Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit
Tarifinfo – Entgeltordnung
Zur Zeit verhandelt die Bundestarifkommission von ver.di mit dem Verband Kommunaler Arbeitgeber VKA über die neue Entgeltordnung für den TVöD. Für die Bereichen Bund und Länder sind diese bereits abgeschlossen, für den uns betreffenden Bereich der kommunalen Arbeitgeber, wird prognostiziert, dass sich die Verhandlungen noch bis 2016 hinziehen werden. Neben unserem Berufszweig Rettungsdienst sind noch zahlreiche andere Berufszweige wie: Berufe im Gesundheitswesen, Datenverarbeitung, Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, Sparkassen, Bezügerechner, Fleischuntersuchung, Meister, Techniker, Ingenieure, Schulhausmeister, Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen, Ärztinnen/Ärzte im ÖGD, Sozial- und Erziehungsdienst zu verhandeln.
Nachfolgend könnt ihr den aktuellen Verhandlungsstand nachlesen. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind in schwarz dargestellt, in diese Struktur der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, die zwischen Ver.di und der VKA nicht strittig ist, sind die für uns relevanten Tätigkeiten farblich integriert. Sie werden später in einem besonderen Teil der Entgeltordnung separat ausgewiesen, aber zur besseren Orientierung sind sie hier innerhalb der Struktur der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dargestellt.
Damit wird deutlich, dass die Eingruppierungsforderung von Ver.di keine Fantasiegebilde sind, sondern genau die Eingruppierungen sind, die unserer Tätigkeit entsprechen. Auch wird deutlich, dass die bisherigen Eingruppierungen eher willkürlich gesetzt sind und wenig mit der Realität zu tun haben.
Es bleibt nun abzuwarten was die Verhandlungen weiter ergeben, die erste Reaktion des VKA war, die Forderungen seien zu hoch. Was allerdings vor dem Hintergrund, dass die tariflichen Gehälter von den Kostenträgern voll erstattet werden etwas verwundert. Hier scheint es sich um einen Arbeitgeberreflex zu handeln, der gewerkschaftliche Forderungen erst mal per se als zu hoch bewertet, auch wenn es nicht die selbst zu tragenden Kosten sind.
Für die Eingruppierung der Auszubildenden zur/zum Notfallsanitäter/in ist die Diskussion noch nicht abgeschlossen. Dazu wird noch beraten, ob ein gesonderter Ausbildungstarifvertrag notwendig ist, oder ob die Auszubildenden in der unten stehenden Entgeltordnung integriert werden.
Die nächste Verhandlungsrunde wird am 20. Mai stattfinden, vielleicht wissen wir danach mehr.
V. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten)
Entgeltgruppe 1:
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
2. Entgeltgruppen 2 – 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)
Entgeltgruppe 2:
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
Entgeltgruppe 3:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 4:
1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
(Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe
3 verlangt werden kann.)
Entgeltgruppe 5:
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
Rettungsdienst:
Rettungssanitäter/ Rettungssanitäterin
Entgeltgruppe 6:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
Feuerwehr:
Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst während der Ausbildung zum Feuerwehrmann/zur Feuerwehrfrau
Feuerwehrgerätewarte
Beschäftigte in kleineren Gemeinden, die für die Tätigkeit als Feuerwehrgerätewarte förderliche handwerklich-technische Fähigkeiten besitzen und die verantwortlich und selbstständig feuerwehrtechnische Materialien, Geräte, persönliche Schutzausrüstungen, Fahrzeuge und Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen, Wartungs- und Pflegearbeiten ausführen und Reparaturen vernehmen oder veranlassen, Prüfprotokolle erstellen, Betriebsmittel und Materialien und Geräte beschaffen oder die Beschaffung veranlassen und an ihr mitwirken.
Rettungsdienst:
Rettungssanitäter mit zusätzlichen Aufgaben und Verantwortung
(Anmerkung: Hier soll der RS eingruppiert werden, der überwiegend in der Notfallrettung eingesetzt wird, die Formulierung wird noch angepasst)
Entgeltgruppe 7:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
Feuerwehr:
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern bzw. in der Tätigkeit eines Truppmann/ einer Truppfrau
Entgeltgruppe 8:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
Feuerwehr:
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern bzw. in der Tätigkeit eines Truppführers/ einer Truppführerin / Maschinisten / Maschinistin
Feuerwehrgerätewarte:
Beschäftigte in größeren Gemeinden, die eine für die Tätigkeit als Feuerwehrgerätewarte förderliche handwerklich technische Ausbildung abgeschlossen haben, einen Fachbereich betreuen und die verantwortlich und selbstständig feuerwehrtechnische Materialien, Geräte, persönliche Schutzausrüstungen, Fahrzeuge und Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen, Wartungs- und Pflegearbeiten ausführen und Reparaturen vernehmen oder veranlassen, Prüfprotokolle erstellen, Betriebsmittel und Materialien und Geräte beschaffen oder die Beschaffung veranlassen und
an ihr mitwirken.
Rettungsdienst:
Rettungsassistent/Rettungsassistentin
Leitstellen:
Disponenten/Disponentin mit feuerwehrtechnischer oder rettungsdienstlicher Ausbildung
Entgeltgruppe 9a:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.
(Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
Feuerwehr:
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern bzw. in der Tätigkeit eines Fahrzeugführers/ einer Fahrzeugführerin
Rettungsdienst:
Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterin
Entgeltgruppe 9b:
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeutet gegenüber den in der Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
Feuerwehr:
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern bzw. in der Tätigkeit eines Staffelführers, Gruppenführers oder Sachbearbeiters nach Organisationsplan/ einer Staffelführerin, Gruppenführerin oder Sachbearbeiterin nach Organisationsplan
Feuerwehrgerätewarte:
Leiter eines feuerwehrtechnischen Zentrums
Leitstelle:
Disponenten/Disponentin mit feuerwehrtechnischer und rettungsdienstlicher Ausbildung
Rettungsdienst:
Notfallsanitäter Praxisanleiter
Entgeltgruppe 9c:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Feuerwehr:
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern bzw. in der Tätigkeit eines Staffelführers, Gruppenführers oder Sachbearbeiters nach Organisationsplan/ einer Staffelführerin, Gruppenführerin oder Sachbearbeiterin nach Organisationsplan(Heraushebungstatbestand aus VG 9b kann z.B. in
kleineren Feuerwehren die Funktion eines Schicht- /WA-Leiters sein oder die Zuständigkeit für die Dienst- und Urlaubsplanung)
Rettungsdienst:
Leiter einer kleinen Rettungswache (bis 11 Beschäftigte)
Entgeltgruppe 10:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Feuerwehr:
Einsatzleiter
Führer eines Löschzuges
Wachabteilungsführer/- leiter ohne zusätzliche Sonderfahrzeuge
Sachbearbeiter nach Organisationsplan
Leitstelle:
Stellvertretenden Schichtführer einer Leitstelle
Beschäftigte, die als Disponenten qualifiziert sind, die Funktion eines Schichtführers als Abwesenheitsvertretung zu übernehmen.
Rettungsdienst:
Leiter einer mittleren Retttungswache (bis 20 Beschäftigte)
Entgeltgruppe 11:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Feuerwehr:
Einsatzleiter
Führer eines Löschzuges
Wachabteilungsführer/- leiter mit zusätzlichen Sonderfahrzeugen
Sachbearbeiter nach Organisationsplan
Vertreter eines Sachgebietsleiters nach Organisationsplan
Vertreter eines Wachleiters
Einsatz eines Verbandes,
Funktionen im KatS bzw. TEL-Stab
Leitstelle:
Schichtführer einer Leitstelle
Beschäftigte, die als Disponenten qualifiziert sind, bei Großschadensereignissen eigenverantwortlich die erforderlichen Entscheidungen als Teamleiter zu treffen und denen die Personal- und Einsatzführung der ihnen unterstellten Disponenten obliegt
Rettungsdienst:
Leiter einer großen Rettungswache (über 20 Beschäftigte)
Entgeltgruppe 12:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Feuerwehr:
Einsatzleiter
Leiter einer Wache
Sachbearbeiter nach Organisationsplan
Vertreter eines Sachgebietsleiters nach Organisationsplan
Sachgebietsleiter nach Organisationsplan
Vertreter eines Abteilungsleiters nach Organisationsplan
Abteilungsleiter nach Organisationsplan
Vertreter des Amtsleiters
Funktionen im KatS- bzw. TEL-Stab
Leitstelle:
Stellvertretender Leiter einer Leitstelle
Beschäftigte mit der Qualifikation für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst o.ä., als Rettungsassistent und als Leitstellendisponent, die Aus- und Fortbildungskonzepte für die Leitstellendisponenten erstellen, Dienstpläne aufstellen und überwachen, die Aufbau- und Ablauforganisation optimieren und die Funktion des Leiters der Leitstelle als Abwesenheitsvertreter/Abwesenheitsvertreterin übernehmen.
Rettungsdienst:
stellv. Leiter Rettungsdienst
stellv. Leiter einer RD-schule
4. Entgeltgruppen 13 – 15
Entgeltgruppe 13:
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der
Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie
Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Feuerwehr:
Einsatzleiter
Leiter mehrerer Wachen (Abschnittsleiter)
Sachgebietsleiter nach Organisationsplan
Vertreter des Abteilungsleiters nach Organisationsplan
Abteilungsleiter nach Organisationsplan
Vertreter des Amtsleiters
Amtsleiter
Leitungsfunktion im KatS- bzw. TEL-Stab
Leitstelle:
Leiter/Leiterin einer Leitstelle
Beschäftigte mit der Qualifikation für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst o.ä., als Rettungsassistent und als Leitstellendisponent, die die Funktion des Leiters der Leitstelle ausüben, bei Großschadensereignissen, öffentlichen Notständen und im Katastrophenfall die erforderlichen Maßnahmen treffen, die Fach- und Dienstaufsicht über das Leitstellenpersonalausüben, für die ordnungsgemäße Abwicklung der Einsätze und die ständige Betriebsbereitschaft verantwortlich sind, Entscheidungen über Grundsatzangelegenheiten im Rahmen der ILS-Zuständigkeit treffen, Konzeptionen und Strategiepapiere zur Weiterentwicklung der Leitstelle erstellen.
Rettungsdienst
Leiter Rettungsdienst
Leiter Rettungsdienstschule
Entgeltgruppe 14:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder mindestens zu einem Drittel durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind.
Feuerwehr:
Einsatzleiter
Sachgebietsleiter
Vertreter des Abteilungsleiters nach Organisationsplans
Abteilungsleiter nach Organisationsplan
Vertreter des Amtsleiters
Amtsleiter
Leitungsfunktion im KatS- bzw TEL-Stab
Entgeltgruppe 15:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind.
Feuerwehr:
Einsatzleiter
Sachgebietsleiter
Vertreter des Abteilungsleiters nach Organisationsplans
Abteilungsleiter nach Organisationsplan
Vertreter des Amtsleiters
Amtsleiter
Leitungsfunktion im KatS bzw TELStab
Zusätzlich sind für den Bereich Rettungsdienst noch eine Reihe von Zulagen für Zusatzaufgaben wie, Hygienebeauftragter, MPG-Beauftragter, Lagerbeauftragter, etc. sofern sie nicht an anderer Stelle geregelt sind, vorgesehen. Hier sind Beträge von 90 € bis 180 € je nach Aufwand der Aufgabe im Gespräch.
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Euer Betriebsrat