Mit unserem aktuellen BR-Info möchten wir dich zur unserer letzten Betriebsversammlung in diesem Jahr einladen:
20.12.2022 um 19:30 Uhr
TZ Elmendorf
Für die Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen:
Eröffnung und Begrüßung
Bericht aus der Betriebsratsarbeit 2. Halbjahr 2022
Dienstplan 2023 – FAQs – Ihr bekommt an dieser Stelle die Gelegenheit Fragen zu stellen, Anregungen und Kritik los zu werden.
TVöD Tarifrunde 2023
TVöD Gespräche zwischen ver.di und VKA zur Arbeitszeitreduzierung – aktueller Stand
Mitteilungen der Geschäftsführung – mit einem kurzen Bericht zur wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes. Es gibt sicher auch die Gelegenheit Fragen zu stellen.
Was sonst noch so anliegt, Fragen, Kritik, Lob, Anregungen
Die Betriebsversammlung wird, wie letztes mal, im Schulungsraum der Technischen Zentrale (TZ) in Elmendorf stattfinden. Die TZ findest du in der Dreiberger Straße 2+4, Bad Zwischenahn-Elmendorf. Das ist dort wo wir die Fahrzeuge waschen.
Da Corona für uns leider immer noch ein beherrschendes Thema ist, bitten wir dich frisch getestet mit einem unserer Selbsttest und mit einer Maske zu erscheinen. Vielen Dank dafür!
Hinweis:
Der Besuch der Betriebsversammlung ist freiwillig, wer kommt, kann jedoch dafür Arbeitszeit und die zusätzlichen Wegezeiten als Arbeistzeit geltend machen! Ebenfalls können die Fahrtkosten zum Besuch der Betriebsversammlung geltend gemacht werden (BetrVG § 44.1)
Wir wünschen dir eine schöne Zeit und wir würden uns freuen uns dich auf der Betriebsversammlung begrüßen zu dürfen.
Sachstandsbericht der Geschäftsführung zur Fahrzeugbeschaffung
Es ist schon ungewöhnlich, dass die Geschäftsführung wenige Tage nach dem dem Monatsgespräch mit dem Betriebsrat über dieses Gespräch im Mitarbeiter*innenportal berichtet. Vertrauensvolle Zusammenarbeit geht anders. Es wird dann besonders brisant, wenn aus diesem Gespräch verkürzt und falsch berichtet wird. Daher liegt hier die Vermutung nahe, dass es gar nicht um einen Sachstandsbericht ging, sondern um eine Diffamierung des Betriebsrates, denn die vollständige Geschichte geht anders.
Schauen wir auf die Ergebnisse unserer kürzlich durchgeführten Umfrage, die sich auf unsere Fahrzeuge bezogen. Fast 80% der Kolleg*innen sind mit dem Fahrzeugpark unzufriedenen bis sehr unzufrieden. Begleitet wurde das mit Kommentaren wie: „Zu viele „alte“ Fahrzeuge, bei denen man nie weiß, ob man überhaupt am Ziel ankommt…“ oder „Besonders schlecht: völlig überalterter Fuhrpark, Fahrzeuge mit viel zu hoher km Leistung, sehr schlechte Pflege/Wartung…“
Zu unseren Patiententransportsytem, wie Tragen, Tragestühle, etc. äußerten sich sogar fast 90% unzufrieden bis sehr unzufrieden. Diese Frage wurde z.B. mit folgenden Sätzen kommentiert: „Auch hier gibt es nichts positives zu berichten. Wir sind hier auf dem Stand vor etlichen Jahren stehen geblieben,… “ oder „Altes Material, welches vielleicht noch funktionsfähig ist aber keinesfalls dem Stand der Technik entspricht denn das bedeutet für die MitarbeiterInnen, dass sie es nichtmal wert sind, dass man ihnen die Arbeit erleichtert.“
Es wird deutlich, hier ist einiges von der Geschäftsführung versäumt worden.
Der Betriebsrat fordert schon seit Jahren vergeblich die regelmäßige Vorlage eines Fahrzeugkonzeptes, aus der ersichtlich wird, wann welches Fahrzeug ersetzt wird. Zuletzt hat der Betriebsrat im Arbeitsschutzausschuss im November 2021 gemeinsam mit der Arbeitssicherheitsfachkraft durch die Leitmerkmalmethoden „Heben-Tragen-Halten“ und „Schieben und Ziehen“ dargelegt, wie hoch die körperliche Belastung für das Personal im Rettungsdienst ist. Die Notwendigkeit von technischen Hilfsmitteln wurden von der Arbeitssicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt bestätigt, während sie von der Geschäftsführung heruntergespielt wurde. Im Juni 2022 bekamen wir in einem Schreiben von der Landrätin mitgeteilt, dass Herr Peter solche Hebe-und Tragehilfen in Ammerländer Häusern mit üblicherweise geschwungenen Treppen für nicht sinnvoll erachtet – im Gegenteil: hierdurch entfiele auf den Beschäftigten eine noch größere Last.
Genauso verkürzt wie im Mitarbeitet*innenportal wurde das Thema E-Tragen der Landrätin dargestellt. Es ist immer nur die Rede davon, dass der Betriebsrat die teuerste E-Trage beschaffen möchte. Dabei wird völlig außer acht gelassen, was die Ergebnisse aus der Belastungsermittlung gebracht haben und dass die Trage, die wir favorisieren wesentlich mehr Features hat, die in vielen Situationen viele Umlagerungsschritte erspart und damit die Belastung für die Kolleg*innen nochmals erheblich reduziert.
Nach all diesen Versäumnissen und der Ignoranz gegenüber der wirklichen Belastung der Kolleg*innen, sich als Geschäftsführung hinzustellen und zu behaupten, dass der Betriebsrat nun die Beschaffung der neuen Fahrzeuge behindert, ist schon ein starkes Stück.
Im Übrigen gehört zu einem zeitgemäßen sicheren Rettungsmittel mehr als nur Tragen und Tragestühle. Wer es genau wissen möchte kann sich hier unser Schreiben an die Geschäftsführung herunterladen, in dem wir unser Mitbestimmungsrecht in der Frage der Gesundheits- und Unfallvorsorge geltend machen. Zu diese weiteren Anforderungen an unsere Fahrzeuge hat die Geschäftsführung bisher noch keine Stellung genommen. Solange der Geschäftführer uns in dieser Frage das Mitbestimmungsrecht abspricht, sind wir in der Pflicht diese Frage juristisch klären zu lassen. Eine Möglichkeit dazu, aber nicht die einzige, aber irgendwann die letzte, ist die Einigungsstelle.
Wer an den Ergebnissen der Leitmerkmalmethoden interessiert ist, kann sich gerne an uns wenden.
Eines ist klar, hier wird eine Entscheidung für ein System getroffen, das die Arbeitsbedingungen für das nächste Jahrzehnt festlegt. Wenn wir uns für ein System entscheiden, wird es so schnell keinen Wechsel auf eine anderes System geben. Die Vorteile die unsere Präferenz mit sich bringt, könnt ihr dem Schreiben entnehmen. Wir meinen, dass es es wert ist, gründlich zu schauen, auf was wir uns festlegen. Wir erwarten von unserer Geschäftsführung zumindest den Versuch die bessere Variante durchzusetzen. Wir meinen, dass wir das Wert sind!
Nun kann sich jede*r selbst ein Bild von der Situation machen.
Bericht von der Betriebsversammlung 27.06.2022
Auf unserer letzten Betriebsversammlung haben wir wie gewohnt über die Arbeit der letzten beiden Quartale berichtet. Dabei bezog sich der Bericht aus dem ersten Quartal noch auf die Arbeit des Vorgängerbetriebsrates.
Weiter könnt ihr in der, unter dem folgenden Link herunter ladbare, PDF-Datei der Präsentation die Ergebnisse der beiden Umfrage nachlesen.
Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:
.. und zusammen wollen wir in der Tarifrunde für die rund 2,3 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen mehr erreichen. Wir nehmen uns Zeit, die Tarifauseinandersetzung gründlich vorzubereiten, dabei mehr zu werden und dann zusammen loszulegen. Wie viel mehr es sein soll und was Du dafür mit Deinen Kolleg*innen in den kommenden Monaten auf die Beine stellst, wollen wir jetzt von Dir wissen.
Die Herausforderungen im Rettungsdienst in Niedersachsen nehmen stetig zu:
Zunahme der Rettungseinsätze insgesamt, eskalierendes Verhalten im Rettungseinsatz oder auch eine Fehlsteuerung in der Notfallrettung
prägen den Arbeitsalltag. Im Widerspruch dazu stehen dann die Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern, die politisch
zwar eine qualitativ hochwertige Rettung wollen, aber in den konkreten Verhandlungen vor Ort Tarifverträge dann doch nicht
akzeptieren bzw. sich im Dickicht der Detailregelungen verlieren.
Diese Situation belastet die Beschäftigten und gefährdet damit perspektivisch die Zukunft einer flächendeckenden guten Notfallversorgung
in Niedersachsen.
Über diese Situation möchten wir u. a. mit Landtagspolitiker*innen
sprechen:
Rüdiger Kauroff (SPD)
Christian Meyer (Bündnis 90/Die Grünen)
Dr. Marco Genthe (FDP)
N.N. (CDU)
Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:
Es kommt immer mal wieder vor, dass man zum Personalgespräch einbestellt wird. Wenn dies nicht vorher abgesprochen ist, geht meist das Kopfkino sofort los: „Hab ich was verbockt“, „Hat sich jemand beschwert“, „Ist der Chef mit meiner Arbeitsleistung nicht zufrieden?“, „Muss ich dahin?“.
Die letzte Frage ist am schnellsten beantwortet: Ja Ihr müsst dahin! Es ist eine sog. Nebenpflicht, der Ihr nachkommen müsst, um Eure Hauptpflicht im Betrieb sinnvoll erbringen zu können. Solange es sich um ein Gespräch handelt, das sich auf das Erbringen eurer Arbeitsleistung bezieht, könnt ihr Euch dem nicht entziehen.
Abgesehen von den im Arbeitsverhältnis und im Umgang überhaupt geltenden Regeln (keine Beleidigungen etc.) gibt es für die Durchführung keine rechtlichen Vorgaben. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Durchführung an die Vorgaben des billigen Ermessen gebunden. Darunter fallen das Eingehen auf Eure Bedürfnisse oder Einschränkungen wie:
vorherige Information über die Gesprächsthemen,
Rücksicht auf Verhinderungen (Arbeitsunfähigkeit)
Wunsch nach Protokollierung Reaktions- oder Bedenkzeit wenn ihr Stellung beziehen sollt.
Also, fragt nach worum es geht, damit das Kopfkino einen Gang runter schalten kann, wenn Ihr krank geschrieben seid braucht Ihr nicht kommen, es kann hilfreich sein aufzuschreiben was gesprochen wurde, damit man später noch nachvollziehen kann worum es ging. Lasst Euch Zeit, wenn ihr Stellung beziehen sollt, z.B. bei einer Beschwerde, vielleicht ist es besser zu Hause über das ganze noch ein mal nachzudenken oder es zu besprechen.
Dann stellt sich oft die Frage, darf ich mir Unterstützung mitnehmen? Diese Frage ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, demnach dürfen BR-Mitglieder mitkommen, wenn es in dem Gespräch um die: Änderung der Arbeitsabläufe, die eine Fortbildung notwendig machen (§ 81 Abs.4 BetrVG),
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und beruflichen Perspektiven (§ 82 Abs.2 S.2 BetrVG), Leistungsbeurteilung (§ 82 Abs. 2 S.2 BetrVG),
Einsichtnahme in die Personalakten (§ 83 Abs.1 S.2 BetrVG), Behandlung von Beschwerden (§ 84 Abs.1 S.2 BetrVG) gehen soll. Das kann man aber nur entscheiden, wenn man im Vorfeld weiß worum es in dem Personalgespräch gehen soll.
Und noch was, kommt ja nicht auf die Idee das Gespräch auf dem Handy aufzuzeichnen, dies kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, denn es verletzt das Persönlichkeitsrecht.
Also keine Panik wenn es mal überraschend heißt: „Bitte zum Personalgespräch in mein Büro.“ Im Zweifel meldet Euch bei uns, wir unterstützen euch!
Wo findet ihr den Betriebsrat?
Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57
Unter diesem Link könnt ihr sehen, ob und von wem das BR-Büro besetzt ist: Bürokalender
Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.
Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.
Wie angekündigt findet unsere Betriebsversammlung am 27.07.2022 ab 19:30 statt. Wir werden die Versammlung entgegen der Ankündigung in Präsenz stattfinden lassen, dazu treffen wir uns in der Technischen Zentrale (TZ) des Landkreises (das ist dort, wo wir unsere Fahrzeuge waschen).
Da Corona immer noch unsere Hygieneregeln dominieren, gelten folgende Regeln: für die Teilnahme ist eine negativer Antigen-Test erforderlich (grüner Corona-Status im Mitarbeiter*inneportal) erforderlich, während der Veranstaltung ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Für die Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen:
Begrüßung und Eröffnung
Vorstellung des neuen Betriebsrates
Bericht aus dem 1. Hj.
Wir zusammen! Eine kleine Zusammenarbeit
Vorstellung der Online-Umfrage „Dienstplan“ und Aussprache
Vorstellung der Online-Umfrage „Allgemein“ und Aussprache
Informationen aus der Geschäftsführung
Was euch sonst noch so bewegt
Wir freuen uns auf eine spannende und konstruktive Diskussion mit euch.
Personalwechsel im Betriebsrat
Es hat wieder ein Personalwechsel im Betriebsrat statt gefunden: Christian Nutz hat aus persönlichen Gründen sein Betriebsratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir finden das schade, und danken ihm für sein Engagement.
Als nächste Nachrückerin ist nun Sandra Surup von der Liste YWC als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.
Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer*innen im Rettungsdienst
Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer*innen im Rettungsdienst
ArbG Trier, Urt. v. 17.03.2022, AZ 4 Ca 350/21
Im Juni 2021 berichtete wir über ein anstehendes Urteil des Arbeitsgerichtes Trier: Muss Ruhepause auch im Rettungsdienst ununterbrochen gewährleistet werden?
Nun entschied das Arbeitsgericht Trier in der Sache…
Rund 7.000 Beschäftigte haben sich in den vergangenen Wochen an einer ver.di-Befragung zu den Arbeitsbedingungen im Rettungsdienst beteiligt. Das ist eine hervorragende Grundlage für aussagekräftige Daten, die aktuell vom Umfragezentrum Bonn (uzbonn) im Detail ausgewertet werden. Schon die ersten Ergebnisse zeigen: Es besteht akuter Handlungsbedarf!
Unser Büro befindet sich im Verwaltungsgebäude der RD-Ammerland GmbH, im Obergeschoss letzte Tür rechts, Telefon: 04488 52220-57
Unter diesem Link könnt ihr sehen, ob und von wem das BR-Büro besetzt ist: Bürokalender
Wenn ein Betriebsratsmitglied speziell ansprechen wollt, findet ihr unter diesem Link die Kontaktdaten: Kontakte
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.
Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.
Save the date – Betriebsversammlung am 27.07.2022 um 19:30 in der Technischen Zentrale in Elmendorf (TZ)
Wir möchten euch jetzt schon auf unsere Betriebsversammlung aufmerksam machen. Wie ihr am Datum sehen könnt, wird es diesmal keine Teilbetriebsversammlungen geben. Die Resonanz für zwei Teilbetriebsversammlungen war im Verhältnis zum Aufwand einfach zu gering. Zudem wurde der Nachmittagstermin als ungeeignet identifiziert, weil zu diesem Zeitpunkt noch viele Fahrzeuge im Dienst sind. Wegen der im Moment stark ansteigenden Coronainfektionen im Betrieb, wird die eigentlich in Präsenz geplante Betriebsversammlung nun sehr wahrscheinlich doch als Online-Versammlung per Videokonferenz stattfinden. Das bedauern wir sehr und hoffen am Ende des 3. Quartals eine Präsenz-Versammlung anbieten zu können.
Jetzt gilt es aber Terminkalender zücken und den Termin einzutragen. Wir werden unter anderem über die Ergebnisse der Umfragen berichten. Eine Einladung mit Tagesordnung erhaltet ihr kurz vor der Versammlung.
Wie so ziemlich jede*r schon mal die Erfahrung machen musste, kommt es immer wieder vor, dass wir kurzfristig auf einen anderen Dienst in eine andere Wache umgesetzt werden sollen. In unseren neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst wurde die Regelung dazu aus der alten Betriebsvereinbarung (BV) nicht mehr übernommen. Nun gibt es aber unterschiedliche Auslegungen über die Formulierungen in der BV. Der Betriebsrat meint, dass fortan mit der Gültigkeit der neuen Betriebsvereinbarung, Umsetzungen nur noch mit der Zustimmung des*der Kolleg*in möglich ist, während die Geschäftsführung meint, sie hätte das volle Direktionsrecht und könne jeden*r jederzeit umsetzen. Die Regelung hierzu findet sich unter Punkt 3 mit der Überschrift Dienstplanung:
1Für jede Wache existieren Schichtfolgen, die sich durch Aneinanderreihen wiederholen. 2Diese Schichtfolgen stellen die Umsetzung des Bedarfsplans dar. 3Die Schichtfolgen als Abfolge der Dienste bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. 4Die Schichtfolgen werden in der Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung dokumentiert. 5Die Schichtfolgen werden um die namentliche Besetzung ergänzt, die Überleitungen des Jahresendes korrigiert und die Feiertagsdienste angepasst. 5Daraus entsteht der Rahmendienstplan. 7Die Rahmendienstpläne sind Grundlage der Urlaubsplanung, deren Beginn durch Veröffentlichung im Mitarbeiterportal, am letzten Werktag im September bekannt gegeben wird. 8Anhand des Rahmendienstplanes beantragen die Beschäftigten ihre Urlaubswünsche im Dienstplanprogramm. 9Mit Eröffnung der Urlaubsplanung haben die Beschäftigten ihre Urlaubswünsche innerhalb einer Woche einzutragen. 10Der Arbeitgeber erarbeitet aus diesen Urlaubswünschen unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Urlaubsgewährung für Beschäftigte im Einsatzdienst einen Urlaubsplan. 11Diensttausche im Rahmen der Urlaubsplanung sind möglich. 12Aus dem Rahmendienstplan, aktualisiert um den Urlaubsplan und allen weiteren dienstplanerisch bekannten Sachverhalten, entsteht der Jahressollplan. 13Nach Beendigung der Planung wird dem Betriebsrat spätestens bis zum 14.12. eines Jahres der Jahressollplan zur Zustimmung vorgelegt. 5 14Die Information des mitbestimmten Jahressollplans gegenüber den Beschäftigten erfolgt spätestens zum 21.12. eines Jahres. 15Er ist ab diesem Zeitpunkt für den Ausgleichzeitraum verbindlich
Entscheidend ist für uns hier der Satz 15, denn „verbindlich“ heißt, wenn dort eine X1 steht, dann ist das keine Y1. Unsere Geschäftsführung sieht das anders und beabsichtigt weiter Kolleg*innen spontan ohne Einwilligung umzusetzen. Gleichzeitig nimmt sie schon mal im Voraus den Betriebsrat in die Schuld, sollte das wegen Arbeitsverweigerung einen „Kopf kosten“.
Der Betriebsrat ist bemüht, hier kurzfristig eine grundsätzliche Klärung herbei zu führen. Wegen der oben beschrieben Aussage der Geschäftsführung raten wir allerdings jeder*m zunächst der Umsetzung Folge zu leisten. Eine fristlose Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“, ist immer ein immenses Problem, auch wenn sie ungerechtfertigt ist. Die Zeit bis zur gewonnen Kündigungsschutzklage ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit mit all ihren Folgen. Daher gilt grundsätzlich in so einem Fall, das Angeordnete erst einmal ausführen und ggf. hinterher per Rechtsschutz dagegen vorzugehen. Es bleibt also jedem*r unbenommen diese Frage selbst zu klären, bis wir als Betriebsrat eine Klärung herbei führen können.
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.
Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.
Es haben wieder einige neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.
Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.
Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage
Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.
Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.
Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat
Einladung zu den Teilbetriebsversammlungen
Die letzten Teilbetriebsversammlungen in diesem Jahr stehen an. Wir möchten wieder die Gelegenheit nutzen, Euch von unserer Arbeit zu berichten und mit euch über einige aktuelle Themen zu reden.
Ein Schwerpunkt wird die neue Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ sein. Gut eineinhalb Jahre haben wir, zum Teil mit der Unterstützung unserer Rechtsanwälte, mit der Geschäftsführung beraten und verhandelt. Das Ergebnis kann sich unserer Meinung nach sehen lassen. Das Betriebsratsgremium hat in seiner Sitzung vom 30.11.2021 einstimmig dem Entwurf zugestimmt. Zwei vom Betriebsrat unterschriebene Exemplare haben wir dem Geschäftsführer zugesandt. Wir gehen davon aus, dass die Unterschrift des Geschäftsführers in den nächsten Tagen geleistet wird. In den beiden Teilbetriebsversammlungen werden wir Euch dann die wesentlichen Neuerungen erläutern und natürlich für Fragen zu Verfügung stehen.
Zur Tagesordnung schlagen wir folgende Punkte vor:
1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung
2. Bericht aus der BR-Arbeit 4. Quartal
Wir berichten im Rahmen unseres Quartalsbericht über unserer Arbeit. Es wird die Gelegenheit geben, Fragen zu stellen sowie Meinungen und Kommentare los zu werden.
3. BV – Arbeitzeit im Einsatzdienst, die BV ist fertig, wir stellen sie vor und uns den Fragen
4. Mitteilungen der Geschäftsführung
5. Was sonst noch so anliegt,
Fragen, Kritik, Lob, Anregungen, …
Die Teilbetriebsversammlung 1 findet am 20.12.2021 ab 16:30 als Videokonferenz statt! Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV 1 / 4. Quartal
Die Teilbetriebsversammlung 2 findet am 21.12.2021 ab 19:30 als Videokonferenz statt! Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV 2 / 4. Quartal
Wir nutzen die Videokonferenzsoftware „alfaview“. Sie ist durchgehend DSGVO-konform und die Server stehen in Deutschland. Ihr müsst euch zwingend die App auf das Endgerät, das ihr für die TBV nutzen möchtet installieren. Ihr findet sie für alle Plattformen unter diesem Link: https://alfaview.com/de/download/
Im oberen Bereich des Konferenzfensters findet ihr ein paar zusätzliche Schaltflächen:
Die Kaffeetasse in der Mitte steht für Pause, wen ihr das Meeting kurz unterbrechen wollt, klickt einfach die Kaffeetasse, dann seit ihr raus. Klickt nochmal und ihr seit wieder dabei.
Auf der rechten Seite findet ihr die Buttons für die Teilnehmer*innenliste, unter der Liste finden sich weiter 5 Besprechungsräume, in die man sich bei Bedarf für eine Besprechung im kleinen Kreis aus der Konferenz zurückziehen kann. Daneben befindet sich der Button für den Chat. Neu ist der nächste Button für die Toolbox. Dort findet ihr Links zu hilfreichen weiteren Tools. Zurzeit findet ihr dort den Link zu unserer Homepage und zu unserer interaktiven digitalen Pinnwand. Dort könnt ihr uns kurze Mitteilungen, wie auf einer Metaplan-Wand hinterlassen und die der anderen lesen (siehe auch weiter unten). Weiteres, wie ein Umfragetool o.ä., wird sicher noch folgen. Über den Zahnradbutton sind die Einstellung zu erreichen. Als Besonderheit ist die Einstellung zur Qualität der Bandbreite zu nennen. Dort könnt ihr drei Stufen wählen. Ebenfalls ist es möglich eine zweite Kamera nutzen. Damit könnt ihr, solltet ihr z.B. mit einem größeren Kreis in der Wache teilnehmen, leichter zwischen den jeweiligen Sprecher*innen hin und her switchen. Unter den erweiterten Einstellungen könnt ihr auch auf ein dunkles Design wechseln, das sich nicht so sehr in der Brille spiegelt. Der Rest ist in der Bedienung wie gehabt. Ein ausführliches Handbuch könnt Ihr hier herunterladen: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2021/12/Handbuch-alfaview.pdf
Wir möchten versuchen, auch in der Videokonferenz, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Bitte lasst eure Kameras eingeschaltet, ein Gesicht ist persönlicher als ein schwarzer Bildschirm. Damit wir uns vorbereiten können, wäre es eine große Hilfe, möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen. Wir haben eine separate E-Mail-Adresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt. Wenn ihr nicht möchtet, dass euer Name genannt wird, schreibt das bitte dazu: tbv [at] br-rda.de Oder pinnt eure Nachricht oder Frage einfach an unsere virtuelle Pinnwand (die Pinnwand ist nicht öffentlich, nur angemeldete Kolleg*innen können die Pins auf unserer Homepage sehen). Ihr könnt dort euren Namen angeben oder die Mitteilung auch anonym anpinnen: https://padlet.com/post400/nelvm9mp71olnyb3
Für die bessere Performance nutzt bitte ein Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt. Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden, schalten bitte ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu aufgefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.
Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!
Ein paar interessante aktuelle Urteile
Von unserer letzten Schulung haben wir eine paar interessante Urteile mitgebracht, die wir Euch nicht vorenthalten möchten.
Äußerung bei WhatsApp als Kündigungsgrund, LAG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 19.07.2021 – 21 Sa 1291 / 20
Der AN ist technischer Leiter bei einem gemeinnützigen Verein. Der Verein setzt sich für geflüchtete Menschen ein. Mitglieder sind unter anderem der dortige Landkreis und verschiedene Städte und Gemeinden. Der Verein wird durch viele ehrenamtliche Helfende unterstützt. Der AG wusste aus einem anderen Kündigungsverfahren, dass der AN sich im Whatsapp-Chat mit zwei weiteren Mitarbeitenden des Vereins in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über die Helfenden geäußert hatte. Hiervon haben auch die Medien erfahren. Dem AN wurde daraufhin gekündigt.
Die Kündigung ist unwirksam. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, er müsse keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden. Trotz Unwirksamkeit der Kündigung konnte der AN nicht durchsetzen, weiter beim Verein beschäftigt zu werden. Auf Antrag des Vereins beendete das Gericht selbst das AV. Der Verein sei nach außen nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen, wenn der Kläger weiter dort arbeiten würde. Der Verein könne ansonsten auch Probleme bekommen, ehrenamtliche Helfende zu gewinnen.
Kein freier Widerruf eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung, BAG– Urteil vom 09.03.2021 – Az. 9 AZR 312 / 20
Mit Schreiben vom 14.06.2018 verlangte der AN von der AG eine Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden ab dem 01.10.2018. Am 29.08.2018 ging der AG ein weiteres Schreiben zu, in welchem der AN seinen Antrag mit sofortiger Wirkung zurückzog. Mit Schreiben vom 30.08.2018 gab die AG der Verringerung der Arbeitszeit statt. Der AN ist der Ansicht, sein Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe fort und begründet dies unter anderem mit seinem Widerruf vom 29. August 2018. Seiner auf Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gerichteten Klage hatte das ArbG stattgegeben. Auf die Berufung der AG hat das LAG die Klage abgewiesen.
Die Revision des AN vor dem BAG hat keinen Erfolg. Ein Teilzeitantrag sei eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nach ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr widerrufen werden könne. Dieses Ergebnisse entspräche aus drei Gründen der gesetzlichen Systematik. Erstens liefe es dem Zweck der Sperrfrist aus § 8 Abs. 6 TzBfG a.F. zuwider, wenn AN diese durch Widerruf zur Disposition stellen könnten und sich AG innerhalb der zweijährigen Sperrfrist erneut mit Verringerungsverlangen beschäftigen müssten. Zweitens spreche die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG a.F., wonach nicht abgelehnte Verringerungsverlangen als angenommen gelten, für eine Bindung des AN an sein Teilzeitverlangen. Denn eine Annahme des AG durch Untätigkeit setze voraus, dass das Angebot des AN auf Verringerung fortbestehe. Schließlich würde der AG bei einer fortwährenden Widerrufsmöglichkeit in seiner durch die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG a.F. geschützten Planungssicherheit eingeschränkt.
Keine Äußerung und Reichweite der Meinungsfreiheit, BAG – Urteil vom 05.12.2019 – Az. 2 AZR 240 / 19
Die AN sah sich durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Herkunft diskriminiert. Mit E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden bezeichnete sie ihn als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“, und gab an, sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ erlebt. Sie würde es als unfair erachten, wenn der Vorstandsvorsitzende hiervon aus der amerikanischen Presse oder der „Oprah-Winfrey-Show“ erführe. Mit weiterer E-Mail verlangte sie, nicht mehr mit ihren bisherigen Vorgesetzten zusammenarbeiten zu müssen, denn „kein Jude in diesem Land musste jemals solche seelischen Qualen erleiden wie ich“. Mit erneutem Schreiben wandte sich die AN unter dem Betreff „Lebenswerk der unfähigen Führungskräfte“ an ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Die AN wurde daraufhin gekündigt.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und an dieses zurück verwiesen. Grobe Beleidigungen können eine Kündigung rechtfertigen. Zwar dürfe der AN Kritik üben und sich dabei auch überspitzt äußern, der AG müsse aber keine in grobem Maße unsachlichen Angriffe hinnehmen. Die Äußerungen der AN habe das LAG zu Unrecht als Schmähkritik und daher nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst angesehen. Die Kritik an ihrem Vorgesetzten sei zwar überzogen, stehe aber im Zusammenhang mit konkreten von ihr geschilderten Situationen. Ihr sei es also um die Sache und nicht nur um eine Kränkung ihres Vorgesetzten gegangen. Auch bei den Vergleichen ihrer eigenen Situation mit dem Leid der Juden während der NS-Zeit sie zwar maßlos übertrieben worden, es bestehe aber ein klarer Bezug zu ihrem sachlichen Anliegen. Das LAG habe daher eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der AG versäumt und müsse diese Abwägung nachholen.
Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test, ArbG Offenbach am Main – Urteil vom 03.02.2021 – 4 Ga 1 / 21
In Folge der steigenden Corona Infektionszahlen wurde im Betrieb eine BV geschlossen, nach der der Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Testergebnis abhängig gemacht wurde. Nachdem der AN sich weigerte, verweigerte der AG ihm den Zutritt zum Betriebsgelände. Der AN erhielt wegen unentschuldigten Fernbleibens eine Abmahnung. Auch erhielt er für den Zeitraum des Fernbleibens keinen Lohn. Der AN ist der Ansicht, der AG sei nicht berechtigt, das Betreten des Betriebsgelände von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen. Mildere Mittel seien möglich. Insbesondere sei die Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregelungen ausreichend geeignet, erforderlich und angemessen, um einen Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu gewährleisten. Die Testpflicht verstoß gegen sein Recht auf Selbstbestimmung.
Das Gericht wies die Klage des AN ab. Der AG habe gemäß § 618 I BGB und § 3 I S.1 ArbSchG sicherzustellen, dass die AN gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Die Anordnung diene dem Schutz der Gesundheit der AN, indem Infektionen im Betrieb vermieden werden. Die Durchführung eines Corona-Schnelltests sei geeignet, um eine Infektion nachzuweisen. Das Übermaßverbot sei gewahrt, da die Regelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist. Die Beeinträchtigung des Getesteten sei von kurzer Dauer und niederer Intensität. Es sei nicht eindeutig feststellbar, dass andere Maßnahmen gleich geeignet sind.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz, LAG Köln- Urteil vom 16.12.2020 –Az. 2 SaGa 1 /21
Der AN ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Der AG ordnete mit in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen eines MNS für Besucher und Beschäftigte an. Der AN legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der AG wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der AN legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Im Verfahren teilte der Kläger mit, dass die Unmöglichkeit des Tragens von Maske oder Visier auf einer Traumatisierung infolge einer mit 13 Jahren erlittenen Straftat beruh. Der AN wurde daraufhin gekündigt.
Die Berufung blieb erfolglos. Die Anordnung der Maskenpflicht sei vom Direktionsrecht umfasst und vorliegend auch angemessen. Das Tragen einer FFP2-Maske diene dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Das Interesse der AG am des Schutze der weiteren Beschäftigten und Besucher überwiege das Interesse des AN. Dabei habe die AG auch berücksichtigen dürfen, dass der AN aus gesundheitlichen Gründen die Maske nicht tragen und deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld habe. Ein Anspruch auf Arbeiten von zuhause aus stehe dem AN ebenfalls nicht zu. Der Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes stünden zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen. Die Vorinstanz hatte zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wolle.
Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel, LAG Düsseldorf – Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 489 / 20
Der AN war seit 2004 als Be- und Entlader und Wäscher für Kfz beschäftigt. Die Wäsche der Kfz erfolgte in Nachtschicht. Bei einer Ausfahrtkontrolle im März 2020 gegen 8 Uhr morgens fand der Werkschutz im Kofferraum des AN eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel (Wert damals ca. 40 €) und eine Handtuchrolle. Damals wurde immer wieder Desinfektionsmittel entwendet. Der AG hatte durch Aushang darauf hingewiesen, dass dies eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge haben würde. Der AN behauptet, sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben zu haben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen.
Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Der AN habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die AG mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines AV gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.
Zulagen für Transportführer*in NKTW und Gemeindenotfallsanitäter abgelehnt
Wie ihr wisst haben wir für die Transportführer*innen NKTW und die Gemeindenotfallsanitäter einen Betriebsvereinbarungsentwurf für eine außertarifliche Zulage an die Geschäftsführung übersandt, weil wir der Meinung sind, die erweiterten Tätigkeiten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, sind in der bisherigen Eingruppierung nicht abgebildet und der TVöD sieht keine der erweiterten Tätigkeit entsprechende Eingruppierung vor.
Inzwischen wurde unser Vorschlag durch die Geschäftsführung zurückgewiesen, er sei nach Beratung durch seinen Arbeitgeberverband zu der Auffassung gelangt, dass die Entgelte der Rettungssanitäter und Notfallsanitäter abschließend im TVöD geregelt seien. Wir sind aber nach wie vor der Meinung, dass diese erweiterten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Beratungen über die Entgeltordnung des TVöD nicht zur Debatte standen. Allerdings hat sich der Kommunale Arbeitgeberverband (VKA ) schon seiner Zeit in 2016 vehement gegen die Vergütung von Zusatzaufgaben, wie z.B. Praxisanleitung, gewehrt. Deren Auffassung ist nach wie vor, dass diese Tätigkeiten jeweils zum Berufsbild gehören würden.
Beratungen mit unserem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden der Bundesfachkommission Rettungsdienst von ver.di haben leider bestätigt, dass die Durchsetzung unseres Vorschlages auf diesem Wege schwierig wird.
Aber es gibt noch einen weiteren Ansatzpunkt in dieser Frage weiter zu kommen, den werden wir nun genauer beleuchtet und dann in die Praxis umsetzen. Wir berichten, sobald sich hierzu die Sachlage konkretisiert.
Frohe Weihnacht und einen guten Start in neue Jahr
Bleibt uns nun nur noch allen Kolleg*innen, die wir nicht mehr persönlich treffen eine schöne Restadventszeit, eine frohe Weihnacht und einen guten Start in eine hoffentlich gutes neues Jahr zu wünschen!
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.
Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, sodass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.
Einladung: Außerordentliche Teilbetriebsversammlungen 01. und 02. Juli als Videokonferenz
Im letzten Newsletter hatten wir ausführlich über die letzten beiden Teilbetriebsversammlungen berichtet. Wir erläuterten dort unsere Stellungnahme zu den, aus dem sog. Forschungsprojekt Maastricht resultierenden, Änderungen in unserem Betrieb.
Kurz darauf erschien von der Geschäftsführung eine umfangreiches Werk, in dem einige Äußerungen zu finden waren, die einer dringenden Richtigstellung bedürfen. Es wurde beispielsweise aus einem vertraulichen Gespräch zwischen der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, einem Landkreisvertreter, dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden des Betriebsrates, inklusive eines darauf folgenden Schreiben an den Geschäftsführer berichtet. Abgesehen davon, dass man so etwas nicht macht, wird aus aus diesem vertraulichen Gespräch von der Geschäftsführung nicht wahrheitsgemäß berichtet, die Aussagen des BR-Vorsitzenden sind schlicht so nicht getätigt worden. Viele weitere Inhalte der Mitarbeiterinformation des Geschäftsführers bedürfen der Richtigstellung.
Wir möchten euch nun möglichst zeitnah Gelegenheit geben, die Sichtweise des Betriebsrates zu hören und Fragen zu stellen. Die nächsten geplanten Teilbetriebsversammlungen liegen erst im 3. Quartal, das ist zu spät. Wir laden daher zu diesen außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen ein. Wir werden diese Teilbetriebsversammlungen ohne die Geschäftsführung durchführen, so haben alle Kolleg*innen die Möglichkeit unbefangen zu reden.
Leider sind außerordentliche Betriebsversammlungen nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers in der Arbeitszeit durchzuführen. Die Bitte an den Geschäftsführer, diese außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen in der Arbeitszeit durchführen zu dürfen, wurde leider abgelehnt. Warum der Geschäftsführer so entschieden hat, da mag sich jeder selbst seine Gedanken zu machen. Ihr dürft, wenn ihr daran teilnehmt leider keine Arbeitszeit dafür aufschreiben.
Also wir laden ein zu zwei außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen, jeweils am 01. Juli um 19:30 und 02. Juli 15:30, die Versammlungen werden per Videokonferenz durchgeführt. Sie sind nicht öffentlich, bitte sorgt dafür, dass während den Versammlungen keine betriebsfremden Personen im Raum sind.
Nachfolgend findet ihr die Links zu den beiden Teilversammlungen:
Die Tagesordnung wird sich mit folgenden Themen befassen:
Richtigstellung der Aussagen über den Betriebsrat in den Mitarbeiterinformationen der Geschäftsführung
Informationen und Diskussion rund um das Thema „Forschungsprojekt Uni-Maastricht“ und die Folgen
Informationen zur Anrufung einer Einigungsstelle zum Themenkomplex „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit/Dienstplan“ durch den Betriebsrat
Weitere Fragen, Sorgen, Beschwerden oder auch Lobe
Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angekündigt, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Wir haben eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt:
Für die bessere Performance nutzt bitte eine Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt. Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden schalten ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu auf gefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.
Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante außerordentliche Teilbetriebsversammlungen mit euch, auch wenn ihr sie diesmal in eurer Freizeit besuchen müsst!
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, so dass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai als Videokonferenz
Wir haben vor gut zwei Wochen unsere ersten Teilbetriebsversammlungen als Videokonferenz angeboten. Dies war möglich weil das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres wegen der Corona-Krise geändert wurde.
Ob es nun an der Plattform lag, oder an dem brisanten Thema, lässt sich kaum beurteilen, aber die Beteiligung war hoch wie noch nie, am ersten Termin hatten wir 33 Teilnehmer*innen, am zweiten Termin waren es 58 Teilnehmer*innen. Auf vielfachen Wunsch von Kolleg*innen, die nicht teilnehmen konnten, möchten wir nachfolgen eine kleine Zusammenfassung geben. Für alle die dabei waren, auch als Videokonferenz waren die Teilbetriebsversammlungen Arbeitszeit. Sollte es Zweifel, ob ihr dabei wart, geben, können wir den WL auf Nachfrage ein Anwesenheitsprotokoll vorlegen.
Tätigkeitsbericht
Die Präsentation zu unserem Tätigkeitsbericht könnt ihr unter diesem Link als PDF-Datei hier lesen oder herunterladen:
Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:
Zum Thema Sonderdienstplan gab es aus dem Kolleg*innenkreis keinerlei Hinweise oder Anmerkungen, so dass wir davon ausgehen mussten, dass zu diesem Zeitpunkt alle gut mit dem Sonderdienstplan leben konnten. Über den Stand heute, wie es euch mit dem Sonderdienstplan ergeht, könnt ihr uns jederzeit eine Nachricht zukommen lassen, wir kümmern uns dann.
Zusammenfassung unseres Statements zu Studie der Uni-Maastricht
Zeitpunkt der Unterrichtung des BR
Nach § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte, hat der Arbeitgeber (AG) den Betriebsrat (BR) über die Planung u.a. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, und zwar schon im Planungsstadium. Die Information muss so frühzeitig wie möglich gegeben werden, spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem der AG noch Alternativen überlegt, also noch Einfluss auf die Entscheidung genommen werden kann. Genauso wenig, wie wir auf unser Mitbestimmungsrecht verzichten dürfen, dürfen wir auch nicht auf unser Beratungsrecht verzichten. Daraus leitet sich eine Verpflichtung für den Betriebsrat ab. Dieser Verpflichtung können wir als BR jedoch nur dann nachkommen, wenn die Unterrichtung über die Planung so frühzeitig wie möglich erfolgt. Die ist leider nicht geschehen, der BR wurde vor vollende Tatsachen gestellt.
Personalkonzept
Es fehlt ein schlüssiges Personalkonzept, aus dem deutlich wird, wer künftig welches Fahrzeug mit welcher Qualifikation besetzen soll.
Wir hätten, durch die angedachten Reduzierungen in der Vorhaltung für den Rettungsdienst von drei Rettungstransportwagen (RTW) und einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) einen Überhang von rund 13-15 Notfallsanitäter*innen.[1] Hierzu gibt es zurzeit lediglich die Aussage, man wolle versuchen diesen Überhang durch „natürliche“ Fluktuation abbauen und möglichst betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Wir halten es für unrealistisch, dass eine so hohe Zahl an Notfallsanitäter*innen durch Fluktuation in absehbarer Zeit den Betrieb verlassen wird.
Es wird angedacht, die in Rede stehenden NKTW, statt mit Rettungssanitäter*innen übergangsweise mit den überzähligen Notfallsanitäter*innen zu besetzen. Da dies aber Jahre dauern wird, bis sich durch Fluktuation die Notfallsanitäter*innenzahl dem eigentlichen Bedarf anpassen wird, stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Sinn der Änderungen.
Für eine betriebsrätliche Zustimmung zu den neuen Dienstplänen wäre zwingend eine Vereinbarung darüber notwendig, dass es keine betriebsbedingten Kündigungen geben wird.
[1] Der BR geht von eine Netto-Arbeitszeit von 1675.1 Std. aus, während der GF von einer Nettoarbeitszeit von 1885.25 Std. ausgeht => Aus Sicht der GF würden 13,5 Notfallsanitäter*innen im Überhang sein.
Ausbildungskonzept
Es fehlt ein schlüssiges Weiterbildungskonzept für die RS*innen, die einen NKTW besetzen sollen. Da kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass kürzlich im Niedersächsischen Ministerialblatt eine „Empfehlung des Landesausschuss für den Rettungsdienst für die Weiterbildung von Rettungssanitätern für das Führen eines NKTWs“ veröffentlicht wurde. Wir halten die darin vorgegeben 40 Stunden ergänzende Weiterbildung zu den 200 theoretischen Ausbildungsstunden nicht für ausreichend, die Rettungssanitäter*innen auf die Aufgabe eigenständig Notfalltransporte durchzuführen, vorzubereiten. Insbesondere die Vermittlung der NUN-Algorithmen und des Advanced Life Support in 40 Stunden, neben den anderen vorgesehen Themen, wie Erkennen von lebensbedrohlichen Zuständen, Einleiten von Notfallmaßnahmen nach cABCDE sowie diverse Assistenztätigkeiten, für völlig unzureichend. Ein Blick in das dazu gehörige Curriculum bestätigt unsere Skepsis.
Wir haben höchste Bedenken, dass künftig sogar angedacht wird, bestimmte Medikamente für RS*innen freizugeben, ist doch selbst für die NotSan*innen die rechtliche Lage noch immer nicht abschließend geklärt.
BV-Arbeitszeit neu als Voraussetzung
Jegliche Änderung in den Arbeitsabläufen und Dienstplänen hat zwingend zur Voraussetzung, dass unsere Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vorher neu gefasst und unterschrieben wird. Diese Betriebsvereinbarung wurde von dem Betriebsrat im vergangenen Jahr gekündigt, um u.a. die Veränderungen aus der letzten Bedarfsplanänderung nun endlich neu zu vereinbaren. Diese, jetzt durch Nachwirkung gültige BV, ist bereits jetzt schon an vielen Stellen von der Wirklichkeit überholt. Weiteren Veränderungen wird der Betriebsrat nur in Verbindung einer neuen Betriebsvereinbarung zustimmen. Unser Entwurf für eine neue Betriebsvereinbarung liegt seit 9 Monaten der Geschäftsführung vor. Der Gegenentwurf der Geschäftsführung ist allerdings noch sehr weit weg von unserem Entwurf entfernt und enthält Punkte, denen wir in keinem Fall zustimmen können.
RS*innen in Vollarbeit und Arbeitszeiterfassung für die NSan*innen
Wir gehen inzwischen davon aus, dass mindestens die KTW und NKTW in Vollarbeitszeit zu besetzen sind. Würde der Plan so wie vorgestellt umgesetzt, würden die RS*innen mit einem Anteil von über 60% einen KTW oder NKTW besetzen, wobei wir die Arbeitszeit heute schon unstrittig bei denen, die 100% Prozent KTW fahren, als Vollarbeit ansehen. Das heißt der wesentlich überwiegende Anteil an zu leistenden Tätigkeiten wird in Vollarbeit geschehen. Dem Vernehmen nach wird die Umsetzung des NKTW im Landkreis Oldenburg auch in Vollarbeit geschehen. Berichte aus dem Landkreis Cloppenburg, wo dieses Konzept bereits umgesetzt ist, bestätigen eine hohe Auslastung des NKTW. Der zentral in Bad Zwischenahn stationierte, einzige vorgesehene Nacht-NKTW wird sowieso keine Gelegenheit für ein zwischenzeitliches Ruhen bekommen, soll er doch neben den Entlassungen aus dem Klinikzentrum-WST sämtliche anfallende OSR-Einsätze im Ammerland abwickeln.
Gleichzeitig muss die Auswirkung auf die Arbeitszeit der NotSan*innen beobachtet werden. Die angedachte grenzübergreifende Einsatzstrategie bringt für diese mitunter auch höhere Auslastungen in ihren Schichten mit sich. Also stände hier mit Umsetzung des Planes eine sofortige Arbeitszeiterfassung an, um dies überprüfen zu können.
Der oben beschriebene steigende Personalbedarf dieses Konzeptes führt es aber ad absurdum. Die Kosten werden steigen, nicht fallen.
Bedarfsplanung lückenhaft
Das grenzübergreifende Disponieren, was übrigens heute schon praktiziert wird, scheint ebenfalls nicht sehr ausgereift geplant zu sein. Erste Erfahrungen nach der Einstellung der R5, der im Rahmen unseres Sonderdienstplanes wegen der Corona-Krise eingestellt wurde, zeigen, dass dies zu einer Steigerung der grenzübergreifenden Einsätze aus Oldenburg nach Rastede führte, was wiederum von den Oldenburgern moniert wurde. Die Konsequenz war die Wiedereinführung nach nur drei Wochen. Genau die Einstellung dieses RTWs ist auch im Rahmen der angedachten Änderungen vorgesehen. Berichte von Kolleg*innen der Wache Rastede bestätigen eine erhöhte nächtliche Auslastung auf dem verbliebenen Fahrzeug. Gleichzeitig häufen sich jetzt schon die Berichte der Kolleg*innen der Wache Edewecht über bis zu vier nächtliche Einsätze im Bereich Friesoythe und Bösel. Dem Vernehmen nach wurde im LK Cloppenburg die Ergebnisse der sog. Studie aus Maastricht bereits seit dem 01.01.20 umgesetzt.
Computergesteuertes Abfragesystem
Das neue computergestützte Abfragesystem „Advanced Medical Priority Dispatch System“ (AMPDS), das im Laufe des Jahres in der GOL installiert werden wird, soll Fehlalarmierungen vermeiden. Die Software soll an Stelle der Disponent*innen entscheiden, welches Rettungsmittel alarmiert werden soll. Sie soll quasi die Einschätzung des gesunden Menschenverstandes ersetzen. Neben lernfähiger Software soll es aber auch lernfähige Bediener*innen geben. Es ist davon auszugehen, dass die Disponent*innen lernen, wie die Software reagiert. Das heißt, wenn die Disponent*innen damit rechnen, dass die Software eine Entscheidung trifft, die der Einschätzung des*der Disponent*in widerspricht, wird das Einsatzstichwort entsprechend gewählt, damit die Software die Entscheidung auch im Sinne des*der Disponent*in trifft. Es kommt hinzu, dass dieses System auch nur die Informationen bearbeiten kann, die die Anrufer*innen geben. Da sind viele Begriffe zu auslegungsfähig, als dass sie immer die genaue, bzw. richtige Information liefern. Neuinstallationen von neuen IT-Systemen bringen immer Unwägbarkeiten mit sich, die eigentlich einen gewissen Probelauf benötigen, um sicher gehen zu können, ob sie wirklich in allen Lagen funktionieren. Wir finden es daher sehr ambitioniert, dass man ursprünglich plante bereits zum 01. Juni 2020 den NKTW einzuführen. U.E. sollten die Schritte in umgekehrter Reihenfolge geschehen, erst die neue Software auf den gewünschten Effekt überprüfen, wenn das alles wie gewünscht funktioniert, dann ggf. passende Änderungen in der Rettungsmittelvorhaltung vornehmen.
Gemeindenotfallsanitäter noch nicht zu Ende evaluiert
Weiter sehen wir es als problematisch an, dass das Projekt Gemeindenotfallsanitäter noch nicht zu Ende evaluiert ist. Dieses Projekt sollte eigentlich dafür sorgen, dass eine gezieltere Zuordnung von Rettungsmitteln oder Hilfsangeboten erfolgt oder die Patienten möglicherweise zu Hause bleiben können. Ein Ziel war die Reduzierung von RTW-Einsätzen. Nun werden aber vor einer endgültigen Auswertung dieses Projektes, die Gemeindenotfallsanitäter*innen missbraucht um RS*innen, die an ihre Grenzen der Ausbildung stoßen, unter die Arme zu greifen. Es verwischt zum einen die Ergebnisse, die dieses Projekt liefern sollte und zum anderen funktioniert die Unterstützung der RS*innen nur, wenn die GNotsan*innen nicht gerade ihrer eigentlichen Aufgabe nachkommen.
Gesetz zur Reform der Notfallversorgung nicht berücksichtigt
Eine weitere Unwägbarkeit ist das „Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“ das der Gesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg bringen möchte. Es beinhaltet Aspekte, die die Struktur der Leitstellen an einer entscheidenden Stelle ändern möchten: Die Rufnummer 116117 soll in die Rettungsleitstellen integriert werden. Eine durchaus sinnvolle Maßnahme, das Disponieren des kassenärztlichen Notdienstes durch die Leitstellen durchführen zu lassen. U.E. sollte man auch diese angekündigte Änderung abwarten und deren Effekte überprüfen, bevor hier in der Region mit neuen, zum Teil fragwürdigen Maßnahmen voran geprescht wird.
Es gibt keine schriftliche Maastricht-Studie
Für die Begutachtung der Basis des angedachten Bedarfsplan 2021 baten wir um die Überlassung aller notwendigen Unterlagen inkl. der Studie der Universität Maastricht. Nur so könnten wir uns ein umfassendes Bild machen. Bislang war immer nur die Rede davon, dass die Universität Maastricht zu Optimierungen bezüglich der GOL forscht und nur einsatztaktische Fragen dort erforscht werden (Dynamische Steuerung, etc.). Dass dies nun für einen komplett neuen Bedarfsplan mit dem entsprechenden Eingriff in unseren Dienstplan gelten soll, ist uns neu und muss erst gründlich angeschaut werden.
Allerdings mussten wir erfahren, dass es gar keine schriftliche Studie gibt, die uns vorgelegt werden könnte. Ja es gäbe einen Forschungsauftrag an die Uni-Maastricht, aber man müsse die Umsetzung als Projekt verstehen. Man liefere der Uni Daten, diese stelle dann neue Tools für eine neue Bedarfsplanung zur Verfügung. Mit dieser Aussage sind unsere Fragen nur noch größer geworden. Wir waren bisher von einer wissenschaftlichen Studie ausgegangen, die aber nun gar nicht existiert.
Rechtliche Grundlage nach dem Nds. Rettungsdienstgesetz fehlt
Weiter stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die Einführung eines NKTWs. Nachfragen bei Fachreferenten im Landtag und bei dem Landesverband von ver.di ergaben, dass bisher noch keine Informationen über das Vorhaben das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz zu ändern, vorliegen. Ist dies also wirklich beabsichtigt, so hat es noch lange nicht die notwendigen Verfahren durchlaufen, so dass man durch aus noch mit mindestens einem Jahr rechnen kann bis dies geschehen ist. Das heißt, dass über all dort wo eine NKTW eingeführt wurde, wurde dies ohne gesetzliche Grundlage getan wurde.
Das ist die, auf die wichtigsten Punkte zusammengefasste, Stellungnahme des Betriebsrates zu der sog. Maastricht-Studie. Eine wesentlich ausführlichere Stellungnahme liegt bereits Teilen der Politik vor, die es letztendlich zu entscheiden und zu verantworten hat. Während des Vortrages wurde vereinzelt Fragen gestellt und kommentiert. Der Geschäftsführer hat zu einigen Punkten Stellung bezogen. Die hier zu wiederholen, würde den Rahmen sprengen, zumal die Position der Geschäftsführung durch ihren eigenen Vortrag hinlänglich bekannt sind.
Beweislastumkehr auch für RS*innen
Bild: Tim Reckmann, pixelio.de
Wir wie euch bei den vorletzten Teilbetriebsversammlungen angekündigt haben, möchte wir euch an den Erkenntnissen, die wir von unseren Betriebsrätefortbildungen mitbringen, teilhaben lassen. Nun ist eine Gelegenheit dazu da. Wir möchten euch zwei Urteile aus dem Seminar „Arbeitsrecht im Rettungsdienst“ vorstellen, an denen deutlich wird, mit welchen Problemen ihr als RS*innen konfrontiert sein könntet, wenn ihr eigenverantwortlich mit einem NKTW unterwegs seit. Es soll auch deutlich machen, dass die Bedenken des Betriebsrates bezüglich der NKTW-Pläne nicht mit dem persönlichen Unvermögen zu tun hat, sondern wie hoffentlich oben auch deutlich wurde, eine Menge Fragen offen sind, zu welchen Voraussetzungen man euch da losschicken will.
Zum Gesamtbild gehören auch folgende Problemstellungen, über die übrigens angehende NotSan*innen einiges ausgiebig zu lernen haben:
Es geht um die Frage der Beweislastumkehr, wenn es im Einsatz mal schief gegangen ist und zivilrechtliche Ansprüche an Kolleg*innen gestellt werden. Lest dazu die folgende zwei Urteile:
Am 20.11.1999 geriet der Kläger in eine Auseinandersetzung mit ihm fremden, unbekannt gebliebenen Personen. Er erhielt einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Kopf auf der Straße aufschlug, und mit dem Gesicht nach unten, aus Nase und Mund blutend, bewusstlos liegen blieb.
Kurze Zeit später traf ein von Passanten alarmierter Rettungswagen ein. Die Rettungsassistenten legten den Kläger auf eine Trage. Sodann fuhren bzw. hoben die Rettungsassistenten die Trage hoch. In etwa einem Meter Höhe geriet die Trage dabei aus dem Gleichgewicht und der Kläger stürzte aus dieser Höhe erneut auf die Straße. Der später eintreffende Notarzt stellte nunmehr bei dem Kläger auch das Vorliegen einer Anisokorie der Pupillen fest. Der Kläger hat behauptet, beim Sturz von der Trage mit dem Kopf auf der Straße aufgeschlagen zu sein. Dadurch sei zumindest eine Verschlechterung der nach dem Faustschlag und dem ersten Sturz auf die Straße bestehenden Verletzungen eingetreten.
Es ist im Bereich der ärztlichen Behandlung seit langem anerkannt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt Diese Grundsätze sind jedoch auf Fälle wie den vorliegenden, soweit es um das Handeln der Rettungssanitäter geht, nicht anwendbar. Zwar können, wie in der Rechtsprechung verschiedentlich geschehen, auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden
Erforderlich ist aber stets, dass es sich um ein im eigentlichen Sinne medizinisches Vorgehen handelt, um eine „Behandlung“ im medizinischen Sinne. Der Transport eines Verletzten, der wie hier (noch) nicht unter ärztlicher Leitung steht, sondern erst der Zuführung zur medizinischen Behandlung dient, ist demnach nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Der Fall ist nicht anders zu sehen als der, dass ein Feuerwehrmann einen Verletzten aus dem brennenden Haus zu retten versucht, und ihn dabei selbst verletzt, etwa von der Leiter fallen lässt.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Rettungsdiensteinsatzes. Nachdem er in den frühen Morgenstunden den Rettungsdienst wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich alarmiert hatte, wurde er durch eine RTW-Besatzung behandelt. Welche Angaben er diesen gegenüber den Rettungsassistenten machte, steht im Streit. Unstreitig stellten die Rettungsassistenten aber die Pulsfrequenz, den Blutdruck und die Sauerstoffsättigung fest. Zudem protokollierten sie, dass der Kläger über einen “atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz” geklagt hätte und dass die “Pulmo” des Klägers “beidseits gut belüftet” und frei von “RGS” sei. Im Ergebnis ließen die Rettungsassistenten den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt. Wenige Stunden später war der Kläger bei seinem Hausarzt vorstellig und wurde von dort aus wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in das Krankenhaus eingeliefert, wo sich der Verdacht bestätigte. Außerdem erlitt der Kläger während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es mussten mehrere Stents gesetzt werden.
Am 19.5.2016 hatte das Kammergericht Berlin geurteilt, dass eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln (Beweislastumkehr) im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs anzunehmen ist, wenn ein Rettungssanitäter (Rettungsassistent) pflichtwidrig diagnostische Tätigkeiten vornimmt, die in den Kompetenzbereich des Arztes fallen.
Nun es wird deutlich wo das Problem liegt, im ersten Fall besteht die Beweislastumkehr nicht, weil der Vorfall, um den dort gestritten wurde, keine Behandlung „im medizinischen Sinne“ war. Im zweiten Fall lag aber genau das, durch die Diagnosestellung, vor. Das heißt, auch von euch als RS*innen wird künftig erwartet dass ihr so etwas wie eine Diagnose stellt. Denn nur so könnt ihr feststellen, ob beispielsweise eine lebensbedrohliche Lage vorliegt oder nicht. Ob der oben genannte RA/RS dies pflichtwidrig tat, spielt da keine Rolle, entscheidend ist, dass es getan wurde. Wir meinen, dass man fairerweise euch diese Informationen nicht vorenthalten sollte.
Hier geht also es nicht um das persönliche Unvermögen, sondern dass ihr für die Tätigkeit auf dem NKTW, wenn er denn kommen soll, das richtige Handwerkszeug beigebracht bekommt. Und es geht darum euch vor Schwierigkeiten zu bewahren, wenn ihr alleinige Verantwortung übernehmt. Bisher hat dies in letzter Konsequenz immer die NotSan*innen übernommen, die haben aber dafür nicht umsonst 3 Jahre gelernt.
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, so dass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Nach dem nun das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres geändert wurde, dürfen wir auch während der Kontakteinschränkungen Betriebsversammlungen per Videokonferenz durchführen.
Daher laden wir euch zu zwei Teilbetriebsversammlungen ein, die wir per Videokonferenz durchführen werden:
Sonderdienstplan Corona,
Fragen, Hinweise, wo läuft es gut, wo könnte es besser laufen?
Unser Statement zu Studie der Uni-Maastricht und die Folgen
mit anschließender Diskussion
Weitere Fragen, Sorgen, Beschwerden oder auch Lobe
Am 14. Mai wir voraussichtlich ein Vertreter, der uns vertretenden Gewerkschaft ver.di anwesend sein, so dass auch hier die Möglichkeit besteht Fragen zu stellen. Am 12. Mai war dies leider wegen Terminkollisionen nicht möglich.
Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angekündigt, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Auch wäre es hilfreich, wenn ihr uns mitteilen würdet, ob und an welchem Termin ihr dabei sein werdet. Das hilft uns einzuschätzen mit welchen organisatorischen Schwierigkeiten wir zu rechnen haben, oder ob wir vielleicht spontan einen dritten Termin anbieten. Für diese Rückmeldung haben wir eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen schicken könnt, und oder einfach nur mitteilt ob und wann ihr kommt:
Eure im Vorfeld eingesandten Fragen werden wir dann als erste beantworten, bevor wir in eine Diskussion einsteigen.
Für die bessere Performance nutzt bitte eine Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt. Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden schalten ihr Mikrofon aus. Alle reden nur wenn sie dazu auf gefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.
Wenn das, warum auch immer, nicht funktioniert, werden wir die Diskussion auf den Chat umswitchen. Für diesen Fall bitten wir um kurze präzise Statements oder Fragen. Bitte verzichtet auf Statements wie „OK“, „Danke“ etc. auch wenn diese nett gemeint sind. Es macht aber die Übersicht schwieriger.
So eine digitale Versammlung ist für uns Neuland und damit ein spannendes Experiment, wir hoffen dass es nicht misslingt.
Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, so dass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Save the Date – Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai
Nach dem nun das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres geändert wurde, dürfen wir auch während der Kontakteinschränkungen Betriebsversammlungen per Videokonferenz durchführen.
In § 129 BetrVG ist jetzt geregelt, dass Betriebsversammlungen gemäß § 42 BetrVG nunmehr (befristet bis zum 31. Dezember 2020) mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Das Bestreben der Bundesregierung, die Handlungsfähigkeit der Interessensvertreter*innen in Zeiten der Corona Pandemie zu erhalten bzw. zu ermöglichen, ist zu begrüßen. Denn der neue § 129 BetrVG ermöglicht künftig auch, Gremiensitzungen (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, etc.) mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen und auch wirksame Beschlüsse zu fassen. Es erfolgt damit eine Abweichung zu den §§ 30, 33 BetrVG, wonach Beschlüsse nur wirksam in Präsenzsitzungen der Gremien gefasst werden können. Leider wurde versäumt diese Möglichkeit auch für Wahlvorstände zu eröffnen. So sind wir gezwungen, für die anstehenden JAV-Wahlen in unserem Betrieb Möglichkeiten auszuloten, die JAV-Wahlen mit den notwendigen Abständen in Präsenzsitzungen des Wahlvorstandes vorzubereiten. Wir werden werden in nächster Zeit das Notwendige dazu veranlassen.
Aber nun zu den Teilbetriebsversammlungen:
Wir laden euch zu zwei Teilbetriebsversammlungen ein:
TBV 1 am 12. Mai 2020 um 15:30 und
TBV 2 am 14.Mai um 19:30
Die genaue Tagesordnung werden wir rechtzeitig vorher bekannt geben. Eins können wir aber schon vorweg sagen, neben unseren Tätigkeitsbericht wird das Hauptthema „Auswirkungen der Maastrichtstudie“ sein. Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angedeutet, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, dass wir trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Auch wäre es hilfreich, wenn ihr uns mitteilen würdet, ob und an welchem Termin ihr dabei sein werdet. Das hilft uns einzuschätzen mit welchen organisatorischen Schwierigkeiten wir zu rechnen haben, oder ob wir vielleicht spontan einen dritten Termin anbieten. Für diese Rückmeldung haben wir eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen schicken könnt, und oder einfach nur mitteilt ob und wann ihr kommt:
Die Links zu den beiden Meeting-Räumen am 12. und 14. werden zusammen mit der endgültigen Tagesordnung rechtzeitig an euch verschickt.
Wir danken euch für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!
Unfallversicherungsschutz bei Erkrankung mit COVID-19?
Die Infektion mit COVID-19 stellt eine „Allgemeingefahr“ dar (Einstufung als Pandemie durch WHO seit 11.03.2020), d.h. es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein*e Beschäfttigte*r auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit zur selben Zeit und mit gleicher Schwere angesteckt haben könnte.
Ist die COVID-19-Erkrankung jedoch nachweislich infolge einer besonderen beruflichen Betroffenheit eingetreten, kann ein Arbeitsunfall vorliegen, bei dem gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Als einschlägige Berufskrankheit (BK 3101) kann die COVID-19-Erkrankung anerkannt werden, wenn sie bei einer*m Beschäftigten auftritt, die*der infolge der Ausübung ihrer*seiner beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Dies betrifft z.B. Beschäftigte im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder im Laboratorium, somit auch im Rettungsdienst.
Eine Unfallanzeige ist bei einer COVID-19-Erkrankung nicht zu erstatten. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls besteht beim Arbeitgeber und richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGB VII. Allerdings sollte jede*r, der*die im Dienst mit einem bestätigten Verdachtsfall konfrontiert war, daran denken einen Verbandsbucheintrag zu machen. Nur so könnt ihr ggf. nachweisen, dass die Erkrankung nicht aus der oben genannten „Allgemeingefahr“ stammt.
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, so dass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Am 26. Juni um am 27. Juni fand je eine Teilbetriebsversammlung in unserem Schulungsraum statt. Nachstehend lest Ihr eine kleine Übersicht über die Themen, die in den beiden Teilbetriebsversammlungen angesprochen wurden.
Zunächst stellte der Vorsitzende die einzelnen BR-Mitglieder mit ihren Funktionen vor:
Uwe Heiderich-Willmer fungiert als Betriebsratsvorsitzender, Denny Schilling als sein Vertreter.
Daniela Spieß wurde als Schriftführerin benannt, sie wir künftig die Protokolle schreiben, Denny wird sie bei Abwesenheit vertreten.
Für das BEM-Team (Was ist ein BEM?) wurde Nicole Bröske benannt, den Ausschuss für Arbeitssicherheit (Was ist ein Ausschuss für Arbeitssicherheit?) werden für den Betriebsrat Frank Welink und Christian Wienhold bedienen, um den Dienstplan werden sich Denny Schilling, Frank Welink und Uwe Heiderich-Willmer kümmern. Zum Thema Datenschutz im Betriebsrat wurde in der Sitzung vom 10.04.19 der Ausschuss für Datensicherheit gegründet. Ihm gehören an: Uwe Heiderich-Willmer, Denny Schilling und Christian Wienhold.
Des Weiteren ist der Betriebsrat der Verpflichtung nachgekommen einen Wirtschaftsausschuss zu gründen (Was ist ein Wirtschaftsausschuss?) Diesem Ausschuss müssen nicht nur Mitglieder aus dem Betriebsrat angehören, es dürfen auch andere sachkundige Kolleg*innen als Mitglied benannt werden. Wir haben Andre Höhne, Uwe Heiderich-Willmer und Marcus Schumacher benannt, Andre Höhne ist der Sprecher des Wirtschaftsausschuss.
Um den Bereich Aus und Weiterbildung werden sich künftig die Kollegen Marcel Stieg und Christian Wienhold kümmern.
Die jeweils ersten Ersatzmitglieder der drei Listen sind Franziska Reil, Wache Rastede, Ersatzmitglied „Liste Stieg/Reil“ & Minderheitengeschlecht, Nico Kaper, Wache Rastede, Ersatzmitglied „Liste Bröske“, Marcus Schumacher, Wache Westerstede Ersatzmitglied „Liste 4.1“.
Zu den wichtigsten Aktivitäten der ersten drei Monate Amtszeit des Betriebsrates zählen der Besuch der RettMobil 2019, eine ausführlicher Bericht dazu war bereits im BR-Info Mai 2019 erschienen.
Weiter wurde das Thema Hansefitbearbeitet, inzwischen hat die Gesellschafterversammlung zugestimmt, so dass der Geschäftsführer mit Hansefit in Verhandlung treten kann. Nun ist klar, wir bekommen in absehbarer Zeit Hansefit.
Nicole als BEM-Beauftragte des BR hat bereits eine Schulung besucht und dabei die notwendigen Grundkenntnisse erworben. Für die „Neuen“ im Betriebsrat und für die ersten Ersatzmitglieder haben wir eine Inhouse-Schulung organisiert, die Ende August stattfinden wird. Hier ist es uns gelungen ein Bildungsinstitut zu finden, das komprimiert und effektiv in drei Tagen den neuen Betriebsratskolleg*innen die Grundkenntnisse beibringen wird. Die Kürze der Schulung kommt zu guter Letzt auch der engen Personalsituation zu Gute.
Auf Kärtchen konnten die Kolleg*innen ihre Wünsche und Meinungen bei einer Metaplanumfrage anonym kund tun.
Zu der LOB hat es Unstimmigkeiten gegeben, nach der Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage§ 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD hätte nach § 10 Abs. 2 die Zielvereinbarungen, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, d.h. spätestens am 30.09.2018 gekündigt sein müssen, damit sie am 31.12.18 die Wirkung verliert. Dies ist aber nicht geschehen, auch ist keine neue Zielvereinbarung vereinbart worden. Also sind die alten Zielvereinbarungen weiter gültig, wurden aber zum Teil nicht mehr angewandt. Im Gegenteil wurde ein nicht vereinbartes Verfahren zur Leistungsermittlung angewandt, die Fallbeispiele. Damit die LOB zur vollen Auszahlung kommt, haben sich BR und GF nun darüber verständigt, dass die Fallbeispiele weiter genutzt werden. Eine Abstufung des Ergebnisses findet nicht statt, man kann nur bestehen oder nicht bestehen. Wobei die Tagesfortbildungen, in die diese Fallbeispiele integriert sind, so ausgelegt werden, dass niemand durchfallen kann. Gleichzeitig haben BR und Geschäftsführung vereinbart, dass bis zum 30.09.2019 die Zielvereinbarungen überarbeitet und neu vereinbart sein sollen.
Ein Neuentwurf der dringend zu überarbeitenden Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst wurde in erster Lesung von uns überarbeitet, in der nächsten Sitzung des Betriebsrates werden wir diese überarbeitet Fassung in zweiter Lesung nochmals überprüfen.
Kürzlich wurde von einem Kollegen festgestellt, dass die Jahresstundenberechnung im O.C.Planner von der Berechnungsformel aus der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst abweicht. Es ergibt sich eine Stundendifferenz von knapp 10 Stunden zu Ungunsten der Kolleg*innen. Umfangreiche Recherchen haben ergeben, dass die Berechnungsweise im O.C.Planner die richtige ist. Es könnte jede*r Kolleg*in die Stunden so einfordern, wie sie in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Der Geschäftsführer hat allerdings schon angekündigt, dass man ihn Verklagen müsse, wolle man diese Forderung durchsetzen. Es bleibt nun jeder*m selbst überlassen ob er*sie das umsetzt. In der überarbeiteten Betriebsvereinbarung wird dies korrigiert sein.
Zu den strittigen Punkten zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung zählen die Themen Wirtschaftsausschuss und Teilfreistellungen für Betriebsratsmitglieder.Wie bereits im BR-Info Mai 2019 berichtet, wird von der Geschäftsführung angezweifelt, dass die Gründung eines Wirtschaftsausschuss im RD-Ammerland zulässig sei. Die Geschäftsführung ist der Auffassung, wir seien ein Tendenzbetrieb (Was ist ein Tendenzbetrieb?). Da wir diese Auffassung nicht teilen, haben wir ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt für uns diese Frage zu klären und ggf. eine Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten. Inzwischen habe wir die Anwaltskanzlei mit der Einleitung des Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Oldenburg beauftragt. Zum Thema Teilfreistellungen habe wir vorgeschlagen im Rahmen einer Regelungsabrede (Was ist eine Regelungsabrede?) zu vereinbaren, dass der Betriebsrat 3 Tage mit 8 Stunden pro Woche Freistellung erhält, die er frei auf die BR-Mitglieder verteilt. Der Geschäftsführer ist bisher allerdings nur bereit einen Tag zur Verfügung zu stellen. Für den Betriebsrat ist dies unakzeptabel, da bereits jetzt schon bei allen BR-Mitgliedern die Überstundenzahl durch die BR-Arbeit gestiegen ist. Zudem braucht man für eine kontinuierliche gute BR-Arbeit verlässliche Zeiten, an denen das geschehen kann.
In der anschließenden Diskussion beherrschte das Thema „Zusatzdienste“ den Diskurs. Das Meinungsspektrum hierzu war breit gefächert, einige wollten, dass Zusatzdienste honoriert werden, andere forderten die Kolleg*innen auf, schlicht nicht mehr an das Telefon zu gehen. Einig war man sich darin, dass sich egal welche Lösung sich durchsetzt, alles im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zu geschehen hat. Der Betriebsrat gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass nach heutigem Stand das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt, um das erreichen zu können benötigen wir entlastende Maßnahmen auf allen Ebenen. Hier muss der Betriebsrat ausgleichend alle Kolleg*innen aller Altersgruppen im Blick zu haben, was eine Lösung der Frage nicht einfacher macht. Eine einfache Mehrheitsentscheidung kann jedenfalls nicht die Lösung sein, dafür sind die zu berücksichtigenden Sachverhalte zu komplex. Der Betriebsrat arbeitet intensiv an einer Lösung.
Der Gegenstand von Betriebs- oder Abteilungsversammlung ist u.a. der, dass alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Beschäftigten unmittelbar betreffen, beraten werden, hierzu gehören alle Fragen, die unmittelbar zu den Aufgaben des Betriebsrats (und des Arbeitgebers) gehören. Dabei können selbstverständlich auch betriebliche Missstände diskutiert werden. Die Beschäftigten haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Es ist also der Rahmen, in dem alles diskutiert werden kann, was der Betriebsrat unternimmt oder auch unterlässt, man kann dem Betriebsrat über Anträge in der Versammlung quasi Aufträge erteilen. Das funktioniert natürlich nur, wenn sich möglichst viele Kolleg*innen beteiligen, sonst bleibt das Ganze ein Produkt weniger Kolleg*innen, das dann nicht den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann. Leider musste festgestellt werden, dass die Teilnehmer*innenzahl an beiden Terminen zusammen 28 Kolleg*innen betrug, das ist eine Quote von 20%. Von einer Repräsentativität kann daher hier wahrlich nicht gesprochen werden.
Zum Ende berichtet der Geschäftsführer, dass das Projekt Gemeindenotfallsanitäter gut anläuft und dass die Aus- und Weiterbildung der Rettungssanitäter in Niedersachsen beschlossen wurde. So ist u.a. für die Rettungssanitäter*innen eine 80-Stündige Weiterbildung vorgesehen, die sie auf ihre Aufgaben als künftige Transportführer*innen im Notfall-KTW vorbereiten soll. Für Fragen hierzu steht der Geschäftsführer gerne zur Verfügung.
Arbeitsgericht Oldenburg
Viele Kolleg*innen haben bereits nachgefragt, was denn nun aus dem Arbeitsgerichtsurteil zu der Dienstanweisung „Ordnung in den Wachen“ geworden ist. Inzwischen hat die Geschäftsführung des Rettungsdienstes Berufung beantragt, so dass das Urteil immer noch nicht rechtskräftig ist. Nun muss sich das Landesarbeitsgericht in Hannover noch ein Mal mit dieser Frage beschäftigen.
Das Oldenburger Arbeitsgericht hatte dem Kollegen in allen Punkten recht gegeben, die Richter waren der Auffassung, dass die Zuweisung von Tätigkeiten wie die Grundreinigung der Wachen, Rasenmähen etc. nicht legitim ist:
„… Bei der übertragenen Grundreinigung wie auch den weiteren angewiesenen Arbeiten wie Rasen mähen, Fenster putzen, Aschenbecher leeren, Blumen gießen, Winterdienst etc. geht es aber gerade nicht um die notfallmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie deren Transport in eine medizinische Einrichtung. Es handelt sich um Tätigkeiten, die letztlich prägend für die Berufsbilder der Reinigungskraft bzw. des Hausmeisters sind und für die keine Qualifikation als Notfallsanitäter erforderlich ist. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten weisen schlicht keinen inneren Zusammenhang zum Berufsbild eines Notfallsanitäters auf. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit der Verrichtung solcher Tätigkeiten in der Regel Fremdpersonal beauftragt wird. Aus Sicht der Kammer ist die Übertragung der Reinigungs- und Pflegearbeiten auch nicht mit der Kernaufgabe, einer unverzüglichen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, in Einklang zu bringen. Je nach Notfallsituation und Gesundheitszustand des Verletzten/Erkrankten wird die unverzügliche Einleitung eines Einsatzes erforderlich. Ereilt den Kläger der Notruf während einer Grundreinigung der Sanitäranlagen bzw. bei Pflegearbeiten der Außenanlagen, wie dem Rasen mähen, bedarf es vor Einsatzübernahme aus Hygienegründen (Keime aus den Sanitäranlagen, Verunreinigungen, Gräserpollen etc.) zwingend eines Wechsels der Dienstkleidung. Der strikte Wechsel der Dienstkleidung vor Einsatzübernahme ist aber den Reaktionszeiten abträglich und kann sich damit letztlich nachteilig auf die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auswirken.
Die im Anstellungsvertrag vom 16.09.1992 allgemein gehaltene Umschreibung des Tätigkeitsbereichs führt auch im Zusammenspiel mit der auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Vorschrift des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA zu keiner anderen Betrachtung. Sie ermächtigt die Beklagte nicht dazu, dem Kläger – wie hier – Tätigkeiten zuzuweisen, die sich den Merkmalen der einschlägigen Entgeltgruppe N „Notfallsanitäterinnen und –sanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten“ zuordnen lassen und damit nicht gleichwertig sind. Dies gilt unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger diese Tätigkeiten ausüben soll. Die Regelung in § 12 Abs. 2 TVöD-VKA führt nicht zu einer Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dahingehend, dass er dem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Eingruppierung alle im öffentlichen Dienst anfallenden Tätigkeiten im Rahmen billigen Ermessens zuweisen kann, sofern die zeitliche Grenze von 50 % nicht erreicht ist. Einer derartigen Auslegung des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA steht entgegen, dass es sich um eine Eingruppierungsvorschrift handelt, die nicht die Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bezweckt. Ihr ist nicht der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, etwa einem Arzt Pförtnertätigkeiten zuzuweisen. …“ heißt es in dem zentralen Teil der Urteilsbegründung.
Auch zur Frage, ob der*die Dienstälteste die Dienstanweisung ggf. durchzusetzen hat, positionierte sich das Gericht eindeutig: „Die Beklagte kann vom Kläger auch nicht verlangen, dass dieser im Falle der Abwesenheit des Wachleiters für die Sauberkeit und Ordnung in der eingesetzten Rettungswache Sorge zu tragen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, wonach eine solche Anweisung nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt ist, weil die übertragene Aufgabe nicht im Zusammenhang mit rettungsdienstlichen Tätigkeiten steht. Die Aufgabe entspricht nicht dem Berufsbild eines in die Entgeltgruppe N der Entgeltordnung des TVöD-VKA eingruppierten, „regulären“ Notfallsanitäters ohne Leitungsfunktion. Bereits vor diesem Hintergrund braucht der Kläger der Anweisung nicht nachzukommen. […]die Beklagte vermochte nicht ansatzweise darzulegen, aus welchem Grund gerade der/die „dienstälteste“ Kollege/Kollegin für die Sauberkeit und Ordnung Sorge auf der jeweiligen Rettungswache zu tragen hat.
Die Anweisung beinhaltet zudem eine unzulässige mittelbare Diskriminierung gemäß der §§ 7, 3 Abs. 2, 1 AGG, da langjährig beschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Lebensalter aufweisen. Damit führt die Anweisung faktisch zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern. …“
Ersetz man die Worte Notfallsanitäter durch Rettungssanitäter oder Rettungsassistent dürfte sich die eigentlich Aussage des Urteils nicht ändern. Aber letztendlich gilt dies alles, sollte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover zurückgewiesen werden nur für den klagenden Kollegen.
Nun bleibt abzuwarten wie es weiter geht, wenn das endgültige Ergebnis bekannt wird, wird der Betriebsrat beraten, was er tun kann, dass alle Kolleg*innen ggf. von diesem Urteil profitieren können.
Gelöste Radmuttern
Kürzlich ist es zu einer gefährlichen Situation gekommen, weil wieder Radmuttern am Fahrzeug einer Kollegin gelöst wurden.
Wir haben der Geschäftsführung daher empfohlen, den Kolleg*innen in allen Wachen Schraubensiegellack und geeignete Klebesiegel-Etiketten zur Verfügung zu stellen, mit deren Anwendung auf einen Blick festzustellen wäre, ob sich jemand an den Radmuttern oder Radkappen zu schaffen gemacht hat.
Eine nicht sonderlich kostenintensive Maßnahme die für alle mehr Sicherheit mit sich bringen würde.
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt Ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für Euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.