.di eingebracht, dass es überfällig sei, die Höchstarbeitszeit im Rettungsdienst deutlich zu reduzieren. Es gab zwischen den Tarifvertragsparteien die Verabredung, zwischen den Entgelt-Tarifrunden hierzu Gespräche zu führen. Mit ausreichend Zeit und ohne den Druck laufender Entgeltverhandlungen sollte das Thema umfassend angegangen werden.

Am 24. Oktober sollte nach langem Vorlauf endlich wieder ein Gespräch zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) stattfinden, um über die Situation im kommunalen Rettungsdienst zu sprechen. Den Termin haben die Arbeitgeber nun kurzfristig abgesagt. Das ist mehr als ärgerlich und missachtet den hohen Handlungsdruck.

Inzwischen ist ein neuer Gesprächstermin für den 12.12.2022 angesetzt worden. Um den Handlungsdruck deutlich zu machen, braucht es auch eine sichtbare Unterstützung der Verhandler*innen von ver.di.

Hierzu gibt es die Idee zur Vorbereitung des Gesprächstermins mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber, am 12. Dezember 2022, eine Fotoaktion durchzuführen:

  •      Das Ziel ist möglichst viele Fotos zu schicken (wenn jede/r von euch 2 Fotos schickt, wäre das Ziel schon erreicht, 3-4-5-6– Bilder sind natürlich noch besser), mit dem Motiv erkennbare Retter*innen (Dienstkleidung, RTW, KTW Rettungswache …) mit einer klaren Botschaft an die Arbeitgeber (Vorlage siehe Dateianlage)Die Regularien:

    Ist eine Person zu erkennen, wird eine Einverständniserklärung gebraucht (siehe vorletzte Seite in der Anlage).

    Sind keine Personen zu erkennen brauchen wir nur die Zustimmung des Fotografierenden

    Einsendeschluss: 06. Dezember 2022

    Senden an: gesundheit-soziales [at] verdi.de oder über Whatsapp, Telegram, Signal an 0179 75 70 917

    Wenn ausreichend Fotos eingesendet werden, werden diese angemessen präsentiert.

    Unter diesem Link könnt ihr die Anleitung und Vorlagen als PDF herunterladen: Fotoaktion Arbeitszeit im Rettungsdienst

    zusammen geht mehr …

     


Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57
Unter diesem Link könnt ihr sehen, ob und von wem das BR-Büro besetzt ist: Bürokalender

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo August 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Sachstandsbericht der Geschäftsführung zur Fahrzeugbeschaffung

Es ist schon ungewöhnlich, dass die Geschäftsführung wenige Tage nach dem dem Monatsgespräch mit dem Betriebsrat über dieses Gespräch im Mitarbeiter*innenportal berichtet. Vertrauensvolle Zusammenarbeit geht anders. Es wird dann besonders brisant, wenn aus diesem Gespräch verkürzt und falsch berichtet wird. Daher liegt hier die Vermutung nahe, dass es gar nicht um einen Sachstandsbericht ging, sondern um eine Diffamierung des Betriebsrates, denn die vollständige Geschichte geht anders.

Schauen wir auf die Ergebnisse unserer kürzlich durchgeführten Umfrage, die sich auf unsere Fahrzeuge bezogen. Fast 80% der Kolleg*innen sind mit dem Fahrzeugpark unzufriedenen bis sehr unzufrieden. Begleitet wurde das mit Kommentaren wie: „Zu viele „alte“ Fahrzeuge, bei denen man nie weiß, ob man überhaupt am Ziel ankommt…“ oder „Besonders schlecht: völlig überalterter Fuhrpark, Fahrzeuge mit viel zu hoher km Leistung, sehr schlechte Pflege/Wartung…“

Zu unseren Patiententransportsytem, wie Tragen, Tragestühle, etc. äußerten sich sogar fast 90% unzufrieden bis sehr unzufrieden. Diese Frage wurde z.B. mit folgenden Sätzen kommentiert: „Auch hier gibt es nichts positives zu berichten. Wir sind hier auf dem Stand vor etlichen Jahren stehen geblieben,… “ oder „Altes Material, welches vielleicht noch funktionsfähig ist aber keinesfalls dem Stand der Technik entspricht denn das bedeutet für die MitarbeiterInnen, dass sie es nichtmal wert sind, dass man ihnen die Arbeit erleichtert.“

Es wird deutlich, hier ist einiges von der Geschäftsführung versäumt worden.

Der Betriebsrat fordert schon seit Jahren vergeblich die regelmäßige Vorlage eines Fahrzeugkonzeptes, aus der ersichtlich wird, wann welches Fahrzeug ersetzt wird. Zuletzt hat der Betriebsrat im Arbeitsschutzausschuss im November 2021 gemeinsam mit der Arbeitssicherheitsfachkraft durch die Leitmerkmalmethoden „Heben-Tragen-Halten“ und „Schieben und Ziehen“ dargelegt, wie hoch die körperliche Belastung für das Personal im Rettungsdienst ist. Die Notwendigkeit von technischen Hilfsmitteln wurden von der Arbeitssicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt bestätigt, während sie von der Geschäftsführung heruntergespielt wurde. Im Juni 2022 bekamen wir in einem Schreiben von der Landrätin mitgeteilt, dass Herr Peter solche Hebe-und Tragehilfen in Ammerländer Häusern mit üblicherweise geschwungenen Treppen für nicht sinnvoll erachtet – im Gegenteil: hierdurch entfiele auf den Beschäftigten eine noch größere Last.

Genauso verkürzt wie im Mitarbeitet*innenportal wurde das Thema E-Tragen der Landrätin dargestellt. Es ist immer nur die Rede davon, dass der Betriebsrat die teuerste E-Trage beschaffen möchte. Dabei wird völlig außer acht gelassen, was die Ergebnisse aus der Belastungsermittlung gebracht haben und dass die Trage, die wir favorisieren wesentlich mehr Features hat, die in vielen Situationen viele Umlagerungsschritte erspart und damit die Belastung für die Kolleg*innen nochmals erheblich reduziert.

Nach all diesen Versäumnissen und der Ignoranz gegenüber der wirklichen Belastung der Kolleg*innen, sich als Geschäftsführung hinzustellen und zu behaupten, dass der Betriebsrat nun die Beschaffung der neuen Fahrzeuge behindert, ist schon ein starkes Stück.

Im Übrigen gehört zu einem zeitgemäßen sicheren Rettungsmittel mehr als nur Tragen und Tragestühle. Wer es genau wissen möchte kann sich hier unser Schreiben an die Geschäftsführung herunterladen, in dem wir unser Mitbestimmungsrecht in der Frage der Gesundheits- und Unfallvorsorge geltend machen. Zu diese weiteren Anforderungen an unsere Fahrzeuge hat die Geschäftsführung bisher noch keine Stellung genommen. Solange der Geschäftführer uns in dieser Frage das Mitbestimmungsrecht abspricht, sind wir in der Pflicht diese Frage juristisch klären zu lassen. Eine Möglichkeit dazu, aber nicht die einzige, aber irgendwann die letzte, ist die Einigungsstelle.

https://my.hidrive.com/lnk/RAyTtP0n (der Link gilt bis zum 05.09.22 und das Passwort ist #25.08.22)

Wer an den Ergebnissen der Leitmerkmalmethoden interessiert ist, kann sich gerne an uns wenden.

Eines ist klar, hier wird eine Entscheidung für ein System getroffen, das die Arbeitsbedingungen für das nächste Jahrzehnt festlegt. Wenn wir uns für ein System entscheiden, wird es so schnell keinen Wechsel auf eine anderes System geben. Die Vorteile die unsere Präferenz mit sich bringt, könnt ihr dem Schreiben entnehmen. Wir meinen, dass es es wert ist, gründlich zu schauen, auf was wir uns festlegen. Wir erwarten von unserer Geschäftsführung zumindest den Versuch die bessere Variante durchzusetzen. Wir meinen, dass wir das Wert sind!

Nun kann sich jede*r selbst ein Bild von der Situation machen.


Bericht von der Betriebsversammlung 27.06.2022

Auf unserer letzten Betriebsversammlung haben wir wie gewohnt über die Arbeit der letzten beiden Quartale berichtet. Dabei bezog sich der Bericht aus dem ersten Quartal noch auf die Arbeit des Vorgängerbetriebsrates.

Weiter könnt ihr in der, unter dem folgenden Link herunter ladbare, PDF-Datei der Präsentation die Ergebnisse der beiden Umfrage nachlesen.

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

2022-07-27_Betriebsversammlung (002)

 


Zusammen geht mehr…

.. und zusammen wollen wir in der Tarifrunde für die rund 2,3 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen mehr erreichen. Wir nehmen uns Zeit, die Tarifauseinandersetzung gründlich vorzubereiten, dabei mehr zu werden und dann zusammen loszulegen. Wie viel mehr es sein soll und was Du dafür mit Deinen Kolleg*innen in den kommenden Monaten auf die Beine stellst, wollen wir jetzt von Dir wissen.

 

weiterlesen …


Quo Vadis Rettungsdienst

Die Herausforderungen im Rettungsdienst in Niedersachsen nehmen stetig zu:

Zunahme der Rettungseinsätze insgesamt, eskalierendes Verhalten im Rettungseinsatz oder auch eine Fehlsteuerung in der Notfallrettung
prägen den Arbeitsalltag. Im Widerspruch dazu stehen dann die Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern, die politisch
zwar eine qualitativ hochwertige Rettung wollen, aber in den konkreten Verhandlungen vor Ort Tarifverträge dann doch nicht
akzeptieren bzw. sich im Dickicht der Detailregelungen verlieren.

Diese Situation belastet die Beschäftigten und gefährdet damit perspektivisch die Zukunft einer flächendeckenden guten Notfallversorgung
in Niedersachsen.

Über diese Situation möchten wir u. a. mit Landtagspolitiker*innen
sprechen:

  • Rüdiger Kauroff (SPD)
  • Christian Meyer (Bündnis 90/Die Grünen)
  • Dr. Marco Genthe (FDP)
  • N.N. (CDU)

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

22-06-24WEB-V03-22-163 Flyer Rettungsdienst LB-Niedersachsen_#01

Auch interessant dazu: Weitere Änderung im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz beschlossen


Personalgespräch

Es kommt immer mal wieder vor, dass man zum Personalgespräch einbestellt wird. Wenn dies nicht vorher abgesprochen ist, geht meist das Kopfkino sofort los: „Hab ich was verbockt“, „Hat sich jemand beschwert“, „Ist der Chef mit meiner Arbeitsleistung nicht zufrieden?“, „Muss ich dahin?“.

Die letzte Frage ist am schnellsten beantwortet: Ja Ihr müsst dahin! Es ist eine sog. Nebenpflicht, der Ihr nachkommen müsst, um Eure Hauptpflicht im Betrieb sinnvoll erbringen zu können. Solange es sich um ein Gespräch handelt, das sich auf das Erbringen eurer Arbeitsleistung bezieht, könnt ihr Euch dem nicht entziehen.

Abgesehen von den im Arbeitsverhältnis und im Umgang überhaupt geltenden Regeln (keine Beleidigungen etc.) gibt es für die Durchführung keine rechtlichen Vorgaben. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Durchführung an die Vorgaben des billigen Ermessen gebunden. Darunter fallen das Eingehen auf Eure Bedürfnisse oder Einschränkungen wie:
vorherige Information über die Gesprächsthemen,
Rücksicht auf Verhinderungen (Arbeitsunfähigkeit)
Wunsch nach Protokollierung Reaktions- oder Bedenkzeit wenn ihr Stellung beziehen sollt.

Also, fragt nach worum es geht, damit das Kopfkino einen Gang runter schalten kann, wenn Ihr krank geschrieben seid braucht Ihr nicht kommen, es kann hilfreich sein aufzuschreiben was gesprochen wurde, damit man später noch nachvollziehen kann worum es ging. Lasst Euch Zeit, wenn ihr Stellung beziehen sollt, z.B. bei einer Beschwerde, vielleicht ist es besser zu Hause über das ganze noch ein mal nachzudenken oder es zu besprechen.

Dann stellt sich oft die Frage, darf ich mir Unterstützung mitnehmen? Diese Frage ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, demnach dürfen BR-Mitglieder mitkommen, wenn es in dem Gespräch um die: Änderung der Arbeitsabläufe, die eine Fortbildung notwendig machen (§ 81 Abs.4 BetrVG),
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und beruflichen Perspektiven (§ 82 Abs.2 S.2 BetrVG), Leistungsbeurteilung (§ 82 Abs. 2 S.2 BetrVG),
Einsichtnahme in die Personalakten (§ 83 Abs.1 S.2 BetrVG), Behandlung von Beschwerden (§ 84 Abs.1 S.2 BetrVG) gehen soll. Das kann man aber nur entscheiden, wenn man im Vorfeld weiß worum es in dem Personalgespräch gehen soll.

Und noch was, kommt ja nicht auf die Idee das Gespräch auf dem Handy aufzuzeichnen, dies kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, denn es verletzt das Persönlichkeitsrecht.

Also keine Panik wenn es mal überraschend heißt: „Bitte zum Personalgespräch in mein Büro.“ Im Zweifel meldet Euch bei uns, wir unterstützen euch!


Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57
Unter diesem Link könnt ihr sehen, ob und von wem das BR-Büro besetzt ist: Bürokalender

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Einladung zur Betriebsversammlung

Wie angekündigt findet unsere Betriebsversammlung am 27.07.2022 ab 19:30 statt. Wir werden die Versammlung entgegen der Ankündigung in Präsenz stattfinden lassen, dazu treffen wir uns in der Technischen Zentrale (TZ) des Landkreises (das ist dort, wo wir unsere Fahrzeuge waschen).
Da Corona immer noch unsere Hygieneregeln dominieren, gelten folgende Regeln: für die Teilnahme ist eine negativer Antigen-Test erforderlich (grüner Corona-Status im Mitarbeiter*inneportal) erforderlich, während der Veranstaltung ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Für die Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Vorstellung des neuen Betriebsrates
  3. Bericht aus dem 1. Hj.
  4. Wir zusammen! Eine kleine Zusammenarbeit
  5. Vorstellung der Online-Umfrage „Dienstplan“ und Aussprache
  6. Vorstellung der Online-Umfrage „Allgemein“ und Aussprache
  7. Informationen aus der Geschäftsführung
  8. Was euch sonst noch so bewegt

Wir freuen uns auf eine spannende und konstruktive Diskussion mit euch.


Personalwechsel im Betriebsrat

Es hat wieder ein Personalwechsel im Betriebsrat statt gefunden: Christian Nutz hat aus persönlichen Gründen sein Betriebsratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir finden das schade, und danken ihm für sein Engagement.

Als nächste Nachrückerin ist nun Sandra Surup von der Liste YWC als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.


Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer*innen im Rettungsdienst

Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer*innen im Rettungsdienst
ArbG Trier, Urt. v. 17.03.2022, AZ 4 Ca 350/21
Im Juni 2021 berichtete wir über ein anstehendes Urteil des Arbeitsgerichtes Trier: Muss Ruhepause auch im Rettungsdienst ununterbrochen gewährleistet werden?
Nun entschied das Arbeitsgericht Trier in der Sache…

… weiterlesen


ver.di: Befragung zeigt Belastung

Rund 7.000 Beschäftigte haben sich in den vergangenen Wochen an einer ver.di-Befragung zu den Arbeitsbedingungen im Rettungsdienst beteiligt. Das ist eine hervorragende Grundlage für aussagekräftige Daten, die aktuell vom Umfragezentrum Bonn (uzbonn) im Detail ausgewertet werden. Schon die ersten Ergebnisse zeigen: Es besteht akuter Handlungsbedarf!

… weiterlesen


Wo findet ihr den Betriebsrat?

Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57
Unter diesem Link könnt ihr sehen, ob und von wem das BR-Büro besetzt ist: Bürokalender

Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juni 2022-2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Save the date – Betriebsversammlung am 27.07.2022 um 19:30 in der Technischen Zentrale in Elmendorf (TZ)

Wir möchten euch jetzt schon auf unsere Betriebsversammlung aufmerksam machen. Wie ihr am Datum sehen könnt, wird es diesmal keine Teilbetriebsversammlungen geben. Die Resonanz für zwei Teilbetriebsversammlungen war im Verhältnis zum Aufwand einfach zu gering. Zudem wurde der Nachmittagstermin als ungeeignet identifiziert, weil zu diesem Zeitpunkt noch viele Fahrzeuge im Dienst sind. Wegen der im Moment stark ansteigenden Coronainfektionen im Betrieb, wird die eigentlich in Präsenz geplante Betriebsversammlung nun sehr wahrscheinlich doch als Online-Versammlung per Videokonferenz stattfinden. Das bedauern wir sehr und hoffen am Ende des 3. Quartals eine Präsenz-Versammlung anbieten zu können.

Jetzt gilt es aber Terminkalender zücken und den Termin einzutragen. Wir werden unter anderem über die Ergebnisse der Umfragen berichten. Eine Einladung mit Tagesordnung erhaltet ihr kurz vor der Versammlung.

 


Spontane Umsetzungen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Wie so ziemlich jede*r schon mal die Erfahrung machen musste, kommt es immer wieder vor, dass wir kurzfristig auf einen anderen Dienst in eine andere Wache umgesetzt werden sollen. In unseren neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst wurde die Regelung dazu aus der alten Betriebsvereinbarung (BV) nicht mehr übernommen. Nun gibt es aber unterschiedliche Auslegungen über die Formulierungen in der BV. Der Betriebsrat meint, dass fortan mit der Gültigkeit der neuen Betriebsvereinbarung, Umsetzungen nur noch mit der Zustimmung des*der Kolleg*in möglich ist, während die Geschäftsführung meint, sie hätte das volle Direktionsrecht und könne jeden*r jederzeit umsetzen. Die Regelung hierzu findet sich unter Punkt 3  mit der Überschrift Dienstplanung:

1Für jede Wache existieren Schichtfolgen, die sich durch Aneinanderreihen
wiederholen.
2Diese Schichtfolgen stellen die Umsetzung des Bedarfsplans dar.
3Die Schichtfolgen als Abfolge der Dienste bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
4Die Schichtfolgen werden in der Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung
dokumentiert.
5Die Schichtfolgen werden um die namentliche Besetzung ergänzt, die Überleitungen
des Jahresendes korrigiert und die Feiertagsdienste angepasst.
5Daraus entsteht der Rahmendienstplan.
7Die Rahmendienstpläne sind Grundlage der Urlaubsplanung, deren Beginn durch
Veröffentlichung im Mitarbeiterportal, am letzten Werktag im September bekannt
gegeben wird.
8Anhand des Rahmendienstplanes beantragen die Beschäftigten ihre
Urlaubswünsche im Dienstplanprogramm.
9Mit Eröffnung der Urlaubsplanung haben die Beschäftigten ihre Urlaubswünsche
innerhalb einer Woche einzutragen.
10Der Arbeitgeber erarbeitet aus diesen Urlaubswünschen unter Berücksichtigung
der sozialen Belange der Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der
Urlaubsgewährung für Beschäftigte im Einsatzdienst einen Urlaubsplan.
11Diensttausche im Rahmen der Urlaubsplanung sind möglich.
12Aus dem Rahmendienstplan, aktualisiert um den Urlaubsplan und allen weiteren
dienstplanerisch bekannten Sachverhalten, entsteht der Jahressollplan.
13Nach Beendigung der Planung wird dem Betriebsrat spätestens bis zum 14.12.
eines Jahres der Jahressollplan zur Zustimmung vorgelegt.
5
14Die Information des mitbestimmten Jahressollplans gegenüber den Beschäftigten
erfolgt spätestens zum 21.12. eines Jahres.
15Er ist ab diesem Zeitpunkt für den Ausgleichzeitraum verbindlich

Entscheidend ist für uns hier der Satz 15, denn „verbindlich“ heißt, wenn dort eine X1 steht, dann ist das keine Y1. Unsere Geschäftsführung sieht das anders und beabsichtigt weiter Kolleg*innen spontan ohne Einwilligung umzusetzen. Gleichzeitig nimmt sie schon mal im Voraus den Betriebsrat in die Schuld, sollte das wegen Arbeitsverweigerung einen „Kopf kosten“.

Der Betriebsrat ist bemüht, hier kurzfristig eine grundsätzliche Klärung herbei zu führen. Wegen der oben beschrieben Aussage der Geschäftsführung raten wir allerdings jeder*m zunächst der Umsetzung Folge zu leisten. Eine fristlose Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“, ist immer ein immenses Problem, auch wenn sie ungerechtfertigt ist. Die Zeit bis zur gewonnen Kündigungsschutzklage ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit mit all ihren Folgen. Daher gilt grundsätzlich in so einem Fall, das Angeordnete erst einmal ausführen und ggf. hinterher per Rechtsschutz dagegen vorzugehen. Es bleibt also jedem*r unbenommen diese Frage selbst zu klären, bis wir als Betriebsrat eine Klärung herbei führen können.

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juni 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Eure Meinung ist gefragt!

Die Dienstplanung für das Jahr 2023 steht bald an. Über einige Aspekt hierzu wird imer wieder kontrovers diskutiert. Daher möchten wir über eine Umfrage von euch hören, welche Meinungen und Ideen ihr zu diesen speziellen Aspekten im Dienstplan habt.

In einem zweiten Teil der Umfrage möchte wir dir noch ein paar allgemeine Frage zu Deiner Zufriedenheit hier im Betrieb stellen. Bei den Gesprächen in den Wachen hört man immer wieder negative Kommentare zu unserem Equipment, allgemein Unzufriedenheiten oder mangelnder Wertschätzung. Wir möchten die Stimmung hier aufnehmen, bündeln und auswerten.

Beide Teile der Umfrage umfassen 9 bzw. 10 Fragen und dauern jeweils nicht mehr als ca. 10 Minuten. Bei der ersten Frage in beiden Teilen ist eine mehrfach Antwort erforderlich und sie muss als Pflichtfrage ausgefüllt werden. Wir benötigen diese Angaben, um die Antworten differenziert auswerten zu können.

Die Umfrage ist komplett anonym, wir können nicht nachverfolgen, wer die Antwort gegeben hat.

Zu den meisten Fragen Fragen gibt es Zusatzfeld, in das ihr eure Antwort eintragen könnt, wenn ihr euch in den anklickbaren Antworten nicht wieder findet. Bei den Freitextantworten hoffen wir möglichst viele Ideen und Anregungen von euch zu bekommen.

Eins vorweg noch. Umfragen erzeugen auch immer Erwartungen. Wir können natürlich nicht versprechen, was wir von den Anregungen um- bzw. durchsetzen können. Besonders problematisch wird es bei einem Patt der Antwortalternativen. In vielen Bereichen sind daher Kompromisse notwendig. Aber wir werden uns mit Sicherheit dafür einsetzen, dass Lösungen gefunden
werden, mit denen alle möglichst gut leben können.

Nun freuen wir uns auf deine Antworten, unter den beiden Links findet ihr beide Teile der Umfrage:

 

Umfrage 2022 – Teil 1 – Dienstplan

Umfrage 2022 – Teil 2 – Allgemeine Fragen

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Mai 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Der neue Betriebsrat stellt sich vor

Die Betriebsratswahlen 2022 für die Wahlperiode 2022 bis 2026 haben erfolgreich stattgefunden. Am 26.04.2022 hat sich der neue Betriebsrat in seiner konstituierenden Sitzung gebildet. Die erste Sitzung war geprägt von Formalien, die für eine funktionierende und rechtssichere Betriebsratsarbeit notwendig sind. So wurden u.a. die Geschäftsordnung, das Datenschutzkonzept und die notwendigen Schulungen beschlossen sowie die Aufgaben verteilt.
Nachfolgend könnt ihr nachlesen, wer nun mit welchen Aufgaben im Betriebsrat vertreten ist:

Uwe Heiderich-Willmer

Uwe ist Notfallsanitäter und der Wache Edewecht zugeordnet. Er wurde wieder zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt. Diese Funktion bedeutet, dass er einen Überblick über sämtliche Aktivitäten des Gremiums haben muss. Er ist der offizielle Vertreter des Gremiums nach außen und er führt die Geschäfte des Betriebsrates. Im speziellen kümmert sich Uwe noch um den Ausschuss für Datenschutz.
Ihr erreicht Uwe unter dieser E-Mailadresse: uwe.heiderich-willmer [at] br-rda.de

 

Denny Schilling

Denny ist Rettungssanitäter und der Wache Edewecht zugeordnet. Er wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Darüber hinaus ist er als Mitglied im Arbeitssicherheitsausschuss benannt worden.
Ihr erreicht Denny unter dieser E-Mailadresse: denny.schilling [at] br-rda.de

 

Gertje Bruhns

Gertje ist Notfallsanitäterin und der Wache Edewecht zugeordnet. Sie hat mit der Wahl in den Betriebsrat von der JAV in den BR gewechselt. Auch in dieser neuen Rolle wird sie ihre Zuständigkeit für die Schüler*innen behalten. Das heißt, sie wird sich als Beauftragte für Aus- und Weiterbildungsangelegenheiten auch um die Belange der Schüler*innen kümmern und die in der JAV begonnenen Aktivitäten fortsetzen. Da der Kollege, der als JAV-Vertreter nachrücken würde, unseren Betrieb verlassen hat, wird es zunächst keine JAV mehr geben. Die Aufgaben bleiben aber bei Gertje trotzdem in guten Händen, bis eine neue JAV gewählt ist. Gertje fungiert darüber hinaus als stellvertretende Protokollführerin
Ihr erreicht Gertje unter dieser E-Mailadresse: gertje.bruhns [at] br-rda.de

Marcus Schumacher

Marcus ist Rettungsassistent und der Wache Westerstede zugeordent. Marcus als Experte für die Dienstplanung ist als einer der drei Dienstplanbeauftragten in der AG Dienstplan aktiv.
Ihr erreicht Marcus unter dieser E-Mailadresse: marcus.schumacher [at] br-rda.de

 

Christian Nutz

Christian ist Notfallsanitäter und Gemeinde-Notfallsanitäter und der Wache Bad Zwischenahn zugeordnet. Er übernimmt als zweites Mitglied die Aufgaben im Arbeitssicherheitsausschuss.
Ihr erreicht Christian unter dieser E-Mailadresse: christian.nutz [at] br-rda.de

 

Anja Wienhold

Anja ist Notfallsanitäterin und der Wache Bad Zwischenahn zugeordnet. Sie hat die Aufgabe der Protokollführerin übernommen, darüber hinaus gehört sie zur AG Dienstplan und sie wurde als BEM-Beauftragte im BR benannt.
Ihr erreicht Anja unter dieser E-Mailadresse: anja.wienhold [at] br-rda.de

 

Fabienne Brüntjen

Fabienne ist Rettungssanitäterin und der Wache Bad Zwischenahn zugeordnet. Sie ist die dritte Dienstplanbeauftragte in der AG Dienstplan. Außerdem ist sie als weitere Beauftragte für Aus- und Weiterbildungsaufgaben benannt worden.
Ihr erreicht Fabienne unter dieser E-Mailadresse: fabienne.bruentjen [at] br-rda.de

 

Ersatzmitglieder

Die Liste der am nächsten nachrückenden Ersatzmitglieder für zeitweise oder dauerhaft ausfallende BR-Mitglieder bildet sich aus den nachstehenden Kolleg*innen. Wegen des Minderheitengeschlechts, das bei uns im Betrieb das weibliche ist, geht es nicht immer nach der Reihenfolge, wie die Sitze ausgezählt wurden. Fehlt ein Mitglied des Minderheitengeschlechts, muss dieses ersetzt werden, solange noch welche in der Nachrückeliste zur Verfügung stehen. Die beschriebene Liste ist nicht erschöpfend dargestellt, wir haben noch weiter Kolleg*inen, die nachrücken können.

  • Mirjam Kühn, Liste 4.1
  • Christian Keizer, Liste 4.1
  • Sandra Surup, Liste Yes We Can
  • Karsten Rubbel, Liste Yes We Can

Was steckt hinter den Aufgaben?

Der Vorsitz
Die Hauptaufgabe des Vorsitzenden des Betriebsrats besteht darin, das Gremium nach außen zu vertreten, § 26 Abs. 2 BetrVG. „Vertreten“ heißt dabei aber nicht, dass der Vorsitzende anstelle des Gremiums handeln darf. Vielmehr ist der Vorsitzende immer an den Willen des BR-Gremiums gebunden. Der Vorsitzende ist Sprachrohr und „Briefkasten“ des Betriebsrats: Er gibt Erklärungen ab bzw. nimmt diese in Empfang, er darf aber nicht im Alleingang inhaltliche Sachentscheidungen für das Gremium treffen.
Die dem Betriebsratsvorsitzenden übertragenen Aufgaben sind gleichzeitig auch seine Pflichten. Denn der Betriebsratsvorsitzende ist dazu verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Der Betriebsratsvorsitzende hat insbesondere die Pflicht,

  • den Betriebsrat nach außen zu vertreten,
  • Betriebsratssitzungen einzuberufen,
  • die Tagesordnung festzulegen und die Betriebsratsmitglieder zu den Sitzungen einzuladen,
  • die Betriebsratssitzungen zu leiten,
  • das Hausrecht während der Betriebsratssitzungen auszuüben,
  • die Sitzungsprotokolle zu unterschreiben,
  • Betriebsversammlungen zu leiten,
  • das Hausrecht in den Betriebsversammlungen auszuüben,

In Betriebsratsgremien mit weniger als neun Mitgliedern ist der Betriebsratsvorsitzende außerdem verpflichtet, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen, wenn ihm diese Aufgabe übertragen worden ist. Das ist bei uns per Geschäftsordnung geschehen.

AG Dienstplan/Dienstplanbeauftragte
Die Dienstplanbeauftragten sollen sich um alle Belange der Dienstplanung aus der Sicht des Betriebsrates kümmern. Das heißt sie sollen im laufenden Dienstplan darauf achten, dass alles seine Richtigkeit hat. Insbesondere sollen sie die Stundenstände im Auge haben.
Des Weiteren sind sie damit beauftragt, sich gemeinsam mit den Wachenleitern um einen neuen Dienstplan für 2023 zu kümmern. Hierzu werden sie u.a. mit der Hilfe von Umfragen eure Prioritäten dazu erfragen.

Arbeitsschutzausschuss
Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb zu bilden.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:

  • Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter
  • zwei Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragter nach §22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

BEM-Beauftragte im BR
Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Seit dem 1.5.2004 verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. Damit soll Arbeitnehmern, die länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können

Beauftragte für Aus- und Weiterbildungsaufgaben
Die Beauftragten für Aus- und Weiterbildungsaufgaben werden sich um die Belange der Schüler*innen kümmern. Dafür gilt es eine Betriebsvereinbarung Ausbildung zu verhandeln, in der die Bedingungen der Ausbildung in unserem Betrieb geregelt werden. Das Ganze soll dann in enger Abstimmung mit der neuen JAV geschehen. Der*die neue JAV-Vertreter*in soll durch die Beauftragten für Aus- und Weiterbildungsaufgaben die bestmögliche Unterstützung erfahren.

Ausschuss für Datenschutz
Der Betriebsrat mus sich dafür einsetzen, dass der Arbeitgeber nicht unzulässig auf Daten der Beschäftigten zugreift. Aber der Betriebsrat muss sich auch selbst an die Regeln des Arbeitnehmerdatenschutzes halten, denn auch er als Gremium verarbeitet und nutzt Beschäftigtendaten. Die Anforderungen durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sind strenger geworden. Mit dieser Aufgabe ist der Ausschuss für Datenschutz betraut worden.

Protokollführer*in
Das Sitzungsprotokoll dokumentiert die Arbeit des Betriebsrates und dessen Beschlüsse. Es ist Arbeitsgrundlage für die Aktivitäten des Gremiums. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen z.B. dient es als Nachweis für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und Beschlussfassung.


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo März 2022-2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Teilbetriebsversammlungen fallen aus

In Absprachen mit dem Geschäftsführer Herrn Peter habe wir uns dazu entschlossen die für nächste Woche geplanten Teilbetriebsversammlungen abzusagen. Wir haben uns natürlich im ersten Quartal mit einigen Themen beschäftigt, über die wir hätten berichten können. Jedoch gibt es dazu noch keine Ergebnisse, so dass wir euch lediglich damit hätten langweilen können, zu berichten was wir gemacht haben. Aber das Interessante, was daraus geworden ist, hätten wir noch nicht liefern können. Um eure Zeit nicht übermäßig zu strapazieren, werden wir uns daher diesmal darauf beschränken, hier schriftlich zu berichten.

Wenn der neue Betriebsrat die Planung für 2022 übernimmt, wovon wir ausgehen, werden die nächsten Teilbetriebsversammlungen am Ende des zweiten Quartals stattfinden. An diesem Termin wird es Gelegenheit geben, den neuen Betriebsrat in seiner neuen Konstellation kennen zu lernen.

Mit was waren wir nun im ersten Quartal dieses Jahres beschäftigt?

Gespräch mit der stellvertretenden Geschäftsführerin der GOL

Wir hatten ein ausführliches Gespräch mit der Qualitätsmanagerin und stellvertretenden Geschäftsführerin der GOL, Kadriye Gülöz, die bei uns, im Rahmen einer Videokonferenz, zu Gast in einer BR-Sitzung war. Das Gespräch war angesetzt worden, um u.a. einige Neuerungen in unserer BV-Arbeitszeit, die auch das Handeln der GOL betreffen, zu erläutern. Gleichzeitig hat Kadriye Gülöz uns die Entstehung des Alarmierungssystems, inkl. der Abfrage näher gebracht. Es wurde vereinbart sich auf ein gemeinsames Vokabular zu einigen. Das betrifft insbesondere den Begriff “Sonderrechte“, dies soll in unserer BV Arbeitszeit angepasst werden ( < ALS gelb z.B.) Weiter wurde festgestellt, dass die Kommunikation auf allen Ebenen noch wesentlich verbesserungsbedürftig ist. Es fehlen Information in unserem Betrieb über die GOL und umgekehrt besteht bei der GOL ein Informationsdefizit über unseren Betrieb, was logischerweise immer wieder zu Konflikten führen muss. Wir haben vereinbart das Gespräch quartalsweise zu wiederholen. Wir empfehlen dem neuen Betriebsrat an dieser Vereinbarung festzuhalten.

BV Videoüberwachung

Wegen dem wiederholten nächtlichen Lösen von Radmuttern an den Privatfahrzeugen von Kolleg*innen, sollen nun im Parkplatzbereich der Wachen Überwachungskameras installiert werden. Da dies ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ist, muss dies zwingend in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Hierzu hat die Geschäftsführung, wie der Betriebsrat je einen Entwurf verfasst. Wir vom BR meinen, dass in dem Entwurf der Geschäftsführung der datenschutzrechtliche Schutz der Kolleg*innen, die ja auch von den Kameraaufnahmen erfasst werden, nicht ausreichend gewährleistet wird. Daher haben wir einen Gegenentwurf vorgelegt. Mit der Geschäftsführung haben wir vereinbart, diese Betriebsvereinbarung priorisiert zu beraten und abzuschließen.

BV-Ausbildung Notfallsanitäter*innen

Nachdem nun die neue BV-Arbeitszeit die alte BV außer Kraft gesetzt hat, ist es dringend notwendig, die Ausbildungszeit der Notfallsanitäterschüler*innen zu regeln. Hierzu haben wir einen Entwurf verfasst, welcher der Geschäftsführung inzwischen vorliegt. Um möglichst schnell wieder eine Regelung zu bekommen, haben wir auch zu dieser BV eine priorisierte Beratung vereinbart.

BV-Qualifizierung

Einen Entwurf über eine BV-Qualifizierung für die tarifkonforme Umsetzung unserer Erhaltungsqualifizierung, sowie der Fort- und Weiterbildung nach den Regeln des § 5 Qualifizierung im TVöD, haben wir verfasst. Wegen der o.g. Priorisierung haben wir diesen der Geschäftsführung noch nicht vorgelegt. Wir hoffen, dass der neue Betriebsrat diese Vorlage nutz und das Vorhaben weiterverfolgt.

BV-LOB 2021

Wir konnten mit der Geschäftsführung die gleiche Vereinbarung abschließen wie 2020, so dass auch für 2021 die Auszahlung des gesamten LOB-Budgets, auch für die Verwaltungskolleginnen, möglich war. Für das aktuelle Jahr hat der neue BR die Aufgabe eine Lösung zu erarbeiten, die auch die Kolleginnen der Verwaltung berücksichtigt.

Gespräch mit der Landrätin Frau Harms

In einem vertraulichen Gespräch mit der Landrätin Frau Harms haben wir in einer sehr freundlichen Atmosphäre unsere Sichtweise diverser Sachverhalte im Betrieb übermittelt. Wir haben dabei deutlich gemacht, dass wir an einer Kommunikation mit der Verwaltung und Politik im Vorfeld der Entscheidungen der Gesellschafterversammlung interessiert sind, um spätere Konflikte zu vermeiden. Entscheidungen in der Politik und der Landkreisverwaltung haben oftmals mitbestimmungspflichtige Konsequenzen, die dann der Betriebsrat mit der Geschäftsführung in mühsamen Verhandlungen klären muss. Hier könnte eine Kommunikation im Vorfeld hilfreich sein.


Wir sagen Tschüss

Am 12. April 2022 wird voraussichtlich die letzte Sitzung des alten Betriebsrates stattfinden. Wir möchten daher denen Kolleg*innen, die uns über diese Wahlperiode hin vertraut haben, herzlich dafür danken. Den Kolleg*innen, die dies nicht so recht konnten, wünschen wir trotzdem viel Spaß in der gewonnenen Zeit, die durch die neue Faktorisierung der Arbeitszeit in den KTW-Diensten entsteht.

Auch bei der Geschäftsführung möchten wir uns für die konstruktive Zusammenarbeit bedanken. Wir freuen uns, dass es uns, trotz der zum Teil erheblichen Meinungsverschiedenheiten, immer wieder gelungen ist, auf eine ergebnisorientierte Ebene zurück zu finden. Wir meinen die Ergebnisse, insbesondere die neu gestaltete BV-Arbeitszeit, können sich sehen lassen.

Auch wenn wir noch ein paar Tage im Amt sind, sagen wir Tschüüüss und wünschen dem neuen Betriebsrat ein gutes Händchen bei den anstehenden Aufgaben!


Aufruf zur BR-Wahl 2022

Vom 11. April bis zum 14. April 2022 steht in unserem Betrieb die Betriebsratswahl an.

Wo kann man wählen?

In einem der vier Wahllokale:

  • 11.04.22 in der Wache Rastede
  • 12.04.22 in der Wache Edewecht
  • 13.04.22 in der Wache Bad Zwischenahn
  • 14.04.22 in der Wache Westerstede

Jeweils von 8 bis 16 Uhr .

Wer am Wahltag verhindert ist, kann Briefwahl beantragen. Also wer jetzt schon weiß, dass er*sie nicht an einem der vier Tage im Betrieb direkt wählen kann, weil z.B. ein Urlaub ansteht oder noch immer eine Krankschreibung vorliegen wird, sollte jetzt schon bei einem der drei Wahlvorstandsmitglieder die Briefwahlunterlagen anfordern. Die sind übrigens mit Rückporto versehen, so dass niemanden extra Kosten entstehen. Der Wahlvorstand besteht aus Steve Stimming, Christian Keizer und Sebastian Grote.

Also nicht vergessen, unbedingt zur Wahl gehen, nur so könnt ihr dafür sorgen, dass sich weiterhin ein starker Betriebsrat für eure Belange im Betrieb einsetzten kann!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo März 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Neue Ablöse-Regelung

Wie zu hören war, gab es einige Kolleg*innen, die unsere neue Ablöse-Regel als unsinnig wahrgenommen haben. Entsprechende Kritik wurde geäußert. Wir wollen daher noch einmal die Gelegenheit aufgreifen und erläutern, wie diese Regel gemeint ist.

Es gab in der Vergangenheit immer wieder Diskussionen mit dem Leitstellenpersonal, wenn es darum ging, im Status 1 nach Überschreiten des regulären Dienstendes zur Wache zurück zu fahren. Gängigstes Argument war „…ihr wollt ja wohl die Leute nicht sterben lassen, nur weil ihr Feierabend habt.“ Zugegeben ein schlagkräftiges Argument, dem man erstmal nicht viel entgegensetzen kann. Aber bei genauer Betrachtung hat das Argument auch einen Haken. Wenn man es konsequent weiterdenkt, dann könnte, wenn es ganz blöd läuft, aus einem Feierabend um 19 Uhr ein Feierabend um Mitternacht oder später werden. Die Ablöseschicht hätte dann zwar ihr Abendfernsehprogramm ungestört genießen können und ihr müsstet halt leise sein, wenn ihr die Melder den schlafenden Kolleg*innen auf den Nachtspind legt.

Okay, ist vielleicht etwas weit hergeholt, aber es soll deutlich machen worum es geht. Der Feierabend soll einigermaßen kalkulierbar werden und ein potentieller Endlos-Loop soll vermieden werden.

Daher soll die Ablöseschicht, dort wo es eine gibt, sich darum kümmern, ob es Sinn macht, eine Ablösesituation zu organisieren. Warum die Ablöseschicht und nicht die Schicht, die draußen noch unterwegs ist? Ganz einfach, weil sie gerade die Zeit dazu hat, während die Kolleg*innen draußen gerade zu tun haben. Das heißt nicht, dass die, die abgelöst werden wollen, nicht das entscheidende Telefonat führen dürfen! Es wird übrigens niemand gezwungen sich ablösen zu lassen. Kolleg*innen, die sich von einem Anruf während eines Einsatzes gestört fühlen müssen ja nicht in diesem Moment rangehen. Sie können ja bei Gelegenheit zurückrufen oder lassen es eben ganz.

Wir sind davon ausgegangen, dass diese Formulierung in der BV: „In diesem Fall hat der Beschäftigte die Möglichkeit ggf. die Alarmierung bzw. die Nachforderung eines anderen Rettungsmittels zu veranlassen.“ ausreicht um zu vermitteln, dass natürlich die Initiative auch von der noch sich im Einsatz befindlichen Besatzung ergriffen werden kann. Dazu zählt auch der Anruf in der Wache beim ablösenden Team.

Man muss an dieser Stelle feststellen, dass ein Überschreiten des Feierabends in einer 12-Stundenschicht nun mal ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellt. Wir bekommen in unzähligen Situationen immer wieder signalisiert, wir hätten uns an die Gesetze zu halten. Wenn das so ist, haben wir uns auch an das Arbeitszeitgesetz (in Verbindung mit dem TVöD) zu halten. Da aber allen daran gelegen ist, die 12-Stunden-Schichten zu erhalten, müssen wir uns Regelungen ausdenken, die einigermaßen konform mit den gesetzlichen Regelungen gehen. Die Alternative wäre, dass wir überlappende Schichten einführen, die aber mit 12-Stunden-Schichten nicht zu machen wären. Denn, während unsere jetzige Regelung eine Ausnahmeregel ist, die im Notfall den Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz begrenzt, wären die überlappenden 12-Stunden-Schichten ein geplanter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.

Wir sagten auch, dass sich die Regelung einspielen muss und wir dann schauen können, wo wir die Regelung noch verbessern können. Für entsprechende schriftliche Hinweise ist der BR dankbar.

Regressnahme durch den Arbeitgeber

Es kommt immer mal wieder vor, dass in einem unachtsamen Moment der falsche Kraftstoff getankt wird. Dies ist einer der klassischen Fehler im Dienst, für die man vom Arbeitgeber in Regress genommen werden kann. Das sind Schäden, für die keine Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers die Kosten übernimmt. Weitere Beispiele sind von den Angestellten versursachte Schäden wie: Schlüsselverlusst, Melderverlusst, Beschädigung eines Tablets oder ein selbstverschuldeter Schaden am Dienstfahrzeug.

Bisher hat unser Arbeitgeber dankenswerterweise nur für Falschbetankungen Regeressansprüche gegenüber Kolleg*innen geltend gemacht. Aber theoretisch könnte er auch für die anderen genannten Beispiele einen Schadensersatz einfordern. Aber auch das Falschbetanken ist ja schon teuer genug. Es gibt keine Diensthaftpflichtversicherungen, die solche Schäden übernehmen (Ausnahme Schlüsselverlusst).

Daher habe es sich Verbände wie der DBRD und der DGB bzw. ver.di zur Aufgabe gemacht, ihren Mitgliedern für solche Fälle Hilfen anzubieten. So können Gewerkschaftsmitglieder der GUV-Fakulta für einen Jahresbeitrag von 21 EURO beitreten und erhalten dann finanzielle Unterstützung beim Eintritt der o.g. Schäden. Darüber hinaus bietet GUV-Fakulta finanzielle Hilfe bei zahlreichen weiteren Angelegenheiten, wie z.B. Strafverfahren, Arbeitsunfällen etc. Mehr könnt ihr in dieser Broschüre erfahren: GUV-Fakulta

Der DBRD bietet für seine Mitglieder neben diversen anderen Angeboten, eine Schadensersatzbeihilfe für die o.g. Schadensfälle in Höhe von 2500,– EURO an. Eine Mitgliedschaft im DBRD kostet 112,– EURO im Jahr. Mehr: DBRD

Beide prüfen im Vorfeld kostenlos, ob der Anspruch des Arbeitgebers berechtigt ist.

Drei Jahre BR – Ein Resümee

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Für ein Resümee der letzten drei Jahre Betriebsrat ist es natürlich notwendig, diese Zeit noch einmal Revue passieren zu lassen. Als erstes fällt auf, dass es gut war, dass die Ersatzmitglieder bis

zu Letzt gerade so ausreichten. Es zeigt, dass in der Wahlordnung für die Betriebsratswahlen nicht zu Unrecht geschrieben steht: „Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.“ Für diese verkürzte Wahlperiode von drei Jahren hat es nun gerade gereicht. Aber wenn man ehrlich ist, das eigentlich vierte Jahr, das zu einer normalen Wahlperiode gehört, hätte der Betriebsrat, mit nur einem Ersatzmitglied nicht durchgehalten. Es ist als immer damit zu rechnen, dass Kolleg*innen im Betriebsrat das Handtuch schmeißen, warum auch immer, oder den Arbeitgeber wechseln, so dass es notwendig wird, Nachrücker*innen zu aktivieren. Daher der Appell an euch, füllt die Listen, damit es nicht, wie 2019 geschehen, es frühzeitige Neuwahlen geben muss, weil keine Nachrücker*innen mehr zur Verfügung stehen.

Nun was haben wir geschafft in den drei Jahren?

Die drei Jahre waren geprägt von den Änderungen, die das Projekt Maastricht mit sich brachte und schließlich hat uns die Corona-Pandemie eingeholt. Das Projekt Maastricht hat mit seinem neuen Bedarfsplan sicherlich die einschneidendsten Veränderungen im Dienstbetrieb mit sich gebracht. Unter anderem wurden drei RTWs zu NKTWs umgewidmet. Auch innerhalb des Betriebsrates wurde es zum Teil kontrovers diskutiert, welche Rolle die Rettungssanitäter*innen dabei spielen sollen. Letztendlich ist es innerhalb des Gremiums qualifikationsübergreifend, mehrheitlich bei einer kritischen Haltung zum Einsatz der RS als Transportführer*innen geblieben.

Trotz massiver Intervention in die Politik und trotz einer deutlichen Öffentlichkeitsarbeit, ist es uns nicht gelungen dieses Projekt aufzuhalten. Was uns blieb war „Schadensbegrenzung“. Es war abzusehen, dass die NKTWs zum Teil stark ausgelastet sein werden und es war klar, dass es bei den Einsatzindikationen nicht um Leben und Tod gehen soll. Für uns bedeutete dies, dass die Kolleg*innen auf diesen Fahrzeugen eine reguläre Pause, analog der KTWs bekommen müssen. Das konnten wir frühzeitig in einer separaten Vereinbarung sicherstellen und gegen einen anfänglichen Widerstand der Geschäftsführung auch in der neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit verankern.

Es ist uns aber auch bei dem Thema Arbeitszeit gelungen zukunftsweisende Pflöcke einzuschlagen. Mit der Einführung der schichtbezogenen Bewertung der Arbeitszeit und der damit verbundene auslastungsabhängigen Faktorisierung der Arbeitszeit haben wir den Trend der Zeit frühzeitig erkannt und etablieren können. Inzwischen sehen es Kommunale Arbeitgeberverbände in einigen Bundesländern genauso. Gleichzeitig konnten wir eine Obergrenze für eine Auslastung festschreiben, ab der überhaupt keine Arbeitszeitverlängerungen mehr möglich sind. Da die Rechtsprechung dazu bisher sehr widersprüchlich ist, kann auch dies als einen entscheidenden Pflock für die Zukunft bezeichnet werden. Für zukünftige Betriebsräte bedeutet dies, dass sie zum einen diese Regelungen verteidigen und gleichzeitig eine regelmäßige Überprüfung der Schichtauslastungen einfordern müssen.

Die Arbeit des Betriebsrates hat aber auch eine positive Strahlkraft in das GOL-Land hinein. Denn unsere Regelungen zum Feierabend/Schichtwechsel und zu den Pausen, wurden dort einmütig für gut befunden und sollen sich als Standard im GOL-Land durchsetzen, auch wenn sich die eine oder andere Geschäftsführung noch ein wenig ziert.

Gleichzeitig merkt man, wie schnell drei Jahre rum sind und was wir alles nicht geschafft haben. Da wäre die LOB, die Betriebsvereinbarung wurde von der Geschäftsführung gekündigt, der Einigungsprozess auf eine nachfolge BV wurde von Corona unterbrochen, wir haben bisher immerhin geschafft, für die Jahre 2020 und 2021 eine Lösung zu finden, damit das Geld ausgezahlt werden konnte. Durch unseren Ansatz war es auch möglich, dass für die Kolleginnen in der Verwaltung der gesamte Betrag zur Auszahlung kam. Die neue dauerhafte Lösung hat nun der neue Betriebsrat als Aufgabe.

Weitere Stichworte für die Zukunft sind die Regelung der geplanten Videoüberwachung, eine BV Ausbildung Notfallsanitäterschüler*innen, eine BV-Qualifizierung für die tarifkonforme Umsetzung unserer Erhaltungsqualifizierung sowie der Fort- und Weiterbildung nach den Regeln des § 5 Qualifizierung im TVöD. Zum Teil liegen dazu der Geschäftsführung bereits Entwürfe vom Betriebsrat vor. Es ist in der Kürze der Restlaufzeit eher nicht davon auszugehen, dass vor der Neuwahl eine Einigung zu erzielen ist. Hier warten also weitere Aufgaben für den neuen Betriebsrat.

Hinzu kommt die Begleitung der Neubeschaffungen und sicher noch viele unvorhersehbare Aufgaben. Wir erheben hier nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

In diesen Tagen werden sich die Listen aufstellen, mit den Kandidat*innen, die sich berufen fühlen diese Aufgaben zu lösen. Wir möchten uns an dieser Stelle schon mal für entgegengebrachte Vertrauen bedanken. Die, die meinen es besser zu können, bekommen jetzt ihre Chance. Wir wünschen viel Glück dabei.

 

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Januar 2022

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit seit 01.01.2022 in Kraft

Die neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst ist seit dem Beginn dieses Jahrs in Kraft getreten. Gut anderthalb Jahre haben wir gebraucht diese Betriebsvereinbarung fertig zu stellen. Aber wir meinen, der Aufwand hat sich gelohnt. In unzähligen Sitzungen mit der Geschäftsführung und Videokonferenzen mit unserem Anwalt ist ein Werk entstand, das sich sehen lassen kann. Wir habe viele Texte vereinfacht, massenweise überflüssigen Text rausgeschmissen und einiges korrigiert.

Zumindest betriebsintern haben wir schon mal eine Arbeitszeitreduzierung für die KTWs durchgesetzt…

Gleichzeitig ist es uns gelungen eine erhebliche Arbeitszeitverkürzung für den KTW-Bereich zu vereinbaren. Die KTWs fahren künftig von Montag bis Freitag in einer 41-Stunde-Woche. Die Auslastung der Kolleg*innen werden wir künftig nicht mehr personenbezogen ermitteln, sondern schichtbezogen. Dabei haben wir festgelegt, dass bei einer Auslastung ab 70% im jährlichen Durchschnitt einer Schicht, keine verlängerte Arbeitszeit mehr angeordnet werden kann. Das bedeutet, dass keine persönlichen mühseligen Arbeitszeitaufzeichnungen zum Nachweis mehr notwendig sind, deren Beweiskraft bisher fast immer erst vor Gericht bestätigt werden mussten. Für den Betriebsrat und die Geschäftsführung bedeutet dies regelmäßig die Auslastungen der einzelnen Schichten zu überprüfen.

Im Einzelnen möchten wir nachfolgend die wesentlichen Änderungen in der neuen BV vorstellen:

Der Geltungsbereich:

Künftig gilt die BV nicht mehr für die Schüler*innen, hierzu werden wir eine separate BV abschließen. Ein erster Entwurf ist bereits BR-intern in Beratung

Der Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und die Verteilung auf die Wochentage und Ausgleichszeitraum:

Für die Grundlage der AZ-Berechnung berufen wir uns jetzt lediglich auf den TVöD-VKA, das ist dort abschließend geregelt. Dort heißt es in § 6 Abs. 1 „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich; […] Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Die für uns relevante Ausnahme ist im Anhang B zum § 9 TVöD beschrieben:

„(1) Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:

Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.

(4) […]

Das bedeutet für uns, wir regeln nur noch die AZ-Verlängerung mit der Faktorisierung. Hätten wir an unserer alten Regelung festgehalten, würden wir erst auf 48 Stunden faktorisieren und dann von wieder zurück auf 41 für die KTWs. Wir faktorisieren also nun korrekterweise nur in eine Richtung. So ist die Auslegung des Tarifvertrages korrekt abgebildet. Daher gelten ab dem 01.01.22 diese beiden Faktoren:

  • RTW/NEF/NKTW  39 x 1,2307 = 48 Stunden/Woche
  • KTW Mo-Fr     39 x 1,0514 = 41 Stunden/Woche

Die Verlängerungen der Wochenarbeitszeit regeln wir dann dem entsprechend unter dem Punkt „Bereitschaftszeiten und Arbeitszeitverlängerung“ mit folgendem Text:

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass nach der Definition der Anlage B zu § 9 TVöD (VKA) BT-V die Wochenarbeitszeit im Rettungsdienst grundsätzlich auf bis zu 48 Stunden ausgeweitet werden kann, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen.
 Die Betriebsparteien sind sich ferner einig, dass im Rettungsdienst bei Vollzeitkräften Bereitschaftszeiten von maximal 9 Stunden pro Woche (39 + 9 = 48) anfallen können, bei Teilzeitkräften anteilig.
 Die Parteien stellen unstreitig, dass in Schichten mit durchschnittlich mehr als 70 % Auslastung im Ausgleichszeitraum keine erheblichen Bereitschaftszeiten vorliegen.
 Da die Auslastungen der Rettungsmittel sehr unterschiedlich ist, werden zur Berechnung der Arbeitszeit die Schichten je nach Auslastung faktorisiert.
 Der Umfang der Faktorisierung ergibt sich aus Anlage 1. (Hinweis: Die Anlage 1 wird derzeit zur besseren Verständlichkeit noch redaktionell überarbeitet)
 Durch die Faktorisierung können sich Rundungsdifferenzen gegenüber einer händischen Berechnung ergeben.
 In diesem Fall gilt, dass Ergebnis des Dienstplanprogrammes

 

Zum Thema einsatzbezogene Überstunden habe wir eine Regelung eingeführt, die einen potentiellen Endlosloop am Ende einer Schicht verhindern soll. Der Originaltext dazu lautet:

Die Anordnung von Einsätzen im Krankentransport, Notfall-KTW-Dienst und RTW-Dienst ohne Sonderrechte, die im Vorfeld offensichtlich das im Dienstplan festgelegte Ende der Schicht um 30 Minuten überschreiten, sind nicht zulässig.
 Bei lebensbedrohlichen Notfällen sind alle Rettungsmittel jederzeit zur Erstversorgung (First-Responder) verpflichtet, auch wenn das Dienstzeitende überschritten wird.
 In diesem Fall hat der Beschäftigte die Möglichkeit ggf. die Alarmierung bzw. die Nachforderung eines anderen Rettungsmittels zu veranlassen.
 Als eine Möglichkeit zur Ablösung steht die nachfolgende Schicht ab Dienstbeginn zur Verfügung.
 Die ablösende Schicht hat mit Dienstbeginn die Pflicht das diensthabende Team oder die Leitstelle anzurufen, um ggf. eine Ablösung zu organisieren.
 Die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Überschreitung des Dienstendes gilt in diesen Fällen als erteilt.
 Der Überstundenzuschlag für diese einsatzbezogenen Überstunden wird mit der Abrechnung der Schichtzulagen ausgezahlt. Die Arbeitszeit wird dem Stundenkonto gutgeschrieben.

Zum dem Entscheidungskriterium „Sondersignal“ haben wir von der QM-Beauftragten der GOL den Hinweis bekommen, dass es besser wäre, den Wortlaut an das neue Alarmierungssystem anzupassen, damit alle die gleiche Sprache sprechen. Demnach müsste nach unserer Definition die Worte „ohne Sonderrechte“ mit „unterhalb ALS gelb“ ersetzt werden. Hierzu werden wir in Kürze mit der Geschäftsführung reden.

Reden ist hier auch ein weiteres Stichwort im Zusammenhang mit unseren Regelungen. Bei der Kommunikation mit den Kolleg*innen der GOL ruhig zu reden und sie nicht im aggressivem Ton mit Forderungen zu konfrontieren, kann hilfreich sein. Auf Unfreundlichkeiten des oder der Anderen, die ja auch mal vorkommen, müssen wir uns nicht auf das gleiche Niveau begeben.

Zur Ablösemöglichkeit bitten wir das Team vor Ort jeweils verantwortungsvoll zu prüfen, ob es Sinn macht sich ablösen zu lassen und die Patient*innen keinen Schaden davon tragen. Das heißt bei zeitkritischen Einsätzen keine Umwege oder Warten auf die Ablösung! Für die übernehmende Schicht bedeutet das, zuerst zu versuchen das Team vor Ort zu erreichen, die Leitstelle ist nur anzurufen, wenn das Team vor Ort, warum auch immer, nicht ans Telefon geht. Und beim Anruf auf der Leitstelle bitte beachten, es kann sein, dass die Kolleg*innen dort gerade unter Stress stehen und dem ersuchen, Kontakt zu den abzulösenden Kolleg*innen herzustellen, nicht die höchste Priorität einräumen. Die Bitte das zu erledigen, wenn sich die Situation beruhigt hat, sollte dann reichen.

Für die Schichten, die keine Ablösung haben, gilt es, der Leitstelle einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln, dass das Dienstende überschritten wird/ist und ggf. eine Ablösung notwendig wird oder ist. Auch hier ist die Angemessenheit verantwortungsvoll zu berücksichtigen. Alarmierungen auf der Rückfahrt nach Dienstende, finden grundsätzlich nur noch als „First-Responder“ Einsätze statt. Hier ist ein entsprechender Hinweis an die Leitstelle zu geben, sollte nicht bereits eine weiteres, entfernter stehendes Fahrzeug alarmiert sein. Sollte eine Ablöseschicht warten, kann auch diese parallel zum Einsatzort geschickt werde, so dass vor Ort möglicherweise nur noch eine Fahrzeugübergabe stattfinden muss.

Wir gehen davon aus, dass dort wo keine Fahrzeuge für diese Regelungen zur Verfügung stehen, in Kürze Abhilfe geschaffen wird. Wir bitten um konstruktive Rückmeldungen, damit wir ggf. die Regelungen anpassen können.

Die Pausenregelung habe wir mit dem folgenden Wortlaut an die neuen Gegebenheiten und gewonnen Erfahrungen angepasst:

Der Pausenkorridor des jeweiligen Rettungsmittels ergibt sich aus der Anlage 1.
 Verzicht oder Nichtgewährung der Pause ist unzulässig.
 Die Leitstelle hat ab Beginn des Pausenkorridors das Recht, Pausen aktiv zuzuweisen.
 Die Beschäftigten haben das Recht, bei der Leitstelle ab Beginn des Pausenkorridors, um die Zuteilung der Pause zu ersuchen.
 Die Pause gilt als gewährt, wenn das Einsatzmittel auch ohne aktive Pausenzuteilung innerhalb des Pausenkorridors ausreichend einsatzfreie Zeit zur Verfügung hatte.
 Die Beschäftigten auf RTW und NEF sind in der Pause für die Leitstelle erreichbar und verpflichtet, für Notfalleinsätze aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes die Pause zu unterbrechen oder den Beginn der Pause zu verschieben.
 Als Ausgleich für diese Bereitschaft werden die Pausenzeiten als Arbeitszeit mit 45 Minuten zusätzlich zu den 12 Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
 Bei 8-Stunden-Diensten in der Notfallrettung beträgt die Pausengutschrift 30 Minuten.“

Die Korridore werden künftig in der Anlage 1 definiert. Damit sind sie den Eigenschaften der Schichten besser anzupassen. In einer 12 Stunden Schicht z.B. macht es wenig Sinn, bereits um 11 Uhr Mittag zu essen, wenn man bis 19 Uhr noch durchhalten muss. Wie oben angemerkt, wird die Anlage 1 noch redaktionell überarbeitet, danach werden die Zeiten auch der GOL übermittelt, bis dahin richtet euch bitte nach den bisher bekannten Korridoren.

Eine Regelung haben wir grundsätzlich ausgeweitet: Wenn einsatzfreie Zeit in den Pausenkorridor fällt, sollte jede*r von seinem*ihrem Recht Gebrauch machen um die Zuteilung einer Pause zu ersuchen. Denn künftig gilt, wenn ausreichend einsatzfreie Zeit im Pausenkorridor zur Verfügung stand, gilt die Pause als gewährt. Es geht also nicht, kurz vor Ende des Pausenkorridors, einen Einsatz mit dem Argument abzulehnen, „ich hatte ja noch keine Pause“, wenn zur ausreichend einsatzfreie Zeit vorhanden war.

Auch ist es möglich und legitim die Pause während der Einwirkzeit bei einer Desinfektion des Fahrzeuges zu nehmen, wenn innerhalb dieser Zeit keine anderen Arbeiten anliegen und wenn dieser Zeitraum innerhalb des Pausenkorridors liegt.

Für den Nachtdienst (ZK8) sind wir uns mit dem QM-Beauftragten der GOL einig, dass die albernen Pausenzuweisungen zu unterlassen sind, wenn genügend einsatzfreie Zeit zur Verfügung war. Hier munkelt man, das wären mitunter Retourkutschen für unhöfliches Auftreten von unseren Kolleg*innen. Also auch hier den Hinweis, höflich reden hilft, egal auch wenn die Gegenseite sich in der Wortwahl mal vertan hat.

Die Plus- und Minusstunden am Ende des Ausgleichszeitraumes habe wir auch neu geregelt:

Der Arbeitgeber und die Beschäftigten haben darauf zu achten, dass das Stundenkonto der Beschäftigten am Ende des Ausgleichszeitraumes 180 Plus-Stunden nicht überschreitet.
Plus- und bis zu 24 Minusstunden sind am Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraums in das Folgejahr zu übertragen und werden in der Jahresdienstplanung verplant.
Plusstunden können alternativ mit der Februarabrechnung ausgezahlt werden.
Der Überstundenzuschlag wird in der jeweils tarifvertraglich gültigen Höhe mit der Februarabrechnung des Folgejahres ausgezahlt.
Weitergehende Minusstunden verfallen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Bei Tod eines Beschäftigten sind Guthaben an die Erbberechtigten auszuzahlen.

Hier haben wir zum einen die zulässigen Überstunden am Ende eines Ausgleichszeitraumes von 24 auf 180 erhöht. Das entspricht der gelebten Realität und geht von der Annahme aus, dass ein*e Vollzeitbeschäftigte*r bei ca. 200 Plusstunden die 48 Stundenmarke überschreitet und damit potentiell gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Die 24 Stunden stammten noch aus der Zeit, wo die Pausenregelung noch nicht existierte und wir daher real bereits die 48-Stundengrenze erreicht hatten. Zum anderen haben wir hier im Verlauf der Verhandlungen ein Zugeständnis machen müssen und erlauben nun den Übertrag von 24 Minusstunden in das Folgejahr. Das wären 2 x 12 Stunden oder 3 x 8 Stunden, was u.E. nach vertretbar war, mit der der Arbeitgeber seine Zugeständnisse minimal kompensieren kann, beachtet man, dass die Arbeitszeitverkürzung mehrere Hunderttausend Euro kosten wird.

Den gesamten Wortlaut der Betriebsvereinbarung könnt ihr unter diesem Link herunterladen: https://my.hidrive.com/lnk/m3yTtT9K  das Passwort ist BV-AZ-2022 Der Link ist 20 Tage gültig. Darüber hinaus findet ihr diese wie auch alle anderen Betriebsvereinbarungen auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsvereinbarung/ oder im Mitarbeiterportal. Für Analogfreunde wird sie auch demnächst im Ordner „Betriebsvereinbarungen“ in den Wachenbüros zu finden sein.


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Dezember 2021

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Willkommen

Es haben wieder einige neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat


Einladung zu den Teilbetriebsversammlungen

Die letzten Teilbetriebsversammlungen in diesem Jahr stehen an. Wir möchten wieder die Gelegenheit nutzen, Euch von unserer Arbeit zu berichten und mit euch über einige aktuelle Themen zu reden.

Ein Schwerpunkt wird die neue Betriebsvereinbarung  „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ sein. Gut eineinhalb Jahre haben wir, zum Teil mit der Unterstützung unserer Rechtsanwälte, mit der Geschäftsführung beraten und verhandelt. Das Ergebnis kann sich unserer Meinung nach sehen lassen. Das Betriebsratsgremium hat in seiner Sitzung vom 30.11.2021 einstimmig dem Entwurf zugestimmt.  Zwei vom Betriebsrat unterschriebene Exemplare haben wir dem Geschäftsführer zugesandt. Wir gehen davon aus, dass die Unterschrift des Geschäftsführers in den nächsten Tagen geleistet wird. In den beiden Teilbetriebsversammlungen werden wir Euch dann die wesentlichen Neuerungen erläutern und natürlich für Fragen zu Verfügung stehen.

 

Zur Tagesordnung schlagen wir folgende Punkte vor:

1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung

2. Bericht aus der BR-Arbeit 4. Quartal
Wir berichten im Rahmen unseres Quartalsbericht über unserer Arbeit. Es wird die Gelegenheit geben, Fragen zu stellen sowie Meinungen und Kommentare los zu werden.

3. BV – Arbeitzeit im Einsatzdienst, die BV ist fertig, wir stellen sie vor und uns den Fragen

4. Mitteilungen der Geschäftsführung

5. Was sonst noch so anliegt,
Fragen, Kritik, Lob, Anregungen, …

Die Teilbetriebsversammlung 1 findet am 20.12.2021 ab 16:30 als Videokonferenz statt! Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV 1 / 4. Quartal

Die Teilbetriebsversammlung 2 findet am 21.12.2021 ab 19:30 als Videokonferenz statt! Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV 2 / 4. Quartal

Wir nutzen die Videokonferenzsoftware „alfaview“. Sie ist durchgehend DSGVO-konform und die Server stehen in Deutschland. Ihr müsst euch zwingend die App auf das Endgerät, das ihr für die TBV nutzen möchtet installieren. Ihr findet sie für alle Plattformen unter diesem Link: https://alfaview.com/de/download/

Im oberen Bereich des Konferenzfensters findet ihr ein paar zusätzliche Schaltflächen:

Die Kaffeetasse in der Mitte steht für Pause, wen ihr das Meeting kurz unterbrechen wollt, klickt einfach die Kaffeetasse, dann seit ihr raus. Klickt nochmal und ihr seit wieder dabei.

Auf der rechten Seite findet ihr die Buttons für die Teilnehmer*innenliste, unter der Liste finden sich weiter 5 Besprechungsräume, in die man sich bei Bedarf für eine Besprechung im kleinen Kreis aus der Konferenz zurückziehen kann. Daneben befindet sich der Button für den Chat. Neu ist der nächste Button für die Toolbox. Dort findet ihr Links zu hilfreichen weiteren Tools. Zurzeit findet ihr dort den Link zu unserer Homepage und zu unserer interaktiven digitalen Pinnwand. Dort könnt ihr uns kurze Mitteilungen, wie auf einer Metaplan-Wand hinterlassen und die der anderen lesen (siehe auch weiter unten). Weiteres, wie ein Umfragetool o.ä., wird sicher noch folgen. Über den Zahnradbutton sind die Einstellung zu erreichen. Als Besonderheit ist die Einstellung zur Qualität der Bandbreite zu nennen. Dort könnt ihr drei Stufen wählen. Ebenfalls ist es möglich eine zweite Kamera nutzen. Damit könnt ihr, solltet ihr z.B. mit einem größeren Kreis in der Wache teilnehmen, leichter zwischen den jeweiligen Sprecher*innen hin und her switchen. Unter den erweiterten Einstellungen könnt ihr auch auf ein dunkles Design wechseln, das sich nicht so sehr in der Brille spiegelt. Der Rest ist in der Bedienung wie gehabt. Ein ausführliches Handbuch könnt Ihr hier herunterladen: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2021/12/Handbuch-alfaview.pdf

Wir möchten versuchen, auch in der Videokonferenz, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Bitte lasst eure Kameras eingeschaltet, ein Gesicht ist persönlicher als ein schwarzer Bildschirm. Damit wir uns vorbereiten können, wäre es eine große Hilfe, möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen. Wir haben eine separate E-Mail-Adresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt. Wenn ihr nicht möchtet, dass euer Name genannt wird, schreibt das bitte dazu: tbv [at] br-rda.de Oder pinnt eure Nachricht oder Frage einfach an unsere virtuelle Pinnwand (die Pinnwand ist nicht öffentlich, nur angemeldete Kolleg*innen können die Pins auf unserer Homepage sehen). Ihr könnt dort euren Namen angeben oder die Mitteilung auch anonym anpinnen: https://padlet.com/post400/nelvm9mp71olnyb3

Für die bessere Performance nutzt bitte ein Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt. Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden, schalten bitte ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu aufgefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.

Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!


Ein paar interessante aktuelle Urteile

Von unserer letzten Schulung haben wir eine paar interessante Urteile mitgebracht, die wir Euch nicht vorenthalten möchten.

Äußerung bei WhatsApp als Kündigungsgrund, LAG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 19.07.2021 21 Sa 1291 / 20

Der AN ist technischer Leiter bei einem gemeinnützigen Verein. Der Verein setzt sich für geflüchtete Menschen ein. Mitglieder sind unter anderem der dortige Landkreis und verschiedene Städte und Gemeinden. Der Verein wird durch viele ehrenamtliche Helfende unterstützt. Der AG wusste aus einem anderen Kündigungsverfahren, dass der AN sich im Whatsapp-Chat mit zwei weiteren Mitarbeitenden des Vereins in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über die Helfenden geäußert hatte. Hiervon haben auch die Medien erfahren. Dem AN wurde daraufhin gekündigt.

Die Kündigung ist unwirksam. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, er müsse keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden. Trotz Unwirksamkeit der Kündigung konnte der AN nicht durchsetzen, weiter beim Verein beschäftigt zu werden. Auf Antrag des Vereins beendete das Gericht selbst das AV. Der Verein sei nach außen nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen, wenn der Kläger weiter dort arbeiten würde. Der Verein könne ansonsten auch Probleme bekommen, ehrenamtliche Helfende zu gewinnen.

Kein freier Widerruf eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung, BAG– Urteil vom 09.03.2021 – Az. 9 AZR 312 / 20

Mit Schreiben vom 14.06.2018 verlangte der AN von der AG eine Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden ab dem 01.10.2018. Am 29.08.2018 ging der AG ein weiteres Schreiben zu, in welchem der AN seinen Antrag mit sofortiger Wirkung zurückzog. Mit Schreiben vom 30.08.2018 gab die AG der Verringerung der Arbeitszeit statt. Der AN ist der Ansicht, sein Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe fort und begründet dies unter anderem mit seinem Widerruf vom 29. August 2018. Seiner auf Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gerichteten Klage hatte das ArbG stattgegeben. Auf die Berufung der AG hat das LAG die Klage abgewiesen.

Die Revision des AN vor dem BAG hat keinen Erfolg. Ein Teilzeitantrag sei eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nach ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr widerrufen werden könne. Dieses Ergebnisse entspräche aus drei Gründen der gesetzlichen Systematik. Erstens liefe es dem Zweck der Sperrfrist aus § 8 Abs. 6 TzBfG a.F. zuwider, wenn AN diese durch Widerruf zur Disposition stellen könnten und sich AG innerhalb der zweijährigen Sperrfrist erneut mit Verringerungsverlangen beschäftigen müssten. Zweitens spreche die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG a.F., wonach nicht abgelehnte Verringerungsverlangen als angenommen gelten, für eine Bindung des AN an sein Teilzeitverlangen. Denn eine Annahme des AG durch Untätigkeit setze voraus, dass das Angebot des AN auf Verringerung fortbestehe. Schließlich würde der AG bei einer fortwährenden Widerrufsmöglichkeit in seiner durch die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG a.F. geschützten Planungssicherheit eingeschränkt.

Keine Äußerung und Reichweite der Meinungsfreiheit, BAG – Urteil vom 05.12.2019 – Az. 2 AZR 240 / 19

Die AN sah sich durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Herkunft diskriminiert. Mit E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden bezeichnete sie ihn als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“, und gab an, sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ erlebt. Sie würde es als unfair erachten, wenn der Vorstandsvorsitzende hiervon aus der amerikanischen Presse oder der „Oprah-Winfrey-Show“ erführe. Mit weiterer E-Mail verlangte sie, nicht mehr mit ihren bisherigen Vorgesetzten zusammenarbeiten zu müssen, denn „kein Jude in diesem Land musste jemals solche seelischen Qualen erleiden wie ich“. Mit erneutem Schreiben wandte sich die AN unter dem Betreff „Lebenswerk der unfähigen Führungskräfte“ an ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Die AN wurde daraufhin gekündigt.

Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und an dieses zurück verwiesen. Grobe Beleidigungen können eine Kündigung rechtfertigen. Zwar dürfe der AN Kritik üben und sich dabei auch überspitzt äußern, der AG müsse aber keine in grobem Maße unsachlichen Angriffe hinnehmen. Die Äußerungen der AN habe das LAG zu Unrecht als Schmähkritik und daher nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst angesehen. Die Kritik an ihrem Vorgesetzten sei zwar überzogen, stehe aber im Zusammenhang mit konkreten von ihr geschilderten Situationen. Ihr sei es also um die Sache und nicht nur um eine Kränkung ihres Vorgesetzten gegangen. Auch bei den Vergleichen ihrer eigenen Situation mit dem Leid der Juden während der NS-Zeit sie zwar maßlos übertrieben worden, es bestehe aber ein klarer Bezug zu ihrem sachlichen Anliegen. Das LAG habe daher eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der AG versäumt und müsse diese Abwägung nachholen.

Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test, ArbG Offenbach am Main – Urteil vom 03.02.2021 4 Ga 1 / 21

In Folge der steigenden Corona Infektionszahlen wurde im Betrieb eine BV geschlossen, nach der der Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Testergebnis abhängig gemacht wurde. Nachdem der AN sich weigerte, verweigerte der AG ihm den Zutritt zum Betriebsgelände. Der AN erhielt wegen unentschuldigten Fernbleibens eine Abmahnung. Auch erhielt er für den Zeitraum des Fernbleibens keinen Lohn. Der AN ist der Ansicht, der AG sei nicht berechtigt, das Betreten des Betriebsgelände von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen. Mildere Mittel seien möglich. Insbesondere sei die Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregelungen ausreichend geeignet, erforderlich und angemessen, um einen Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu gewährleisten. Die Testpflicht verstoß gegen sein Recht auf Selbstbestimmung.

Das Gericht wies die Klage des AN ab. Der AG habe gemäß § 618 I BGB und § 3 I S.1 ArbSchG sicherzustellen, dass die AN gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Die Anordnung diene dem Schutz der Gesundheit der AN, indem Infektionen im Betrieb vermieden werden. Die Durchführung eines Corona-Schnelltests sei geeignet, um eine Infektion nachzuweisen. Das Übermaßverbot sei gewahrt, da die Regelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist. Die Beeinträchtigung des Getesteten sei von kurzer Dauer und niederer Intensität. Es sei nicht eindeutig feststellbar, dass andere Maßnahmen gleich geeignet sind.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz, LAG Köln- Urteil vom 16.12.2020 Az. 2 SaGa 1 /21

Der AN ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Der AG ordnete mit in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen eines MNS für Besucher und Beschäftigte an. Der AN legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der AG wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der AN legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Im Verfahren teilte der Kläger mit, dass die Unmöglichkeit des Tragens von Maske oder Visier auf einer Traumatisierung infolge einer mit 13 Jahren erlittenen Straftat beruh. Der AN wurde daraufhin gekündigt.

Die Berufung blieb erfolglos. Die Anordnung der Maskenpflicht sei vom Direktionsrecht umfasst und vorliegend auch angemessen. Das Tragen einer FFP2-Maske diene dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Das Interesse der AG am des Schutze der weiteren Beschäftigten und Besucher überwiege das Interesse des AN. Dabei habe die AG auch berücksichtigen dürfen, dass der AN aus gesundheitlichen Gründen die Maske nicht tragen und deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld habe. Ein Anspruch auf Arbeiten von zuhause aus stehe dem AN ebenfalls nicht zu. Der Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes stünden zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen. Die Vorinstanz hatte zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wolle.

Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel, LAG Düsseldorf – Urteil vom 14.01.2021 5 Sa 489 / 20

Der AN war seit 2004 als Be- und Entlader und Wäscher für Kfz beschäftigt. Die Wäsche der Kfz erfolgte in Nachtschicht. Bei einer Ausfahrtkontrolle im März 2020 gegen 8 Uhr morgens fand der Werkschutz im Kofferraum des AN eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel (Wert damals ca. 40 €) und eine Handtuchrolle. Damals wurde immer wieder Desinfektionsmittel entwendet. Der AG hatte durch Aushang darauf hingewiesen, dass dies eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge haben würde. Der AN behauptet, sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben zu haben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Der AN habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die AG mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines AV gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.


Zulagen für Transportführer*in NKTW und Gemeindenotfallsanitäter abgelehnt

Wie ihr wisst haben wir für die Transportführer*innen NKTW und die Gemeindenotfallsanitäter einen Betriebsvereinbarungsentwurf für eine außertarifliche Zulage an die Geschäftsführung übersandt, weil wir der Meinung sind, die erweiterten Tätigkeiten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, sind in der bisherigen Eingruppierung nicht abgebildet und der TVöD sieht keine der erweiterten Tätigkeit entsprechende Eingruppierung vor.

Inzwischen wurde unser Vorschlag durch die Geschäftsführung zurückgewiesen, er sei nach Beratung durch seinen Arbeitgeberverband zu der Auffassung gelangt, dass die Entgelte der Rettungssanitäter und Notfallsanitäter abschließend im TVöD geregelt seien. Wir sind aber nach wie vor der Meinung, dass diese erweiterten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Beratungen über die Entgeltordnung des TVöD nicht zur Debatte standen. Allerdings hat sich der  Kommunale Arbeitgeberverband (VKA ) schon seiner Zeit in 2016 vehement gegen die Vergütung von Zusatzaufgaben, wie z.B. Praxisanleitung, gewehrt. Deren Auffassung ist nach wie vor, dass diese Tätigkeiten jeweils zum Berufsbild gehören würden.

Beratungen mit unserem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden der Bundesfachkommission Rettungsdienst von ver.di haben leider bestätigt, dass die Durchsetzung unseres Vorschlages auf diesem Wege schwierig wird.

Aber es gibt noch einen weiteren Ansatzpunkt in dieser Frage weiter zu kommen, den werden wir nun genauer beleuchtet und dann in die Praxis umsetzen. Wir berichten, sobald sich hierzu die Sachlage konkretisiert.


Frohe Weihnacht und einen guten Start in neue Jahr

Bleibt uns nun nur noch allen Kolleg*innen, die wir nicht mehr persönlich treffen eine schöne Restadventszeit, eine frohe Weihnacht und einen guten Start in eine hoffentlich gutes neues Jahr zu wünschen!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem Notfall-KTW

Auf Grund einiger Nachfragen möchten wir noch einmal auf die Pausen- und Feierabendregelung in dem Notfall-KTW hinweisen. Wie wir bereits im Betriebsratsinfo – Juli 2020 berichteten, hatte wir die Geschäftsführung deutlich darauf hingewiesen, dass  wir für die NKTW-Dienste keinerlei Überstunden tolerieren und wir davon ausgehen, dass in diesen Diensten eine Pause analog der Regelung im KTW-Dienst gewährt wird.

Wie die Geschäftsführung im Mitarbeiter*innenportal bereits mitgeteilt hat, ist daraus nun eine Vereinbarung entstanden, die so lange Gültigkeit hat, bis diese Regelung in einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit integriert ist.

Das bedeutet, dass ihr während der Pausenkorridore eure Pausen in euren Wachen, da wo ihr zur Zeit in der Regel euer Essen im Kühlschrank stehen habt, machen könnt. Das Prozedere ist das gleiche wie in den KTW-Diensten.

Hier gilt ohne Frage das Arbeitszeitgesetz, das wir an dieser Stelle nicht mit dem Trick des Rechtfertigenden Notstandes, wie wir es in den RTW-Diensten machen, unnötig verbiegen wollen: ArbZG § 4 in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung: Anhang 4.2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung

Für ein geregeltes Dienstende gilt das gleiche, ihr brauch keine Tour anzunehmen, bei der ihr nicht pünktlich zum Feierabend zurück in der Wache seid. Die halbe Überstunde, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung gegeben (siehe BV-Arbeitszeit) hat, gilt nur für unvorhergesehen Verzögerungen, sie darf nicht mit eingeplant werden!

Eine Grundlage für diese Regelungen ist das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B aus dem hervorgeht, dass wir nicht länger als 12 Stunden am Tag arbeiten dürfen. Aber auch für die 8-Stunden-Schichten, bei denen eine Überstunde noch kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wäre, gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sagt in seinem Urteil vom 23.11.2000 (4 Sa 81/00) folgendes:

[…] Dadurch, dass die Dienstzeiten nach der beim Beklagten bestehenden Regelung nahtlos aneinander anschließen und sich nicht überlappen, ist aber, weil sich ja die Erforderlichkeit der Einsätze nicht an den Vorgaben des Dienstplans des Beklagten orientieren dürfte, vorprogrammiert, dass Einsätze gegen Ende der individuellen Dienstzeit die äußerste Grenze von 10 Stunden am Tag überschreiten (Hinweis: für uns gilt Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B => 12 Stunden, d. Verf ). Dies ist ein strukturelles Defizit, das nicht von der Regelung des § 14 ArbZG abgefangen werden kann. Für den Arbeitgeber ist zwar nicht der einzelne einen Einsatz auslösende Vorfall ohne weiteres vorhersehbar, aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass es generell zu solchen Einsätzen kommt, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt also den wahrscheinlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz auch seiner Arbeitnehmer dienen, in Kauf und den guten Willen der Bediensteten für sich in Anspruch, den Einsatz nicht deshalb abzubrechen, weil ihre Arbeitszeit endet. Was im Verhältnis zum jeweiligen Patienten, der nicht in einer hilflosen und gesundheitsgefährdenden Lage gelassen werden darf, gegebenenfalls als Notlage anzusehen ist, ist im Verhältnis zum Beklagten ein vorhersehbares und bis zu einer gewissen Grenze einplanbares Ereignis. Arbeitszeitrechtlich muss der Arbeitgeber so vorgehen, dass er nur solche Einsätze anordnet, die voraussichtlich innerhalb der zulässigen Dienstzeit abgewickelt werden können. Ob dies durch angemessene Überlappung der Dienstzeiten nach dem Dienstplan oder durch versetzte Arbeitszeiten mehrerer Einsatzgruppen oder auf sonstige Weise geschieht, liegt im Ermessensrahmen des Arbeitgebers im Einvernehmen gegebenenfalls mit dem Betriebsrat. Jedenfalls ist vorliegend das Verhalten des Klägers ohne die besondere Art der Dienstplangestaltung nicht denkbar, wenn die Bewältigung des Auftrags innerhalb der zulässigen Dienstzeit hätte voraussichtlich geleistet werden können. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, der geltend macht, die Transport hätte ohne weiteres bis 18.00 Uhr durchgeführt werden können, nicht erheblich, weil auch die Rückfahrt zur Rettungswache berücksichtigt werden muss, ohne dass es noch auf die Ausführungen des Klägers über den mutmaßlichen weiteren Zeitaufwand ankommt. Nach seinem Vortrag traf er ja, obwohl er den Transport nicht durchführte, erst etwa eine halbe Stunde nach Ende der planmäßigen und höchstzulässigen Arbeitszeit an der Rettungswache ein. Ob dieser sich auf diesen Umstand ausdrücklich berufen hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil es zum einen auf die objektive Rechtslage ankommt, zum anderen aber der aufgetretene Konflikt nur auf dem Hintergrund dieser Arbeitszeitregelung zu sehen und zu würdigen ist. Auch die Rettungsleitstelle ist Adressat des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn sie nicht im Einzelfall erkennen kann, ob nur ein Krankentransport oder ein Notfall vorliegt. […]

Das gesamte Urteil könnt ihr hier nachlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24

Das Landesabseitsgericht Sachsen  folgt diesem Urteil und führt dazu aus:

[…]

Würde die Ansicht des Beklagten (Arbeitgebers, d. Verfasser), wonach Notfalleinsätze auch nach Dienstschluß jederzeit und unabhängig von deren Dauer durchzuführen seien, zutreffen, würde es sich beim Dienst einer RTW-Besatzung um einen solchen mit offenem Ende handeln. Der Beklagte selbst konnte in der Berufungsverhandlung keine Grenzen für die Zumutbarkeit der Durchführung von Einsätzen nennen.

Es spricht somit alles dafür, daß der Einsatz aus arbeitsvertraglichen (arbeitszeitrechtlichen) Gründen hätte abgelehnt werden dürfen.
Für den Vorrang der arbeitsvertraglichen Festlegung der Dienstzeit streitet in diesem Zusammenhang die in § 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, wonach Nachtarbeit nicht länger als acht bis zehn Stunden betragen darf, wovon Ausnahmen besonderer Rechtfertigung und Begründung bedürfen.

Gegen ein überwiegendes Lösungsinteresse des Beklagten ist anzuführen, daß die Kollision zwischen Einhaltung der Hilfsfrist und dem Dienstende der RTW-Besatzung aus der Betriebsorganisation des Beklagten resultiert. So sind keine überlappenden Dienstzeiten vorgesehen, vielmehr schließen die Dienste der RTW-Besatzungen nahtlos aneinander an. Für Einsätze, die das Dienstende der Rettungshelfer überschreiten, sind ersichtlich keine Vorkehrungen getroffen. Dies schließt ein – wenn auch untechnisch gemeint – organisatorisches Mitverschulden des Beklagten nicht aus (s. ähnlich hierzu LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).

Soweit der Beklagte auf die aus § 22 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes folgende Pflicht zur Notfallrettung hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ihn als den mit den Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragten Unternehmer trifft. Auch ist es nach § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes seine Pflicht, den Betriebsablauf entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes zu organisieren. Eine Pflicht, über ihre Arbeitszeit hinaus Notfallrettung zu betreiben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer des Beklagten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, a. a. O.). […]

Dieses Urteil könnt ihr hier vollständig nachlesen: https://www.judicialis.de/S%C3%A4chsisches-Landesarbeitsgericht_2-Sa-430-01_Urteil_23.01.2002.html

Wie aus diesen Urteilen deutlich heraus zu lesen ist, gilt der geregelte Feierabend auch in der Notfallrettung. Wir beabsichtigen diese Urteile in die neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit einfließen zu lassen.


Studie „Overcrowding“ in der Notaufnahme

An uns wurde die Bitte herangetragen für die Masterarbeit eines Studenten der Universität Maastricht folgenden Kurzfragebogen an möglichst viele Menschen weiterzugeben Daher erhaltet ihr hier den Link zu diesem Kurzfragebogen, mit der Bitte euch rund 7 Minuten Zeit zu nehmen und die Fragen zu beantworten. Je mehr dabei sind, um aussagekräftiger wird das Ergebnis.

https://maastrichtuniversity.eu.qualtrics.com/jfe/form/SV_9RFKb1tsqfKwd4V

Wir danken im Namen des Studenten!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Ab sofort ist der Betriebsrat wieder während der Bürozeiten im Betriebsratsbüro anzutreffen. Die Sitzungen werden mit den notwendigen Vorsichtsmaßnahmen wieder als Präsenzsitzungen stattfinden. Bei einer Veränderung bzw. Verschlechterung der Corona-Lage, werden wir die Situation neu beurteilen und entsprechend reagieren.

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem Notfall-KTW

Nach dem nun die ersten Tage der Einführung der Notfall-KTWs im Ammerland verstrichen sind, erreichen uns einige Erfahrungsberichte von Kolleg*innen, die sich mit den Erfahrungen einiger Betriebsratsmitglieder aus den Diensten auf diesen Fahrzeugen decken.

Demnach ist die Auslastung auf diesen neuen Fahrzeugtypen tags wie nachts sehr hoch. Die überwiegende Zahl der Einsätze finden nicht im Ammerland sondern im Stadtgebiet Oldenburg und den angrenzenden Landkreisen statt. Die Einsatzindikationen reichen von unklarem Thoraxschmerz, über den VU bis hin zu einfachen Entlassungen.

Anfragen bei der Leitstelle nach einer Pause brachte u.a. folgende Antwort zu Tage:

Ich habe hier schriftlich vorliegen, dass Herr Peter angeschrieben wurde um die Pausenregelung für die neu eingeführten NKTW zu klären. Es gab bis heute noch keine Antwort, daher sind wir angewiesen worden die NKTW wie Notfallrettungsfahrzeuge zu behandeln, somit gibt es keine Pausen.“

Die Verantwortlichen in der GOL verkennen dabei folgende Aspekte: Keine Pause, sieht das Arbeitszeitgesetz nicht vor. Im Gegenteil, der § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sieht vor, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ArbZG die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen nicht rechtzeitig gewährt. Passiert in einem solchen Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung der Pause den Kolleg*innen etwas oder wird der Verstoß dauerhaft wiederholt, so kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 Abs. 1 ArbZG). In einer 12-Stündigen Schicht mit einer derartigen Auslastung kann das dann schon mal passieren.

Wir haben in der noch durch Nachwirkung gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit eine entsprechende Pausenregelung festgelegt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung existierten allerdings noch keine NKTWs im Dienstplan. Hierzu muss also eine neue sachgerechte Vereinbarung getroffen werden, die in der neuen BV-Arbeitszeit dann niedergeschrieben sein wird.

Gleiches gilt für Überstunden, nach dem Arbeitszeitgesetz, verbunden mit dem § 9 Anhang B des TVöD dürfen wir nicht länger als 12 Stunden arbeiten. Es sei denn hier geht es um Leben oder Tod, aber das soll ja gerade beim NKTW nicht der Fall sein! Die Kolleg*innen der Wache Rastede z.B., habe im Übrigen in ihrem Dienstplan den 4er-Block R4. Für die Kolleg*innen, die diese 4 x 12 Stundenschichten hintereinander zu arbeiten haben, wären eine fehlende Pause bei möglichen Überstunden auch ohne die Gesetzesvorgabe einfach unzumutbar.

Um bis dahin, zum einen dem Arbeitszeitgesetzt, verbunden mit dem TVöD § 9 Anhang B und zum anderen der Gesundheitsvorsorge und eurer sozialen Teilhabe gerecht zu werden, haben wir der Geschäftsführung unmissverständlich folgendes mitgeteilt:

  • Für die Dienste in den NKTW-Schichten tolerieren wir keinerlei Überstunden! Wir erwarten, dass nur noch Einsätze ausgeführt werden, die analog der Regelung für die KTWs spätestens innerhalb einer halben Stunde nach Schichtende beendet sind. Dabei möchten wir betonen, dass das regelhafte Ende das im Dienstplan festgelegte Schichtende zu sein hat. Die tolerierte halbe Stunde gilt nur für unvorhergesehene Ereignisse, sie ist nicht von vornherein mit einplanbar (siehe auch LAG Baden-Württemberg 4 Sa 81/00 und LAG Sachsen 2 Sa 430/01)! In den Schichten R4/5 und K31/32 wären Überstunden ohnehin nur mit einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz möglich.
  • Für die Dienste in den NKTW-Schichten erwarten wir die regelhafte Gewährung von Pausen analog unserer Pausenregelung BV-Arbeitszeit, ohne dass die Melder eingeschaltet bleiben müssen. Die Pausen haben auch analog des § 6 der Arbeitsstättenverordnung in den Wachen stattzufinden, denn dort haben die Kolleg*innen in der Regel ihre Mahlzeiten im Kühlschrank. Zumal zurzeit durch den, noch geltenden, Pandemieplan Stufe 3 ein Kaufen von Lebensmitteln, bzw. der Besuch einer Lokalität während des Dienstes untersagt ist. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass hier der § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG vorsieht, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen nicht rechtzeitig gewährt. Passiert in einem solchen Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung der Pause den Kolleg*innen etwas oder wird der Verstoß dauerhaft wiederholt, so kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 Abs. 1 ArbZG) In einer 12-Stündigen Schicht mit einer derartigen Auslastung, ohne eine regelhafte Pause, steigt das Unfallrisiko sowie das Risiko auf Behandlungsfehler durch unkonzentriertes Handeln.

Wir bitten euch uns unverzüglich mitzuteilen, wenn euch während des Pausenkorridors eine Pause verwehrt wird, oder wenn ihr dazu genötigt werdet Einsätze anzunehmen, die offensichtlich Überstunden erzeugen. Wir werden dann kurzfristig reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juni 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Einladung: Außerordentliche Teilbetriebsversammlungen 01. und 02. Juli als Videokonferenz

Im letzten Newsletter hatten wir ausführlich über die letzten beiden Teilbetriebsversammlungen berichtet. Wir erläuterten dort unsere Stellungnahme zu den, aus dem sog. Forschungsprojekt Maastricht resultierenden, Änderungen in unserem Betrieb.

Kurz darauf erschien von der Geschäftsführung eine umfangreiches Werk, in dem einige Äußerungen zu finden waren, die einer dringenden Richtigstellung bedürfen. Es wurde beispielsweise aus einem vertraulichen Gespräch zwischen der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, einem Landkreisvertreter, dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden des Betriebsrates, inklusive eines darauf folgenden Schreiben an den Geschäftsführer berichtet. Abgesehen davon, dass man so etwas nicht macht, wird aus aus diesem vertraulichen Gespräch von der Geschäftsführung nicht wahrheitsgemäß berichtet, die Aussagen des BR-Vorsitzenden sind schlicht so nicht getätigt worden. Viele weitere Inhalte der Mitarbeiterinformation des Geschäftsführers  bedürfen der Richtigstellung.

Wir möchten euch nun möglichst zeitnah Gelegenheit geben, die Sichtweise des Betriebsrates zu hören und Fragen zu stellen. Die nächsten geplanten Teilbetriebsversammlungen liegen erst im 3. Quartal, das ist zu spät. Wir laden daher zu diesen außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen ein. Wir werden diese Teilbetriebsversammlungen ohne die Geschäftsführung durchführen, so haben alle Kolleg*innen die Möglichkeit unbefangen zu reden.

Leider sind außerordentliche Betriebsversammlungen nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers in der Arbeitszeit durchzuführen. Die Bitte an den Geschäftsführer, diese außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen in der Arbeitszeit durchführen zu dürfen, wurde leider abgelehnt. Warum der Geschäftsführer so entschieden hat, da mag sich jeder selbst seine Gedanken zu machen. Ihr dürft, wenn ihr daran teilnehmt leider keine Arbeitszeit dafür aufschreiben.

Also wir laden ein zu zwei außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen, jeweils am 01. Juli um 19:30 und 02. Juli 15:30, die Versammlungen werden per Videokonferenz durchgeführt. Sie sind nicht öffentlich, bitte sorgt dafür, dass während den Versammlungen keine betriebsfremden Personen im Raum sind.

Nachfolgend findet ihr die Links zu den beiden Teilversammlungen:

01.Juli 2020 um 19:30 Uhr

https://global.gotomeeting.com/join/562918853

Zugangscode: 562-918-853 (für die, die bereits die App installiert haben)

Mit diesem Link kann die App installiert werden, sie wird dann gleich im richtigen Raum geöffnet:
https://global.gotomeeting.com/install/562918853

02. Juli 2020 um 15:30 Uhr

https://global.gotomeeting.com/join/786251101

Zugangscode: 786-251-101 (für die, die bereits die App installiert haben)

Mit diesem Link kann die App installiert werden, sie wird dann gleich im richtigen Raum geöffnet:

https://global.gotomeeting.com/join/786251101

Die Tagesordnung wird sich mit folgenden Themen befassen:

  • Richtigstellung der Aussagen über den Betriebsrat in den Mitarbeiterinformationen der Geschäftsführung
  • Informationen und Diskussion rund um das Thema „Forschungsprojekt Uni-Maastricht“ und die Folgen
  • Informationen zur Anrufung einer Einigungsstelle zum Themenkomplex „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit/Dienstplan“ durch den Betriebsrat
  • Weitere Fragen, Sorgen, Beschwerden oder auch Lobe

Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angekündigt, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Wir haben eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt:

tbv [at] br-rda.de

Oder pinnt eure Nachricht oder Frage einfach an unsere virtuelle Pinnwand:

https://padlet.com/post400/nelvm9mp71olnyb3

Für die bessere Performance nutzt bitte eine Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt.  Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden schalten ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu auf gefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.

Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante außerordentliche Teilbetriebsversammlungen mit euch, auch wenn ihr sie diesmal in eurer Freizeit besuchen müsst!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juni 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai als Videokonferenz

Wir haben vor gut zwei Wochen unsere ersten Teilbetriebsversammlungen als Videokonferenz angeboten. Dies war möglich weil das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres wegen der Corona-Krise geändert wurde.

Ob es nun an der Plattform lag, oder an dem brisanten Thema, lässt sich kaum beurteilen, aber die Beteiligung war hoch wie noch nie, am ersten Termin hatten wir 33 Teilnehmer*innen, am zweiten Termin waren es 58 Teilnehmer*innen. Auf vielfachen Wunsch von Kolleg*innen, die nicht teilnehmen konnten, möchten wir nachfolgen eine kleine Zusammenfassung geben. Für alle die dabei waren, auch als Videokonferenz waren die Teilbetriebsversammlungen Arbeitszeit. Sollte es Zweifel, ob ihr dabei wart, geben, können wir den WL auf Nachfrage ein Anwesenheitsprotokoll vorlegen.

Tätigkeitsbericht

Die Präsentation zu unserem Tätigkeitsbericht könnt ihr unter diesem Link als PDF-Datei hier lesen oder herunterladen:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/06/Betriebsversammlung-1214-05-20.pdf

Sonderdienstplan

Zum Thema Sonderdienstplan gab es aus dem Kolleg*innenkreis keinerlei Hinweise oder Anmerkungen, so dass wir davon ausgehen mussten, dass zu diesem Zeitpunkt alle gut mit dem Sonderdienstplan leben konnten. Über den Stand heute, wie es euch mit dem Sonderdienstplan ergeht, könnt ihr uns jederzeit eine Nachricht zukommen lassen, wir kümmern uns dann.

Zusammenfassung unseres Statements zu Studie der Uni-Maastricht

Zeitpunkt der Unterrichtung des BR

Nach § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte, hat der Arbeitgeber (AG) den Betriebsrat (BR) über die Planung u.a. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, und zwar schon im Planungsstadium. Die Information muss so frühzeitig wie möglich gegeben werden, spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem der AG noch Alternativen überlegt, also noch Einfluss auf die Entscheidung genommen werden kann. Genauso wenig, wie wir auf unser Mitbestimmungsrecht verzichten dürfen, dürfen wir auch nicht auf unser Beratungsrecht verzichten. Daraus leitet sich eine Verpflichtung für den Betriebsrat ab. Dieser Verpflichtung können wir als BR jedoch nur dann nachkommen, wenn die Unterrichtung über die Planung so frühzeitig wie möglich erfolgt. Die ist leider nicht geschehen, der BR wurde vor vollende Tatsachen gestellt.

Personalkonzept

Es fehlt ein schlüssiges Personalkonzept, aus dem deutlich wird, wer künftig welches Fahrzeug mit welcher Qualifikation besetzen soll.

Wir hätten, durch die angedachten Reduzierungen in der Vorhaltung für den Rettungsdienst von drei Rettungstransportwagen (RTW) und einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) einen Überhang von rund 13-15 Notfallsanitäter*innen.[1] Hierzu gibt es zurzeit lediglich die Aussage, man wolle versuchen diesen Überhang durch „natürliche“ Fluktuation abbauen und möglichst betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Wir halten es für unrealistisch, dass eine so hohe Zahl an Notfallsanitäter*innen durch Fluktuation in absehbarer Zeit den Betrieb verlassen wird.

Es wird angedacht, die in Rede stehenden NKTW, statt mit Rettungssanitäter*innen übergangsweise mit den überzähligen Notfallsanitäter*innen zu besetzen. Da dies aber Jahre dauern wird, bis sich durch Fluktuation die Notfallsanitäter*innenzahl dem eigentlichen Bedarf anpassen wird, stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Sinn der Änderungen.

Für eine betriebsrätliche Zustimmung zu den neuen Dienstplänen wäre zwingend eine Vereinbarung darüber notwendig, dass es keine betriebsbedingten Kündigungen geben wird.

[1] Der BR geht von eine Netto-Arbeitszeit von 1675.1 Std. aus, während der GF von einer Nettoarbeitszeit von 1885.25 Std. ausgeht => Aus Sicht der GF würden 13,5 Notfallsanitäter*innen im Überhang sein.

Ausbildungskonzept

Es fehlt ein schlüssiges Weiterbildungskonzept für die RS*innen, die einen NKTW besetzen sollen. Da kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass kürzlich im Niedersächsischen Ministerialblatt eine „Empfehlung des Landesausschuss für den Rettungsdienst für die Weiterbildung von Rettungssanitätern für das Führen eines NKTWs“ veröffentlicht wurde. Wir halten die darin vorgegeben 40 Stunden ergänzende Weiterbildung zu den 200 theoretischen Ausbildungsstunden nicht für ausreichend, die Rettungssanitäter*innen auf die Aufgabe eigenständig Notfalltransporte durchzuführen, vorzubereiten. Insbesondere die Vermittlung der NUN-Algorithmen und des Advanced Life Support in 40 Stunden, neben den anderen vorgesehen Themen, wie Erkennen von lebensbedrohlichen Zuständen, Einleiten von Notfallmaßnahmen nach cABCDE sowie diverse Assistenztätigkeiten, für völlig unzureichend. Ein Blick in das dazu gehörige Curriculum bestätigt unsere Skepsis.

Wir haben höchste Bedenken, dass künftig sogar angedacht wird, bestimmte Medikamente für RS*innen freizugeben, ist doch selbst für die NotSan*innen die rechtliche Lage noch immer nicht abschließend geklärt.

BV-Arbeitszeit neu als Voraussetzung

Jegliche Änderung in den Arbeitsabläufen und Dienstplänen hat zwingend zur Voraussetzung, dass unsere Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vorher neu gefasst und unterschrieben wird. Diese Betriebsvereinbarung wurde von dem Betriebsrat im vergangenen Jahr gekündigt, um u.a. die Veränderungen aus der letzten Bedarfsplanänderung nun endlich neu zu vereinbaren. Diese, jetzt durch Nachwirkung gültige BV, ist bereits jetzt schon an vielen Stellen von der Wirklichkeit überholt. Weiteren Veränderungen wird der Betriebsrat nur in Verbindung einer neuen Betriebsvereinbarung zustimmen. Unser Entwurf für eine neue Betriebsvereinbarung liegt seit 9 Monaten der Geschäftsführung vor. Der Gegenentwurf der Geschäftsführung ist allerdings noch sehr weit weg von unserem Entwurf entfernt und enthält Punkte, denen wir in keinem Fall zustimmen können.

RS*innen in Vollarbeit und Arbeitszeiterfassung für die NSan*innen

Wir gehen inzwischen davon aus, dass mindestens die KTW und NKTW in Vollarbeitszeit zu besetzen sind. Würde der Plan so wie vorgestellt umgesetzt, würden die RS*innen mit einem Anteil von über 60% einen KTW oder NKTW besetzen, wobei wir die Arbeitszeit heute schon unstrittig bei denen, die 100% Prozent KTW fahren, als Vollarbeit ansehen. Das heißt der wesentlich überwiegende Anteil an zu leistenden Tätigkeiten wird in Vollarbeit geschehen. Dem Vernehmen nach wird die Umsetzung des NKTW im Landkreis Oldenburg auch in Vollarbeit geschehen. Berichte aus dem Landkreis Cloppenburg, wo dieses Konzept bereits umgesetzt ist, bestätigen eine hohe Auslastung des NKTW. Der zentral in Bad Zwischenahn stationierte, einzige vorgesehene Nacht-NKTW wird sowieso keine Gelegenheit für ein zwischenzeitliches Ruhen bekommen, soll er doch neben den Entlassungen aus dem Klinikzentrum-WST sämtliche anfallende OSR-Einsätze im Ammerland abwickeln.

Gleichzeitig muss die Auswirkung auf die Arbeitszeit der NotSan*innen beobachtet werden. Die angedachte grenzübergreifende Einsatzstrategie bringt für diese mitunter auch höhere Auslastungen in ihren Schichten mit sich. Also stände hier mit Umsetzung des Planes eine sofortige Arbeitszeiterfassung an, um dies überprüfen zu können.

Der oben beschriebene steigende Personalbedarf dieses Konzeptes führt es aber ad absurdum. Die Kosten werden steigen, nicht fallen.

Bedarfsplanung lückenhaft

Das grenzübergreifende Disponieren, was übrigens heute schon praktiziert wird, scheint ebenfalls nicht sehr ausgereift geplant zu sein. Erste Erfahrungen nach der Einstellung der R5, der im Rahmen unseres Sonderdienstplanes wegen der Corona-Krise eingestellt wurde, zeigen, dass dies zu einer Steigerung der grenzübergreifenden Einsätze aus Oldenburg nach Rastede führte, was wiederum von den Oldenburgern moniert wurde. Die Konsequenz war die Wiedereinführung nach nur drei Wochen. Genau die Einstellung dieses RTWs ist auch im Rahmen der angedachten Änderungen vorgesehen. Berichte von Kolleg*innen der Wache Rastede bestätigen eine erhöhte nächtliche Auslastung auf dem verbliebenen Fahrzeug. Gleichzeitig häufen sich jetzt schon die Berichte der Kolleg*innen der Wache Edewecht über bis zu vier nächtliche Einsätze im Bereich Friesoythe und Bösel. Dem Vernehmen nach wurde im LK Cloppenburg die Ergebnisse der sog. Studie aus Maastricht bereits seit dem 01.01.20 umgesetzt.

Computergesteuertes Abfragesystem

Das neue computergestützte Abfragesystem „Advanced Medical Priority Dispatch System“ (AMPDS), das im Laufe des Jahres in der GOL installiert werden wird, soll Fehlalarmierungen vermeiden. Die Software soll an Stelle der Disponent*innen entscheiden, welches Rettungsmittel alarmiert werden soll. Sie soll quasi die Einschätzung des gesunden Menschenverstandes ersetzen. Neben lernfähiger Software soll es aber auch lernfähige Bediener*innen geben. Es ist davon auszugehen, dass die Disponent*innen lernen, wie die Software reagiert. Das heißt, wenn die Disponent*innen damit rechnen, dass die Software eine Entscheidung trifft, die der Einschätzung des*der Disponent*in widerspricht, wird das Einsatzstichwort entsprechend gewählt, damit die Software die Entscheidung auch im Sinne des*der Disponent*in trifft. Es kommt hinzu, dass dieses System auch nur die Informationen bearbeiten kann, die die Anrufer*innen geben. Da sind viele Begriffe zu auslegungsfähig, als dass sie immer die genaue, bzw. richtige Information liefern. Neuinstallationen von neuen IT-Systemen bringen immer Unwägbarkeiten mit sich, die eigentlich einen gewissen Probelauf benötigen, um sicher gehen zu können, ob sie wirklich in allen Lagen funktionieren. Wir finden es daher sehr ambitioniert, dass man ursprünglich plante bereits zum 01. Juni 2020 den NKTW einzuführen. U.E. sollten die Schritte in umgekehrter Reihenfolge geschehen, erst die neue Software auf den gewünschten Effekt überprüfen, wenn das alles wie gewünscht funktioniert, dann ggf. passende Änderungen in der Rettungsmittelvorhaltung vornehmen.

Gemeindenotfallsanitäter noch nicht zu Ende evaluiert

Weiter sehen wir es als problematisch an, dass das Projekt Gemeindenotfallsanitäter noch nicht zu Ende evaluiert ist. Dieses Projekt sollte eigentlich dafür sorgen, dass eine gezieltere Zuordnung von Rettungsmitteln oder Hilfsangeboten erfolgt oder die Patienten möglicherweise zu Hause bleiben können. Ein Ziel war die Reduzierung von RTW-Einsätzen. Nun werden aber vor einer endgültigen Auswertung dieses Projektes, die Gemeindenotfallsanitäter*innen missbraucht um RS*innen, die an ihre Grenzen der Ausbildung stoßen, unter die Arme zu greifen. Es verwischt zum einen die Ergebnisse, die dieses Projekt liefern sollte und zum anderen funktioniert die Unterstützung der RS*innen nur, wenn die GNotsan*innen nicht gerade ihrer eigentlichen Aufgabe nachkommen.

Gesetz zur Reform der Notfallversorgung nicht berücksichtigt

Eine weitere Unwägbarkeit ist das „Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“ das der Gesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg bringen möchte. Es beinhaltet Aspekte, die die Struktur der Leitstellen an einer entscheidenden Stelle ändern möchten: Die Rufnummer 116117 soll in die Rettungsleitstellen integriert werden. Eine durchaus sinnvolle Maßnahme, das Disponieren des kassenärztlichen Notdienstes durch die Leitstellen durchführen zu lassen. U.E. sollte man auch diese angekündigte Änderung abwarten und deren Effekte überprüfen, bevor hier in der Region mit neuen, zum Teil fragwürdigen Maßnahmen voran geprescht wird.

Es gibt keine schriftliche Maastricht-Studie

Für die Begutachtung der Basis des angedachten Bedarfsplan 2021 baten wir um die Überlassung aller notwendigen Unterlagen inkl. der Studie der Universität Maastricht. Nur so könnten wir uns ein umfassendes Bild machen. Bislang war immer nur die Rede davon, dass die Universität Maastricht zu Optimierungen bezüglich der GOL forscht und nur einsatztaktische Fragen dort erforscht werden (Dynamische Steuerung, etc.). Dass dies nun für einen komplett neuen Bedarfsplan mit dem entsprechenden Eingriff in unseren Dienstplan gelten soll, ist uns neu und muss erst gründlich angeschaut werden.

Allerdings mussten wir erfahren, dass es gar keine schriftliche Studie gibt, die uns vorgelegt werden könnte. Ja es gäbe einen Forschungsauftrag an die Uni-Maastricht, aber man müsse die Umsetzung als Projekt verstehen. Man liefere der Uni Daten, diese stelle dann neue Tools für eine neue Bedarfsplanung zur Verfügung. Mit dieser Aussage sind unsere Fragen nur noch größer geworden. Wir waren bisher von einer wissenschaftlichen Studie ausgegangen, die aber nun gar nicht existiert.

Rechtliche Grundlage nach dem Nds. Rettungsdienstgesetz fehlt

Weiter stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die Einführung eines NKTWs. Nachfragen bei Fachreferenten im Landtag und bei dem Landesverband von ver.di ergaben, dass bisher noch keine Informationen über das Vorhaben das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz zu ändern, vorliegen. Ist dies also wirklich beabsichtigt, so hat es noch lange nicht die notwendigen Verfahren durchlaufen, so dass man durch aus noch mit mindestens einem Jahr rechnen kann bis dies geschehen ist. Das heißt, dass über all dort wo eine NKTW eingeführt wurde, wurde dies ohne gesetzliche Grundlage getan wurde.

 

Das ist die, auf die wichtigsten Punkte zusammengefasste, Stellungnahme des Betriebsrates zu der sog. Maastricht-Studie. Eine wesentlich ausführlichere Stellungnahme liegt bereits Teilen der Politik vor, die es letztendlich zu entscheiden und zu verantworten hat. Während des Vortrages wurde vereinzelt Fragen gestellt und kommentiert. Der Geschäftsführer hat zu einigen Punkten Stellung bezogen. Die hier zu wiederholen, würde den Rahmen sprengen, zumal die Position der Geschäftsführung durch ihren eigenen Vortrag hinlänglich bekannt sind.

 


Beweislastumkehr auch für RS*innen

Bild: Tim Reckmann, pixelio.de

Wir wie euch bei den vorletzten Teilbetriebsversammlungen angekündigt haben, möchte wir euch an den Erkenntnissen, die wir von unseren Betriebsrätefortbildungen mitbringen, teilhaben lassen. Nun ist eine Gelegenheit dazu da. Wir möchten euch zwei Urteile aus dem Seminar „Arbeitsrecht im Rettungsdienst“ vorstellen, an denen deutlich wird, mit welchen Problemen ihr als RS*innen konfrontiert sein könntet, wenn ihr eigenverantwortlich mit einem NKTW unterwegs seit. Es soll auch deutlich machen, dass die Bedenken des Betriebsrates bezüglich der NKTW-Pläne nicht mit dem persönlichen Unvermögen zu tun hat, sondern wie hoffentlich oben auch deutlich wurde, eine Menge Fragen offen sind, zu welchen Voraussetzungen man euch da losschicken will.

Zum Gesamtbild gehören auch folgende Problemstellungen, über die übrigens angehende NotSan*innen einiges ausgiebig zu lernen haben:

Es geht um die Frage der Beweislastumkehr, wenn es im Einsatz mal schief gegangen ist und zivilrechtliche Ansprüche an Kolleg*innen gestellt werden. Lest dazu die folgende zwei Urteile:

Am 20.11.1999 geriet der Kläger in eine Auseinandersetzung mit ihm fremden, unbekannt gebliebenen Personen. Er erhielt einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Kopf auf der Straße aufschlug, und mit dem Gesicht nach unten, aus Nase und Mund blutend, bewusstlos liegen blieb.

Kurze Zeit später traf ein von Passanten alarmierter Rettungswagen ein. Die Rettungsassistenten legten den Kläger auf eine Trage. Sodann fuhren bzw. hoben die Rettungsassistenten die Trage hoch. In etwa einem Meter Höhe geriet die Trage dabei aus dem Gleichgewicht und der Kläger stürzte aus dieser Höhe erneut auf die Straße. Der später eintreffende Notarzt stellte nunmehr bei dem Kläger auch das Vorliegen einer Anisokorie der Pupillen fest. Der Kläger hat behauptet, beim Sturz von der Trage mit dem Kopf auf der Straße aufgeschlagen zu sein. Dadurch sei zumindest eine Verschlechterung der nach dem Faustschlag und dem ersten Sturz auf die Straße bestehenden Verletzungen eingetreten.

Es ist im Bereich der ärztlichen Behandlung seit langem anerkannt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt Diese Grundsätze sind jedoch auf Fälle wie den vorliegenden, soweit es um das Handeln der Rettungssanitäter geht, nicht anwendbar. Zwar können, wie in der Rechtsprechung verschiedentlich geschehen, auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden

Erforderlich ist aber stets, dass es sich um ein im eigentlichen Sinne medizinisches Vorgehen handelt, um eine „Behandlung“ im medizinischen Sinne. Der Transport eines Verletzten, der wie hier (noch) nicht unter ärztlicher Leitung steht, sondern erst der Zuführung zur medizinischen Behandlung dient, ist demnach nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Der Fall ist nicht anders zu sehen als der, dass ein Feuerwehrmann einen Verletzten aus dem brennenden Haus zu retten versucht, und ihn dabei selbst verletzt, etwa von der Leiter fallen lässt.

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2007 – 5 U 267/06

Bild: tarudeone, pixelio.de

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Rettungsdiensteinsatzes. Nachdem er in den frühen Morgenstunden den Rettungsdienst wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich alarmiert hatte, wurde er durch eine RTW-Besatzung behandelt. Welche Angaben er diesen gegenüber den Rettungsassistenten machte, steht im Streit. Unstreitig stellten die Rettungsassistenten aber die Pulsfrequenz, den Blutdruck und die Sauerstoffsättigung fest. Zudem protokollierten sie, dass der Kläger über einen “atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz” geklagt hätte und dass die “Pulmo” des Klägers “beidseits gut belüftet” und frei von “RGS” sei. Im Ergebnis ließen die Rettungsassistenten den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt. Wenige Stunden später war der Kläger bei seinem Hausarzt vorstellig und wurde von dort aus wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in das Krankenhaus eingeliefert, wo sich der Verdacht bestätigte. Außerdem erlitt der Kläger während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es mussten mehrere Stents gesetzt werden.

Am 19.5.2016 hatte das Kammergericht Berlin geurteilt, dass eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln (Beweislastumkehr) im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs anzunehmen ist, wenn ein Rettungssanitäter (Rettungsassistent) pflichtwidrig diagnostische Tätigkeiten vornimmt, die in den Kompetenzbereich des Arztes fallen.

KG Berlin, 19.05.2016, Az. 20 U 122/15

Nun es wird deutlich wo das Problem liegt, im ersten Fall besteht die Beweislastumkehr nicht, weil der Vorfall, um den dort gestritten wurde, keine Behandlung „im medizinischen Sinne“ war. Im zweiten Fall lag aber genau das, durch die Diagnosestellung, vor. Das heißt, auch von euch als RS*innen wird künftig erwartet dass ihr so etwas wie eine Diagnose stellt. Denn nur so könnt ihr feststellen, ob beispielsweise eine lebensbedrohliche Lage vorliegt oder nicht. Ob der oben genannte RA/RS dies pflichtwidrig tat, spielt da keine Rolle, entscheidend ist, dass es getan wurde. Wir meinen, dass man fairerweise euch diese Informationen nicht vorenthalten sollte.

Hier geht also es nicht um das persönliche Unvermögen, sondern dass ihr für die Tätigkeit auf dem NKTW, wenn er denn kommen soll, das richtige Handwerkszeug beigebracht bekommt. Und es geht darum euch vor  Schwierigkeiten zu bewahren, wenn ihr alleinige Verantwortung übernehmt.  Bisher hat dies in letzter Konsequenz immer die NotSan*innen übernommen, die haben aber dafür nicht umsonst 3 Jahre gelernt.

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Mai 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai

Nach dem nun das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres geändert wurde, dürfen wir auch während der Kontakteinschränkungen Betriebsversammlungen per Videokonferenz durchführen.

Daher laden wir euch zu zwei Teilbetriebsversammlungen ein, die wir per Videokonferenz durchführen werden:

Die Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Unser Tätigkeitsbericht
  3. Sonderdienstplan Corona,
    Fragen, Hinweise, wo läuft es gut, wo könnte es besser laufen?
  4. Unser Statement zu Studie der Uni-Maastricht und die Folgen
    mit anschließender Diskussion
  5. Weitere Fragen, Sorgen, Beschwerden oder auch Lobe

Am 14. Mai wir voraussichtlich ein Vertreter, der uns vertretenden Gewerkschaft ver.di anwesend sein, so dass auch hier die Möglichkeit besteht Fragen zu stellen. Am 12. Mai war dies leider wegen Terminkollisionen nicht möglich.

Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angekündigt, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Auch wäre es hilfreich, wenn ihr uns mitteilen würdet, ob und an welchem Termin ihr dabei sein werdet. Das hilft uns einzuschätzen mit welchen organisatorischen Schwierigkeiten wir zu rechnen haben, oder ob wir vielleicht spontan einen dritten Termin anbieten.  Für diese Rückmeldung haben wir eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen schicken könnt, und oder einfach nur mitteilt ob und wann ihr kommt:

tbv [at] br-rda.de

Eure im Vorfeld eingesandten Fragen werden wir dann als erste beantworten, bevor wir in eine Diskussion einsteigen.

Für die bessere Performance nutzt bitte eine Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt.  Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden schalten ihr Mikrofon aus. Alle reden  nur wenn sie dazu auf gefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.

Wenn das, warum auch immer, nicht funktioniert, werden wir die Diskussion auf den Chat umswitchen. Für diesen Fall bitten wir um kurze präzise Statements oder Fragen. Bitte verzichtet auf Statements wie „OK“, „Danke“ etc. auch wenn diese nett gemeint sind. Es macht aber die Übersicht schwieriger.

So eine digitale Versammlung ist für uns Neuland und damit ein spannendes Experiment, wir hoffen dass es nicht misslingt.

Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo April 2020 – 3

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Save the Date – Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai

Nach dem nun das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres geändert wurde, dürfen wir auch während der Kontakteinschränkungen Betriebsversammlungen per Videokonferenz durchführen.

In § 129 BetrVG ist jetzt geregelt, dass Betriebsversammlungen gemäß § 42 BetrVG nunmehr (befristet bis zum 31. Dezember 2020) mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Das Bestreben der Bundesregierung, die Handlungsfähigkeit der Interessensvertreter*innen in Zeiten der Corona Pandemie zu erhalten bzw. zu ermöglichen, ist zu begrüßen. Denn der neue § 129 BetrVG ermöglicht künftig auch, Gremiensitzungen (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, etc.) mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen und auch wirksame Beschlüsse zu fassen. Es erfolgt damit eine Abweichung zu den §§ 30, 33 BetrVG, wonach Beschlüsse nur wirksam in Präsenzsitzungen der Gremien gefasst werden können. Leider wurde versäumt diese Möglichkeit auch für Wahlvorstände zu eröffnen. So sind wir gezwungen, für die anstehenden JAV-Wahlen in unserem Betrieb Möglichkeiten auszuloten, die JAV-Wahlen mit den notwendigen Abständen in Präsenzsitzungen des Wahlvorstandes vorzubereiten. Wir werden werden in nächster Zeit das Notwendige dazu veranlassen.

Aber nun zu den Teilbetriebsversammlungen:

Wir laden euch zu zwei Teilbetriebsversammlungen ein:

  • TBV 1 am 12. Mai 2020 um 15:30 und
  • TBV 2 am 14.Mai um 19:30

Die genaue Tagesordnung werden wir rechtzeitig vorher bekannt geben. Eins können wir aber schon vorweg sagen, neben unseren Tätigkeitsbericht wird das Hauptthema „Auswirkungen der Maastrichtstudie“ sein. Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angedeutet, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, dass wir trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Auch wäre es hilfreich, wenn ihr uns mitteilen würdet, ob und an welchem Termin ihr dabei sein werdet. Das hilft uns einzuschätzen mit welchen organisatorischen Schwierigkeiten wir zu rechnen haben, oder ob wir vielleicht spontan einen dritten Termin anbieten.  Für diese Rückmeldung haben wir eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen schicken könnt, und oder einfach nur mitteilt ob und wann ihr kommt:

tbv [at] br-rda.de

Die Links zu den beiden Meeting-Räumen am 12. und 14. werden zusammen mit der endgültigen Tagesordnung rechtzeitig an euch verschickt.

Wir danken euch für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!


Unfallversicherungsschutz bei Erkrankung mit COVID-19?

Die Infektion mit COVID-19 stellt eine „Allgemeingefahr“ dar (Einstufung als Pandemie durch WHO seit 11.03.2020), d.h. es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein*e Beschäfttigte*r auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit zur selben Zeit und mit gleicher Schwere angesteckt haben könnte.

Ist die COVID-19-Erkrankung jedoch nachweislich infolge einer besonderen beruflichen Betroffenheit eingetreten, kann ein Arbeitsunfall vorliegen, bei dem gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Als einschlägige Berufskrankheit (BK 3101) kann die COVID-19-Erkrankung anerkannt werden, wenn sie bei einer*m Beschäftigten auftritt, die*der infolge der Ausübung ihrer*seiner beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Dies betrifft z.B. Beschäftigte im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder im Laboratorium, somit auch im Rettungsdienst.

Eine Unfallanzeige ist bei einer COVID-19-Erkrankung nicht zu erstatten. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls besteht beim Arbeitgeber und richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGB VII. Allerdings sollte jede*r, der*die im Dienst mit einem bestätigten Verdachtsfall konfrontiert war, daran denken einen Verbandsbucheintrag zu machen. Nur so könnt ihr ggf. nachweisen, dass die Erkrankung nicht aus der oben genannten „Allgemeingefahr“ stammt.


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo April 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Erschwerniszuschläge TVöD § 19

Dass wir mit unserer Auffassung, dass die momentane Situation in der Corona-Krise eine besondere Situation ist, die besondere Erschwernisse mit sich bringt, nicht so falsch liegen, zeigen zahlreiche gewerkschaftliche Initiativen:

In der Altenpflege wurde z.B. ein erster bundesweiter Tarifvertrag über einen 1.500 Euro-Bonus als Anerkennung für die aktuellen Belastungen mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) verhandelt. In den nächsten Tagen werden die zuständigen Gremien in ver.di und bei den Arbeitgebern die Weichenstellung zur Umsetzung vornehmen. In Niedersachsen und Bremen würde er zunächst für die allermeisten Altenpflege-Einrichtungen von AWO und Diakonie gelten. ver.di hat die übrigen Arbeitgeber in der Altenpflege – aber auch in der Krankenpflege, Behindertenhilfe und im Rettungsdienst – aufgefordert, dem Beispiel zu folgen.

In Bayern können Rettungskräfte beim Landesamt für Pflege eine Einmalzahlung beantragen, die für Vollzeitbeschäftigte 500 Euro, für Teilzeitkräfte mit bis zu 25 Wochenstunden 300 Euro ausmacht. Gemessen an dem Tarifvertrag für die Altenpflege ist hier sicher noch Luft nach oben, aber für den Anfang ist das besser als nichts.

Wir erwarten von den Arbeitgebern, hier insbesondere der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) bzw. des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen (KAV),  dass sie sich der Forderung, auch für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Rettungsdiensten etc. die in den Gültigkeitsbereich des TVöD fallen eine Zulage zu zahlen, öffnen.

Im TVöD gibt es, wie im letzten BR-Info bzw. Newsletter beschrieben, den § 19 Erschwerniszuschläge. Es wäre ein leichtes für die Arbeitgeber, als einzelne, sowie als Verband, die momentanen Arbeitsbedingungen als besondere Erschwernis anzuerkennen, ohne sich auf Urteile zu berufen, die sich auf die Situationen im Normalbetrieb berufen.

Wir empfehlen daher nach wie vor, vorsorglich die Erschwerniszuschläge geltend zu machen. Aber bitte belasst es zunächst bei der Geltendmachung! Die potentiellen Ansprüche sind damit gesichert. Eine Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit dieser Geltendmachung sollten wir auf ruhiger Zeiten, nach Bewältigung dieser  Krise, verschieben.

Sollte sich die oben beschrieben Zulage in Form einer Sonderzahlung auch für den Rettungsdienst durchsetzen, kann ja jeder selbst  entscheiden, ob er*sie die Geltendmachung zurückzieht.

Eine Mustergeltendmachung könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Muster_Geltendmachung_Erschwerniszuschlaege.docx 


Notfalldienstplan

Bereits in unserem März BR-Info/Newsletter hatten wir euch mitgeteilt, dass u.a. auf unsere Anregung hin der Rettungsdienst Ammerland einen Notfalldienstplan einrichtet, der das Wechseln der Kolleg*innen von Wache zu Wache unnötig macht. Den Sinn dieser Maßnahme hat inzwischen jede*r verstanden, so dass wir darauf nicht noch einmal eingehen müssen. Es tauchen hin und wieder aber noch Fragen auf, auf die wir hier eingehen möchten.

Warum werden Kolleg*innen zu Hause angerufen, ob sie arbeiten können, obwohl noch ein*e Springer*in für die Wache vorhanden ist? Nun, es ist einfacher in Momenten zu telefonieren, in denen man noch nicht in Zeitdruck ist und es Momente in normalen Geschäftszeiten sind. So ist es für die LvDs einfacher einen Dienst zu Unzeiten zu besetzen ohne z.B. mitten in der Nacht nach einem*r geeigneten Kolleg*in suchen zu müssen, sollten alle Springer aufgebraucht sein. Das erhöht die Sicherheit, dass niemand auf eine Fremdwache muss. Die Frage ob man statt einspringen auch den offenen Springerdienst bekommen könnte, wenn der*die reguläre Springer*in eingesetzt würde ist sicher zulässig.

Es wurde die Frage gestellt, warum man nicht innerhalb einer Wache tauschen kann. Die können wir leider nicht beantworten, da das dies nicht Bestandteil unserer Absprache mit der Geschäftsführung war. Ja es macht Sinn nicht mehr wachenübergreifend zu tauschen, aber eine Tausch innerhalb einer Wache sollte möglich sein. Wir werden hierzu mit der Geschäftsführung in Kontakt treten, denn diese Abweichung von unserer BV-Arbeitzeit findet an dieser Stelle nicht unsere Zustimmung, zumal das Tauschaufkommen dem Vernehmen nach auf ein Minimum gesunken ist. Es gibt ja kaum noch Gelegenheiten wofür man tauschen sollte.

Insgesamt ist im Kolleg*innenkreis wenig Kritik bzw. Unverständnis zu den geänderten Dienstplänen zu hören. Wir gehen daher davon aus, dass dies auf allgemeines Verständnis stößt. Wir möchten euch an dieser Stelle als Betriebsrat dafür herzlich danken! Sollte mal irgendetwas überhaupt nicht passen, dann meldet euch. Wir versuchen für eine Lösung zu finden. Aber vielleicht lässt sich das Problem ja schon durch ein kurzes Telefonat mit dem WL lösen.


Bildungsurlaub

Es häufen sich die Anfragen zum Thema Bildungsurlaub daher werden wir hier nun doch ein paar Worte dazu verlieren. Ja es kann wieder Bildungsurlaub genommen werden, die Weiterbildungsmaßnahme NotSan-Ergänzungsprüfung ist weitgehend abgeschlossen. Aber bitte beachtet, dass wir noch in einer Sonderlage sind und wartet mit Bildungsurlaubsanträgen bis wir wieder im Normalbetrieb laufen. Die große Welle wird auch uns noch erreichen, auch wenn wir jetzt noch relativ verschont sind. Nach § 8 Abs. 2 kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen, „wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen;“. Damit wird zur Zeit eh zu rechnen sein.

Allerdings hat aufgrund der aktuellen Situation das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur bis 30.06.2020 die Zustimmung erteilt, Bildungsurlaubsangebote als Online-Kurse durchzuführen. Wichtig ist allerdings, dass die für die Anerkennung nötigen Kriterien auch bei Online-Kursen erfüllt werden. Hier ist insbesondere auf die geforderte Dauer der Veranstaltung von fünf Tagen, mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten zu achten. Darüber hinaus muss der*die Teilnehmende seinem*ihrem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung muss sicherstellen, dass die Teilnahme auch tatsächlich erfolgt und hat dem*der Teilnehmenden dazu die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen.

Wenn solche Online-Kurse zufällig in einen eh genehmigten Urlaub fallen, gäbe es die Option den Urlaub umzuwidmen. Allerdings funktioniert das auch nur, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.

Die grundsätzlichen Bedingungen zu denen Bildungsurlaub betragt werden kann, könnt ihr aus dieser Broschüre entnehmen:

https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Nds_Bildungsurlaubsgesetz_Stand_Nov_2008.pdf

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein weiteres aufschlussreichen Video angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo April 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Infektionsschutzgesetz neu ab dem 28.03.2020

ACHTUNG: Gesetzesänderung im März 2020 zur Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das zentrale Gesetz zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie. Fast alle Maßnahmen der Behörden stützen sich bisher auf dieses Gesetz. Es ist ein Bundesgesetz, das aber von den Ländern ausgeführt wird. Minister Spahn hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am 23.03. im Kabinett und am Mittwoch im Bundestag beschlossen wurden. Nun ist es auch am Freitag, den 27.03.2020 im Bundesrat so beschlossen worden.

Was bedeutet das für uns?

  1.  Feststellung einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“
    Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
  2. Koordination von Bund und Ländern
    Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen.“
  3. Durchgriffsmöglichkeiten des Bundes
    Im nationalen Epidemiefall kann nun das Bundesgesundheitsministerium gemäß § 5 Abs. 3 IfSG-E per Rechtsverordnung oder Anordnung von zahlreichen Befugnissen Gebrauch machen. Die wichtigsten dürften sein:Um die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu gewährleisten, kann der Bund diese beschaffen oder beschlagnahmen, er kann die Preise festlegen und die Produktion anordnen. Der Bund kann Personen, die aus Risikogebieten einreisen, zu Auskünften über Reiseweg und Kontaktpersonen verpflichten und eine Untersuchung anordnen. Der Bund kann neben der Entschädigung für die Betroffenen von Quarantäne und Berufsverboten gemäß §56 IfSG neue Entschädigungsansprüche einführen (soweit der Bund sie finanziert).Achtung, hier wird es für uns richtig interessant:
  4. Heilkundliche Tätigkeiten (ärztlich übertragbare Tätigkeiten)
    Nach der Angabe zu §5 wird folgende Angabe zu §5a eingefügt:
    „§5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung“.(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
    1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
    2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
    3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
    4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
    5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
    2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.

    Erstmals ist eine heilkundliche Tätigkeit ohne ärztliche Delegation durch ein Gesetz in begrenztem Rahmen möglich geworden. Wichtig ist jedoch: Übersteigt die erforderliche heilkundliche Tätigkeit die eigenen Kompetenzen, ist diese abzulehnen! Ergeben sich dadurch Situationen die Patient*innen gefährden, sind diese nicht nur abzulehnen, sondern machen eine Gefährdungsanzeige erforderlich.

    Eine Mustergefährdungsanzeige könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Gefaehrdungsanzeige-Muster.pdf

  5. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist am 25.03.2020 vom Bundestag festgestellt worden!

Was machen angehörige Kolleg*in einer Risikogruppe?

Die*der Beschäftigte muss den Arbeitgeber über ihr*sein spezielles Gesundheitsrisiko informieren. Hierzu sollte der*die Beschäftigte sich (ggf. telefonisch) mit seinem*ihrem Haus- oder Fachärzt*in in Verbindung setzen und sich ein Attest ausstellen und per Post oder Mail zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) alternative, weniger gefährdende Einsatzmöglichkeiten prüfen.

Welche Personengruppen zur Risikogruppe gehören listet das RKI im Kapitel „2. Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse“ hier auf
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) die Pflicht Beschäftigte mit Vorerkrankungen und gesundheitlichen Gefährdungen vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.

Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, welche Erkrankungen bestehen und welche Diagnose damit verbunden ist.

Der Arbeitgeber hat lediglich Anspruch auf ein ärztliches Attest aus dem hervorgeht, dass die/der Beschäftigten zur Risikogruppe gehört und vor Ansteckung mit dem Corona Virus besonders geschützt werden muss, so dass arbeitsvertragliche oder einzelne Tätigkeiten aktuell nicht ausgeübt werden können.

Grund: Datenschutz – § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit Art. 4 und 9 DSGVO Gesundheitsbzw. Krankheitsdaten unterliegen einen besonderen Schutz und Verarbeitung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese erforderlich, damit der Arbeitgeber, die ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben kann (Art. 9 Abs. 2b DSGVO).


Coronavirus – Covid19 – Kontakt mit Verdachtsfall und bestätigten Infizierten

Eine nachweislich beruflich erworbene Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da nach einem schweren Verlauf von Covid-19 dauerhaft Schäden z.B. der Lunge zurückbleiben können, ist es wichtig, jede Corona-Erkrankung dem Arbeitgeber als Arbeitsunfall zu melden.

Um nachweisen zu können, wo man sich angesteckt hat, ist es wichtig, die eigene Tätigkeit und dienstlichen Kontakte zurzeit möglichst genau zu dokumentieren, auch wenn frau*man derzeit keine Symptome von Covid-19 hat. Wichtig sind auch Aufzeichnungen, mit denen dargelegt werden könnte, dass die Ansteckung nicht aus dem privaten Bereich kommt. Also mach nach einem Coronakontakt unbedingt einen Eintrag in das Verbandsbuch, auch bei einem Verdachtsfall!

Bei Arbeit ohne ausreichende Schutzmittel empfehlen wir dringend, dass die*der betroffene Arbeitnehmer*in wegen der Haftung und der möglichen Berufskrankheit eine Gefährdungsanzeige an den Arbeitgeber (auch mehrfach) abgibt. Bitte eine Kopie der Gefährdungsanzeige an den Betriebsrat schicken! Eine Mustergefährdungsanzeige könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Gefaehrdungsanzeige-Muster.pdf

Es macht einen großen Unterschied, ob ein*e Beschäftigte durch die Krankenversicherung oder durch die Unfallversicherung betreut wird. Die Unfallversicherung hat die umfassendere Betreuung; sie erstreckt sich von der Akutversorgung über die Nachsorge bis zu möglichen Langzeitfolgen.

Unsere Unfallversicherung ist der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg (GUV).


Erschwerniszuschläge TVöD § 19

Klatschen für die Corona-Helden ist gerade groß in Mode. Man will den Beschäftigten, die nun da draußen den Laden am Laufen halten und in Schutzausrüstung, die Mangelware ist, den Kopf hinhalten, Respekt zollen. Das mag ja nett gemeint sein, aber kaufen können wir uns dafür nichts.

Das haben zum Glück nun auch schon viele Kolleg*innen und Kollegen und sogar Teile der Politik gemerkt. So steht die Forderung im Raum, den Beschäftigten, die nun die systemrelevanten Bereiche aufrecht erhalten, eine Zulage o.ä. zukommen zu lassen. Mit unserem Tarifvertrag steht u.E. genau diese Zulage jetzt bereits zu.

In §19 TVöD Erschwerniszuschläge heißt es:

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tatigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
C) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H. -in besonderen Fällen auch abweichend des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5) Die zuschlagpflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich -für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene -vereinbart. Für den Bund gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

Die Anweisung eine Schutzmasken über die gesamte Schichtlänge zu nutzen, löst u.E. die Voraussetzung für eine Erschwerniszulage nach §19 TVöD aus. §19 TVöD schließt zwar Erschwernisse, die dem Berufsbild zu eigen sind aus, d.h. Infektionstransporte gehören zu allen Berufsbildern im Rettungsdienst. Allerdings ist die aktuelle Situation nicht vergleichbar mit der im Regelbetrieb auftretenden Häufigkeit dieser Erschwernis, zumal zur Zeit dem auch nicht ausreichend durch Arbeitsschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden kann. Eine benutze FFP2/3-Maske wieder zu verwenden, erhöht das Ansteckungsrisiko gegenüber dem Normalgebrauch erheblich. Daher halten wir es für gerechtfertigt für den Zeitraum der Corona-Krise, mit den damit verbundenen Erschwernissen einen Zuschlag zu zahlen.

Da in §19 Abs. 5 Bezug auf landesbezirkliche Tarifverträge genommen wird, diese aber noch nicht existieren, kommt der § 23 des TVÜ-VKA (der regelt die Überleitung vom BAT in den TVöD) ins Spiel, der die Gültigkeit der entsprechenden Regelungen aus dem BAT aufrecht hält, bis die o.g. landesbezirklichen Tarifverträge abgeschlossen sind. Dies erfordert noch ein wenig Recherche um die richtige Form zu wahren.

Der Erschwerniszuschlag ist ein individualrechtlicher Anspruch, den jede*r selbst geltend machen muss. Damit keine Ansprüche verloren gehen empfehlen wir daher vorsorglich, die Erschwerniszuschläge ab dem 01.04.2020 geltend zu machen. Allerdings weisen wir auch darauf hin, dass es in der jetzigen Lage etwas dauern kann bis die Ansprüche endgültig geklärt sind. Die Ansprüche bleiben ab der Geltendmachung bestehen, daher sollten wir es zunächst bei der Geltendmachung belassen, sollte die Geschäftsführung anderer Meinung sein. Die (ggf. gerichtliche) Durchsetzung sollte erst nach dem Überwinden der Corona-Krise begonnen werden, um die jetzt notwendigen Maßnahmen, die organisiert werden müssen, um den Dienstbetrieb aufrecht halten zu können, nicht unnötig zu erschweren. Hier verhält es sich ähnlich wie mit den Überstunden, das kann alles nach Überwinden der Krise geklärt und geregelt werden.

Eine Mustergeltendmachung könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Muster_Geltendmachung_Erschwerniszuschlaege.docx


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein aufschlussreichen Video angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

 

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo März 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Personalwechsel im Betriebsrat

Es hat wieder ein Personalwechsel im Betriebsrat statt gefunden: Marcel Stieg hat aus persönlichen Gründen sein Betriebsratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir finden das schade, haben aber vollstes Verständnis und danken ihm für sein Engagement.

Als nächster Nachrücker ist nun Marcus Schumacher von der Liste 4.1 als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.

Coronavirus – Covid19 – Notfalldienstplan

Inzwischen sind die ersten Dienstplanänderungen des Notfalldienstplanes für die Zeit der Coronakrise zu sehen. Diese Änderungen orientieren sich an behördliche Empfehlungen, die auch der Betriebsrat ausdrücklich unterstützt. Es geht darum die Kontakte, so weit es geht, zu reduzieren, um auf der einen Seite die Ansteckungsgefahr der Kolleg*innen untereinander zu minimieren und auf der anderen den Dienstbetrieb sicher zu stellen. Wir arbeiten, wie viele andere auch, in einem systemrelevanten Betrieb, somit haftet auch an uns eine besondere Verantwortung. Die behördlichen Empfehlungen sind eindeutig, die Betriebe sind so umzustrukturieren, dass im Verdachts- oder Infektionsfall der Betroffenenkreis so eng wie möglich gehalten wird und dass Infektionswege nachvollziehbar bleiben. Es gibt dazu auch die klare Ansage, dass Betriebe ohne diese Vorsorgemaßnahmen im worst case ganz geschlossen werden. Aus diesem Grund gibt es für den Betriebsrat hier keinen Diskussionsspielraum, im Gegenteil auch wir haben empfohlen so zu handeln.

Daraus ergibt sich, dass alle Änderungen im Rahmenplan, solange dies nötig ist, um einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Krise zu gewährleisten, mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen. Das heißt auch, dass diese Änderungen den Anforderungen unserer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit entsprechen. Gleichzeitig ist insbesondere bei Wegfall von Nachtschichten etc. keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden, Zuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten zu gewähren. Diese werden nur für wirklich geleistete Dienste gezahlt. Viele solcher Dienste werden nun Springerdienste, hier sollte jeder Dienst, der nicht geleistet werden muss, als Verringerung der Ansteckungsmöglichkeit betrachtet werden. Gemessen an anderen Branchen, die im Moment um ihre gesamte Existenz bangen, sollten uns die paar wegfallenden Nachtzuschläge nicht sonderlich wehtun.

Um es noch einmal deutlich zu sagen, wir befinden uns in einer Ausnahmesituation, auch wenn sie uns im Moment noch nicht direkt betroffen hat. Es reicht aber ein Blick in den Landkreis Heinsberg oder nach Italien, um zu erahnen, was uns noch bevorstehen wird. Daher appellieren wir nochmals, die angeordneten Maßnahmen einzuhalten. Die Kolleg*innen, die Nachtdienst haben, bitten wir sich Wecker zu stellen und die Ruheräume für die Tagschichten frei zu machen. Das mag unangenehm sein, es geht aber leider nicht anders.

Wenn wir uns alle an die Maßnahmen halten, dann kommen wir da durch, wir bauen auf eure Solidarität! Auch vom Betriebsrat vielen Dank dafür!

Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch dabei außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo März 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Coronavirus – Covid19

Eigentlich war geplant in diesem Newsletter über Bildungsurlaub zu informieren, aber wir haben aus gegeben Anlass jetzt über wichtigeres zu reden. Der Betriebsrat und die Geschäftsführung waren sich am gestrigen morgen in einem Gespräch darüber einig, dass wir erst am Beginn einer riesigen Herausforderung stehen. Wir alle werden uns für die nächsten Wochen und vielleicht Monate darauf einstellen müssen, dass gewisse Annehmlichkeiten, die wir uns bisher im Dienstbetrieb leisten, nicht mehr möglich sein werden.  Der Betriebsrat hat der Geschäftsführung zugesagt, dass sie jegliche Unterstützung bekommt um diese Krise zu bewältigen. Das bedeutet, dass wir, wenn es nötig wird, Dienstplanänderungen zustimmen werden, auch wenn sie unsere Stundenkonten durcheinander wirbeln und unsere Bemühungen zu Beginn des Jahres unsere Stunden im Zaum zu halten, zunichte machen. Das können wir alles bereinigen, wenn wir wieder normale Verhältnisse haben. Vielen Kolleg*innen ist der geplante Urlaub geplatzt, sie sitzen zu nun Hause und ständen theoretisch  zum Arbeiten zur Verfügung. Auch hier sind wir mit der Geschäftsführung einig, dass wenn es notwendig wird, diese Kolleg*innen mit der Frage angerufen werden dürfen,  ob sie Dienste übernehmen können. Einige Kolleg*innen haben das ja bereits schon von sich aus getan.

Wir haben eine weitergehende Umstrukturierung angeregt, damit wir unseren Dienstbetrieb noch besser sicher stellen können, indem das Wechseln der Wachen reduziert oder bestenfalls komplett unterbunden wird. Das würde einige Unannehmlichkeiten mit sich bringen, aber sollte dieser Vorschlag Zustimmung finden, so werden wir diese selbstverständlich unterstützen und hoffen auf euer Verständnis.

Auch wir als Betriebsrat möchten an dieser Stelle noch einmal an alle Kolleg*innen appellieren, die Anordnungen und Empfehlungen der Geschäftsführung ernst zu nehmen. Die Maßnahmen aus der Stufe 2 des Pandemieplanes machen Sinn und müssen beachtet werden. Da wo es möglich ist, solltet ihr Abstand zu halten. An den Esstischen sitzt man ja doch recht eng und es gibt in allen Wachen Räume zum Ausweichen. Kolleg*innen die mehrere Nachtschichten hintereinander haben, sollten dazu ihre Ruheräume für die Tagschichtkolleg*innen frei machen.

„Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst.“ sagte die Bundeskanzlerin jüngst in ihrer Ansprache, dem können wir uns nur anschließen!

Unter dem Link der DGB-Rechtsschutz GmbH  könnt ihr nützliche Hinweise und Antworten auf Fragen zu dem Thema Corona, die für Beschäftigte wichtig sind, finden: https://www.dgbrechtsschutz.de/ratgeber/schwerpunktthema/uebersicht/beitrag/krankheit/ansicht/coronavirus-was-beschaeftigte-wissen-muessen-1/details/anzeige/#contentPost  Die Hinweise und Informationen werden regelmäßig aktualisiert.

Die Schüler*innen finden hier nützliche Informationen, die für sie relevant sein könnten: https://www.ausbildung.info/news/faq-corona-und-ausbildung

Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Wirtschaftsausschuss / Tendenzbetrieb

Genau zwischen unseren letzten beiden Teilbetriebsversammlungen lag der Termin des Kammertermins vor dem Oldenburger Arbeitsgericht, daher konnten leider nur die Teilnehmer*innen der zweiten Versammlung das Ergebnis erfahren.

Worum ging es? Von der Geschäftsführung wurde der im April 2019 gegründete Wirtschaftsausschuss (Was ist ein Wirtschaftsausschuss?) nicht anerkannt, weil sie davon ausging, der Rettungsdienst Ammerland sei ein Tendenzbetrieb (Was ist ein Tendenzbetrieb?) und dürfe daher keinen Wirtschaftsausschuss gründen.

Bereits bei der vorgelagerten Güteverhandlung, wie auch zu Beginn des Kammertermins gab der Arbeitsrichter zu verstehen, dass ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus 1981 eindeutig zu verstehen gäbe, dass Rettungsdienste per se Tendenzbetriebe seien. Da dies aber eine sehr alte Rechtssprechung sei, sei diese durchaus überprüfungswürdig. Auch wir meinten zunächst, dass nach all den Änderungen, die der Rettungsdienst durch neue Gesetze und Regelungen inzwischen erfahren hat, es fragwürdig ist, ob die Auslegung des BAG von 1981 heute noch haltbar ist. Allerdings wäre um das zu klären, der Gang durch die Instanzen zum BAG nach Erfurt notwendig gewesen. Bei einer spontanen Sitzung des Betriebsrates während einer einberaumtem Unterbrechung der Verhandlung, entschied der Betriebsrat in Abstimmung mit unserer Anwältin, dass die Energie, die in dieses Verfahre zu stecken gewesen wäre, in keinem Verhältnis zu dem Gewinn gestanden hätte, den der Betriebsrat daraus hätte ziehen können. Wir haben darauf hin einstimmig beschlossen den Antrag vor dem Arbeitsgericht Oldenburg zurückzuziehen und der Geschäftführung zugesagt, den Beschluss zur Gründung des Wirtschaftsausschusses zu wiederufen. Damit hat der Betriebsrat des Rettungsdienst Ammerland fortan keinen Wirtschaftsausschuss.

Arbeitsgericht Oldenburg > Landesarbeitsgericht Hannover

Wir berichteten im Betriebsratsinfo Juli 2019, dass die Geschäftsführung in dem gewonnenen Rechtsstreit eines Kollegen gegen den Rettungsdienste Ammerland wegen der Dienstanweisung „Ordnung in den Wachen“ Berufung beantragt hat. Nun ist der Termin der Berufungsverhandlung bekannt. Am 14. Juli 2020 um 10:00 wird vor dem Landesarbeitsgericht weiterverhandelt. Zur Vorgeschichte könnt ihr hier nachlesen: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-juli-2019/ Die interessierten Kolleg*innen, die die Verhandlung mitverfolgen möchten, finden das Landesarbeitsgericht in der Loenhardstraße 15 in Hannover direkt hinter dem Hauptbahnhof. Die Ausweise sollten nicht vergessen werden, es gibt hin und wieder aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen.

JAV-Wahlen

Nachdem wir nun einen Wahlvorstand benannt haben und wir noch Mitglieder des Wahlvorstandes zu schulen hätten, sind leider im Moment wegen der Corona-Krise sämtliche Schulungseinrichtungen geschlossen. Außerdem ist es in unserem Betrieb zur Zeit auch nicht angesagt Versammlungen durchzuführen um eine Wahl vorzubereiten. Deshalb müssen wir leider das Thema JAV vertagen, aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Sobald sich die Lage normalisiert, werden wir die JAV-Wahl anschieben. Wer sich bis dahin über das Thema JAV informieren möchte, findet unter diesem Link http://jav.info/ reichlich Informationen.


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Februar 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Einladungen Teilbetriebsversammlungen – 1. Quartal 2020

Wir möchte euch zu den Teilbetriebsversammlungen am 11.02.20  um 15:30 Uhr und am 20.02.20 um 19:30 Uhr einladen. Die TBVs finden in unserem Schulungsraum statt.

Folgende Themen werden voraussichtlich auf der Tagesordnung stehen:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Bericht aus der Betriebsratsarbeit im letzten Quartal
  3. Aktuelle Fragen und Anregungen aus dem Betrieb
    Was bewegt euch, was sollten wir anpacken, wo drückt der Schuh … ?
  4. Bericht der Geschäftsführung

Wir freuen uns über eine rege aktive Teilnahme!

Also, am Besten gleich Termin in den Kalender eintragen, wir freuen uns auf euch!


Freies WLAN in den Wachen

Bild von annca auf Pixabay

87 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) besagt, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;“  installiert werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt entgegen seinem Wortlaut nicht voraus, dass die technische Einrichtung ausschließlich oder überwiegend die Arbeitnehmer*innen überwachen soll. Es reicht aus, wenn die technische Einrichtung aufgrund ihrer technischen Gegebenheiten und ihres konkreten Einsatzes objektiv geeignet ist, die Arbeitnehmer*innen zu überwachen (BAG 25.9.2012 – 1 ABR 45/11). Das liegt auf der Hand, denn mit welcher inneren Haltung der Arbeitgeber die Überwachungseinrichtung einsetzt, ist schlechterdings nicht überprüfbar.

Warum kommt ein freies WLAN in den Wachen einer technischen Einrichtung zur Überwachung von Verhalten und Leistung gleich. Dazu muss man wissen, jeder WLAN-Router protokolliert, welches Gerät zu welcher Zeit eingeloggt war. Das heißt, dass mit dem Router z.B. die Anwesenheit kontrolliert werden kann. Viele Kolleg*innen machen die mögliche Auswertung dieser Daten noch leichter, weil sie ihren Geräten Namen geben, wie z.B. „Karlas IPhone“ oder „Karls-Laptop“.  Damit müsste noch nicht einmal recherchiert werden, wem die gespeicherte MAC-Adresse zugeordnet ist.  Ein zweiter Aspekt ist die Firewall, diese protokolliert jede aufgerufene Seite. Also zwei Möglichkeiten euer Verhalten zu kontrollieren und theoretisch auch die Leistung, denn wer mehr im Internet dattelt macht weniger für den Betrieb.

Da euer Schutz der eigentliche Zweck der Mitbestimmung ist, kann der Betriebsrat nicht auf die Ausübung der Mitbestimmungsrechte aus § 87 verzichten. Bleibt der Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 untätig, kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die einen Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 begründen kann. Das bedeutet, dass der Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 mitgestalten muss. Er darf das Gestaltungsrecht nicht dem Arbeitgeber alleine überlassen und seine Tätigkeit auf eine bloße Information reduzieren. Es besteht eine Gestaltungspflicht.

Um dieser Pflicht nachzukommen haben wir die Geschäftsführung am 28. November 2019 in einem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Dieses Schreiben wurde am 27. Dezember 2019 beantwortet. Daraufhin haben wir am 09. Januar 2020 der Geschäftsführung einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung (BV) Internet- und Emailnutzung zugesandt, die euch vor Konsequenzen aus den gespeicherten Daten während der Internetnutzung schützen sollen. Da wir in diesem Zusammenhang erkannt haben, dass die Kolleg*innen in der Verwaltung bereits jetzt dienstlich das Internet nutzen und dienstlichen Emailverkehr haben, hier also ein unerkannter Regelungsbedarf besteht, soll der BV-Entwurf neben der privaten Nutzung auch die dienstliche Nutzung abdecken. Sobald die BV unterschrieben ist, kann das freie WLAN in den Wachen umgesetzt werden. In den  oben angekündigten TBVs kann dieses Thema gerne vertieft werden.


Stundenkonten / Ausgleich von Zusatzschichten

Nachdem wir den Dienstplan für 2020 mit einer „0“ begonnen haben, gilt es nun darauf zu achten, dass in der für die Jahreszeit typischen Erkältungswelle die Stundenstände durch Zusatzdienste nicht gleich wieder in die Höhe schnellen. Daher möchte wir nachfolgen noch einmal an das zur Zeit gültige Prozedere erinnern, mit dem die Zusatzdienste möglich schnell stundenneutral wieder ausgeglichen werden sollen:

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die Regelungen im Wortlaut der zur Zeit gültigen Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“:

2.8.1 Dienstplan Änderungen
Mitarbeiter, die außerhalb der Springerdienste zum Dienst herangezogen werden, wird ein anderer Dienst durch den Arbeitgeber gestrichen. Hierzu hat der Mitarbeiter das Recht Wünsche zu äußern. Diese müssen die noch vorhandenen Springerrecourcen berücksichtigen und innerhalb einer Woche der RD-Leitung vorgelegt werden. Wird innerhalb der Wochenfrist kein Wunsch geäußert, kann die RD-Leitung einen beliebigen gleichwertigen Dienst streichen. Die Streichung des Dienstes sollte innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der o.g. Wochenfrist, jedoch spätestens bis zum Ende des nächsten Quartals, geschehen.

Wird ein Mitarbeiter mit seinem Einverständnis entgegen seines 1.Jahresdienstplanes durch den Arbeitgeber zu einer Schicht mit kürzerer Dauer herangezogen (z. B. RTW auf KTW), so wird für ihn die tatsächlich erbrachte Stundenzahl angerechnet.

Erfolgt die Einteilung in eine längere Schicht (z. B. KTW auf RTW) so wird die über den 1.Jahresdienstplan hinausgehende Zeit als einsatzbezogene Überstunde behandelt (vgI.2.8.3).

Hiervon unberührt bleiben einfache Umsetzungen (z.B. anderes Rettungsmittel in gleicher Dienstzeit) im Rahmen des Direktionsrechts, die jederzeit möglich sind.

Wir bitten alle Beteiligten darauf zu achten, dass diese Regelung auch angewendet wird. Bei Fragen dazu könnt ihr euch gerne an eines der Betriebsratsmitglieder wenden.


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Dezember 2019

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Dienstplan 2020

Wie Ihr sicher bereits festgestellt habt, ist der Dienstplan 2020 freigeschaltet und damit verbindlich! Wir freuen uns, dass es gelungen ist das Ziel, den Plan mit einer individuellen „0“ zu beginnen, erreicht haben. Das bedeutet, dass wir 2020 schon mal mit rund 6500 Überstunden weniger beginnen. Denn diesen Berg hätten wir mit einem durchschnittlichen Einstiegsstundenstand von 50 Std. das ganze Jahr vor uns hergeschoben.  Bei einer rückwirkenden Betrachtung des Jahres 2019 bedeutet dies: dass bei einem Stundenstand von gut 10000 Überstunden zum Jahresende 2019, eigentlich nur 3500 „echte“ Überstunden angefallen sind.

Nach einem Gespräch mit der Geschäftsführung, ist es für uns nachvollziehbar, dass im ersten Quartal Diensttausche nur stundenneutral genehmigt werden können. Daher findet dieses Vorgehen, entgegen bisherigen Äußerungen des Betriebsrates, Verständnis und Zustimmung. Wir werden den Dienstplan 2020 im März 2020 gründlich evaluieren, denn dann wird klar sein, wer Überstunden aus 2019 ausgleichen möchte und wer sie ausgezahlt haben möchte. Ebenso werden die Resturlaube verteilt sein. Bis dahin, so sehen wir es inzwischen auch, wird die Flut an Tauschwünschen nicht anders zu bewältigen sein.


Teilbetriebsversammlungen: Termine 2020

Nach dem nun die Dienstplanung beendet ist, können wir Euch schon jetzt die Termine für die Teilbetriebsversammlungen (TBV) im Jahr 2020 nennen. Bitte merkt Euch diese Termine vor. TBVs sind zwar keine Pflichtveranstaltungen, aber wer daran teilnimmt, für den ist es Arbeitszeit. Dabei gilt Fahrtkosten, die den Kolleg*innen durch die Teilnahme an den in § 44 Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Andere Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, der Arbeitgeber gestattet sie in der Arbeitszeit. Auch Kolleg*innen im Urlaub, die bereits Urlaubsentgelt erhalten, haben Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie für Arbeitszeit. Zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten entstehen immer dann, wenn der*die Kolleg*in am Tag der Betriebsversammlung nicht ohnehin zum Betrieb kommt, um seine*ihre geschuldete Arbeit zu verrichten. Auch Kolleg*innen in Elternzeit ohne Teilzeitarbeit sind berechtigt, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen und haben einen Vergütungsanspruch aus § 44 Abs. 1 BetrVG.

Grundsätzlich gilt, die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrates, zu der die Geschäftsführung eingeladen werden muss. Es ist also die Gelegenheit sich über die aktuellen Entwicklungen im Betriebes zu informieren und gleichzeitig ein Forum in dem man Meinungen und Positionen austauschen kann. Für den Betriebsrat ist es eine wichtige Gelegenheit mit Euch ins Gespräch zu kommen und Eure Positionen und Meinungen zu erfahren. Daher würden wir uns über eine rege Teilnahme freuen.

die Termine für die Teilbetriebsversammlungen:

    • 28.01.20 um 17:00 Uhr Teilbetriebsversammlung U25, diese TBV richtet sie an die Schüler*innen und Kolleg*innen unter 25 Jahren, denn in dieser TBV wir der Jugendsekretär des ver.di-Bezirks Weser-Ems über die Wahl einer Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) infomieren. Näheres dazu gibt es in der Einladung und unter diesem Link: Was macht eine JAV?
    • 11.02.20  um 13:00 Uhr Teilbetriebsversammlung Verwaltung
    • 11.02.20  um 15:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 20.02.20 um 19:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 12.05.20 um 15:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 14.05.20 um 19:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 15.09.20 um 15:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 17.09.20 um 19:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 07.12.20 um 15:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb
    • 08.12.20 um 19:30 Uhr Teilbetriebsversammlung für den Gesamtbetrieb

Wir freuen uns auf Euch!


Was steht an …

Für Januar erwarten wir von der Geschäftsführung die Übermittlung der Methoden der Personalplanung mit den dazugehörigen Daten, die wir dann zu bewerten haben.

Am Donnerstag, den 13.02.2020 um 09:00 Uhr steht die Anhörung im Rahmen Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht in Oldenburg an, wie ihr bereits wisst, möchten wir prüfen lassen, ob wir wirklich ein Tendenzbetrieb sind, wie es die Geschäftsführung sieht und deshalb keinen Wirtschaftsausschuss zu gründen hätten. Die Anhörung ist öffentlich, alle Interessierten dürfen zuhören.

Die Neuwahl einer JAV steht an, dies wollen wir mit der oben genannten TBV einleiten.

Anfang März werden wir den Dienstplan mit seinen Stundenständen zu evaluieren haben, dann sollten weitgehend die Überstunden und Resturlaube getilgt sein.

Die Neufassung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst und die Überarbeitung der Zielvereinbarungen für die LOB sind wohl die größten Aufgaben für das nächste Jahr.

Und das Tagesgeschäft wird nicht ausbleiben. Die Bürotermine sind mit dem Dienstplan nun auch für das gesamte Jahr festgelegt und können hier nachgelesen werden:  Bürokalender

 


Frohe Weihnachten …

Bleibt uns nun noch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich gutes neues Jahr zu wünschen!

 


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo November 2019

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Personalwechsel im Betriebsrat

Es hat ein Personalwechsel im Betriebsrat stattgefunden, Nicole Wirth von der Liste „Bröske“ hat ihr Amt aus persönlichen Gründen, wie sie schreibt, mit sofortiger Wirkung nieder gelegt. Damit ist das Amt des*der BEM-Beauftragten z. Zt. nicht besetzt. Wir danken ihr für ihr Engagement. Nachrücken wird Franziska Reil, Rettungssanitäterin, Wache Rastede, aus der Liste „Stieg/Reil“, sie bedient gleichzeitig das Minderheitengeschlecht. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.

Dann danken wir noch Nico Kaper, der sein Amt als Ersatzmitglied für die Liste „Bröske“ ebenfalls niedergelegt hat. Er verlässt nicht nur den Betriebsrat, sondern auch den Betrieb zum Jahresende, wir wünschen alles Gute für die Zukunft!

Bei dieser Gelegenheit möchten wir alle Kolleg*innen, die kürzlich neu im Rettungsdienst Ammerland ihre Arbeit aufgenommen haben, begrüßen und herzlich willkommen heißen und uns an dieser Stelle noch einmal mit unseren Aufgaben vorstellen:

  • Uwe Heiderich-Willmer:  Betriebsratsvorsitzender, Ausschuss für Datensicherheit, Wirtschaftsausschuss
  • Denny Schilling: stellvertr. Betriebsratsvorsitzender, Ausschuss für Datensicherheit, Beauftragter für den Dienstplan
  • Daniela Spieß: Schriftführerin
  • Christian Wienhold: Ausschuss für Arbeitssicherheit, Ausschuss für Datensicherheit, Beauftragter für Aus und Weiterbildung
  • Frank Welink: Ausschuss für Arbeitssicherheit, Beauftragter für den Dienstplan
  • Franziska Reil: stellvertr. Schriftführerin
  • Marcel Stieg: Beauftragter für Aus und Weiterbildung

Wer künftig das Amt des*der BEM-Beauftragten übernehmen wird, das z. Zt. zur Disposition steht, und ob sich dadurch weitere Veränderungen in der Aufgabenverteilung ergeben, werden wir nach einiger Bedenkzeit in einer der nächsten Sitzungen entscheiden.

Erste Ersatzmitglieder der einzelnen Listen sind:

  • Liste 4.1: Marcus Schumacher
  • Liste Bröske: keine Ersatzmitglieder (Liste ist erschöpft)
  • Liste Stieg/Reil: Thomas Nolting
  • Minderheitengeschlecht: Sandra Surup (Liste Stieg/Reil)

Des Weiteren ist der Betriebsrat der Verpflichtung nachgekommen einen Wirtschaftsausschuss zu gründen (Was ist ein Wirtschaftsausschuss?) Diesem Ausschuss müssen nicht nur Mitglieder aus dem Betriebsrat angehören, es dürfen auch andere sachkundige Kolleg*innen als Mitglied benannt werden. Wir haben Andre Höhne,  und Marcus Schumacher benannt, Andre Höhne ist der Sprecher des Wirtschaftsausschuss. Hierzu muss man allerdings sagen, dass die Geschäftsführung anzweifelt, dass die Gründung eines Wirtschaftsausschuss im RD-Ammerland zulässig sei. Die Geschäftsführung ist der Auffassung, wir seien ein Tendenzbetrieb (Was ist ein Tendenzbetrieb?). Da wir diese Auffassung nicht teilen, haben wir ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten. Da die bereits stattgefundene Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Oldenburg keine Einigung zur Folge hatte, wurde der Termin zur Anhörung auf Donnerstag, den 13.02.2020 um 09:00 Uhr vor dem Arbeitsgericht Oldenburg bestimmt. Diese Verhandlung ist öffentlich!


Bericht Teilbetriebsversammlungen – 3. Quartal 09. & 10.10. 2019!

Bei unserer letzten Teilbetriebsversammlung wurde der Minus-Besucherrekord mal wieder gebrochen. Sage und schreibe 22 Kolleg*innen haben den Weg zu uns gefunden.

Neben dem Bericht aus dem 3. Quartal, gab es die Gelegenheit mit uns über unseren Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst zu diskutieren. Auch hier lag wieder der Schwerpunkt in der Diskussion bei der Frage der Überstunden. Wie in den vergangenen Diskussionen bereits festzustellen war, konnte man auch an diesem Tag kein einheitliches Meinungsbild finden. Hier gilt es nach wie vor eine Kompromisslösung zu finden.

Gelöst werden konnte die Frage der Springerdienste und der OrgL-Dienste, inzwischen gibt es eine Rechtsprechung, die es uns erlaubt, diese Regelungen, wie gehabt, beizubehalten. Im Übrigen wurde unser Entwurf noch einmal überarbeitet und ergänzt, Ihr könnt ihn weiter unten nachlesen.

Wie beim letzten Mal haben wir wieder die Gelegenheit gegeben über eine Metaplanumfrage anonym Ideen, Kritik und auch Lob loszuwerden. In der Rubrik „Kurzfristig“ wurde der Wunsch nach einer Halterung für den C3 geäußert. Ein Wunsch, der die uneingeschränkte Unterstützung des Betriebsrates findet, bei unserem Besuch der RettMobil 2019 konnten wir am Stollenwerk-Stand einige geeignete Adapter hierzu kennenlernen. In der Rubrik „Mittelfristig“ wurde beklagt, dass alle anderen Rettungsdienste um uns herum ihre Fahrzeuge mit Presslufthörnern ausstatten und unser Betrieb dem nicht folgt. Es wurde weiter neues Arbeitsmaterial, vor allem für das Rücken schonende Arbeiten gefordert, wie Trageeinzugshilfen, Treppenraupen, E-Tragen und Rucksäcke. Auch hier hat der Betriebsrat bei der Geschäftsführung entsprechende Anregungen von der RettMobil 2019 vorgetragen. Dann wurde noch das Stichwort „Eigenpersonal fördern“ angepinnt,  wir verstehen das als Appell an die Geschäftsführung, den wir sicher unterstützen würden.

Zu guter Letzt gab es noch ein Lob an den Betriebsrat, bei dem man sich für das Gelingen von Hansefit und für unsere Arbeit im Allgemeinen bedankte. Wir danken für dieses Lob!

Im 4. Quartal werden keine Teilbetriebsversammlungen stattfinden, wir werden eine sinnvolle Vorbereitung hierzu nicht mehr schaffen und wollen uns lieber auf den Dienstplan 2020 konzentrieren, dessen Genehmigung durch den Betriebsrat bevorsteht. Als nächsten Termin haben wir Mitte Februar anvisiert.

Ebenfalls für das 1. Quartal 2020 haben wir eine „Teilbetriebsversammlung Verwaltung“ und eine „Teilbetriebsversammlung U25“ in Planung. Die „TBV U25“ richtet sich an alle Kolleg*innen unter 25 Jahren und bezweckt u.a. eine Vorbereitung auf die JAV-Wahl (Was ist eine JAV?).


Überarbeiteter Entwurf des Betriebsrates einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“

Nachfolgend findet Ihr die überarbeitete Version unseres Entwurfes einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“. Aber vielleicht noch ein Mal vorweg, wozu ist eine Betriebsvereinbarung eigentlich gut?

Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen. Die Betriebsvereinbarung ist ein eigenes Rechtsinstrument der Betriebsverfassung. Sie wird als »privatrechtlicher kollektiver Normenvertrag« definiert (vgl. BAG 18. 02. 2003 – 1 ABR 17/02). In der Normenpyramide reiht sich die Betriebsvereinbarung nach den Gesetzen, Verordnungen und Tarifverträgen vor dem individuellen Arbeitsvertrag und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Dabei gilt, dass in den tieferen Ebenen keine Verschlechterungen gegenüber der höheren Ebene entstehen dürfen. Umgekehrt sind Verbesserungen möglich. In einer Betriebsvereinbarung werden also die allgemeinen Bestimmungen der Gesetze etc. im Einzelnen, angepasst auf die jeweiligen Betriebe, geregelt. So ist z.B. nach dem BetrVG der Beginn und das Ende der Arbeitszeit, so wie die Lagen der Pausen, mitbestimmungspflichtig. Das heißt, der Betriebsrat muss vorher gefragt werden. Mit Hilfe der Regelungen in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ soll dieses Mitbestimmungsrecht umgesetzt werden. Wie Ihr an den anderen Betriebsvereinbarungen, die in unserem Betrieb gelten, seht, können über Betriebsvereinbarungen eine Vielzahl von Regelungen im Betrieb einvernehmlich getroffen werden.

Unseren Entwurf für die BV-Arbeitszeit habe wir in folgend Punkten noch einmal überarbeitet und ergänzt:

  • die Änderungen der Springerregelung und der OrgL-Regelung haben wir nach der aktuellen deutschen Rechtsprechung zu der EuGH-Rechtsprechung rückgängig gemacht. Die aktuelle deutsche Rechtsprechung erlaubt es unsere jetzige Regelung beizubehalten.
  • Zum Zeitkonto/Überstundenregelung haben wir eine Alternative, eine Ampelregelung, eingefügt.
  • Für die Anrufe zu Hause im Frei haben wir eine datenschutzkonforme Regelung eingefügt, nachdem jede*r Kolleg*in es erst erlauben muss, ob und über welchen Weg er*sie zu Hause kontaktiert werden möchte.
  • Bei den Regelungen zum Diensttausch wurde noch einmal eindeutig formuliert, dass aus Diensttauschen keine Minusstunden entstehen dürfen.

Soweit die wichtigsten Ergänzungen, die wir nach der Diskussion in den Teilbetriebsversammlungen eingefügt haben. Der überarbeitete Entwurf wurde der Geschäftsführung übergeben, wir warten nun auf eine Stellungnahme hierzu. Die Geschäftsführung hat uns seinerseits einen Entwurf vorgelegt, der allerdings in einigen Bereichen nicht unsere Zustimmung findet.

Wir werden Euch über die Entwicklung in dieser Frage auf dem Laufenden halten.

https://br-rda.de/wp-content/uploads/2019/11/Betriebsvereinbarung-Arbeitszeit-im-Einsatzdienst-Entwurf_BR_Vers2.4_21.11.19.pdf


LOB 2019/2020

Da es einige Missverständnisse zu der Interimsregelung zu der LOB gibt, möchte wir an dieser Stelle etwas Klarheit schaffen. Die Aussage, dass die LOB gesamt ausgeschüttet werden soll, bedeutet nicht, dass alle pauschal den gleichen Betrag bekommen. Denn würde man die LOB pauschal als Gießkanne über alle verteilen, dann dürfte nicht der Gesamtbetrag ausgezahlt werden. Der Gesamtbetrag darf nur ausgezahlt werden, wenn es Zielvereinbarungen gibt, die erfüllt werden müssen. Es war also so gemeint, dass sich der Betriebsrat und die Geschäftsführung auf diese provisorische Interimslösung geeinigt haben, sprich das Abarbeiten eines Fallbeispiels als provisorische Zielvorgabe zum Erlangen der vollen Punktzahl als Ersatz für die Zielvereinbarung mit der schriftlichen Leistungsüberprüfung. Die Zielvorgabe, die den Besuch der Abendfortbildung betreffen gelten darüber hinaus weiter. Nur so ist es möglich den Gesamtbetrag auszuzahlen. Der individuelle Auszahlungsbetrag bemisst sich nach der erreichten Punktezahl.


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo September 2019 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Erinnerung: Teilbetriebsversammlungen – 3. Quartal 09. & 10.10. 2019!

Wegen mehrerer Nachfragen möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass eine der Teilbetriebsversammlungen nicht morgen am 01.10. sondern am 10.10. stattfinden wird. Leider ist uns in der ersten Einladung eine „0“ durch gerutscht. Sorry dafür!

Da wir mit Euch über unseren Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit sprechen möchten, machen wir Euch noch einmal darauf aufmerksam, dass Ihr diese hier runter laden könnt:

Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst – Entwurf_BR_Vers2.3

Wer möchte kann uns auch seine*ihre Fragen und Kommentare jetzt schon zuschicken,  wir werden dann während der TBVs auf diese eingehen: post [at] br-rda.de

 

Also, am 09. Oktober um 19:30 und am 10. Oktober um 15:30 wird je eine Teilbetriebsversammlung in unserem Schulungsraum stattfinden.

Folgende Themen werden voraussichtlich auf der Tagesordnung stehen:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Bericht aus der Betriebsratsarbeit im letzten Quartal
  3. Diskussion unseres Entwurfes einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
  4. Aktuelle Fragen und Anregungen aus dem Betrieb
    Was bewegt euch, was sollten wir anpacken, wo drückt der Schuh … ?
  5. Bericht der Geschäftsführung

Wir freuen uns über eine rege aktive Teilnahme!

Also, am Besten gleich Termin in den Kalender eintragen, wir freuen uns auf euch!

 

Vorsicht Satire:

Neues Urteil aus Düsseldorf

Folgender Bericht hat uns noch rechtzeitig vor den Teilbetriebsversammlungen erreicht, wir werden natürlich versuchen dieses Grundsatzurteil in die neue Betriebsvereinbarung zu integrieren 😉



Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo September 2019

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Einladung: Teilbetriebsversammlungen – 3. Quartal 09. & 10.10. 2019!

Wir möchten Euch herzlich zu den Teilbetriebsversammlung im Oktober einladen:

 

am 09. Oktober um 19:30 und am 10. Oktober um 15:30 wird je eine Teilbetriebsversammlung in unserem Schulungsraum stattfinden.

Folgende Themen werden voraussichtlich auf der Tagesordnung stehen:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Bericht aus der Betriebsratsarbeit im letzten Quartal
  3. Diskussion unseres Entwurfes einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
  4. Aktuelle Fragen und Anregungen aus dem Betrieb
    Was bewegt euch, was sollten wir anpacken, wo drückt der Schuh … ?
  5. Bericht der Geschäftsführung

Wir freuen uns über eine rege aktive Teilnahme!

Also, am Besten gleich Termin in den Kalender eintragen, wir freuen uns auf euch!

Betriebsvereinbarung Arbeitszeit: Neuen Entwurf vorgelegt

Wie wir bereits in dem vorangegangenen Newsletter mitgeteilt haben, hat der Betriebsrat nun nach ausgiebiger Diskussion und Abwägung einen Entwurf für eine neue überarbeitet Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ der Geschäftsführung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde inzwischen von uns noch einmal nachgebessert und ergänzt und ebenfalls der Geschäftsführung übersandt. Gleichzeitig hatten wir die alte Betriebsvereinbarung fristgerecht gekündigt, um damit den Prozess der Erneuerung anzustoßen.

Den ergänzten Entwurf, möchten wir Euch nun vorstellen, ihr könnt ihn hier nachlesen oder runter laden:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst – Entwurf_BR_Vers2.3

Die Änderungen und Ergänzungen haben wir in roter Schrift eingefügt. Zum Verständnis der vorgenommenen Ergänzungen, möchten wir diese kurz erläutern:

  • Punkt 3.6  uns wurde empfohlen eine monatliche Evaluierung und Freigabe einzufügen, um bei Missständen besser reagieren zu können.
  • Punkt 4.2 hier haben wir einen Widerspruch zu Punkt 6.2.2 aufgelöst und eine Regelung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Änderungen im laufenden Dienstplan eingefügt.
  • Punkt 5.4 soll die Abwicklungen von Ferntouren regeln. Wir beziehen uns hier auf die Lenkzeitregelungen für Berufskraftfahrer*innen, von denen wir wissen, dass sie nicht für uns gelten. Aber es macht Sinn die Anwendung auch auf unsere Kolleg*innen zu vereinbaren, denn Übermüdung ist ein häufiger Unfall

Alle anderen Änderungsvorschläge stellen wir nachfolgen noch einmal dar:

Die Absätze zum Geltungsbereich, Arbeitszeit und Ausgleichszeitraum (1, 2) sind auf die vorhandenen Beschäftigten: Regelbeschäftigte, Aushilfen und Schüler*innen angepasst worden. Insbesondere für die Schüler*innen wurde der Bezug auf den Tarifvertrag TVöD A-Pflege eingefügt.

Der Absatz zum Jahresdienstplan wurde präzisiert (3): die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besagt, dass die in einem Rahmenplan festgelegten Arbeitszeiten verbindlich sind und sich später nicht mehr ändern dürfen, das bedeutet im Umkehrschluss, dass die im Rahmenplan namentlich besetzten Schichten die verbindliche „Sollarbeitszeit“ im laufenden Jahr darstellen. Das heißt ein Springerdienst bleibt ein Springerdienst mit 12 Stunden, egal mit welcher Schicht er belegt wird. Lediglich bei 12 Stundenschichten kommen die Pausen- und Rüstzeiten oben drauf. Das ist dann auch die verbindliche Zahl der Arbeitstage, mit der die Urlaubstage festgelegt werden. Damit wären künftig keine sogenannten Streichschichten mehr notwendig. Im Text ist noch ein falsches Datum: im Punkt 3.1 Satz 4 muss es 31.10. heißen.

Den Absatz zu den Regelungen des Springerdienstes (4.1) haben wir an die Rechtsprechung des EuGH vom 21.02.2018 – C-518/15 angepasst, dort wurde festgelegt, dass auch Bereitschaftszeiten Arbeitszeit sind und damit gilt auch hier die Höchstgrenze von 12 Stunden pro Tag .

Den Punkt Einsatzbezogene Überstunden (4.4) haben wir ebenfalls präzisiert und an die gängige Rechtsprechung angepasst. Eine Einsatzübernahme nach Dienstende bzw. die Rückfahrt zur Wache im Status 1 ist demnach unzulässig. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4 Sa 81/00; Landesarbeitsgericht Mecklenburg ‑Vorpommern 5 TaBV 7/14; Schreiben vom Innenministerium BaWü vom 22.04.2015 /Sammelmappe2

Die Berechnung der Jahressollarbeitszeit (6.1.1) wurde wie bereits angekündigt korrigiert und entsprechend neu formuliert

Mit der neuen Berechnung der Arbeitszeit im Krankentransportdienst (6.1.5) möchten wir zum Einen auf die angestiegene Belastung im KTW-Dienst, zum Anderen auf die ungleichmäßige Verteilung der KTW-Schichten auf RS und NotSan/RA reagieren. Die Faktorisierung der KTW-Stunden mit 1,23 bringt eine spürbare Entlastung in den KTW-Dienst, je mehr KTW-Schichten zu leisten sind, umso mehr nähert man sich einer 39-Stundenwoche.

Das Thema Plus- und Minusstunden (6.2.2) hat am Meisten Zeit und Diskussion bei der Bearbeitung beansprucht. Hier galt es zwischen verschiedenen Interessen eine ausgleichende Abwägung zu treffen. Dieses Thema hat auch die Diskussion während den Teilbetriebsversammlungen dominiert. In diesen Diskussionen war zu erkennen, dass die Interessenlage in dieser Frage diametral auseinander liegt. Die gültige Betriebsvereinbarung geht zur Zeit von einem Höchstbetrag von 24 Überstunden am Ende des Ausgleichszeitraumes aus: „„3.4. Plus und Minusstunden
Geschäftsleitung und die Leiter der Rettungswachen haben darauf zu achten, dass das Stundenkonto der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraumes 24 Stunden nicht überschreitet.“ Das heißt in diesem Betrieb herrschte mehrheitliche die Auffassung, man will gar keine Überstunden machen, denn diese 24 zulässigen Überstunden waren dem geschuldet, dass Überstunden, die im Dezember entstehen schlicht nicht mehr ausgleichbar sind. Selbst diese waren nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig, haben Vollzeitkräfte zu dieser Zeit doch noch „echte“ 48 Stunden in der Woche gearbeitet. Gegen diese Vereinbarung wird seit Jahren verstoßen, zum Teil haben einige Kolleg*innen der Grenze, was das Arbeitszeitgesetz erlaubt, überschritten. Inzwischen haben gute Verhandlungen der vorangegangenen Betriebsräte dazu geführt,  dass wir z.B. durch Pausen- und Umkleidezeiten keine volle 48-Stundenwoche mehr arbeiten müssen. Diese zum Teil schwer erkämpften Errungenschaften waren aber nicht dafür gedacht Freiraum für mehr Überstunden zu schaffen sondern im Gegenteil es sollte für Entlastung sorgen, schließlich muss die Mehrheit der Kolleg*innen diesen Job bis zum 67. Lebensjahr durchhalten. Daher haben wir uns einstimmig für die zunächst radikal anmutende Lösung entschieden, die Überstunden bei 100 Stunden zu begrenzen. Ab der 101. Stunde verfallen die Überstunden, es sei denn es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor. Die Zahl 100 bietet der Geschäftsführung einen gewissen Spielraum bei Personalengpässen, es ist aber auf der anderen Seite kein Freibrief die Überstunden in unermessliche zu steigern. Natürlich wären dann alle Kolleg*innen gefordert ihren persönlichen Stundenstand zu beobachten und rechtzeitig Nein zu Überstunden zu sagen. Sie haben gleichzeitig ein sehr gutes Argument für das Nein sagen. Nur so werden wir es schaffen, dass vereinbarte Grenzen eingehalten werden.

Der Dienstplan Rufbereitschaft für den OrGL-Dienst (7) muss unter Berücksichtigung des EuGH nach seinem Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15 neu organisiert werden. Ach hier gilt, nach 12 Stunden muss Schluss sein. Daher ist unter dem Punkt 7 der Satz 3 eingefügt worden.

Ein erstes Gespräch mit der Geschäftsführung über diesen Entwurf hat bisher noch keine gemeinsame Basis für eine Verständigung hervorgebracht. Die Geschäftsführung hat angekündigt einen eigenen Entwurf vorzulegen. Wir möchten nun die Gelegenheit nutzen mit euch unseren Entwurf auf den oben angekündigten Teilbetriebsversammlungen zu diskutieren.

 


ver.di – Umfrage zur Arbeitszeit im TVöD

Wie ihr Euch vielleicht erinnert, habe wir in unserem April Info über die ver.di-Umfrage zur Arbeitszeit im TVöD berichtet. Nach Euren Rückmeldungen habe sich viele Kolleg*innen an dieser Umfrage, die explizit nicht nur an ver.di-Mitglieder gerichtet war beteiligt. Nachstehend könnt Ihr einen Zwischenbericht von Wolfgang Pieper, Mitglied im Bundesvorstand von ver.di lesen:

Liebe/r Kollege/in,

Vielen Dank- für eine Menge guter Antworten! Vom 24. April bis zum 30. Juni 2019 haben wir mit der Arbeitszeitumfrage allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Möglichkeit gegeben, uns ihre Sicht der Dinge zum Thema Arbeitszeit mitzuteilen. Weit mehr als 200.,000 Kolleginnen und Kollegen folgten unserem Aufruf und gaben Antworten. Sie klickten am Computer, wischten mit dem Finger auf dem Smartphone oder setzten auf den Papierfragebögen ihr Kreuz.

Wir sind im Gespräch – und wollen es auch bleiben!
Aus zahlreichen Zuschriften wissen wir: Mit unserer Umfrage schafften wir es auch in die Pausengespräche“, waren Gegenstand der einen oder anderen lebhaften Debatte beim Meeting, auf dem Flur und in der Kantine. Die Diskussion um die Bedeutung von Arbeits- und somit auch Lebenszeit hat wieder Fahrt .aufgenommen, das Zeigt die Umfrage eindeutig

Wann kommen die Ergebnisse?
Vor einer generellen Veröffentlichung wollen wir die Ergebnisse zuerst den Kolleginnen und Kollegen der ver,di Bundestarifkommission ö.D. vorstellen – denn
sie haben die Arbeitszeitumfrage in Auftrag gegeben. Anfang Oktober 2019 stehen die Erkenntnisse dann allen Kolleginnen und Kollegen für die betriebliche Diskussion und die weiteren Schlussfolgerungen zur Verfügung.

Wie geht es weiter?
In den nächsten Wochen gehen wir ins Detail Gemeinsam mit Euch wollen wir einzelne Themen und Fragestellungen der Umfrage vertiefen. Dazu werden wir mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Berufsbereiche des öffentlichen Dienstes Einzel- und Gruppeninterviews führen. Sie sind die Experten ihrer Arbeit und ihrer Branche. Hier gilt es, Sichtweisen zu entdecken, zu hinterfragen und Erkenntnisse zu gewinnen, die über die bisherigen Antworten der Arbeitszeitumfrage hinausgehen. Auf Quantität folgt sozusagen Qualität.

Ob und mit welcher Forderung wir das Thema Arbeitszeit in die Tarif- und Besoldungsrunde 2020 einbringen, wird sich dann spätestens im Sommer 2020 bei
der Forderungsdiskussion der Mitglieder vor Ort in den Betrieben und Dienststellen herausstellen. Die Umfrage macht uns zuversichtlich, dass bis dahin spannende Wochen und Monate vor uns liegen. Also, bringt Euch ein, diskutiert, äußert Ideen, macht Vorschläge und seid dabei.

Und wie es auch kommt – wir sind gemeinsam gut vorbereitet

Viele Grüße
Wolfgang Pieper
Mitglied des Bundesvorstands


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo August 2019

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Betriebsvereinbarung Arbeitszeit gekündigt

Wie bereits in den Teilbetriebsversammlungen angekündigt, hat der Betriebsrat nun nach ausgiebiger Diskussion und Abwägung einen Entwurf für eine neue überarbeitet Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ der Geschäftsführung vorgelegt.

Gleichzeit haben wir die alte Betriebsvereinbarung fristgerecht zum 31.10.2019 gekündigt, um damit den Prozess der Erneuerung anzustoßen. Aber keine Angst, die alte Betriebsvereinbarung wirkt solange weiter, bis eine neue unterschrieben ist.

Den Entwurf der überarbeiteten BV könnt ihr hier herunterladen und in Ruhe nachlesen. Bitte gebt den Entwurf nicht aus der Hand, er ist nur für Euch zur Information bestimmt und soll nicht in der Öffentlichkeit verbreitet werden:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst – Entwurf_BR

Zum Verständnis der Änderungen, die wir vorgenommen haben, möchten wir nachfolgend zu den einschlägigsten Änderungen noch einige Erläuterungen geben:

Die Absätze zum Geltungsbereich, Arbeitszeit und Ausgleichszeitraum (1, 2) sind auf die vorhandenen Beschäftigten: Regelbeschäftigte, Aushilfen und Schüler*innen angepasst worden. Insbesondere für die Schüler*innen wurde der Bezug auf den Tarifvertrag TVöD A-Pflege eingefügt.

Der Absatz zum Jahresdienstplan wurde präzisiert (3): die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besagt, dass die in einem Rahmenplan festgelegten Arbeitszeiten verbindlich sind und sich später nicht mehr ändern dürfen, das bedeutet im Umkehrschluss, dass die im Rahmenplan namentlich besetzten Schichten die verbindliche „Sollarbeitszeit“ im laufenden Jahr darstellen. Das heißt ein Springerdienst bleibt ein Springerdienst mit 12 Stunden, egal mit welcher Schicht er belegt wird. Lediglich bei 12 Stundenschichten kommen die Pausen- und Rüstzeiten oben drauf. Das ist dann auch die verbindliche Zahl der Arbeitstage, mit der die Urlaubstage festgelegt werden. Damit wären künftig keine sogenannten Streichschichten mehr notwendig. Im Text ist noch ein falsches Datum: im Punkt 3.1 Satz 4 muss es 31.10. heißen.

Den Absatz zu den Regelungen des Springerdienstes (4.1) haben wir an die Rechtsprechung des EuGH angepasst, dort wurde festgelegt, dass auch Bereitschaftszeiten Arbeitszeit sind und damit gilt auch hier die Höchstgrenze von 12 Stunden pro Tag .

Den Punkt Einsatzbezogene Überstunden (4.4) haben wir ebenfalls präzisiert und an die gängige Rechtsprechung angepasst. Eine Einsatzübernahme nach Dienstende bzw. die Rückfahrt zur Wache im Status 1 ist demnach unzulässig.

Die Berechnung der Jahressollarbeitszeit (6.1.1) wurde wie bereits angekündigt korrigiert und entsprechend neu formuliert

Mit der neuen Berechnung der Arbeitszeit im Krankentransportdienst (6.1.5) möchten wir zum Einen auf die angestiegene Belastung im KTW-Dienst, zum Anderen auf die ungleichmäßige Verteilung der KTW-Schichten auf RS und NotSan/RA reagieren. Die Faktorisierung der KTW-Stunden mit 1,23 bringt eine spürbare Entlastung in den KTW-Dienst, je mehr KTW-Schichten zu leisten sind, umso mehr nähert man sich einer 39-Stundenwoche.

Das Thema Plus- und Minusstunden (6.2.2) hat am Meisten Zeit und Diskussion bei der Bearbeitung beansprucht. Hier galt es zwischen verschiedenen Interessen eine ausgleichende Abwägung zu treffen. Dieses Thema hat auch die Diskussion während den Teilbetriebsversammlungen dominiert. In diesen Diskussionen war zu erkennen, dass die Interessenlage in dieser Frage diametral auseinander liegt. Die gültige Betriebsvereinbarung geht zur Zeit von einem Höchstbetrag von 24 Überstunden am Ende des Ausgleichszeitraumes aus: „„3.4. Plus und Minusstunden
Geschäftsleitung und die Leiter der Rettungswachen haben darauf zu achten, dass das Stundenkonto der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraumes 24 Stunden nicht überschreitet.“ Das heißt in diesem Betrieb herrschte mehrheitliche die Auffassung, man will gar keine Überstunden machen, denn diese 24 zulässigen Überstunden waren dem geschuldet, dass Überstunden, die im Dezember entstehen schlicht nicht mehr ausgleichbar sind. Selbst diese waren nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig, haben Vollzeitkräfte zu dieser Zeit doch noch „echte“ 48 Stunden in der Woche gearbeitet. Gegen diese Vereinbarung wird seit Jahren verstoßen, zum Teil haben einige Kolleg*innen der Grenze, was das Arbeitszeitgesetz erlaubt, überschritten. Inzwischen haben gute Verhandlungen der vorangegangenen Betriebsräte dazu geführt,  dass wir z.B. durch Pausen- und Umkleidezeiten keine volle 48-Stundenwoche mehr arbeiten müssen. Diese zum Teil schwer erkämpften Errungenschaften waren aber nicht dafür gedacht Freiraum für mehr Überstunden zu schaffen sondern im Gegenteil es sollte für Entlastung sorgen, schließlich muss die Mehrheit der Kolleg*innen diesen Job bis zum 67. Lebensjahr durchhalten. Daher haben wir uns einstimmig für die zunächst radikal anmutende Lösung entschieden, die Überstunden bei 100 Stunden zu begrenzen. Ab der 101. Stunde verfallen die Überstunden, es sei denn es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor. Die Zahl 100 bietet der Geschäftsführung einen gewissen Spielraum bei Personalengpässen, es ist aber auf der anderen Seite kein Freibrief die Überstunden in unermessliche zu steigern. Natürlich wären dann alle Kolleg*innen gefordert ihren persönlichen Stundenstand zu beobachten und rechtzeitig Nein zu Überstunden zu sagen. Sie haben gleichzeitig ein sehr gutes Argument für das Nein sagen. Nur so werden wir es schaffen, dass vereinbarte Grenzen eingehalten werden.

Der Dienstplan Rufbereitschaft für den OrGL-Dienst (7) muss unter Berücksichtigung des EuGH nach seinem Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15 neu organisiert werden. Ach hier gilt, nach 12 Stunden muss Schluss sein. Daher ist unter dem Punkt 7 der Satz 3 eingefügt worden.

Dieser Entwurf liegt der Geschäftsführung vor, wir  gehen davon aus, dass wir in unserem nächsten Monatsgespräch mit der Geschäftsführung eine erste Reaktion bekommen werden. Wir werden Euch auf dem Laufenden halten.


Einsatznachsorge nach psychisch belastenden Einsätzen

Bei Katastrophen und Unglücken leidet auch die Seele unter den Eindrücken und benötigt mitunter auch Erste Hilfe. Im täglichen Einsatzdienst kann es immer wieder zu Situationen kommen, die für das Rettungsdienstpersonal psychisch stark belastend sind.

Aus solchen Situationen kann sich eine Akute Belastungsstörungen oder gar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)  entwickeln. Die PTBS zeigt die ersten Symptome in der Regel mit einer Verzögerung von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten nach dem belastenden Erlebnis. In manchen Fällen vergehen sogar Jahre, bis die Symptome einer PTBS auftreten. Manchmal geht der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine akute Belastungsreaktion voraus.

Was sind Erkennungszeichen?

  • Symptome des Wiedererlebens: sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma, Flashbacks, Alpträume
  • Vermeidungssymptome: emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegenüber, aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal können wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnert werden
  • Vegetative Übererregtheit: Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Wachsamkeit, übermäßige Schreckhaftigkeit

Wenn ihr nach einem beeindruckenden Einsatz merkt, euch lässt dieser nicht los und er quält euch mit Symptomen, wie sie oben beschrieben sind, über einen längeren Zeitraum, dann könnt ihr euch Hilfe holen. Der erste Ansprechpartner wäre unser Betriebsarzt Dr. Hartmann, dieser kann dann kurzfristige weitere professionelle Hilfe vermitteln.

Ergänzend möchten wir euch bitten sämtliche Ereignisse, die potentiell dazu geeignet sein könnten, eure psychische Gesundheit nachhaltig anzugreifen, schon jetzt in das Verbandbuch im Mitarbeiter*innenportal einzutragen, auch wenn da „nur“ von „Unfällen“ die Rede ist. Ihr findet das Verbandbuch unter dem Menüpunkt „Ideen | Fehler | Störungen“.

Nachfolgend findet ihr den Link einer empfohlenen Broschüre von der GUV zum herunterladen.

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Traumatisierende Ereignisse

 


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2019

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Bericht von den Teilbetriebsversammlungen

Am 26. Juni um am 27. Juni fand je eine Teilbetriebsversammlung in unserem Schulungsraum statt. Nachstehend lest Ihr eine kleine Übersicht über die Themen, die in den beiden Teilbetriebsversammlungen angesprochen wurden.

Zunächst stellte der Vorsitzende die einzelnen BR-Mitglieder mit ihren Funktionen vor:

Uwe Heiderich-Willmer fungiert als Betriebsratsvorsitzender, Denny Schilling als sein Vertreter.

Daniela Spieß wurde als Schriftführerin benannt, sie wir künftig die Protokolle schreiben, Denny wird sie bei Abwesenheit vertreten.

Für das BEM-Team (Was ist ein BEM?) wurde Nicole Bröske benannt, den Ausschuss für Arbeitssicherheit (Was ist ein Ausschuss für Arbeitssicherheit?) werden für den Betriebsrat Frank Welink und Christian Wienhold bedienen, um den Dienstplan werden sich Denny Schilling, Frank Welink und Uwe Heiderich-Willmer kümmern. Zum Thema Datenschutz im Betriebsrat wurde in der Sitzung vom 10.04.19 der Ausschuss für Datensicherheit gegründet. Ihm gehören an: Uwe Heiderich-Willmer, Denny Schilling und Christian Wienhold.

Des Weiteren ist der Betriebsrat der Verpflichtung nachgekommen einen Wirtschaftsausschuss zu gründen (Was ist ein Wirtschaftsausschuss?) Diesem Ausschuss müssen nicht nur Mitglieder aus dem Betriebsrat angehören, es dürfen auch andere sachkundige Kolleg*innen als Mitglied benannt werden. Wir haben Andre Höhne, Uwe Heiderich-Willmer und Marcus Schumacher benannt, Andre Höhne ist der Sprecher des Wirtschaftsausschuss.

Um den Bereich Aus und Weiterbildung werden sich künftig die Kollegen Marcel Stieg und Christian Wienhold kümmern.

Die jeweils ersten Ersatzmitglieder der drei Listen sind Franziska Reil, Wache Rastede, Ersatzmitglied „Liste Stieg/Reil“ & Minderheitengeschlecht, Nico Kaper, Wache Rastede, Ersatzmitglied „Liste Bröske“, Marcus Schumacher, Wache Westerstede Ersatzmitglied „Liste 4.1“.

Zu den wichtigsten Aktivitäten der ersten drei Monate Amtszeit des Betriebsrates zählen der Besuch der RettMobil 2019, eine ausführlicher Bericht dazu war bereits im BR-Info Mai 2019 erschienen.

Weiter wurde das Thema Hansefit bearbeitet, inzwischen hat die Gesellschafterversammlung zugestimmt, so dass der Geschäftsführer mit Hansefit in Verhandlung treten kann. Nun ist klar, wir bekommen in absehbarer Zeit Hansefit.

Nicole als BEM-Beauftragte des BR hat bereits eine Schulung besucht und dabei die notwendigen Grundkenntnisse erworben. Für die „Neuen“ im Betriebsrat und für die ersten Ersatzmitglieder haben wir eine Inhouse-Schulung organisiert, die Ende August stattfinden wird. Hier ist es uns gelungen ein Bildungsinstitut zu finden, das komprimiert und effektiv in drei Tagen den neuen Betriebsratskolleg*innen die Grundkenntnisse beibringen wird. Die Kürze der Schulung kommt zu guter Letzt auch der engen Personalsituation zu Gute.

Auf Kärtchen konnten die Kolleg*innen ihre Wünsche und Meinungen bei einer Metaplanumfrage anonym kund tun.

Zu der LOB hat es Unstimmigkeiten gegeben, nach der Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD hätte nach § 10 Abs. 2  die Zielvereinbarungen, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, d.h. spätestens am 30.09.2018 gekündigt sein müssen, damit sie am 31.12.18 die Wirkung verliert. Dies ist aber nicht geschehen, auch ist keine neue Zielvereinbarung vereinbart worden. Also sind die alten Zielvereinbarungen weiter gültig, wurden aber zum Teil nicht mehr angewandt. Im Gegenteil wurde ein nicht vereinbartes Verfahren zur Leistungsermittlung angewandt, die Fallbeispiele. Damit die LOB zur vollen Auszahlung kommt, haben sich BR und GF nun darüber verständigt, dass die Fallbeispiele weiter genutzt werden. Eine Abstufung des Ergebnisses findet nicht statt, man kann nur bestehen oder nicht bestehen. Wobei die Tagesfortbildungen, in die diese Fallbeispiele integriert sind, so ausgelegt werden, dass niemand durchfallen kann. Gleichzeitig haben BR und Geschäftsführung vereinbart, dass bis zum 30.09.2019 die Zielvereinbarungen überarbeitet und neu vereinbart sein sollen.

Ein Neuentwurf der dringend zu überarbeitenden Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst wurde in erster Lesung von uns überarbeitet, in der nächsten Sitzung des Betriebsrates werden wir diese überarbeitet Fassung in zweiter Lesung nochmals überprüfen.

Kürzlich wurde von einem Kollegen festgestellt, dass die Jahresstundenberechnung im O.C.Planner von der Berechnungsformel aus der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst abweicht. Es ergibt sich eine Stundendifferenz von knapp 10 Stunden zu Ungunsten der Kolleg*innen. Umfangreiche Recherchen haben ergeben, dass die Berechnungsweise im O.C.Planner die richtige ist. Es könnte jede*r Kolleg*in die Stunden so einfordern, wie sie in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Der Geschäftsführer hat allerdings schon angekündigt, dass man ihn Verklagen müsse, wolle man diese Forderung durchsetzen. Es bleibt nun jeder*m selbst überlassen ob er*sie das umsetzt. In der überarbeiteten Betriebsvereinbarung wird dies korrigiert sein.

Zu den strittigen Punkten zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung zählen die Themen Wirtschaftsausschuss und Teilfreistellungen für Betriebsratsmitglieder.Wie bereits im BR-Info Mai 2019 berichtet, wird von der Geschäftsführung angezweifelt, dass die Gründung eines Wirtschaftsausschuss im RD-Ammerland zulässig sei. Die Geschäftsführung ist der Auffassung, wir seien ein Tendenzbetrieb (Was ist ein Tendenzbetrieb?). Da wir diese Auffassung nicht teilen, haben wir ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt für uns diese Frage zu klären und ggf. eine Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten. Inzwischen habe wir die Anwaltskanzlei mit der Einleitung des Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Oldenburg beauftragt. Zum Thema Teilfreistellungen habe wir vorgeschlagen im Rahmen einer Regelungsabrede  (Was ist eine Regelungsabrede?) zu vereinbaren, dass der Betriebsrat 3 Tage mit 8 Stunden pro Woche Freistellung erhält, die er frei auf die BR-Mitglieder verteilt. Der Geschäftsführer ist bisher allerdings nur bereit einen Tag zur Verfügung zu stellen. Für den Betriebsrat ist dies unakzeptabel, da bereits jetzt schon bei allen BR-Mitgliedern die Überstundenzahl durch die BR-Arbeit gestiegen ist. Zudem braucht man für eine kontinuierliche gute BR-Arbeit verlässliche Zeiten, an denen das geschehen kann.

In der anschließenden Diskussion beherrschte das Thema „Zusatzdienste“ den Diskurs. Das Meinungsspektrum hierzu war breit gefächert, einige wollten, dass Zusatzdienste honoriert werden, andere forderten die Kolleg*innen auf, schlicht nicht mehr an das Telefon zu gehen. Einig war man sich darin, dass sich egal welche Lösung sich durchsetzt, alles im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zu geschehen hat. Der Betriebsrat gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass nach heutigem Stand das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt, um das erreichen zu können benötigen wir entlastende Maßnahmen auf allen Ebenen. Hier muss der Betriebsrat ausgleichend alle Kolleg*innen aller Altersgruppen im Blick zu haben, was eine Lösung der Frage nicht einfacher macht. Eine einfache Mehrheitsentscheidung kann jedenfalls nicht die Lösung sein, dafür sind die zu berücksichtigenden Sachverhalte zu komplex. Der Betriebsrat arbeitet intensiv an einer Lösung.

Der Gegenstand von Betriebs- oder Abteilungsversammlung ist u.a. der, dass alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Beschäftigten unmittelbar betreffen, beraten werden, hierzu gehören alle Fragen, die unmittelbar zu den Aufgaben des Betriebsrats (und des Arbeitgebers) gehören. Dabei können selbstverständlich auch betriebliche Missstände diskutiert werden. Die Beschäftigten haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Es ist also der Rahmen, in dem alles diskutiert werden kann, was der Betriebsrat unternimmt oder auch unterlässt, man kann dem Betriebsrat über Anträge in der Versammlung quasi Aufträge erteilen. Das funktioniert natürlich nur, wenn sich möglichst viele Kolleg*innen beteiligen, sonst bleibt das Ganze ein Produkt weniger Kolleg*innen, das dann nicht den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann. Leider musste festgestellt werden, dass die Teilnehmer*innenzahl an beiden Terminen zusammen 28 Kolleg*innen betrug, das ist eine Quote von 20%. Von einer Repräsentativität kann daher hier wahrlich nicht gesprochen werden.

Zum Ende berichtet der Geschäftsführer, dass das Projekt Gemeindenotfallsanitäter gut anläuft und dass die Aus- und Weiterbildung der Rettungssanitäter in Niedersachsen beschlossen wurde. So ist u.a. für die Rettungssanitäter*innen eine 80-Stündige Weiterbildung vorgesehen, die sie auf ihre Aufgaben als künftige Transportführer*innen im Notfall-KTW vorbereiten soll. Für Fragen hierzu steht der Geschäftsführer gerne zur Verfügung.

Arbeitsgericht Oldenburg

Viele Kolleg*innen haben bereits nachgefragt, was denn nun aus dem Arbeitsgerichtsurteil zu der Dienstanweisung „Ordnung in den Wachen“ geworden ist. Inzwischen hat die Geschäftsführung des Rettungsdienstes Berufung beantragt, so dass das Urteil immer noch nicht rechtskräftig ist. Nun muss sich das Landesarbeitsgericht in Hannover noch ein Mal mit dieser Frage beschäftigen.

Das Oldenburger Arbeitsgericht hatte dem Kollegen in allen Punkten recht gegeben, die Richter waren der Auffassung, dass die Zuweisung von Tätigkeiten wie die Grundreinigung der Wachen, Rasenmähen etc. nicht legitim ist:

„… Bei der übertragenen Grundreinigung wie auch den weiteren angewiesenen Arbeiten wie Rasen mähen, Fenster putzen, Aschenbecher leeren, Blumen gießen, Winterdienst etc. geht es aber gerade nicht um die notfallmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie deren Transport in eine medizinische Einrichtung. Es handelt sich um Tätigkeiten, die letztlich prägend für die Berufsbilder der Reinigungskraft bzw. des Hausmeisters sind und für die keine Qualifikation als Notfallsanitäter erforderlich ist. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten weisen schlicht keinen inneren Zusammenhang zum Berufsbild eines Notfallsanitäters auf. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit der Verrichtung solcher Tätigkeiten in der Regel Fremdpersonal beauftragt wird. Aus Sicht der Kammer ist die Übertragung der Reinigungs- und Pflegearbeiten auch nicht mit der Kernaufgabe, einer unverzüglichen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, in Einklang zu bringen. Je nach Notfallsituation und Gesundheitszustand des Verletzten/Erkrankten wird die unverzügliche Einleitung eines Einsatzes erforderlich. Ereilt den Kläger der Notruf während einer Grundreinigung der Sanitäranlagen bzw. bei Pflegearbeiten der Außenanlagen, wie dem Rasen mähen, bedarf es vor Einsatzübernahme aus Hygienegründen (Keime aus den Sanitäranlagen, Verunreinigungen, Gräserpollen etc.) zwingend eines Wechsels der Dienstkleidung. Der strikte Wechsel der Dienstkleidung vor Einsatzübernahme ist aber den Reaktionszeiten abträglich und kann sich damit letztlich nachteilig auf die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auswirken.

Die im Anstellungsvertrag vom 16.09.1992 allgemein gehaltene Umschreibung des Tätigkeitsbereichs führt auch im Zusammenspiel mit der auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Vorschrift des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA zu keiner anderen Betrachtung. Sie ermächtigt die Beklagte nicht dazu, dem Kläger – wie hier – Tätigkeiten zuzuweisen, die sich den Merkmalen der einschlägigen Entgeltgruppe N „Notfallsanitäterinnen und –sanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten“ zuordnen lassen und damit nicht gleichwertig sind. Dies gilt unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger diese Tätigkeiten ausüben soll. Die Regelung in § 12 Abs. 2 TVöD-VKA führt nicht zu einer Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dahingehend, dass er dem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Eingruppierung alle im öffentlichen Dienst anfallenden Tätigkeiten im Rahmen billigen Ermessens zuweisen kann, sofern die zeitliche Grenze von 50 % nicht erreicht ist. Einer derartigen Auslegung des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA steht entgegen, dass es sich um eine Eingruppierungsvorschrift handelt, die nicht die Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bezweckt. Ihr ist nicht der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, etwa einem Arzt Pförtnertätigkeiten zuzuweisen. …“  heißt es in dem zentralen Teil der Urteilsbegründung.

Auch zur Frage, ob der*die Dienstälteste die Dienstanweisung ggf. durchzusetzen hat, positionierte sich das Gericht eindeutig: „Die Beklagte kann vom Kläger auch nicht verlangen, dass dieser im Falle der Abwesenheit des Wachleiters für die Sauberkeit und Ordnung in der eingesetzten Rettungswache Sorge zu tragen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, wonach eine solche Anweisung nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt ist, weil die übertragene Aufgabe nicht im Zusammenhang mit rettungsdienstlichen Tätigkeiten steht. Die Aufgabe entspricht nicht dem Berufsbild eines in die Entgeltgruppe N der Entgeltordnung des TVöD-VKA eingruppierten, „regulären“ Notfallsanitäters ohne Leitungsfunktion. Bereits vor diesem Hintergrund braucht der Kläger der Anweisung nicht nachzukommen. […]die Beklagte vermochte nicht ansatzweise darzulegen, aus welchem Grund gerade der/die „dienstälteste“ Kollege/Kollegin für die Sauberkeit und Ordnung Sorge auf der jeweiligen Rettungswache zu tragen hat.
Die Anweisung beinhaltet zudem eine unzulässige mittelbare Diskriminierung gemäß der §§ 7, 3 Abs. 2, 1 AGG, da langjährig beschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Lebensalter aufweisen. Damit führt die Anweisung faktisch zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern. …“

Ersetz man die Worte Notfallsanitäter durch Rettungssanitäter oder Rettungsassistent dürfte sich die eigentlich Aussage des Urteils nicht ändern. Aber letztendlich gilt dies alles, sollte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover zurückgewiesen werden nur für den klagenden Kollegen.

Nun bleibt abzuwarten wie es weiter geht, wenn das endgültige Ergebnis bekannt wird, wird der Betriebsrat beraten, was er tun kann, dass alle Kolleg*innen ggf. von diesem Urteil profitieren können.

Gelöste Radmuttern

Kürzlich ist es zu einer gefährlichen Situation gekommen, weil wieder Radmuttern am Fahrzeug einer Kollegin gelöst wurden.

Wir haben der Geschäftsführung daher empfohlen, den Kolleg*innen in allen Wachen Schraubensiegellack und geeignete Klebesiegel-Etiketten zur Verfügung zu stellen, mit deren Anwendung auf einen Blick festzustellen wäre, ob sich jemand an den Radmuttern oder Radkappen zu schaffen gemacht hat.

Eine nicht sonderlich kostenintensive Maßnahme die für alle mehr Sicherheit mit sich bringen würde.

Beispiele:

https://www.plomben-webshop.de/Werkzeug-Zubehoer/Siegellack-Plombenlack-Schraubensicherungslack-20-ml::708.html

https://www.plomben-webshop.de/Klebesiegel/Klebesiegel-Etiketten-Co/HOCHSICHERHEITS-KLEBESIEGEL::758.html

Die Klebesiegel könnten auch für die Versiegelung von Schränken, Koffern und Taschen genutzt werden, z.B. in den Ersatzfahrzeugen.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – August 2017 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Auslastung K31 / K32

Wie ihr euch noch erinnern könnt, stand mit Einführung des 24 Stunden-KTW die Frage im Raum, in welchen Schichtlängen dies umgesetzt werden sollte. Wir haben uns bekanntlich für die 12 Stundenvariante entschieden.

Es gibt dazu die unterschiedlichsten Rückmeldungen aus dem Kolleg*innenkreis. Die Berichte sind sehr zufällig, sie bieten daher keine solide Basis für eine Evaluierung. Die einen sagen, man fährt den ganzen Tag durch, die anderen sagen, der Dienst sei völlig entspannt. Die statistische Bewertung, die wir von der Geschäftsführung dazu bekommen klärt uns zwar über die durchschnittliche Auslastung auf, sie sagt aber nichts über Belastungen aus, die aus den Spitzenwerten nach oben resultieren. Denn eine Durchschnittswert ist eben nur ein Durchschnittswert.

Wir möchten eure Einschätzung dazu hören, denn die reale Belastung könnt nur ihr einschätzen. Aus diesem Grund findet ihr in diesen Info einen Doodle-Link, unter dem ihr an einer Umfrage teilnehmen könnt:

Umfrage K31 / K32

Mit dieser Umfrage möchten wir uns ein Bild darüber machen, welche Variante ihr nach den Erfahrungen mit dem 24 Stunden-KTW nun bevorzugen würdet. Ihr könnt neben der einfachen Wahl auch Kommentare abgeben, z.B. was euch besonders nervt oder belastet oder was ihr bei Veränderungen befürchtet. Ihr könnt nur eine Möglichkeit auswählen. Dies ist eine verdeckte Umfrage, d.h. die Kommentare sind nur für uns lesbar, die Namen werden nicht öffentlich angezeigt.

Auch hier gilt das gleiche wie seinerzeit bei der großen Mitarbeiter*innenbefragung, aussagekräftig kann so eine Umfrage nur mit einer großen Beteiligung sein. Dies ist nun ein weiterer Versuch möglichst umfassend Stimmen aus dem Kolleg*innenkreis einzufangen. Ob dies gelingt liegt auch an euch, also nehmt euch die Zeit für ein paar Klicks und gebt uns Rückmeldung.

Stichtag ist der 31. August 2017, 18:00 Uhr, dann wird die Umfrage geschlossen.

Vielen Dank für eure Mitwirkung!

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – August 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freuen sich, dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche Interessenvertretung für alle Schüler*innen, Auszubildende und Kolleg*innen bis zum Alter von 24 Jahren. Zurzeit bereiten wir die Neuwahl der JAV-Vertretung vor. Hierzu sind schon einige Aufrufe zur Kandidatur im „U25“ Extrablatt veröffentlicht worden.

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 52220-57 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr i.d.R. auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan nach, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland

Euer Betriebsrat

Betriebsvereinbarungen

Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem BetrVG unterliegen.

Die normativen Regelungen einer Betriebsvereinbarung haben gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse des Betriebs. Unmittelbare Geltung bedeutet dabei, dass die Regelungen gleichsam von außen auf das Arbeitsverhältnis einwirken, d. h. unabhängig vom Willen und von der Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien. Zwingende Geltung bedeutet dagegen, dass von den Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Weiter heißt es im § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG „Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. “

Und wie oben zu lesen ist, hat nicht nur der Arbeitgeber diese einzuhalten, sondern auch ihr als Arbeitnehmer*innen findet dort neben Regelungen, die euch Rechte einräumen und euch schützen sollen, Regelungen, die euch in die Pflicht nehmen. Also es ist also zwingend notwendig, dass ihr euch die Zeit nehmt und die Betriebsvereinbarungen durchlest.

Die Betriebsvereinbarungen findet ihr im IntraRett, hier auf unserer Homepage, oder ganz klassisch auf Papier in einem Ordner in jeder Wache.

Zeitzuschläge bei Pausen

Zum Thema Zeitzuschläge bei Pausen im KTW-Dienst gab es unterschiedliche Auffassungen. Dies haben wir zum Anlass genommen, zu dieser die Frage zu recherchieren.

Das Ergebnis:

Nach §8 TVöD VKA stehen Zeitzuschläge grundsätzlich nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu. Diese Einschränkung müssen wir nicht nur bei Ausfall der Arbeitsleistung z. B. bei Krankheit und Urlaub beachten, sondern auch bei den Zeiten, die zum Zweck der Vergütung zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden, wie z. B. die Wegezeit bei der Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft oder die bezahlte Pause in der Wechselschicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

Nach der Pausenregelung in unserer BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst beginnt der Pausenkorridor 4 Stunden nach Beginn der jeweiligen Schicht und endet nach 7 Stunden. In dieser Zeit weist die Leitstelle die Pause zu oder sie wird aktiv angefragt. Als Besonderheit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr gilt, dass die Pause auch dann als gewährt gilt, wenn ausreichend einsatzfreie Zeit innerhalb des Pausenkorridors vorlag.

Nun legen wir im KTW-Dienst und teilweise im NEF-Dienst die Arbeit tatsächlich während unserer Pause nieder, während das im RTW-Dienst nur eingeschränkt gilt. Hier halten wir uns nur für Notfälle bereit und bekommen dafür eine entsprechende Pausengutschrift am Ende der Schicht.

Hier wird der Unterschied deutlich: im KTW-Dienst erbringen wir tatsächlich während unserer Pause keine Arbeitsleistung, auch wenn diese nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA weiterbezahlt wird. Da es aber nach §8 TVöD VKA Zuschläge nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung gibt, wird diese zu Recht im KTW-Dienst abgezogen.

Auch wenn wir für die Zeit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr eine flexiblere Lösung zur Pause haben, achtet darauf, dass ihr während des Pausenkorridors eure Pausen bekommt!

Ferntouren – Ergänzung

Zum Thema Ferntouren möchten wir noch einemal auf unsere Info vom Juni 2017 : https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-juni-2017/ hinweisen. Weil es jedoch immer wieder vorkommt, dass von der Leitsstelle spontan ohne Vorankündigung Ferntouren angeordnet werden, möchten wir ergänzend dazu auch auf unsere Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ hinweisen:

Dort steht unter dem Punkt 2.8.3 Einsatzbezogene Überstunden und Verkürzung der Ruhezeit:

Die durch den Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit darf nur unter den folgenden Voraussetzungen durch Anordnung des Arbeitgebers überschritten werden:

  • Eine Toleranz von 30 Minuten besteht in allen Fällen. Bei Überschreitung sind die Fahrzeuge allerdings nur noch einsatzbereit abzustellen.
  • Eine Überschreitung bei Notfalleinsätzen (z. B. MANV oder Katastropheneinsätze) ist immer zulässig. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt in diesen Fällen als erteilt.
  • In allen anderen Fällen kann der Mitarbeiter ohne arbeitsrechtliche Sanktion einen Transportauftrag, bei dem der Einsatz nicht spätestens 30 Minuten nach dem vorgesehenen dienstplanmäßigen Schichtende seinen Abschluss in der Rettungswache gefunden hätte, ablehnen.

Die Betriebsparteien bekennen sich zu einem planbaren Dienstende der Mitarbeiter. Dann kann es im Rahmen des Einsatzdienstes oder durch Diensttausche vorkommen, dass aufgrund eines unvorhergesehenen Einsatzes zum Schichtende, eine Überschreitung der werktäglichen zulässigen Höchstarbeit eintritt und zu einem regulären Schichtbeginn am Folgetrag die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten wäre. Für diese Fälle stimmt der Betriebsrat der Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu.
Der Überstundenzuschlag für diese einsatzbezogenen Überstunden wird mit der Abrechnung der Schichtzulagen ausgezahlt. Die Arbeitszeit wird dem Stundenkonto gutgeschrieben.“

Also schaut ob die spontan angekündigte Ferntour in eure Lebensplanung passt, wenn es nicht passt, könnt ihr euch auf die o.g. Regelung berufen!

Betriebsratswahl 2018

Eine gute Nachricht tauchte gestern in unserem Postfach auf, der erste Kandidat für die Betriebsratswahl 2018 hat sich gemeldet. Das ist ein Anfang, damit haben wir nach dem dem ersten Kandidaten für die JAV-Wahl im Herbst, einen weiteren für die BR-Wahl im nächsten Jahr.

Aber da geht noch mehr … betriebsratswahl-2018 [at] br-rda.de 

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Juli 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Betriebsratswahl 2018 oder von nix kommt nix!

Mensch wie die Zeit vergeht, nun ist diese Wahlperiode bald schon wieder zu Ende. Das heißt, es stehen Neuwahlen an. Im Frühjahr 2018 ist dann soweit.

So haben wir Ende März 2018 sieben neue Betriebsratsmitglieder zu wählen, um über die gesamte Periode von vier Jahren handlungsfähig zu bleiben, sollten mindestens genau so viel Ersatzmitglieder, die im Krankheitsfall temporär oder beim Ausscheiden eines BR-Mitgliedes dauerhaft nachrücken können, vorhanden sein.

Mit anderen Worten, es sollten sich also mindestens vierzehn Kolleg*innen zur Wahl stellen. Sicher hat sich die*der eine oder andere von euch schon überlegt, soll ich kandidieren, kann ich das überhaupt, was erwartet mich in diesem Gremium, wie wichtig ist das Ganze überhaupt und warum ist das so wichtig?

Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen. Das Betriebsratsgremium vertritt die Interessen der Beschäftigten eines Betriebs und ist somit befugt, zu verhandeln und ggf. durchzusetzen. Der Verzicht auf einen Betriebsrat bedeutet also gleichzeitig auch Verzicht auf wichtige Arbeitnehmerrechte – und wer verzichtet schon gerne auf einen wichtigen Teil seiner Rechte?

Auf Augenhöhe mitzubestimmen heißt, seine Rechte und Pflichten zu kennen und zu wissen, wie ich als Betriebsrat agieren kann. Welche Handlungsspielräume habe ich bei der Durchsetzung von Beschäftigten-Interessen? Wie stelle ich mich dem Arbeitgeber gegenüber auf? Welche Strategien kann ich auf der Basis des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgversprechend durchsetzen? Weil man das alles nicht einfach so wissen kann, haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf eine Grundlagenschulung, die sich auf mehrere einwöchige Schulungen aufteilt. Darüber hinaus haben die Betriebsrastmitglieder je nach Notwendigkeit Anspruch auf weitere spezielle Schulungen.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist das wichtigste Handwerkszeug für einen Betriebsrat – quasi die Bibel für die Interessenvertretung der Beschäftigten. Welche Aufgaben im Einzelnen auf einen Betriebsrat zukommen, könnt Ihr hier: https://br-rda.de/unsere-aufgabe/  auf unserer Homepage nachlesen.

Um diese Fragen mit allen noch unentschlossenen oder auch schon fest entschlossen Kolleg*innen besprechen zu, möchten wir uns mit euch treffen. Wir möchte euch Gelegenheit geben uns über die Betriebsratsarbeit auszufragen und wir möchten damit die Unentschlossenen ermutigen sich für diese Wahl aufstellen zu lassen.

Wir bitte daher alle Kolleg*innen, die mit dem Gedanken einer Kandidatur spielen, sich bei uns per E-Mail zu melden. Wir werden dann mittels doodle.com einen Termin ermitteln, an dem wir dieses Treffen möglichst bald umsetzen können.

 

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Juni 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Ferntouren

Hin und wieder kommt es vor, dass wir Entlassungen oder Verlegungen von Patienten zu weit entfernten Zielen ausführen müssen. Dabei gilt es diverse Regeln zu beachten.

Pausen, auch wenn ihr auf euch allein gestellt ohne direkten Kontakt zur Leitstelle in der Ferne unterwegs seit, müsste ihr euch an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Das heißt, spätestens nach 6 Stunden Lenkzeit ist Pause angesagt, und Achtung, Patientenbetreuung ist auch Arbeit! Eine Pause findet nur statt, wenn das Fahrzeug steht und ihr nicht mit der Patientenbetreuung beschäftigt seit.

Der Anhang zu §9 TVöD „Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst“ sagt: „(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.“ Das bedeutet für euch, nach 12 Stunden ist eigentlich Feierabend, wenn es  nicht um Leben oder Tod geht.

Also bitte klärt im Vorfeld mit dem zuständigen Vorgesetzten, ob ihr die Option des Übernachtens in die Planungen für solch eine Tour mit einbeziehen sollt bzw. müsst. Grundsätzlich empfiehlt die Geschäftsleitung, so ist es uns mitgeteilt worden, bei Ferntouren für unvorhersehbare Verzögerungen eine Übernachtungsgrundausrüstung mitzuführen.

Bei einer Tour nach München mit einer Fahrtzeit von 8 – 9 Stunden beispielsweise, solltet ihr spätestens im Raum Frankfurt, Fahrtzeit 5 – 6 Stunden, Ausschau nach einem Rastplatz halten, bei dem es möglich ist auch mit Patienten im Auto eine Pause zu machen. Ob ihr eure Pause am Stück nehmt oder in 15 Minuten Teile stückelt, hängt von eurer Konstitution und vom Zustand des Patienten ab. Hier seit ihr in der Verantwortung eine angemessene Entscheidung zu treffen, die eure Pflichten nach dem Arbeitszeitgesetz genügen und die dem Patienten gerecht wird. Nur eines geht mit Sicherheit nicht, 9 Stunden am Stück durchfahren!

Die Rückfahrt ohne Patienten könnt sicher flexibler gestalten, jedoch ist bei diesem Beispiel klar, die Pausen sind einzuhalten und die Rückfahrt muss zwangsweise am nächsten Tag nach 11 Stunden Ruhezeit erfolgen.

Macht euch einen netten Abend in München!

Ihr seit in der Verantwortung immer eure körperliche Verfassung im Blick zu haben, wenn ihr das Gefühl habt zu müde für eine sichere Fahrt zu sein, macht Pause, oder wenn es gar nicht mehr geht, ruft den LvD an und lasst eine spontane Übernachtung organisieren.

Personalgespräch

Es kommt immer mal wieder vor, dass man zum Personalgespräch einbestellt wird. Wenn dies nicht vorher abgesprochen ist,  geht meist das Kopfkino sofort los: „Hab ich was verbockt“, „Hat sich jemand beschwert“, „Ist der Chef mit meiner Arbeitsleistung nicht zufrieden?“, „Muss ich dahin?“.

Die letzte Frage ist am schnellsten beantwortet: Ja ihr müsst dahin! Es ist eine sog. Nebenpflicht, der ihr nachkommen müsst, um eure Hauptpflicht im Betrieb sinnvoll erbringen zu können. Solange es sich um eine Gespräch handelt, das sich auf das  Erbringen eurer Arbeitsleistung bezieht, könnt ihr euch dem nicht entziehen.

Abgesehen von den im Arbeitsverhältnis und im Umgang überhaupt geltenden Regeln (keine Beleidigungen etc.) gibt es für die Durchführung keine rechtlichen Vorgaben. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Durchführung an die Vorgaben des billigen Ermessen gebunden. Darunter fallen das Eingehen auf eure Bedürfnisse oder Einschränkungen wie:

  • vorherige Information über die Gesprächsthemen,
  • Rücksicht auf Verhinderungen (Arbeitsunfähigkeit)
  • Wunsch nach Protokollierung
  • Reaktions- oder Bedenkzeit wenn ihr Stellung beziehen sollt

Also, fragt nach worum es geht, damit das Kopfkino einen Gang runter schalten kann, wenn ihr krank geschrieben seit braucht ihr nicht kommen, es kann hilfreich sein aufzuschreiben was gesprochen wurde, damit man später noch nachvollziehen kann worum es ging. Lasst euch Zeit, wenn ihr Stellung beziehen sollt, z.B. bei einer Beschwerde, vielleicht ist es besser zu Hause über das ganze noch ein mal nachzudenken oder es zu besprechen.

Dann stellt sich oft die Frage, darf ich mir Unterstützung mitnehmen? Diese Frage ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, demnach dürfen BR-Mitglieder mitkommen, wenn es in dem Gespräch um die:

gehen soll. Das kann man aber nur entscheiden, wenn man im Vorfeld weiß worum es in dem Personalgespräch gehen soll.

Und noch was, kommt ja nicht auf die Idee das Gespräch auf dem Handy aufzuzeichnen, dies kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, denn es verletzt das Persönlichkeitsrecht.

Also keine Panik wenn es mal überraschend heißt: „Bitte zum Personalgespräch in mein Büro.“ Im Zweifel meldet euch bei uns, wir unterstützen euch!

Traumatisierende Ereignisse

Im Rahmen der letzten Abendfortbildung wurde uns eindrucksvoll vermittelt, welche Gefahren für unsere psychische Gesundheit mit unserem Beruf verbunden sein können. In unserem Info März 2017 haben wir bereits auf das Thema hingewiesen. Ergänzend möchten wir euch bitten sämtliche Ereignisse, die potentiell dazu geeignet sein könnten, eure psychische Gesundheit nachhaltig anzugreifen, schon jetzt in das Verbandbuch im IntraRett einzutragen, auch wenn da „nur“ von „Unfällen“ die Rede ist.

Nachfolgend findet ihr den Link einer empfohlenen Broschüre von der GUV zum herunterladen.

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Traumatisierende Ereignisse

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – April 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



JAV-Vertreter zurückgetreten

Wie ihr sicher schon gehört habt, hat Hajo Peters sein Amt als Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir vom Betriebsrat bedauern das sehr und danken ihm an dieser Stelle herzlich für sein Engagement.

Da sich seinerzeit leider nur Hajo bereit gefunden hatte für die JAV zu kandidieren, haben wir nun das Problem, dass keine*e Nachrücker*in vorhanden ist. Das heißt wir müssen Neuwahlen in die Wege leiten, damit sich so schnell wie möglich wieder eine JAV konstituieren kann.

Wofür ist eine JAV da?

Damit sich alle noch ein Mal ein Bild von den Aufgaben und Pflichten einer JAV machen können, habe ich nachfolgend die wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst:

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer*innen) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 60 Abs. 1 BetrVG eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet sein muss. Eine in einem betriebsratslosen Betrieb gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nichtig.

Die JAV ist verpflichtet, die Interessen der in ihren Bereich fallenden jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer*innen zu vertreten und zwar einerseits gegenüber dem Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat, andererseits aber auch gegenüber dem Betriebsrat selbst. Die JAV hat allerdings kein Recht, unabhängig vom Betriebsrat die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer*innen wahrzunehmen. Selbst in besonderen Situationen tritt die JAV nicht an die Stelle des Betriebsrats.

Die Jugendsekretärin von ver.di Heike Boldt erläutert im Dezember 2015 bei einer Jugend- und Auszubildendenversammlung den Weg zu JAV-Wahlen

Die §§ 69 71 BetrVG regeln die (allgemeinen) Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie das Recht zur Einrichtung von Sprechstunden und zur Einberufung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen. Die der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen und Belange der Jugendlichen und Auszubildenden übertragenen Aufgaben sind in § § 70 Abs. 1 BetrVG normiert. Hiernach hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung insbesondere:

  • Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden sowie der Gleichstellung von Mann und Frau dienen, beim Betriebsrat zu beantragen,
  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,
  • Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und auf die entsprechende Erledigung hinzuwirken und
  • die Integration ausländischer Jugendlicher und Auszubildender, ggf. durch die Beantragung von förderlichen Maßnahmen beim Betriebsrat, zu fördern.

Diese Aufgaben ähneln in etwa den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Entsprechend steht der Jugend- und Auszubildendenvertretung gem. § 70 Abs. 2 BetrVG zur Durchführung dieser Aufgaben auch ein umfassender Informationsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu.

Die Überwachung von Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann die JAV selbständig durchführen, z.B. mit einer Betriebsbegehung.

Stellt sie Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den BR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte bei dem Arbeitgeber einfordern.

Um der Kontrollpflicht nachzukommen, muss die JAV über die betreffenden Gesetze und Kommentare verfügen. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechendes Material bereitzustellen und die Kosten für entsprechende Schulungen zu übernehmen. Weitere Literatur findet sich meist beim BR und in den Arbeitshilfen der ver.di Jugend.

Wer darf die JAV wählen?

Zum wahlberechtigten Personenkreis zählen zum einen die jugendlichen Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum anderen die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer*innen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Wer kann sich wählen lassen?

Wählbar sind alle im Betrieb Beschäftigten, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Wählbarkeit kommt es also nicht darauf an, ob sich die unter 25-Jährigen noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Mitglieder des Betriebsrats können allerdings nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

 

Mehr zu diesem Thema findet ihr dort:

Wie geht es weiter?

Wir werden nächste Woche den Wahlvorstand benennen, der dann für die Durchführung der JAV-Wahl verantwortlich sein wird. In Abstimmung mit der RDL, Praxisanleiter und der Jugendsekretärin von ver.di werden wir so schnell wie möglich eine Jugend- und Auszubildenden-Versammlung einberufen, bei der über die JAV-Wahl informiert wird.

Das alles funktioniert aber nicht, wenn sich kein Mensch bereit erklärt zu kandidieren, daher bitten wir alle Schüler*innen und Kolleg*innen über eine Kandidatur nachzudenken, denn die JAV ermöglicht Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigten bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres im Betrieb mitzubestimmen.

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

verdi-jav

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – März 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Einsatznachsorge nach psychisch belastenden Einsätzen

Bei Katastrophen und Unglücken leidet auch die Seele unter den Eindrücken und benötigt mitunter auch Erste Hilfe. Im täglichen Einsatzdienst kann es immer wieder zu Situationen kommen, die für das Rettungsdienstpersonal psychisch stark belastend sind.

Aus solchen Situationen kann sich eine Akute Belastungsstörungen oder gar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)  entwickeln. Die PTBS zeigt die ersten Symptome in der Regel mit einer Verzögerung von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten nach dem belastenden Erlebnis. In manchen Fällen vergehen sogar Jahre, bis die Symptome einer PTBS auftreten. Manchmal geht der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine akute Belastungsreaktion voraus.

Was sind Erkennungszeichen?

  • Symptome des Wiedererlebens: sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma, Flashbacks, Alpträume
  • Vermeidungssymptome: emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegenüber, aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal können wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnert werden
  • Vegetative Übererregtheit: Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Wachsamkeit, übermäßige Schreckhaftigkeit

Wenn ihr nach einem beeindruckenden Einsatz merkt, euch lässt dieser nicht los und er quält euch mit Symptomen, wie sie oben beschrieben sind, über einen längeren Zeitraum, dann könnt ihr euch Hilfe holen. Der erste Ansprechpartner wäre unser Betriebsarzt Dr. Hartmann, dieser kann dann kurzfristige weitere professionelle Hilfe vermitteln.

Auf Initiative des Betriebsrates wird sich die Abendfortbildung im Juni mit diesem Thema beschäftigen. Der Referatsleiter Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) im Offizialatsbezirk Oldenburg des MHD Johannes Meyer wird uns dann über die Möglichkeiten informieren, die wir haben mit dem diesem Thema umzugehen.

Der BR beleuchtet dieses Thema schon länger intern und wird nun beginnen diverse Vorschläge für den Umgang mit psychischen Belastungen im Rettungsdienst gemeinsam mit der Geschäftsführung zu erörtern. Dazu gehören u.a. niederschwellige Ansprechpartner im Betrieb auszubilden, sogenannte Soziale Kontaktpersonen. Wir möchten ein psychisches Verbandbuch einführen, in dem sämtliche Ereignisse, die potentielle Auslöser einer psychischen Belastung sein können dokumentiert werden. Dies ist wichtig für einen späteren Nachweis, wenn es so schlimm kommt, dass man berufs- oder arbeitsunfähig wird. Wir werden unsere Gefährdungsbeurteilung unter diesem Aspekt neu beleuchten und darauf achten, dass dieses Thema regelmäßig im Rahmen der Fortbildungen bearbeitet wird. Anregungen und Ideen hierzu nehmen wir gerne entgegen.

Eingruppierung RA & NotSan auf RS-Stellen

Im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung haben wir uns nochmals intensiv mit Frage beschäftigt, wie müssen Rettungsassistent*innen und Notfallsanitäter*innen eingruppiert werden, die auf Planstellen für Rettungssanitäter*innen eingestellt sind. Unsere Recherchen bei der ver.di-Bundesverwaltung, wie auch das Studium von BAG-Urteilen, haben die bisherige Praxis der Eingruppierung beim RD-Ammerland erneut als richtig bestätigt.

Ausschlaggebend für die Eingruppierung ist die zugewiesene Tätigkeit. Auch wenn die Person, die höher qualifiziert ist als für die zugewiesen Tätigkeit notwendig, hat diese Person nur Anspruch auf die Eingruppierung gemäß der zugewiesenen Tätigkeit. In unserem Betrieb bedeutet das, dass alle Rettungsassistent*innen und Notfallsanitäter*innen auf RS-Stellen in die EG 4 + 2,3% eingruppiert werden, wenn sie einen Antrag auf Höhergruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung stellen.

Überleitung in die neue Entgeltordnung

Es ist so weit, wir haben nun alle Informationen zusammen und sind uns mit der Geschäftsführung einig geworden, zu welchen Bedingungen die Überleitung in die neue Entgeltordnung abgewickelt werden muss.

Alle Kolleg*innen, die bereits vor dem 01.03.2017 NotSan waren und auf einer RA Stellen eingestellt sind, bekommen ihre Tätigkeit als Notfallsanitäter*in jeweils persönlich zum 01.03.2017 zugewiesen. Das bedeutet, dass sie ab dem 01.03.2017 stufengleich in die EG N höhergruppiert werden. Alle Kolleg*innen die bereits vor dem 01.03.2017 Notfallsanitäter*in waren und in der EG 8 eingruppiert waren, bekommen ihre Tätigkeit als Notfallsanitäter*in ebenfalls jeweils persönlich zum 01.03.2017 zugewiesen und werden ab dem 01.03.2017 stufengleich in die EG N übergeleitet, da die EG N mit der EG 8 gleichgestellt ist, lediglich zahlenmäßig greift die EG N auf die Entgeltgruppe P 8 aus dem Pflegetarif zurück.

Alle Kolleg*innen in den Entgeltgruppen 3 und 5 müssen einen Antrag stellen, wenn sie auf Grund der neuen Entgeltordnung als RS von der EG 3 in die EG 4 + 2,3% oder als RA (unabhängig davon ob sie bereits die Qualifikation Notfallsanitäter*innen besitzen) von der EG 5 in die EG 6 eingruppiert werden möchten. Dies ist leider nicht stufengleich möglich, da die stufengleiche Höhergruppierung erst ab dem 01.03.2017 vorgesehen ist. Die Kolleg*innen, die für den 01.03.17 mit der Zuweisung der Tätigkeit als Notfallsanitäter*in rechnen, müssen genau überprüfen, ob die Höhergruppierung für 2 Monate bezogen auf die Stufen Sinn macht. Alle Anträge auf Höhergruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung wirken immer auf den 01.01.2017 zurück, egal zu welchem Zeitpunkt der Antrag innerhalb des Jahres 2017 gestellt wird. Vorsicht die Frist für solche Anträge läuft am 31.12.2017 aus!

Ob die hier beschrieben Möglichkeiten für jeden persönlich, bezogen auf seine*ihre weiter Laufbahn Sinn machen und einen monetären Vorteil bringen, muss jede*r selbst überprüfen. Für ver.di-Mitglieder wird dafür demnächst in der ver.di-Geschäftsstelle in Oldenburg ein Tarifrechner zur Verfügung stehen. Um ihn nutzen zu können, müssen ver.di-Mitglieder bei dem zuständigen Sekretär einen Termin ausmachen: 0441/969760 (falls ihr nach der Warteschleife nicht in OL landet, zurück nach OL verbinden lassen)

Wenn ihr noch Fragen zur Überleitung in die neue Entgeltordnung habt, könnt ihr euch gerne an eines der Betriebsratsmitglieder wenden, bitte beachtet dabei die Bürozeiten oder den Dienstplan der BR-Mitglieder!

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Februar 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freuen sich, dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche Interessenvertretung für alle Schüler*innen, Auszubildende und Kolleg*innen bis zum Alter von 24 Jahren. Der JAV-Vertreter ist:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 52220-57 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr i.d.R. auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder die Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan nach, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… Schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Stundenreduzierung Schüler*innen

Die Notfallsanitäterschüler*innen haben ab dem 01.01.2017 eine 39 Stundenwoche. Auf diese Regelung konnte wir uns mit der Geschäftsführung einigen. Die Geschäftsführung möchte aber die Arbeitszeit der Schüler*innen mit einer Arbeitszeiterfassung bewerten lassen.

Der Betriebsrat und die JAV sieht jedoch nicht die Notwendigkeit einer Arbeitszeiterfassung, denn aus dem Ausbildungsverlaufsplan Notfallsanitäter der Rettungsschule Goslar für den Lehrgang G10 – Ausbildungsbeginn August 2016 geht hervor, dass die Schüler*innen 51% ihrer Ausbildungszeit außerhalb unseres Betriebes mit  Unterricht, Praktika, etc. verbringen. 49% sind sie im Betrieb. Tätigkeiten außerhalb einer Bereitschaftszeit im Betrieb, wie Einsätze, Nachbereitung von Einsätzen, Gespräche mit den Praxisanleitern, Selbststudium, etc. verschieben das Verhältnis der Zeiten zugunsten des Anteils, der keine Bereitschaftszeiten enthält.

Ein Gespräch mit dem Schulleiter der Rettungsschule Goslar, Herrn Seebode, bestätigt unsere Auffassung. Er meint, dass sich die Schulzeiten für eine Arbeitszeiterfassung nicht eignen, denn hier werden Unterrichtsstunden mit 45 Minuten und entsprechenden Pausen abgehalten, die mit einer reinen Zeitstunde nicht vergleichbar sind. Im Übrigen sieht es der Schulleiter auch kritisch, die Schüler*innen mit einer verlängerten Arbeitszeit in Minusstunden zu drängen, dies widerspräche dem Gedanken der Berufsausbildung, deren Schwerpunkt auf einer qualitativ guten Ausbildung liegt und nicht in einer möglichst effektiven Ausnutzung der Arbeitszeit.

Unter diesen Aspekten sind sich der Betriebsrat und die JAV einig, dass wir einer eventuellen Arbeitszeiterfassung für die Schüler*innen nicht zustimmen werden.

LOB Ziele und Auswertung Zusatzdienste und Lernzielkontrollen

Die LOB-Zielvereinbarung „Ausfallsicherheit des Rettungsdienstes erhöhen“,  kurz „Zusatzdienste“, ist mit sofortiger Wirkung ungültig. Das heißt, es gibt ab dem 01.01.2017 für Zusatzdienste keine LOB-Punkte mehr. Für eine Auswertung der Zusatzdienste 2016 für die LOB liegt uns noch keine belastbare Liste vor; die uns aktuell vorliegende Liste enthält bisher noch große offensichtliche Lücken, sodass diese für eine Auswertung ungeeignet ist.

Im RDA-Info wurde von der Geschäftsführung eine Auswertung der Lernzielkontrollen 2016 vorgestellt. Das hat den Betriebsrat insofern überrascht, als dass der Betriebsrat auf die bereits am 04.04.2016 angemeldeten erheblichen Bedenken zu den Fragen und Musterlösungen der TB 1 noch keine Antwort erhalten hat. Wir haben seinerzeit die Geschäftsführung aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die von uns angemahnten Fragen neu bewertet werden. Die kürzlich zurückgegebenen Fragebögen und Musterlösungen haben allerdings gezeigt, dass eine Neubewertung der monierten Fragen nicht stattgefunden hat. Obendrein wurden zur TB 3 falsche Musterlösungsbögen verteilt, sodass eine Kontrolle der TB 3 nicht möglich ist. Zudem ist es uns nicht erinnerlich, dass wir die Vergabe von Noten vereinbart haben. So bleibt es für uns schleierhaft, wie die Bewertung in Noten zustande kommt.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist einzig die Zielvereinbarung „Teilnahme an internen Fortbildungen verbessern“ eindeutig  in der Auswertung als Grundlage für die Berechnung der LOB-Punkte geeignet. Solange uns nicht alle Auswertungen korrekt vorliegen, können wir uns keiner Bewertung anschließen und keiner Auszahlung der LOB zustimmen.

Entgeltordnung

Auch hier hat die Geschäftsführung mit ihren Ausführungen überrascht. Es ist allseits bekannt, dass die Schulungen für den Betriebsrat zur Umsetzung der Entgeltordnung (EGO) im Rettungsdienst erst am 22./23. Februar 2017 stattfinden. Auf Fragen zu den Ausführungen im RDA-Info können wir also nicht verbindlich antworten. Ob die Ausführungen richtig sind, wird der BR erst nach der Schulung beurteilen können. Bis dahin gilt nach wie vor für alle Kolleg*innen die Bitte um Zurückhaltung bei Höhergruppierungsanträgen! Wir hätten eine gemeinsame Stellungnahme von GF und BR Ende Februar für zielführender gehalten.

Auslastung K 31/32

Wie ihr euch noch erinnern könnt, stand mit Einführung des 24 Stunden-KTW die Frage im Raum, ob wir diesen in 12 Stunden-Schichten oder lieber doch in kürzeren Schichten besetzen sollen. Wir haben uns bekanntlich für die 12 Stundenvariante entschieden. Wir bitte euch um Erfahrungsberichte zu den Tag- wie zu den Nachtschichten. Diese Erfahrungsberichte könnt ihr in unserem Forum posten: https://br-rda.de/forum/viewforum.php?f=56

Neues Forum „Kolleg*innen des RDA diskutieren“

Um euch einen weiteren Weg zu öffnen mit dem ihr mit uns und den anderen Kolleg*innen in Kontakt treten könnt, haben wir unser Forum erweitert und einen Bereich für alle Kolleg*innen eingerichtet. Dort könnt ihr selbst Themen eröffnen oder bei bestehen Themen mitdiskutieren. Gelegentlich wird es dort auch Umfragen geben. Um in diesem Forum lesen und schreiben zu können, ist es notwendig, dass ihr euch dort registriert. Das geht nur mit Klarnamen und der E-Mailadresse, die hier im Betrieb hinterlegt ist. Gleichzeitig müsst ihr eine Spam-Bot-Schutzfrage beantworten, diese lautet: „Bitte nenne die Summe aller Hausnummern aller RDA-Rettungswachen inkl. Buchstaben“. Wenn ihr dies erfolgreich geschafft habt, wird die Registrierung geprüft und freigeschaltet. Diese Forum ist nur für Kolleg*innen des RDA, die Geschäftsführung hat hier keinen Zutritt, wir sind also unter uns. Der Link zu Registrierung: https://br-rda.de/forum/ucp.php?mode=register&sid=3a66fe5d83edbeb99e183a704ddb61f9  . Das Forum ist auch auf allen mobilen Plattformen wie Android, IPhone, Windows-Phone über die App „Tapatalk“ nutzbar.

Unsere Konflikte mit der Geschäftsführung

Nachdem die Geschäftsführung nun in ihrem RDA-Info das Thema Konflikte in einer sehr fragwürdigen Weise eröffnet hat, kommen wir nicht umhin, dazu Stellung zu beziehen. Eines vorweg: Der Stil, in dem die Geschäftsführung diese Konflikte andeutet, soll nicht unser Stil sein. Wir meinen, solche Sätze wie „Glauben Sie nicht alles …“ sind nicht sonderlich zielführend. Mag sein, dass es die Geschäftsführung als „unsinnig“ ansieht, sich für die Interessen unserer Kolleg*innen einzusetzen, wir meinen allerdings, dass dies unsere Aufgabe als Betriebsrat ist. Dass man sich dabei mal streitet, liegt in der Natur der Sache.

Aber worum geht es? Wir streiten uns zur Zeit mit der Geschäftsführung um die Arbeitszeit der Schüler*innen. Dieser Streit ist dann ausgestanden, wenn uns die Geschäftsführung endgültig bestätigt, dass sie auf eine Arbeitszeiterfassung bei den Schüler*innen verzichtet.

Wir streiten uns darum, ob die 6-Stunden KTW-Schichten eine Pause haben oder nicht. Das Arbeitszeitgesetz sagt, dass nach 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten und nach 9 Stunden eine Pause von 45 Minuten einzuhalten ist. Der 6-Stunden KTW hat inkl. Umkleidezeiten 6,25 Stunden, 9-Stunden KTWs haben eine Arbeitszeit inkl Umkleidezeiten von 9,25 Stunden. U.E. steht demnach beiden eine Pause von 30 bzw. 45 Minuten zu. Die Geschäftsführung sieht die rechtliche Lage gleich, sagt aber, wenn wir das einfordern, dann mache die GF auch von ihrem Recht Gebrauch, mit der Konsequenz, dass niemand die Wache vor Ablauf der Umkleidezeit verlässt.

Wir sind uns nicht einig über die Bewertung der Arbeitszeit während der Betriebsratsarbeit, wir streiten uns um die Umsetzung des Teilzeitbefristungsgesetzes, wir streiten uns über eine Rechtsberatung zur Durchführung einer Arbeitszeiterfassung.

Zu allen Themen haben wir eine Zwischenlösung oder das Thema auf eine gemeinsame Klausurtagung vertagt. Die Beschlüsse für ein mögliches Beschlussverfahren zu den Themen wurden mit Blick auf die Klausurtagung ausgesetzt. Was soll diese Mitteilung im RDA-Info nun dazu, fragen wir?

Dann ist uns zu Ohren gekommen, dass die Geschäftsführung immer noch auf den in ihren Augen von uns zu kurz gesetzten Fristen für die o.g. Beschlüsse herumreitet (Dienstbesprechung BZ). Dazu ist zu sagen, dass uns die Abwesenheit des Geschäftsführers nicht bekannt war und wir zu allen Beschlüssen ohne Widerstand eine Fristverlängerung gewährt haben. Wir fragen, wo ist an dieser Stelle das Problem?

Aber glaubt ja nicht alles … 😉

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Dezember 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freuen sich, dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche Interessenvertretung für alle Schüler*innen, Auszubildende und Kolleg*innen bis zum Alter von 24 Jahren. Der JAV-Vertreter ist:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 52220-57 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr i.d.R. auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan nach, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Teilbetriebsversammlungen 2016

Die Teilbetriebsversammlungen 2016 waren mit insgesamt 35 Besucher*innen schlecht besucht wie nie. Unter dem Aspekt, dass als Schwerpunkt dieser Versammlungen die Vorstellung der Ergebnisse der Befragung aus dem Frühjahr 2016 vorgesehen war, ist diese Besucherquote schon enttäuschend.  Wir haben, im Zusammenhang mit der Befragung, mit den Anwesenden über Möglichkeiten des Kontakts zwischen Betriebsrat und Kolleg*innen diskutiert, die Sichtweisen hierzu waren sehr differenziert. Wir werden das in unserer ersten Januarsitzung auswerten und hier berichten.

Dienstplan 2017

Es sind bereits mehrere Betriebsratsmitglieder auf den Verbleib des Dienstplanes 2017 angesprochen worden, der läge ja nun beim Betriebsrat, hörten wir dabei immer wieder. Ja wir haben den Dienstplan mit den dazugehörigen Statistiken am Freitag den 16.12. nachmittags bekommen. Über das Wochenende wurden die Unterlagen begutachtet, so dass wir am Montag darüber beraten konnten. Es blieben Frage offen, die wir am Montagnachmittag (19.12.) an den Geschäftsführer übermittelt haben. So eben, am 20.12. um 16:00 haben wir darauf eine Antwort erhalten. Nun wird die Antwort von allen BR-Mitgliedern wiederum begutachtet, wir werden in einer „virtuellen Konferenz“ darüber beraten, ob unsere Fragen zufriedenstellend beantwortet wurden und der Freigabe des Dienstplanes nichts mehr im Wege steht.

Warum beschreiben wir das hier so detailliert? Nun, dafür muss man etwas weiter ausholen, seit September fragen wir bei der Geschäftsführung nach, ob sich am Dienstplan 2017 auf Grund einer möglichen Bedarfsausweitung etwas ändern wird und mahnen an, dass die Zeit am Ende des Jahres nicht unser Freund sein wird. Wir wurden immer wieder vertröstet, die Verhandlungen mit den Krankenkassen seinen noch nicht beendet. Der Betriebsrat ist in der Kette der zu beteiligenden Personen und Gremien der letzte, das heißt wir bekommen den Plan erst auf den Tisch, wenn bereits die gesamte Belegschaft sehnsüchtig auf ihn wartet.  Nichtsdestotrotz nehmen wir uns die Zeit unsere Arbeit gründlich zu machen, was im Übrigen nebenbei, während Wochenenddiensten, Tagesfortbildungen, Krankheit und Weinachssteinkäufen geschehen muss! Daher bitten wir um euer Verständnis, schneller geht es nicht und an uns liegt es nicht!

Wir tun unser Möglichstes, damit ihr die Pläne bald in den Postfächern habt.

Bundesreisekostengesetz Verpflegungsgeld

Es gibt im Bundesreisekostengesetz eine „Kann-Regelung“, die es ermöglicht bei KTW-Ferntouren, mit einer über 8-stündigen Abwesenheit, ein Verpflegungsgeld in Höhe von 12,– Euro auszuzahlen. Dieses Verpflegungsgeld wird nun auf Antrag ausgezahlt. Bei der Inanspruchnahme ist aber unbedingt zu beachten, dass dieser Betrag in der Steuererklärung nachzuweisen ist und dort bei dem sogenannten Verpflegungsmehraufwand zum Abzug werden muss.

Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr

Zum Schluss bleibt uns nur noch Euch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start für eine gutes neues Jahr zu wünschen.

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt und im IntraRett.
Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – November 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Der Betriebsrat lädt zu zwei Teilbetriebsversammlungen ein:

am Montag, den 12.12.2016 um 19:30 Uhr

und

am Dienstag, den 13.12.2016 um 16:30 Uhr

Wir treffen uns im in unserem Schulungsraum in der Hössenschule

Folgende Themen werden voraussichtlich auf der Tagesordnung stehen:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Neue Entgeltordnung
  3. Mitarbeiter*innenbefragung -> BR
  4. Bericht aus der Betriebsratsarbeit
  5. Bericht der JAV
  6. Aktuelle Probleme, Fragen und Beschwerden aus dem Kolleg*innenkreis
  7. Mitarbeiter*innen-Befragung -> GF
  8. Bericht aus der GF

Wir rechnen fest mit Eurer Teilnahme und freuen uns auf interessante Diskussionen in den Teilbetriebsversammlungen.

Neue Entgeltordnung

Am 01.01.2017 wird die neue Entgeltordnung für den TVöD VKA in Kraft treten. Hierzu möchten wir darauf hinweisen, dass für die Abwicklungen der Neueingruppierungen bzw. Höhergruppierung der Zeitraum bis Ende 2017 vorgesehen ist. In diesem Zeitraum gehen für niemanden Ansprüche verloren. Die durchgeschriebene Fassung des TVöD, inklusive der EGO werden voraussichtlich erst Mitte Dezember ausgeliefert. In den schwer zu lesenden Änderungstarifverträgen sind, wie der Name schon sagt, leider nur die Änderungen dokumentiert. Ende Februar 2017 werden zwei BR-Mitglieder an einer Schulung zur Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD für den Rettungsdienst von ver.di teilnehmen. Wir bitten daher noch um etwas Geduld und Verständnis dafür, dass alle Äußerungen zu diesem Thema bis dahin unter Vorbehalt stehen.

Wir sind mit der Geschäftsführung im Gespräch und sind uns einig, dass die Überleitung in die neue EGO für niemanden einen Nachteil bringen soll. Damit dies gelingt, bitten wir euch, keine voreiligen Höhergruppierungsanträge zum 1.1.2017 zu stellen, bitte wartet ab, bis wir euch benachrichtigen.

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt und im IntraRett.
Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – September 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten, und wir konnten vier neue Notfallsanitäterschüler*innen begrüßen. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich, Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Personalwechsel im Betriebsrat

Wie ihr oben in der Liste sicher schon festgestellt habt, hat es einen weiteren Personalwechsel im Betriebsrat gegeben.

Steve Stimming ist mit sofortiger Wirkung aus persönlichen Gründen von seinem Amt  zurückgetreten. Der gesamte Betriebsrat bedauert seine Endscheidung sehr, wir danken ihm für sein Engagement und die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Seinen Platz nimmt nun der Nachrücker Thomas Nolting ein.  Wer künftig die Aufgabe des BEM-Beauftragten übernimmt, wird in naher Zukunft geklärt.

Gemeinsame Befragung durch Betriebsrat und Geschäftsführung

Bei einigen von euch ist sicher die Befragung schon in Vergessenheit geraten oder ihr fragt euch zu recht, wo bleiben die Ergebnisse.

Die für die Vorstellung der Ergebnisse vorgesehenen Teilbetriebsversammlungen fielen aus, weil zu diesem Zeitpunkt erst sehr wenig ausgefüllte Fragebögen zurückgekommen waren. Die Verlängerung der Abgabefrist und die Aufrufe an die Kolleg*innen, die Bögen auszufüllen, ehöhten leider das Ergebnis nur um drei weitere ausgefüllte Bögen.

Eine Rückgabequote von 30% ist u.E. eigentlich zu gering um repräsentative Ergebnisse aus der Umfrage zu ziehen, zieht man die noch ab, die lediglich unangemessene bis unverschämte Inhalte hatten, werden es noch ein paar weniger. Nichtdestotrotz haben wir für den Betriesbrat versucht einige Trends herauszulesen.

Zuerst ist festzustellen, dass die Fragen zum Betriebsrat nicht differenziert genug waren, wir werden, sollte noch einmal solch eine Umfrage stattfinden, diese sicher anders angehen und nicht nur nach der Zufriedenheit zur Informationspolitik fragen, sondern auch inhaltlich orientierte Fragen stellen. Insgesamt wurde dem Betriebsrat im Durchschnitt die Note 2 für seine Informationsarbeit erteilt. Wobei den einen die Infos zu umfangreich waren, andere wiederum die umfangreichen Informationen gut fanden. Man sieht es ist schwer es für alle passend zu liefern. Weiter haben wir aus der Befragung gelernt, dass man uns zwar eine virtuelle Präsens mit gut bescheinigt, das direkte Gespräch jedoch auf der Strecke bleibt. So ist es unser Ziel für die Zukunft, unsere Arbeit so umzuorganisieren, dass wir als BR-Kolleg*innen mehr geplant vor Ort sein können und es nicht nur dem Zufall des Dienstplanes überlassen, mit wem wir ins Gespräch kommen. Dafür brauchen wir allerdings mehr Zeit, sprich mehr Freistellung, wovon wir nun die Geschäftsführung überzeugen müssen.

In den geplanten Teilbetriebsversammlungen am Ende diesen Jahres werden wir dazu noch einmal Stellung nehmen und euch Rede und Antwort stehen.

Die Geschäftsführung wird ebefalls in diesen Teilbetriebsversammlungen über die sie betreffenden Ergebnisse berichten.

Ausgleich von Zusatzschichten, Diensttausche und Pausen

Gespräche mit Kolleg*innen haben gezeigt, dass noch immer große Unkenntnis und Unsicherheit im Umgang mit Ausgleich für Zusatzschichten, Diensttauschen und Pausen gibt.  Wir nehmen das zum Anlass, die Regelungen noch einmal im Wortlaut der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vorzustellen. Darüber hinaus wird in Kürze auf allen Wachen je ein Ordner verteilt, in dem sämtliche gültigen Betriebsvereinbarungen zu finden sind.

2.8.1 Dienstplan Änderungen
Mitarbeitern, die außerhalb der Springerdienste zum Dienst herangezogen werden, wird ein anderer Dienst durch den Arbeitgeber gestrichen. Hierzu hat der Mitarbeiter das Recht, Wünsche zu äußern. Diese müssen die noch vorhandenen Springerressourcen berücksichtigen und innerhalb einer Woche der RD-Leitung vorgelegt werden. Wird innerhalb der Wochenfrist kein Wunsch geäußert, kann die RD-Leitung einen beliebigen gleichwertigen Dienst streichen. Die Streichung des Dienstes sollte innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der o.g. Wochenfrist, jedoch spätestens bis zum Ende des nächsten Quartals, geschehen.

Wird ein Mitarbeiter mit seinem Einverständnis entgegen seines 1.Jahresdienstplanes durch den Arbeitgeber zu einer Schicht mit kürzerer Dauer herangezogen (z. B. RTW auf KTW), so wird für ihn die tatsächlich erbrachte Stundenzahl angerechnet.

Erfolgt die Einteilung in eine längere Schicht (z. B. KTW auf RTW) so wird die über den 1.Jahresdienstplan hinausgehende Zeit als einsatzbezogene Überstunde behandelt (vgI.2.8.3).

Hiervon unberührt bleiben einfache Umsetzungen (z.B. anderes Rettungsmittel in gleicher Dienstzeit) im Rahmen des Direktionsrechts, die jederzeit möglich sind.

Wir bitten alle Beteiligten, darauf zu achten, dass diese Regelung auch angewendet wird. Bei Fragen dazu könnt ihr euch gerne an eines der Betriebsratsmitglieder wenden.

Auch im Zusammenhang mit den Diensttauschen hören wir immer wieder, dass das Verfahren nicht gemäß unserer Betriebsvereinbarung abgewickelt wird. Daher kommt auch hier noch einmal der Wortlaut aus der Betriebsvereinbarung:

2.8.2 Diensttausche
Wird der Diensttausch vom Mitarbeiter veranlasst, so erfolgen die Berechnung der Arbeitszeit und die Vergütung nach der tatsächlichen Arbeitsleistung. Ein Diensttausch kann nur innerhalb eines Ausgleichzeitraumes durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist ein Diensttausch zwischen den Mitarbeitern möglich, solange keine
dienstlichen, gesetzlichen, tariflichen oder dieser Betriebsvereinbarung widersprechenden Gründe vorliegen. Diensttausche sind vorher unter Berücksichtigung der Zeitkonten vom Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zu genehmigen.

Es wird also deutlich, dass unter Beachtung der Stundenstände Dienstausche nicht zwingend 1:1 stattfinden müssen. Also: Dientausche sind in allen Varianten möglich, solange sie keine Überstunden oder Minusstunden erzeugen! Ein Diensttausch, der einen Stundenausgleich zwischen Kolleg*innen bewirkt, die Minus- bzw. Überstunden haben, ist, zumindest in den Augen des Betriebsrates, erwünscht!

Zudem kursiert immer noch die Auffassung, im Rettungsdienst gäbe es keine Pausen; dass dem nicht so ist, könnt ihr nachfolgend lesen:

2.7.1 Pausenregelung

Den Mitarbeitern ist in jeder Schicht eine Pause zu gewähren. Die Länge der Pause beträgt:

Bei Schichten von über 6 – 9 Stunden

30 Minuten,

Mehr als 9 Stunden

45 Minuten.

Nach § 4 Satz 2 ArbZG können die vorgenannten Pausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

2.7.2 Pausenkorridore

Der Pausenkorridor aller Rettungsmittel beginnt vier Stunden nach Dienstbeginn und endet sieben Stunden nach Dienstbeginn. Die Leitstelle hat ab Beginn des Pausenkorridors das Recht, Pausen aktiv zuzuweisen. Die Mitarbeiter haben das Recht, bei der Leitstelle ab Beginn des Pausenkorridors um die Zuteilung der Pause zu ersuchen. Die Mitarbeiter dürfen die Anordnung der Pause durch die Leitstelle nur ablehnen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges, des Materials oder des Einsatzpersonals. Für die Fälle, in denen der Pausenkorridor zwischen 17:00 bis 07:00 Uhr liegt, gilt die Pause als gewährt, wenn das Einsatzmittel auch ohne aktive Pausenzuteilung innerhalb des Pausenkorridors einsatzfreie Zeit zur Verfügung hatte. Verzicht oder Nichtgewährung der Pause ist unzulässig. Die Mitarbeiter in der Notfallrettung (RTW/NEF) sind in der Pause für die Leitstelle erreichbar und verpflichtet, in wichtigen Fällen aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes die Pause zu unterbrechen oder den Beginn der Pause zu verschieben. Als Ausgleich für diese Bereitschaft werden die Pausenzeiten als Arbeitszeit mit 45 Minuten zusätzlich zu den 12 Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei 8-Stunden-Diensten in der Notfallrettung beträgt die Pausengutschrift 30 Minuten. Als wichtige Fälle im Sinne dieser Regelung zählen alle Notfalleinsätze.

Also, aus diesem Text wird deutlich, auch im RTW-Dienst haben wir Pausen.  Die zusätzlichen 30/45-Minuten-Gutschrift am Ende jeder RTW-Schicht gibt es für die Bereitschaft, während unserer Pause den Melder für Notfälle eingeschaltet zu lassen. Das heißt, der angemeldete Krankentransport, die Dialyserücktour etc. muss bis nach der Pause warten. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder Konflikte mit der Leitstelle gibt, empfehlen wir inzwischen, sich auch im RTW-Dienst zu Beginn des Pausenkorridors aktiv in die Pause zu melden. Sollten in diesem Zusammenhang „Verhandlungen“ über eine noch auszuführende Tour entstehen, denkt daran, nach dem Arbeitszeitgesetz ist spätestens nach 6 Stunden die Pause Pflicht! Das Arbeitszeitgesetz findet ihr unter diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Um es noch einmal deutlich zu sagen, wir brechen das Arbeitszeitgesetz nur, wenn es um Leben oder Tod geht, denn nur dann können wir uns auf den § 34 StGB Rechtfertigender Notstand berufen!

Arbeitszeit Schüler*innen

Der Betriebsrat hat inzwischen die feste Überzeugung, dass die Arbeitszeit der Schüler*innen nicht auf 48 Stunden verlängert werden kann. Bisher wird die durchschnittliche Arbeitszeit unseres Betriebes mit 48 Stunden benannt. Dies halten wir für einen Fehler, da laut §3 TVöD die durchschnittliche Arbeitszeit 39 Stunden pro Woche beträgt. Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden ergibt sich erst nach der Betrachtung der Arbeitszeit gemäß §9 des TVöD, dort sind die Bedingungen festgelegt, die eine Verlängerung der Arbeitszeit ermöglichen. So arbeiten die Kolleg*innen in der Verwaltung logischerweise auch nur regelhaft 39 Stunden in der Woche.

In unserer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ sind zurzeit nur für die Notfallrettung und den Krankentransport Bereitschaftszeiten in Höhe von 9 Stunden pro Woche beschrieben. Da die Schüler*innen aber überwiegend mit Unterricht, Praktika und Selbststudium beschäftigt sind, die keinerlei Bereitschaftszeiten beinhalten, kann die Arbeitszeit nicht verlängert werden. Während ihrer gesamten Ausbildungszeit sind die Schüler*innen weniger als 30 % als zweite oder erste Kraft auf einem RTW/KTW im Einsatz. In der einsatzfreien Zeit betreiben sie oft obendrein noch Selbststudium.

Diese Auffassung haben wir der Geschäftsführung mitgeteilt, sie überprüft dies nun ihrerseits, das Ergebnis der Einschätzung der Geschäftsführung werden wir in Kürze erhalten, dann sehen wir weiter.

Stundenstände, Springerdienste und Zusatzdienste

Zur nächsten Sitzung erhalten wir von der Geschäftsführung die aktuellen Zahlen zu den Stundenständen, offen gebliebenen Springerdiensten und den geleisteten Zusatzschichten. Wir werden diese begutachten und dazu nutzen, die Planung für 2017 zu begleiten.

Einsatzbeginn nach Schichtende

Es kommt immer mal wieder vor, dass auf der Rückfahrt von einem Einsatz ein Folgeeinsatz gemeldet wird, obwohl die Schicht schon längst zu Ende ist. Hierzu gibt es eine Aussage unseres Rechtsanwaltes Spengler, die klarstellt, dass das Rettungsmittel, das bereits das Schichtende überschritten hat, nicht mehr das geeignete nächste Rettungsmittel ist. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch das Baden-Württembergisches Innenministerium: https://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/rettungsdiensteinsatz-nach-schichtende.html

Um das klar zu stellen, wir reden nicht über einen Einsatz, der vor Schichtende begonnen hat, dieser wird selbstverständlich ordnungsgemäß zu Ende geführt. Aber danach ist „Schicht im Schacht“, die Rückfahrt zur Wache sollte in Absprache mit der GOL in einem nicht alarmierbaren Status erfolgen. Wenn wir allerdings zufällig auf dem Weg zur Wache auf einen Unfall oder Notfall treffen, leisten wir natürlich erste Hilfe bis der zuständige RTW eingetroffen ist. Die notwendigen Anpassungen dazu in unserer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ werden wir in Kürze anfassen und mit der Geschäftsführung verhandeln.

Weitere Baustellen

Während der letzten Rettungsdienst-Betriebsrätefachtagung der Kanzlei Spengler, wie auch durch die Befragung der Kolleg*innen sind einige Fragen aufgetaucht, mit denen wir uns demnächst zu beschäftigen haben:

  • Haftungsfragen beim Einsatz von Notfallsanitäterschüler*innen als zweite Kraft im RTW/KTW.
  • Betriebsvereinbarung Ausbildung Notfallsanitäter*innenausbildung.
  • Gedankenspiele zur Faktorisierung von Arbeitszeit, bzw. Reduzierung der Arbeitszeiten: wir denken darüber nach, ob es nicht sinnvoll ist, die Arbeitszeiten differenzierter zu bewerten. Alle Kolleg*innen, die während ihres Dienstes Funktionen ausüben (Wachenleiter, Lager, Praxisanleiter, etc.), machen dies bis jetzt oft währen ihrer Bereitschaftszeit. KTW-Schichten haben in der Regel keine Bereitschaftszeiten. Sollten solche Schichten dann nicht auch anders bewertet werden? Macht es nicht mehr Sinn, die Belastung der einzelnen Schichten zu betrachten, als global eine Bereitschaftszeit festzulegen? Wir meinen, dass wir langfristig dafür sorgen müssen, dass wir Bedingungen schaffen, die uns ermöglichen, auch unser Rentenalter zu erreichen. Große Rettungsdienste wie RKiSH oder der DRK Rettungsdienst Mittelhessen haben sich hierzu bereits auf den Weg gemacht, wir sollten dem nicht nachstehen.
  • Ausstattung des KTWs: wir sind uns einig, dass wir das Fahrzeugkonzept grundsätzlich nicht in Frage stellen, jedoch die Ausstattung unstrittig an einigen Stellen verbesserungswürdig ist.
  • Organisation der Betriebsratsarbeit: die Betriebsratsarbeit muss sich künftig mehr aus dem Büro herausbewegen. Neben den verwaltungstechnischen Aufgaben und der Sitzungsabwicklung muss das Gespräch mit den Kolleg*innen mehr in den Vordergrund rücken.
  • Nachbesserung der BV-Arbeitszeit
  • Evaluierung der LOB-Zusatzdienste außerhalb von Springerdiensten

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt und im IntraRett.
Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Mai 2016-2

Informationen aus dem Betriebsrat



ver.di Mitgliederbefragung zum Tarifergebnis TVöD 2016

Nach drei Verhandlungsrunden sowie intensiven  Warnstreikwellen konnte mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 29. April 2016 ein Verhandlungsergebnis erreicht werden! Die ver.di-Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat mit deutlicher Mehrheit die Annahme des Ergebnisses empfohlen und ruft alle Mitglieder im Geltungsbereich zur Teilnahme an der Mitgliederbefragung auf!

Die wesentlichen Punkte der Einigung sind:

Entgelterhöhungen

  • Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. März 2016 um 2,4 Prozent sowie zum 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent; die Entgelte der Praktikant*innen erhöhen sich entsprechend.
  • Erhöhung Ausbildungsentgelte zum 1.3.2016 um 35 € und 1.2.2017 um weitere 30 €.

Regelungen für Auszubildende

  • Weitergeltung der bisherigen Übernahmeregelung für zwei Jahre.
  • Auszubildende erhalten in jedem Ausbildungsjahr 50 Euro Lernmittelzuschuss und Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei auswärtigem Berufsschulblockunterricht (beides nur TVAöD BBiG).
  • Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 29 Tage. (Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit in der Pflege und die besonderen Regelungen im Bereich des TV-V und der TV-N bleiben bestehen).
  • Angleichung der Jahressonderzahlung für Auszubildende und Praktikanten*innen des Bundes im Tarifgebiet Ost ab 2016 schrittweise an das Niveau im Tarifgebiet West.

Bitte beachten: für die Notfallsanitäterschüler*innen gelten zum Teil abweichende Regelungen, da sie keine Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind!

Zusatzversorgung

  • Keine Absenkung der betrieblichen Altersversorgung!
  • Zusätzliche Arbeitnehmer*innen- und Arbeitgeber*innenbeiträge beim Bund (sowie den kommunalen Arbeitgebern, die an der VBL beteiligt sind) und bei kommunalen Zusatzversorgungskassen, bei denen ein Handlungsbedarf nachweislich festgestellt wurde.

Entgeltordnung

  • Die Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der VKA wird zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt, für uns bedeutet das:
    • Rettungssanitäter EG 4 + Entgeltgruppenzulage von 2,3 % , das entspricht fast einer Eingruppierung in die EG 5
    • Rettungsassistenten EG 6
    • Notfallsanitäter P 8
    • niemand wird herunter gruppiert
  • Zur hälftigen Kompensation wird die Jahressonderzahlung für die Jahre 2016 bis 2018 auf das Niveau des Jahres 2015 eingefroren und ab 2017 der Bemessungssatz um 4 Prozentpunkte (Tarifgebiet Ost 3 Prozentpunkte) abgesenkt..

Weiteres

  • Die Tarifverträge zur Altersteilzeit (TV-FlexAZ/TV FALTER) werden um 2 Jahre verlängert.

Nun sind die Mitglieder gefragt, es liegt in ihren Händen ob dieses Ergebnis angenommen wird. Aber auch Nichtmitglieder können noch Einfluss nehmen, wer jetzt während der Urabstimmung eintritt, darf sofort an der Abstimmung teilnehmen. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung dürfte dann ja ein wenig Geld für eine Mitgliedschaft übrig sein, oder?

Die ver.di-Betriebsgruppe hat in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat für euch die Abstimmung in unserem Betrieb organisiert. An folgenden Tagen wird die Wahlurne über die Wachen „wandern“:

  • Wache Edewecht: Montag, 16.05.2016 ab 7:00 bis Dienstag, 17.05.2016 12:00 Uhr, bitte den Kollegen Heiderich-Willmer ansprechen
  • Wache Westerstede: Dienstag, 17.05.2016 ab 16:00 Uhr bis Donnerstag, 19.05.2016 17:00 Uhr, bitte den Kollegen Höhne ansprechen
  • Wache Zwischenahn: Samstag 21.05.2016 ab 7:00 Uhr bis Sonntag 22.05.2016 18:00 Uhr, bitte die Kollegen Stimming und Heiderich-Willmer ansprechen
  • Wache Rastede: Montag 23.05.2016 (Uhrzeit bitte erfragen) bis Donnerstag 26.05.2016 16:00 Uhr, bitte die Kolleg*innen J. Steinberg und Hedemann ansprechen.

Die Angaben der Uhrzeiten sind als Richtwerte zu betrachten, bitte beachtet, dass die Kolleg*innen in diesen Zeiten möglicherweise Dienst haben, sprecht sie aktiv an, wenn ihr abstimmen wollt und einen Zeitpunkt dafür vereinbaren wollt.

Regelungsbedarf in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit

Im November 2015 haben die Geschäftsführung und der Betriebsrat vereinbart, einem festgestellten Regelungsbedarf in den Punkten 2.8.1 Dienstplan Änderungen und 2.8.2 Diensttausche im 1. Quartal 2016 abzuhelfen.

In beiden Punkten konnte bisher jedoch noch keine Lösung gefunden werden. Zum Punkt Diensttausche sind wir zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass mit einer effektiveren Dienstplansoftware sich der Regelungsbedarf erübrigen würde. Wir halten es für sinnvoller die Software unseren Bedürfnissen anzupassen, als unsere Regelungen der Software. Leider sind uns zur Zeit keine effektiveren Softwarelösungen bekannt, die auch die notwendigen Schnittstellen zum Tarif wie auch zur Lohnbuchhaltung bieten. Wir werden intensiv Ausschau nach brauchbaren Lösungen halten.

Beim Thema Dienstplanänderungen, geht es um den Ausgleich zwischen sehr hohen Plusstundenständen und sehr hohen Minusstundenständen. Hier besteht der berechtigte Wunsch der Geschäftsführung einen Ausgleich herbeizuführen. Während auf der einen Seite vereinzelt Kolleg*innen sehr hohe Plusstundenstände vor sich her tragen, haben auf anderen Seite vereinzelt Kolleg*innen sehr hohe Minusstundenstände am Ende des Jahres. Hier einen Ausgleich zu schaffen macht unter dem Gerechtigkeitsgedanken, wie auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten Sinn. Hierzu besteht allerdings noch großer Beratungsbedarf um eine Lösung zu finden, welche die Planungssicherheit für die Kolle*innen im Ausgleichszeitraum nicht zerstört. Wir informieren euch sobald wir brauchbare Ideen haben. Die betroffene Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ findet ihr unter diesem Link: https://br-rda.de/betriebsvereinbarung/betriebsvereinbarung-arbeitszeit-im-einsatzdienst/ oder im Intranett.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an zwei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

Betriebsratsinfo – April 2016-2

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Ausgleich von Zusatzschichten

Gespräche mit Kolleg*innen habe gezeigt, dass noch immer große Unkenntnis im Umgang mit Ausgleich für Zusatzschichten gibt. Daher stellen wir hier aus gegebenem Anlass die Regelungen noch einmal im Wortlaut der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vor:

2.8.1 Dienstplan Änderungen
Mitarbeiter, die außerhalb der Springerdienste zum Dienst herangezogen werden, wird ein anderer Dienst durch den Arbeitgeber gestrichen. Hierzu hat der Mitarbeiter das Recht Wünsche zu äußern. Diese müssen die noch vorhandenen Springerrecourcen berücksichtigen und innerhalb einer Woche der RD-Leitung vorgelegt werden. Wird innerhalb der Wochenfrist kein Wunsch geäußert, kann die RD-Leitung einen beliebigen gleichwertigen Dienst streichen. Die Streichung des Dienstes sollte innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der o.g. Wochenfrist, jedoch spätestens bis zum Ende des nächsten Quartals, geschehen.

Wird ein Mitarbeiter mit seinem Einverständnis entgegen seines 1.Jahresdienstplanes durch den Arbeitgeber zu einer Schicht mit kürzerer Dauer herangezogen (z. B. RTW auf KTW), so wird für ihn die tatsächlich erbrachte Stundenzahl angerechnet.

Erfolgt die Einteilung in eine längere Schicht (z. B. KTW auf RTW) so wird die über den 1.Jahresdienstplan hinausgehende Zeit als einsatzbezogene Überstunde behandelt (vgI.2.8.3).

Hiervon unberührt bleiben einfache Umsetzungen (z.B. anderes Rettungsmittel in gleicher Dienstzeit) im Rahmen des Direktionsrechts, die jederzeit möglich sind.

Wir bitten alle Beteiligten darauf zu achten, dass diese Regelung auch angewendet wird. Bei Fragen dazu könnt ihr euch gerne an eines der Betriebsratsmitglieder wenden.

Diensttausche

Auch im Zusammenhang mit den Dienstauschen hören wir immer wieder, dass das Verfahren nicht gemäß unsrer Betriebsvereinbarung abgewickelt wird. Daher kommt auch hier noch einmal der Wortlaut aus der Betriebsvereinbarung:

2.8.2 Diensttausche
Wird der Diensttausch vom Mitarbeiter veranlasst, so erfolgen die Berechnung der Arbeitszeit und die Vergütung nach der tatsächlichen Arbeitsleistung. Ein Diensttausch kann nur innerhalb eines Ausgleichzeitraumes durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist ein Diensttausch zwischen den Mitarbeitern möglich, solange keine
dienstlichen, gesetzlichen, tariflichen oder dieser Betriebsvereinbarung widersprechenden Gründe vorliegen. Diensttausche sind vorher unter Berücksichtigung der Zeitkonten vom Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zu genehmigen.

Es wird also deutlich, dass unter Beachtung der Stundenstände Dienstausche nicht zwingend 1:1 stattfinden müssen. Also: Dientausche sind in allen Varianten möglich, solange sie keine Überstunden oder Minusstunden erzeugen! Ein Diensttausch, der einen Stundenausgleich zwischen Kolleg*innen bewirkt, die Minus bzw. Überstunden haben ist, zumindest in den Augen des Betriebsrates, erwünscht!

Hierzu wurde zwar Ende 2015 ein Regelungsbedarf festgestellt, der wurde aber bis jetzt noch nicht umgesetzt, damit ist der oben stehende Wortlaut nach wie vor gültig und muss entsprechend angewendet werden!

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an zwei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – April 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Tagesfortbildung mit Lernzielkontrolle verpasst, was nun?

Nach Einführung der LOB-Zielvereinbarung „Den Wissensstand aktuell halten“ ist die Frage aufgekommen, was passiert wenn man eine Tagesfortbildung nicht besuchen kann, weil man beispielsweise krank geworden ist. Wir haben hierzu mit der Geschäftsführung vereinbart, wenn keine Möglichkeit besteht einen Ersatztermin zu besuchen, dass es dann nach Abschluss aller Tagesfortbildungen die Möglichkeit geben wird, die Lernzielkontrolle nach zuschreiben. In diesem Fall ist natürlich jede*r Betroffene aufgerufen sich selbstständig auf die Themen, die geprüft werden könnten, vorzubereiten. Dies betrifft auch Kolleg*innen, die erst nach einer Tagesfortbildung in unseren Betrieb eingetreten sind, sie erhalten dann eine eventuelle Leistungszulage anteilig 1/12 pro Beschäftigungsmonat, wenn sie im Februar des Folgejahres noch beim Rettungsdienst Ammerland beschäftigt sind.

LOB für Zusatzdienste nicht rückwirkend,  warum?

Erstmals  im Zusammenhang mit der LOB wird für die Zusatzdienste eine genaue Statistik darüber geführt, wer im Falle eines offenen Dienstes, ohne ausreichende Springerreserve, mit welchen Ergebnis angerufen wurde. Mit diesen Aufzeichnungen wurden erst mit in Kraft treten der Zielvereinbarung ab dem 1. März 2016 begonnen. Für den Zeitraum davor ist nun nicht mehr zu ermitteln, wer wann eingesprungen ist, damit können auch für diese Zusatzdienst keine Punkte vergeben werden.

Im November, im Rahmen der geplanten Evaluierung, wird auch diese Statistik ausgewertet, somit haben wir künftig ein Instrument in der Hand, womit die immer wieder auftauchenden Bedenken, über die gerechte Verteilung der Dienste und er damit verbunden Verteilung der Punkte, überprüft werden können.

Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt

IMG_0274

Am 16. März 2016 wurde in unserem Betrieb erstmals eine Jugend und Auszubildendenvertretung gewählt. Leider fand sich nur ein Kollege bereit für dieses Amt zu kandidieren. Gewählt wurde der Kollege Hajo Peters, er ist künftig der Ansprechpartner für die Belange der Kolleg*innen unter 24 Jahren und für die Belange der Notfallsanitäterschüler*innen. Zu erreichen ist er unter der E-Mailadresse hajo.peters [at] br-rda.de oder jav [at] br-rda.de oder per Papier in Briefkasten am Verwaltungsgebäude. Für etwaige Anrufe bitten wir auch hier vorher einen Blick in den Dienstplan zu werfen und möglichst nur Zeitpunkte für einen Anruf zu wählen, wenn Hajo im Dienst ist.

 

Arbeitsunfall? Was man dazu wissen sollte

Es taucht immer wieder die Frage auf: „Ist das nun eine Arbeitsunfall und damit ein Fall für die BG?“ Unter anderem zu dieser Frage gibt der Nachfolgende Artikel von test.de umfangreiche Antworten:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Arbeitsunfall_Was_Berufstaetige_wisse_ muessen

Tarifrunde 2016

Zu Tarifrunde 2016 gibt es auf unsrer Homepage Neuigkeiten: TVöD Tarifrunde 2016: Arbeitgeberangebot programmiert Reallohnverlust

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an zwei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – März 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



LOB neue Zielvereinbarungen – Formen der Kritik

Die Bekanntgabe der neuen Zielvereinbarungen für die Leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVöD hat einige überraschende und zum Teil persönlich beleidigende Reaktionen nach sich gezogen.

Aber zunächst ein paar Worte vorweg, warum wir neue Zielvereinbarungen beschlossen haben. Die bisherigen beiden alten Zielvereinbarungen haben sich im Laufe der Zeit als dringend überholungsbedürftig erwiesen. Die Mega-Code-Zielvereinbarung war in dieser Form nicht mehr umsetzbar, weil das Mega-Code-Training in die Tagesfortbildung integriert wurde. Die Zielvereinbarung zum Besuch der Monatsfortbildungen als alleinige Säule in dieser Form war nicht mehr zielführend und hätte nun endgültig nichts mehr mit dem eigentlichen Gedanken der Leistungsorientierten Bezahlung zu tun gehabt. Die Kolleg*innen, die schon länger in unserem Betrieb arbeiten erinnern sich sicher noch an den zähen Prozess und die endlosen Diskussionen um unzählige ungeeignete Zielvorschläge, bis schließlich 2010/11 die beiden Zielvereinbarungen als Minimallösung beschlossen wurden. Viele in die Diskussion eingebrachte Vorschläge, wie beispielsweise „Anzahl der Krankheitstage“, „Beteiligung am Wachenputzen“, „Engagement für persönliches Fitness“, „erfolgreiche Reanimationen“ zeigten sich sehr schnell als ungeeignet. Es war sehr schwierig überhaupt einen Bereich zu finden, der sich für die Leistungsorientierte Bezahlung organisatorisch wie tarifrechtlich nutzen lies. Wir waren also froh etwas gefunden zu haben, auch wenn es nicht wirklich viel mit Leistung zu tun hatte. Gleichzeitig war auch immer klar, dass diese Vereinbarungen nicht in Stein gemeiselt sind. Daher wurden die Zielvereinbarung auch getrennt von der eigentlichen Betriebsvereinbarung beschlossen. Darin heißt es in §3:

(1) Leistungs-und/oder erfolgsorientierte Entgelte sollen gemäß § 18 Abs. TVöD die öffentlichen Dienstleistungen verbessern, die Effektivität und Effizienz der Organisation und Prozesse steigern und zugleich die Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz stärken.
(2) Eine Verbesserung der öffentlichen Dienstleistung liegt in einer besseren
Dienstleistungsqualität bzw. Patientenversorgung vor.

Wenn wir dies ernst nehmen ist klar, dass die bisherige Praxis dieses Ansinnen nur marginal umsetzten konnte und wir gehen davon aus, dass wir alle daran interessiert sind, eine gute Patientientenversorgung leisten zu wollen und uns stetig verbessern zu wollen. Hierzu sollen die neuen Zielvereinbarungen einen Beitrag leisten.

Nun ist hierzu viel Kritik gegenüber dem Betriebsrat geäußert worden, zum Teil in einer persönlich beleidigenden Form und zu Zeiten, bei denen sich Kolleg*innen beschweren, wenn sie dienstlich zu Hause angerufen werden. Aber den Betriebsrat darf man rund um die Uhr behelligen? Hier möchten wir deutlich sagen, wir nehmen gerne sachliche Kritik zu den, wir nennen sie mal üblichen Geschäftszeiten entgegen. Dafür gibt es genügend Wege: per E-Mail, per Papierbrief in den BR-Briefkasten im Wachenbüro WST, oder persönlich zu den Bürozeiten oder Zeiten in denen die BR-Kolleg*innen im Dienst sind. Nur Anpöbeln lassen möchten wir uns dabei nicht! Um Missverständnisse und Stille-Post-Effekte zu vermeiden, möchten wir auch nur schriftlich übermittelte Stellungnahmen bearbeiten und beantworten. In diesem Getöse um die neuen Zielvereinbarungen haben uns bisher leider nur zwei konstruktive schriftliche Stellungnahmen erreicht, die in einer gemeinsamen Sitzung mit der Geschäftsführung beraten werden konnten. Diese Einwänder*innen erhalten eine persönliche Antwort, die Konsequenzen, die daraus gezogen wurden, hat die Geschaftsführung per Rundmail bereits mitgeteilt.

Weiter werden wir nächste Woche in einem gemeinsamen Termin mit der Geschäftsführung für Fragen auf jeder Wache zu den angekündigten Terminen zur Verfügung stehen.

Gemeinsame Mitarbeiter-Befragung
durch die Geschäftsführung und dem Betriebsrat der RD-Ammerland GmbH

Der Betriebsrat und die Geschäftsführung der Rettungsdienst Ammerland GmbH haben die Anregung einiger Kolleg*innen aufgenommen und möchten nun eine Befragung aller Kolleg*innen/Mitarbeiter*innen des RD-Ammerlands durchführen.

Wir hoffen auf diesem Wege die wild gestreuten Unzufriedenheitsbekundungen und Kritikäußerungen konstruktiv kanalisiert zu bekommen. Es darf aber auch das, was gut ist benannt werden! So eine Umfrage ist allerdings nur hilfreich, wenn sich möglichst viele beteiligen und offen und ehrlich geantwortet wird.

Diese Umfrage ist inhaltlich bereits fertiggestellt und muss nun noch mit einem brauchbaren Layout versehen werden. Die Fragebögen werden in Kürze in den Wachen verteilt werden. Wir hoffen damit zu einem konstruktiven zielführenden Dialog zurück finden zu können.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt, im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – Februar 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Personalwechsel

Im Betriebsrat hat es erneut einen Wechsel gegeben, Andre Höhne ist mit sofortiger Wirkung von seinem Amt  zurückgetreten. Der gesamte Betriebsrat bedauert seine Endscheidung, wir danken ihm für sein Engagement und die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Seinen Platz nimmt nun der Nachrücker Christian Freye (Wache Edewecht) ein. Christian wird nun so schnell wie möglich seine Schulungen erhalten. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!

Statistik

Unter diesem Link findet ihr die zahlenmäßige Entwicklung der Beschäftigten im Gesundheitswesen von 2000 bis 2014: httpss://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/23621-0001 Wie man den Zahlen entnehmen kann, ist der Anstieg von Beschäftigten im Rettungsdienst seit 2010 kein Phänomen, das sich auf den RD-Ammerland beschränkt. Entsprechend leer gefegt ist der Arbeitsmarkt und umso deutlicher wird, wie dringend wir die neue Entgeltordnung mit einer entschiedenen Aufwertung unserer Arbeit brauchen, um Nachwuchs gewinnen zu können.

Passend dazu ist das stetige Ansteigen der Einsatzzahlen:

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/482313/umfrage/einsatzfahrtaufkommen-im-oeffentlichen-rettungsdienst-nach-einsatzanlass/

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt, im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – Januar 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Tagesfortbildungen

Der Betriebsrat hat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes gewisse Beratungs- und Mitbestimmungsrechte bei der Einrichtung und Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Bildung. Vor diesem Hintergrund ist der Betriebsrat in seiner jüngsten gemeinsamen Sitzung mit der Geschäftsführung über die Umsetzung der geplanten Tagesfortbildungen informiert worden. Die Informationen hierzu sind im wesentlichen jedem von euch durch ein persönliches Anschreiben von Herrn Peter bereits bekannt.

Der Betriebsrat hat das Konzept zu Kenntnis genommen und befürwortet dies grundsätzlich. Um sich eine vorläufig abschließende Meinung zu diesem Tagesfortbildungskonzept bilden zu können, wird im ersten Durchgang jeweils ein Betriebsratsmitglied als Beobachter*in anwesend sein. Die daraus gewonnen Erkenntnisse werden in die Evaluierung mit eingebracht werden.

Zu den Überprüfungen am Ende jeder Fortbildung tauchen immer wieder Fragen auf: Wer bekommt die Antworten? Sieht der Chef die Antworten? Was passiert wenn ich eine Prüfung versemmele? Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, die Antwortbögen bleiben hier im Hause, ja der Chef wird sie sehen, arbeits- bzw. eingruppierungsrechtliche Konsequenzen wird es nicht geben. Dies hat Herr Peter in seinem persönlichen Anschreiben an alle Kolleg*innen deutlich in fett gedruckten Buchstaben ausgedrückt!

Nichtsdestotrotz muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, was der TVöD zum Thema Leistung im § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen sagt:

(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Es wird also deutlich, dass eine Leistung, die erheblich unter dem Durchschnitt liegt, lediglich zu Folge haben kann, dass der Stufenaufstieg auf die Stufen 4 bis 6 verlangsamt werden kann, ein Weg rückwärts ist nicht vorgesehen. Auch müsste dann die Maßnahme jährlich überprüft werden, so bekäme jeder die Chance  das zu heilen. Und mal ehrlich, wer von euch möchte mit einem Niveau, das erheblich unter dem Durchschnitt liegt, aus einer bedrohlichen Situation gerettet werden, eine gewisse Kompetenz ist nun mal gefragt.

Wir sollten dies also unabhängig von irgendwelchen nicht ausgesprochenen Eventualitäten, als Herausforderung sehen und die Erfolgskontrollen am Ende jeder Tagesfortbildung nur als das nutzen wofür sie vorgesehen sind: zu Selbsteinschätzung und zur Evaluierung der Fortbildungen inkl. Prüfungen.

Betriebsrat und Eingruppierung

Es wird dem Betriebsrat immer wieder vorgeworfen, er würde nichts gegen die Eingruppierung von Rettungsassistent*innen in die EG 3 unternehmen. Diese Aussage beruht auf dem grundsätzlichen Irrtum, der Betriebsrat hätte einen Einfluss auf die Eingruppierung. Dem ist mit Nichten so! Eingruppiert wird nach dem Tarifvertrag, der von der Gewerkschaft ver.di für ihre Mitglieder mit dem Arbeitgeberverband Verband Kommunaler Arbeitgeber (VKA) geschlossen wurde. Durch unsere Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ und einzelvertragliche Regelungen wird dieser Tarifvertrag auch auf Nicht-ver.di-Mitglieder angewandt. Im Übrigen unterschreibt dann jeder selbst den Arbeitsvertrag, der regelt unter welchen Bedingungen hier die Arbeitsstelle angenommen wird. Es wird also deutlich, dass der Betriebsrat an dieser Stelle keine Karten im Spiel hat!

Zur Erläuterung wie eine Eingruppierung durch den TVöD zustand kommt, könnt ihr hier in der bereits 2013 in einem BR-Info veröffentlichten Zusammenfassung noch ein mal nachlesen:

Unsere Eingruppierung sollte im TVöD Abschnitt III §§ 12 und 13 geregelt sein, zur Zeit ist dort aber immer noch zu lesen „[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]“ Diese Entgeltordnung ist aber bis heute noch nicht erstellt worden. Daher gelten für uns immer noch die §§ 22 und 23 im Abschnitt VI des alten BAT:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

TVoeD-BAT_Eingruppierung

Dort wird auf die Anlagen 1a und 1b verwiesen. RS und RA werden in der Anlage 1a geregelt:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Tätigkeitsmerkmale_RS_RA_Anlage_1a_BAT

die dort ermittelten Eingruppierungen muss man schließlich in den Überleitungstabellen des TVÜ (Achtung: aufgesplittet nach Beschäftigten die am 30.9. / 1.10. 2005 bereits vorhandenen waren und den Beschäftigten, die nach diesem Termin eingestellt wurden) zuordnen:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

TVUE_Vergütungsgruppen

Das Tabellenentgelt aus der so ermittelten Eingruppierung kann unter https://oeffentlicher-dienst.info/ aus der jeweils aktuellen Tabelle ermittelt werden.

Im o.g. §22 des BAT ist weiter auch folgendes geregelt: (2) […] Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. […]

Wie ihr seht, wird also seit 10 Jahren unsere Eingruppierung über ein umständliche Krücke geregelt. In der Tarifrunde 2016 soll nun endlich die neue Entgeltordnung beschlossen werden. Dies ist die Stelle wo jede*r Einfluss nehmen kann, in dem er*sie Mitglied bei ver.di wird und sich an den Aktionen, die Rund um die Tarifrunde in den Betrieben etc. laufen werden, beteiligen kann. Auch die ver.di Betriebsgruppe des RD-Ammerland wird sich in diese Tarifrunde einbringen, je mehr dabei sind umso eher können wir uns Gehör verschaffen.

Tacheles

Die von der Geschäftsführung in den letzten „Informationen rund um den Notfallsanitäter“ unter dem Untertitel „Tacheles“ angesprochenen bedenklichen Umgangsformen innerhalb des Betriebes und die chronischen Meckereien werden auch von dem Betriebsrat mit Sorge wahrgenommen. Es wird von einigen nach außen ein Bild vermittelt, nach dem die Hälfte der Belegschaft wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen gekündigt hätte oder kündigen wolle. Dem Appell der Geschäftsführung, sich seiner sozialen Verantwortung in Verbindung mit der dazu notwendigen Sozialen Kompetenz zu erinnern, können wir uns als Betriebsrat nur anschließen. Grundsätzlich sind wir alle hier um einen qualifizierten Job in einer möglichst friedliche Atmosphäre zu machen. Dazu gehört nun mal der Respekt und die Achtung gegenüber sämtlichen Kolleg*innen. Wir erwarten, dass Differenzen im Fachwissen, die die zur Zeit bei uns vorhandenen vier Qualifikationsstufen mit sich bringen, nicht zum diffamieren von Kolleg*innen genutzt werden, sondern dass sich jede*r auch an dieser Stelle seiner*ihrer Verantwortung bewusst wird und die Kolleg*innen die beispielsweise „nur“ RS sind mitnehmen und unterstützen!

Wir können in diesem Zusammenhang nur immer wieder betonen, für konstruktive Kritik bezüglich des Betriebes und des Betriebsrates steht unser digitales Postfach alle [at] br-rda.de, der analoge Briefkasten im Wachenbüro der Wache WST und nicht zuletzt die Bürotür (Bürokalender) immer offen.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt, im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – Dezember 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Personalwechsel

Im Betriebsrat hat es einen Wechsel gegeben, Julia Steinberg ist mit sofortiger Wirkung aus persönlichen Gründen von ihrem Amt  zurückgetreten. Der gesamte Betriebsrat bedauert ihre Endscheidung sehr, wir danken ihr für ihr langjähriges Engagement und die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Ihren Platz nimmt nun die Nachrückerin Katharina Schmidt ein. Katharina wird nun so schnell wie möglich ihre Schulungen erhalten. Als neuer BEM-Beauftragter wurde in der letzten Sitzung Steve Stimming benannt.

Teilbetriebsversammlungen 2 Hj. 2016

Zum Ende des Jahres haben wir insgesamt drei Teilbetriebsversammlungen durch geführt, wovon ein speziell für unsere Schüler*innen und U25 Kolleg*innen ausgerichtet wurde.

U 25 und Schüler*innen werden informiert

Im Rahmen der „TBV U25“ hat die Jugendsekretärin von ver.di, Heike Boldt, über die Arbeit der ver.di-Jugend und über die Abwicklung einer Jugend- und Ausbildungsvertretungswahl informiert:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

2015_11_30_RettungsdiensteAmmerland_JAV-Wahlen-nach-BetrVG_Begrüßung [Kompatibilitätsmodus]

Inzwischen wurden die Kolleg*innen Jan-Gerd Park, Katharina Schmidt und Nicole Bröske zum Wahlvorstand für die JAV-Wahlen bestellt. Wir planen die JAV-Wahlen im 1. Quartal 2016 abzuwickeln.

Teilbetriebsversammlungen schlecht besucht

Die beiden anderen Teilbetriebsversammlungen waren mit insgesamt 34 Teilnehmer*innen eine der am schlechtesten besuchten Teilbetriebsversammlungskombinationen der letzten Jahre. Wir können bei der Forschung nach den Ursachen nur spekulieren, daher wäre eine Rückmeldung von euch, warum ihr nicht zu den Versammlungen gekommen seit, hilfreich. Vielleicht nutzt ja der*die Eine oder Andere unser Kontaktformular für eine Nachricht mit Verbesserungsvorschlägen: https://br-rda.de/kontakt/

Schwerpunkt „Die Rente ist sicher…“

Die TBVen standen unter dem Schwerpunktthema: “Die Rente ist sicher …” ob das so stimmt, wer weiß? Eingestimmt auf das Thema wurde mit einem kleinen Film, den ihr hier ansehen könnt: httpss://www.verdi.de/ Altersarmut – ist das ein Thema für Sie?

Was wir selbst noch tun können , um für das Alter vorzusorgen haben uns zwei Berater von der LZO in einem kleines Referat vermittelt:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Vortrag-LZO 2015 [Kompatibilitätsmodus]

Der Betriebsrat informiert

Im weiteren Verlauf der Versammlung hat der BR-Vorsitzende über die BR-Arbeit informiert:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Betriebsversammlung 02&03-12-15

Die Geschäftsführung informiert

Schließlich informierte die GF noch mit einigen Zahlen über die Situation des RD-Ammerland. Danach sind wir inzwischen 105 Kolleg*innen, die sich in 32 weibliche und 73 männliche Kolleg*innen aufteilen. Anders ausgedrückt sind 69,5 % männliche und 30,5 % weibliche Beschäftigte im RD-Ammerland tätig. Das Durchschnittsalter der Kolleg*innen ist in den letzten 5 Jahren von 33,6 auf 34,07 leicht gestiegen. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass der Betrieb solide finanziert ist und somit auf sehr gesunden Füßen steht.

Aktuelle Probleme, Fragen und Beschwerden aus demKolleg*innenkreis

Unter der Rubrik  „Aktuelle Probleme, Fragen und Beschwerden aus demKolleg*innenkreis“ wurde eine mangelnde Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und der Belegschaft moniert. Ein Umstand, der sicher auch dem Wachsen des Betriebes auf über 100 Beschäftigte geschuldet ist. Daher wird auch künftig ein großer Teil der Kommunikation automatisiert z.B. über das IntraRett laufen müssen. Die Geschäftsführung hat das Bedürfnis aus der Belegschaft nach mehr Kommunikation zu Kenntnis genommen, wir gehen davon aus, dass alle Beteiligten an der Optimierung der Kommunikation im Betrieb arbeiten werden.

Als weiteres Thema wurden die möglicherweise nicht ausreichenden Schulplätze für das Staatsexamen zum Notfallsanitäter angesprochen. Hier gab der Geschäftsführer die ehrliche Antwort, dass es ein Engpass gibt und keine Garantie dafür gegeben werden kann, dass alle Kolleg*innen, die zum Staatsexamen müssen auch zum Zuge kommen. Eine auch für den Betriebsrat überraschende Aussage, die für Unsicherheit in der Belegschaft gesorgt hat. Auch wenn dies, oder gerade weil dies eine sehr unangenehme Nachricht ist, begrüßt der Betriebsrat die frühzeitige ehrliche Stellungnahme der Geschäftsführung. Das Thema nicht totzuschweigen ermöglicht es, frühzeitig mit geeigneten Gegenmaßnahmen zu beginnen.  Und hierzu hat der Betriebsrat auch die Zusage der Geschäftsführung, dass für die noch verbleibenden Jahre der Übergangsfrist, Gespräche auf allen Ebenen geführt werden, um zu erreichen, dass wie ursprünglich geplant alle Kolleg*innen, die es wollen, vom RA zum Notsan werden können.

Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr

Zum Schluss bleibt uns nur noch Euch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start für eine gutes neues Jahr zu wünschen.

74278_1_org_Kamin

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt, im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – November 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH lädt zu Teilbetriebsversammlungen ein:

am Mittwoch, den 02.12.2015 um 19:30 Uhr

und

am Donnerstag, den 03.12.2015 um 16:00 Uhr

Wir treffen uns im in unserem Schulungsraum in der Hössenschule

Folgende Themen werden voraussichtlich auf der Tagesordnung stehen:

  1. Schwerpunkt: „Die Rente ist sicher …“
    ob das so stimmt, wer weiß? Aber was können wir selbst noch tun, um für das Alter vorzusorgen? Dazu werden uns zwei Berater von der LZO ein kleines Referat halten und anschließend für Fragen zur Verfügung stehen.
  2. Tätigkeitsbericht des Betriebsrates
  3. Bericht aus der Geschäftsführung
  4. Aktuelle Fragen, Anregungen und Beschwerden

Wir rechnen fest mit Eurer Teilnahme und freuen uns auf interessante Diskussionen in den Teilbetriebsversammlungen.

Hinweis, auch wenn wir für unsere U-25 Kolleg*innen und Notfallsanitäterschüler*innen U-25 bereits zu einer Teilbetriebsversammlung, nur für diesen Kreis, eingeladen haben (siehe unten), sind diese natürlich auch zu TBVen für alle mit eingeladen!

Teilbetriebsversammlung für alle U25 am 30.11.2015 um 13:00

Inzwischen haben wir eine entscheidende Schwelle überschritten, denn in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer*innen) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 60 Abs. 1 BetrVG eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen.

Passiv wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das aktive Wahlrecht besitzen nur jugendliche (unter 18 J.) und die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer*innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Um diese Wahl vorbereiten zu können, laden wir Euch, d.h. alle Kolleg*nnen und Notfallsanitäterschüler*innen unter 25 zu einer Teilbetriebsversammlung (TBV) ein. Die TBV wird am

30. November 2015 um 13:00 Uhr in unserem Schulungsraum in der Hössenschule

stattfinden und ca. 2 Stunden dauern.
Für die Tagesordnung schlagen wir folgendes vor:

  1. Begrüßung und Eröffnung der TBV
  2. „Gemeinsam Stark“ – ver.di-Jugend, was soll das?
    Das wird Euch die ver.di-Jugendsekretärin vom ver.di Bezirk Weser-Ems näher bringen.
  3. Warum brauchen wir eine JAV und wie wird die gewählt?
    Auch darüber wird uns die ver.di-Jugendsekretärin Heike Boldt vom ver.di Bezirk Weser-Ems ausführlich informieren
  4. Fragen und Diskussion zur JAV,
    Ihr werdet dann Gelegenheit haben ausführlich Fragen zu stellen und über das Gehörte zu diskutieren.
  5. Fragen, Anregungen und Probleme,
    An dieser Stelle bekommt Ihr die Gelegenheit speziell aus Eurer Perspektive Eure Anre-gungen Fragen und auch Kritik los zu werden.

Die Notfallsanitäterschüler*innen sind in dem Zeitraum der TBV alle im Klinikspraktikum, sie werden für den Zeitraum freigestellt, falls sie Dienst haben, die Verantwortlichen sind informiert. Bitte meldet Euch dort ab, wenn Ihr zur TBV geht und nach Ende der Versammlung wieder zurück, sofern Euer Dienst noch andauert. Die Versammlung ist keine Pflichtveranstaltung, wer nicht teilnehmen möchte geht ggf. wie geplant zum Dienst. Die Teilnahme an der TBV zählt als Arbeitszeit.

Leider haben 3 der Kolleg*innen unter 25 Jahre Dienst, Ihr werdet verstehen, dass es nicht machbar ist, für solch eine kleine Anzahl eine extra Versammlung durchzuführen. Solltet Ihr Interesse an den oben genannten Themen haben, versucht bitte zu tauschen, wenn das nicht klappt, könnt Ihr gerne ein Betriebsratsmitglied ansprechen, wir werden Euch gern die Infos aus dieser Veranstaltung dann an Euch weitergeben.

Dann bis zum 30.11. wir hoffen auf eine rege Beteiligung!

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt, im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – September 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten und wir konnten vier neue Notfallsanitäterschüler*innen begrüßen. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse info [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

LOB wann gibt es einen Punkt

Es wird im Kollegen*innenkreis mit aller Regelmäßig die Frage diskutiert, wann und warum es LOB-Punkte für den Besuch einer Fortbildung gibt. Leider ist dies nur möglich, wenn die Fortbildung während der Freizeit besucht wird. Dabei gilt der Zeitraum, der nicht in einer bereits zugeteilten Springerschicht liegt auch als Freizeit. Beispiel: Wird ein „S“ zu einer „W8“, dann gibt es für den Besuch der Fortbildung um 16:30 Punkte, für die um 19:30 logischerweise nicht. Mit dieser Regelung sollen Kollegen*innen, die ihren Dienst in den Wachen Edewecht, Bad Zwischenahn oder Rastede ausüben nicht benachteiligt werden. Denn diese könnten nie eine Fortbildung während der Dienstzeit besuchen.

Beim Besuch einer Fortbildung während des Urlaubs, einer Krankschreibung, einem Arbeitsverbot bei Schwangerschaft, der Elternzeit etc. stehen der Verteilung von LOB-Punkten rechtliche Fragen im Wege.

Stellenausschreibung

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 29.07.2015 beschlossen: „Gemäß § 93 BetrVG Ausschreibung von Arbeitsplätzen beschließt der Betriebsrat, dass künftig sämtliche zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden sollen. Eine Vereinbarung mit der Geschäftsführung über die Ausschreibungsgrundsätze wird angestrebt.“

Diese Betriebsvereinbarung ist bereits in Arbeit und steht kurz vor dem Abschluss. Sobald diese unterschrieben und gültig ist werden wir berichten.

Rest- Wechselschichturlaube und Überstunden

Leider ist es uns nicht gelungen die Überstunden, Resturlaube und Wechselschichturlaube wie geplant im Laufe des Jahres abzubauen. Unerwartete Kündigungen und unerwartete Langzeitkranke machten immer wieder einen Strich durch die Planungen. Um die Springerressourcen, die nach der Urlaubsplanung eigentlich nur für „nicht geplante“ Krankheiten zur Verfügung stehen sollten, ihrer eigentlichen Funktion wieder zuführen zu können, werden nun befristet Aushilfen eingestellt. Diese sollen helfen diesen Stundenberg abzubauen ohne die laufende Springerreserve über Gebühr zu belasten. Damit dies möglich ist, hat der Betriebsrat einige Änderungen in den Betriebsvereinbarungen „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ und „Urlaub“ mit der Geschäftsführung vereinbart. Die Änderungen beziehen sich auf die Dienst- und Urlaubsplanung. Die überarbeiteten Fassungen werden in Kürze hier und im Intranet nachlesbar sein.

Fahrzeugausstattung RTW und KTW

Auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 BetrVG  hat der Betriebsrat ein umfassendes Recht auf Unterrichtung und Beratung bei Maßnahmen, die vom Arbeitgeber geplant sind – soweit diese unter die in § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BetrVG aufgezählten Maßnahmen zu fassen sind. Durch die frühzeitige Information soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, frühzeitig Einfluss auf die äußeren Bedingungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu erhalten und so für eine menschenwürdige Gestaltung der Arbeitswelt im Betrieb Sorge zu tragen. Dass die Bedingungen in unseren Betrieb menschenwürdig sind, daran besteht kein Zweifel, nichts desto trotz haben wir die Vorschläge aus dem Kollegen*innenkreis bezüglich der Fahrzeugausstattungen aufgenommen und an die Geschäftsführung herangetragen, denn gut ausgestattet zu sein, soll nicht bedeuten, dass es nicht noch besser werden kann.

In diesem Sinne haben wir einige Verbesserungsvorschläge für die Ausstattung der RTWs an die Geschäftsführung übermittelt. Die Geschäftsführung hat uns mitgeteilt, dass sie zunächst die Kosten für die Umsetzung der Vorschläge ermitteln lässt. Auf der Basis dieser Ergebnisse werden wir dann zu gegebener Zeit weiter beraten und hier berichten.

Gleiches haben wir für die Ausstattung der KTWs vor, hier zu werden wir demnächst die gesammelten Stimmen aus dem Kollegen*innenkreis zusammenfassen und an die Geschäftsführung übermitteln.

Um Missverständnisse zu vermeiden sei noch einmal erwähnt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beschränkt sich in dieser Frage auf ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht. Das heißt, wir dürfen unseren Senf abgegeben, ob er aufs Würstchen kommt entscheidet die Geschäftsführung allein.

Gewerkschafts- und Tarifarbeit

Wie wir bereits im Juni-Info berichtet haben, hat sich Ende Mai eine ver.di Betriebsgruppe gegründet. Gewerkschafts- und Tarifarbeit gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrates, das heißt, dass die Aktivitäten von BR-Mitgliedern in den gewerkschaftlichen Bezirksfach- Landesfach und Tarifgruppen bzw. Kommissionen außerhalb einer Betriebsratstätigkeit stattfinden. Nachdem eine ver.di-Betriebsgruppe im RD-Ammerland gegründet wurde, ist es nun einfacher diese beiden Bereich auseinander zu halten.

Künftig wird die ver.di Betriebsgruppe die ver.di-Mitglieder über ihre Treffen und über die Arbeit in den ver.di-Gremien während ihrer Treffen und über das betriebsgruppeneigene Forum „ver.di im RD-Ammerland“ informieren.

Dass Gewerkschaftsarbeit und Betriebsratsarbeit zu trennen ist, heißt nicht, dass der Betriebsrat keine Werbung für eine Gewerkschaft machen darf, daher die Einladung an alle die diesen Schritt bisher noch nicht getan haben: Rettungsdienst, Gute Arbeit für Lebensretter hier gibt es auch einen Link zum Mitglied werden. Die Betriebsgruppe trifft sich das nächste mal am 17.09.2015 im Schulungsraum des RD in der Hössenschule.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
Im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Juni 2015 – Update

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Diensthaftpflicht – Update

Unsere Recherchen zu diesem Thema haben nun einen erfreulichen Abschluss gefunden, grundsätzlich ist es so, dass wir über den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) in allen Bereichen unserer Tätigkeit abgesichert sind, das gilt auch für „ärztlichen Tätigkeiten“, die die klassischen Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung ausschließen. Die Ausschlüsse dessen was versichert ist, reduziert sich auf auf zwei Sachverhalte, das ist der Vorsatz und der Eigenschaden bei Falschbetankung und Schlüsselverlust.

Was ist mit Vorsatz gemeint?

„Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit“, sagt Wikipedia dazu. Mit anderen Worten ich mache etwas, obwohl ich genau weiß, dass ich es nicht darf und dass es entsprechende Folgen hat.

Gut, dass man einen RTW nicht vorsätzlich gegen eine Wand fährt weiß jeder, aber wo sind hier für uns Fallstricke? In den Versicherungsbedingungen der KSA wird ein für uns relevanter Rückgriffsanspruch an den/die Arbeitnehmerin folgendermaßen formuliert: „Ansprüche aus Schadenfällen, die dadurch entstehen, dass es bewusst unterlassen wurde, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektion oder Wartung zu befolgen, oder dass notwendige Reparaturen bewusst nicht ausgeführt wurden;“ Das Stichwort dazu ist „Checken“, wer nicht nach den Vorgaben checkt unterlässt bewusst eine regelmäßige Kontrolle. Entsteht dadurch ein Schaden, muss der Arbeitgeber sich an Euch schadlos halten.

Ein zweiter Punkt ist dieser: „Haftpflichtansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 genannten Personen (das wärt Ihr, Anm. des Autors) aus Schadenfällen beim Führen von Kraftfahrzeugen, die sie unberechtigt oder ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebrauchen;
Wann gebrauche ich ein Fahrzeug unberechtigterweise? Hier ist das Stichwort „Restalkohol“, mit Restalkohol führe ich ein Fahrzeug unberechtigterweise, also wenn Ihr am Folgetag Dienst habt, haltet Euch den Abend vorher mit alkoholischen Getränken zurück. Und bevor Ihr ein Dienstfahrzeug außerhalb Eurer regulären Schicht benutzt, stimmt es lieber mit der GF oder dem RDL ab.

Bleibt noch der Eigenschaden, das klassische Falschbetanken, Schlüsselverlust und der Eigenanteil von 250 Euro bei der Elektronikversicherung. Dieser Eigenanteil ist zwar bisher noch nicht von der GF eingefordert worden, allerdings kann sich das bei einer Häufung von Schäden sicherlich auch mal ändern. So kostet beispielsweise einen defekten oder verlorenen Melder zu ersetzen rund 300 Euro, das ist verständlicher Weise nur begrenzt vom Arbeitgeber zu tragen.

Wie kann ich das Restrisiko absichern?

Wie wir oben festgestellt haben können wir auf die klassische Berufs- und Diensthaftpflicht verzichten, wir werden daher die Idee einer Gruppenversicherung über die DBV nicht weiter verfolgen.

Für die oben beschrieben Restrisikofälle gibt es z.Zt. nur einen Weg, die Absicherung über die GUV-Fakulta. Die GUV-Fakulta setzt allerdings die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft voraus (ver.di) und bietet neben der Schadenersatzbeihilfe bei arbeits- oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme einige weitere Leistungen wie z.B. die teilweise Übernahme von Bußgeldern und mehr. Der Jahresbeitrag für die GUV-Fakulta beträgt 21 €. Die dazu notwendige Mitgliedschaft in ver.di bietet neben dem Arbeitsrechtsschutz noch einige weiter Leistungen.

Auch der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V. bietet im Rahmen ihrer Mitgliedschaft diverse Versicherungsleistungen an. Allerdings wird die Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungen nur noch für Auszubildende angeboten. Über weitere Versicherungsleistungen des Berufsverbandes kann man sich hier beraten lassen: https://www.dbrd.de/index.php/leistungen/beratung.html

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
Im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Januar 2015 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Teilbetriebsversammlungen 19. und 20. Januar 2015:

Zum 19. und 20. Januar 2015 hatte der Betriebsrat zu zwei Teilbetriebsversammlungen eingeladen. 43 Kollegen und Kolleginnen kamen dieser Einladung nach. Für die Kollegen und Kolleginnen, die verhindert waren, fassen wir hier die Informationen zusammen.

Die Tagesordnungspunkte umfassten folgende Themen:

  • Tätigkeitsbericht des Betriebsrates
  • Aktuelle Fragen, Anregungen und Beschwerden
  • Bericht aus der Geschäftsführung
  • Schwerpunkt: ver.di bewegt

Der Schwerpunkt dieser Teilbetriebsversammlungen befasste sich mit der Gewerkschaftsarbeit. Wir hatten dazu unseren zuständigen ver.di Gewerkschaftssekretär Jürgen Wenzel aus Oldenburg zu Gast. Er lieferte Informationen darüber wie Gewerkschaftsarbeit funktioniert und wo die Vorteile einer Mitgliedschaft liegen.

Die Tätigkeiten des BR im letzten Quartal 2014 könnt ihr der Präsentation entnehmen, für Fragen dazu steht Euch gerne jedes BR-Mitglied zur Verfügung. (Die Bilder sind anklickbar und öffnen je ein Youtube-Video, das zur Einleitung der Versammlung und zur Überleitung zum Schwerpunktthema gezeigt wurden.)

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Betriebsversammlung 19&20-01-15

Unter dem Punkt Aktuelle Fragen, Anregungen und Beschwerden wurde lediglich um Erläuterung der Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung über ver.di gebeten und die Frage der Wechselschichtzusatzurlaubsschichten wurde thematisiert. Zu den Zweifeln über die Umsetzbarkeit aus dem Plenum entgegnete die Geschäftsführung, dass bei einer Mindestspringeranzahl von 3 und geplanten Neueinstellungen genügend Spielraum für die Gewährung aller Wechselschichtzusatzurlaubsansprüchen vorhanden sei. Zum Thema Urlaubsberechnung und Wechselschichturlaub wird es in Kürze ein Betriebsratsinfo geben. Zum Thema Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung verweisen wir auf unsere Veröffentlichung vom 6. Juni 2012 . Der Geschäftsführer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Haftpflichtversicherung der RD-Ammerland GmbH, der „Kommunale Schadensausgleich (KSA)“ Haftpflichtansprüche, die aus Behandlungsfehlern resultieren in der Regel übernehmen würde.

Die Geschäftsführung berichtete über folgende Themen:

Die RD-Ammerland GmbH wird im Jahre 2014 einen sechsstelligen Verlust einfahren, der aus Veränderung in der Alarmierungsroutine der NEFs herrührt. Überarbeitete Algorithmen und die Alarmierung nach Route brachten eine Reduzierung der Einsatzzahlen mit entsprechend fehlenden Einnahmen. Dieses Defizit wird durch die Kostenträger ausgeglichen. Ein Grund zur Besorgnis ist damit das Defizit nicht.

Die Frauenquote in unserem Betrieb befindet sich knapp oberhalb von 30% und ist damit im bundesweiten Vergleich unter den Rettungsdiensten überdurchschnittlich hoch.

Voraussichtlich ab März 2015 wird die „Alpha Ambulanz“ eine sog. §19 Genehmigung im Ammerland erhalten.  Sog. §19er dürfen keine Notfälle fahren, daher ist deren Blaulichtschalter verplombt und darf nur benutzt werden, wenn ein KT-Patient unerwarteterweise zum NF-Patient wird und kein anderes Rettungsmittel in zumutbarer Zeit zur Verfügung steht.

Ferner berichtet der Geschäftsführer eindrucksvoll von seiner eigenen Notfallsanitäterprüfung. Auch seine Aussage ist: es ist zu schaffen, man muss allerdings etwas dafür tun. Für die diesjährigen Prüflinge wurde im Anschluss ein Briefing für die anstehenden Vorbereitungen auf die Prüfungen durchgeführt.

Schwerpunkt ver.di bewegt

Zu Gast war der ver.di Gewerkschaftssekretär Jürgen Wenzel aus Oldenburg vom Fachbereich 03 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, u.a. für die Rettungsdienste zuständig. Er erläuterte ausführlich den Zweck und Aufbau einer Gewerkschaft und benannte die Vorteile die eine Mitgliedschaft mit sich bringt. Die Einzelheiten dazu könnt Ihr in dieser Broschüre nachlesen:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Flyer-warum-verdi

Ein Beispiel aus der praktischen Gewerkschaftsarbeit ist der anschließende Bericht des BR-Vorsitzenden über den Stand der Tarifverhandlungen mit der VKA (Verband Kommunaler Arbeitgeber) über eine neue Entgeltordnung. Uwe Heiderich-Willmer ist von der ver.di-Landesfachgruppe Rettungsdienst Niedersachsen/Bremen in die AG Entgeltordnung Gesundheitsberufe im TVöD der Bundestarifkommission für den Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst delegiert worden. Diese AG hat zuletzt am 14. und 15. Januar 2015 in Leipzig getagt, wo die bisherigen Verhandlungsergebnisse ausgewertet und die ver.di-Forderungen für die neue Entgeltordnung überarbeitet wurden. Es hat sich leider für den Bereich Rettungsdienst in der Zwischenzeit wenig getan, da zum letzten Verhandlungstermin im Dezember 2014 einige VKA-Vertreter nicht anreisen konnten, weil die Piloten streikten. Die dann nur informelle Besprechung brachte immerhin zu Tage, dass in den Kreis der Verhandler auf der Arbeitgeberseite mehr Sachverstand bezüglich Rettungsdienst eingezogen ist. So sind dort nun u.a. Frank Leenderts, Leiter der GOL und Jan Osnabrügge, stellvertretender GF der RKiSH, auf der Arbeitgeberseite vertreten. Insgesamt geht man davon aus, dass frühestens Anfang 2016 mit dem Abschluss einer Entgeltordnung zu rechnen ist. Sollten allerdings die Arbeitgebervertreter weiterhin bei ihrer fehlenden Wertschätzung unserer Arbeit bleiben, könnten zum Ende des Jahres auch Arbeitskampfmaßnahmen notwendig werden, um den Verhandlungen einen entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Die Einzelheiten zum Stand der Verhandlungen könnt Ihr der nachstehenden Präsentation entnehmen.

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

2014-11-21-Folien Verhandlungen EGO VKA FB 3_bearbeitet

 

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
Im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info@br-rda .de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Januar 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH lädt zu 2 Teilbetriebsversammlungen ein:

am Montag, den 19.01.2015 um 19:30 Uhr

und

am Dienstag, den 20.01.2015 um 16:00 Uhr

Wir treffen uns im Seminarraum 1 der Ammerland-Klinik. Den Zugang zum Seminarraum 1 findet Ihr zwischen dem Haupteingang und der Information der Ammerland-Klinik.

Folgende Themen werden voraussichtlich auf der Tagesordnung stehen:

  1. Tätigkeitsbericht des Betriebsrates
  2. Aktuelle Fragen, Anregungen und Beschwerden
  3. Bericht aus der Geschäftsführung
  4. Schwerpunkt: ver.di bewegt

    Der Schwerpunkt dieser Teilbetriebsversammlungen wird sich mit der Gewerkschaftsarbeit befassen. Wir werden dazu unseren zuständigen ver.di Gewerkschaftssekretär Jürgen Wenzel aus Oldenburg zu Gast haben. Er wird allgemein über die Gewerkschaftsarbeit und die Vorteile einer Mitgliedschaft informieren und insbesondere wird er über die Rettungsdienstspezifischen Aktivitäten wie z.B. die Fachgruppe Rettungsdienst Weser-Ems berichten. Ferner wird er die Gründung einer ver.di-Betriebsgruppe mit Vertrauensleuten und deren Funktion erläutern.
    Nicht zuletzt wird es auch ums Geld gehen, der BR-Vorsitzende Uwe Heiderich-Willmer wird über den Stand der Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung berichten.
    Es wird ausreichen Gelegenheit für Euch geben, zu diesen Themen Fragen zu stellen.

Wir rechnen fest mit Eurer Teilnahme und freuen uns auf interessante Diskussionen in den Teilbetriebsversammlungen.

Euer Betriebsrat

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt, im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

 

Betriebsratsinfo – Juli 2014

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit


In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue KollegInnen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue/n Kollegen/in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

• Uwe Heiderich-Willmer, Betriebsratsvorsitzender, Rettungsassistent, Betriebsratsmitglied seit 2010, Wache Edewecht, uwe.heiderich-willmer [at] br-rda.de
• Marcus Schumacher, stellvertr. Betriebsratsvorsitzender, Betriebsratsmitglied seit 2001, Wache Westerstede, marcus.schumacher [at] br-rda.de
• Julia Wiesner, Rettungsassistentin, Betriebsratsmitglied seit 2010, Wache Raste-de, julia.wiesner [at] br-rda.de
• Andre Höhne, Rettungsassistent, Betriebsratsmitglied seit 2014, Wache Westerstede, andre.hoehne [at] br-rda.de
• Steve Stimming, Rettungsassistent, Betriebsratsmitglied seit 2014, Wache Bad Zwischenahn, steve.stimming [at] br-rda.de

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse info [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, ins Gästebuch schreiben, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat


Betriebsversammlungen

Wir werden in diesem Jahr noch zwei Teilbetriebsversammlungspaare durchführen. Die ersten werden am 22. September um 19:30 und am 23. September um 16:30 stattfinden. Als Schwerpunktthema ist die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter vorgesehen.

Die nächsten Teilbetriebsversammlungen werden am 2. und 3. Dezember jeweils um 19:30 und 16:30 Uhr stattfinden. Bei diesen Versammlungen wird der für uns zuständige Gewerkschaftssekretär von ver.di, Jürgen Wenzel aus Oldenburg zu Gast sein und die Geschäftsführung hat die Gelegenheit über die Wirtschaftsdaten zu berichten.

Also bitte diese Termine schon mal im Kalender vormerken.


Betriebliches Konzept zur Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter

Die Planungen der Geschäftsführung zur Entwicklung eines Konzeptes zur Weiterqualifizierung von RAs zu NotSans wird vom Betriebsrat unterstützt. Abhängig vom Ergebnis der zur Zeit stattfindenden Mitarbeiterbefragung wird ein betriebliches Konzept in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgesetzt werden.
Für persönliche oder grundsätzliche Fragen zu diesem Thema, sowie für Anregungen für die zukünftige Regelungen wendet Euch bitte an uns oder an die Geschäftsführung.

Die Entwicklung dieses Konzept ist von der Geschäftsführung initiiert und soll ermöglichen, dass alle RAs zu NotSans weiter qualifiziert werden können. Der Betriebsrat selbst plant keine eigene Konzepte um beispielsweise RS auch diese Möglichkeit zu bieten. Diese Behauptung ist zur Zeit fälschlicherweise im Umlauf.


Hansefitumfrage

da der Betriebsrat immer wieder auf das Thema Hansefit angesprochen wird, haben wir beschlossen eine erneute Umfrage zu initiieren.

Um feststellen zu können, ob es sich lohnt das Thema Hansefit noch einmal anzugehen, brauchen wir von Euch konkrete Antworten auf diese zwei Fragen:

Besteht ein Interesse an Hansefit?
Wie viel seit ihr bereit zu bezahlen, 15€, 20€, 25€ ?

Dazu wird in den nächsten Tagen ein Aushang auf den Wachen verteilt. Wir bitten jede Kollegin und jeden Kollegen sich in die ausgehängten Liste einzutragen und die Antworten anzukreuzen. Bitte unbedingt auch eintragen wenn kein Interesse besteht!

Nach Auswertung dieser Umfrage werden wir vom Betriebsrat entscheiden, ob wir das Thema weiterverfolgen.

Alle Infos zu Hansefit Partnern findet ihr unter www.hansefit.de, diese Liste wird ständig erweitert.


ver.di Fachgruppe Rettungsdienst für den Bezirk Weser-Ems

Bericht von der Gründungsversammlung der ver.di Bezirksfachgruppe Rettungsdienst Weser-Ems:

Ausgehend von den inzwischen wieder aufgehobenen Fusionsbestrebungen der Landkreise Ammerland, Wesermarsch, Cloppenburg, Oldenburg und der Städte Oldenburg und Delmenhorst bezüglich eines gemeinsamen Rettungsdienstes, welche mit der Gründung der Großleitstelle Oldenburger Land eingeläutet werden sollte, wurde im Betriebsrat des RD Ammerland die Notwendigkeit gesehen ebenfalls die Kooperation auf Betriebsratsebene zu suchen. Ein erstes Treffen wurde organisiert und traf auf großes Interesse: https://br-rda.de/allgemein/erfolgreiche-betriebsraetetagung-netzwerk-geplant/ . Es stellte sich jedoch heraus, dass der Aufwand solch ein regelmäßiges Gremium zu etablieren, für einen einzelnen Betriebsrat nicht leistbar ist. Obendrein ist es keine originäre Aufgabe eines Betriebsrates Netzwerke zu schaffen. So wurde Kontakt mit ver.di aufgenommen um die gewerkschaftlichen Strukturen zu nutzen. Hinzu kommt, dass eine Fachgruppe auf Bezirksebene sich in die Struktur Bezirk, Land und Bund gut einfügt. Künftig soll die Fachgruppe Rettungsdienst Niedersachsen/Bremen aus diesem Gremium bedient werden. Die Aktivitäten in den Fachgruppen ist daher auch keine Betriebsratsarbeit sondern ehrenamtliches Gewerkschaftsengagement, an dem sich alle ver.di-Mitglieder beteiligen können.

Wie bei der Vorstellung festzustellen war, waren Rettungsdienstler aus den verschiedensten Bereichen bzw. Arbeitgebern mit unterschiedlichen Tarifwerken anwesend: DRK Rettungsdienst GmbH Cloppenburg, DRK LK Osnabrück, Johanniter Oldenburg und der RD-Ammerland GmbH.

Als gemeinsame Schnittmenge wurden folgende Voraussetzungen erkannt:
• Gesetzliche Grundlagen (BetrVG, ArbZG, Nds. RettungsdienstG, NotSanG …)
• Höchstrichterliche Entscheidungen (Umkleidezeiten, …)
• Perspektive Flächentarifvertrag mit gleichen Bedingungen für alle RDler

Allerdings ist der Organisationsgrad noch sehr schwach, 159 RDler auf 50 Betriebe bedeuten einen Durchschnitt von ca. 3 Organisierten pro Betrieb.

In der Diskussion wurde deutlich, dass die Hauptfunktion dieses Gremiums darin gesehen wird, eine Vernetzung der im Bezirk Weser-Ems tätigen, in ver.di organisierten Rettungsdienstler herzustellen. Es soll auch eine Hilfe für die vielen „Einzelkämpfer“ bieten.
Als ein Mittel für die Information und Kommunikation innerhalb der Fachgruppe und Interessierten wird ein E-Mailverteiler mit Newsletter eingerichtet.

Im zweiten Teil wurden schließlich die aktuellen Erfahrungen bezüglich des neu geschaffenen Berufsbildes Notfallsanitäter ausgetauscht. Hier ist festzustellen, dass der RD Ammerland mit seine Bemühungen alle RA zu NotSans zu machen recht weit ist.

Wie weiter?

Die Fachgruppe wird sich drei bis viermal im Jahr treffen. Beim nächsten Treffen soll geklärt werden wie die Landesfachgruppe Rettungsdienst Bremen/Niedersachsen aus der Bezirksfachgruppe bedient wird.

Insgesamt ist zu resümieren, dass das Ziel einen Grundstock für eine Bezirksfachgruppe zu legen, erreicht wurde. Auf diese Basis werden sich sicher noch mehr ver.di-KollegInnen dazu gesellen.


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Juni 2014

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit



Ergänzungprüfungen Notfallsanitäter

Die Geschäftsführung wird nach Absprache mit dem Betriebsrat in Kürze ausführlich über den aktuellen Sachstand bezüglich der Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter im Intranet berichten.


Bevorzugte Kita-Plätze

Es wurde aus dem KollegInnenkreis das Bedürfnis nach bevorzugten Kita-Plätzen, nach dem Vorbild der Ammerland-Klinik an den Betriebsrat herangetragen.

Recherchen und eine Beratungen mit der Geschäftsführung machten deutlich, dass dies in unserem Betrieb nicht finanzierbar und praktikabel ist. Die Ammerland-Klinik und das Bundeswehrkrankenhaus zahlen an eine private Einrichtung jeweils einen sechs stelligen Betrag um sich damit ein Platzkontingent mit Sonderöffnungszeiten (Schichtdienst angepasst) zu reservieren.

Unser Betrieb verteilt sich auf 4 Standorte, so dass dann die Platzreservierung sich auch auf vier verschiedene Kita-Einrichtungen erstrecken müsste. Der Aufwand und die Kosten wären zu hoch.

Die Plätze mit den Sonderöffnungszeiten in der privaten Kita in Westerstede sind auch Privatpersonen zugänglich, ein Platz kostet rund 600 Euro im Monat.


Büro- und Sprechzeiten des Betriebsrates

Künftig wird eine halbe Stunde vor jeder Wachenbesprechung, das der Wache zugehörige Betriebsratsmitglied anwesend sein. Ihr könnt dann Eure Anliegen direkt loswerden oder Fragen stellen.

Weiter Sprechzeiten der Betriebsratsmitglieder findet ihr künftig auf unserer Homepage unter diesem Link https://br-rda.de/buerokalender/ oder rechts in der Sidebar.


Schulungen & Seminare

Auch in diesem Jahr werden sich die Betriebsratsmitglieder für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit schulen und auf dem neuesten Stand halten.

So werden die beide neuen Betriebsratsmitglieder Andre und Steve ihre ersten beiden Basislehrgänge BR1 und BR2 im Juni und Dezember  absolvieren.

Julia wird im Oktober ein Seminar zum „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ besuchen.

Andre wird sich in einem Seminar mit dem Thema „Kreative Betriebs- und Personalratsversammlungen“ beschäftigen.

Marcus und Uwe werden die „Betriebsrätefachtagung Rettungsdienst“, ausgerichtet von der „Spengler-Bildung“ im Juli besuchen, und in gewohnter Form hier über die Ergebnisse berichten.


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat