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ver.di begrüßt geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am Montag (13. Februar 2017) begrüßt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD, demzufolge auch nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes erworbene Berufserfahrung von Rettungsassistenten bei der Überleitung berücksichtigt werden soll. Bisher gilt hier der Stichtag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. „Es ist überfällig, diese durch nichts begründete Stichtagsregelung abzuschaffen“, sagt ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Die Ungleichbehandlung unter den Rettern hat viele frustriert, da der Stichtag als willkürlich empfunden wurde. Neben einer qualifizierten Ausbildung ist Berufserfahrung im Rettungsdienst ein dickes Plus. Es ist richtig, diese beim Übergang ins neue Berufsbild entsprechend anzuerkennen.“
Bislang ist die von den Rettungsassistenten bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 2014 erworbene Dauer der Berufserfahrung Grundlage für die Überleitungsbedingungen. Dabei ist entscheidend, ob man vor der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter einen Vorbereitungskurs von 960 Stunden (bei unter dreijähriger Erfahrung), von 480 Stunden (bei über dreijähriger Erfahrung) oder keinen Kurs (bei über fünfjähriger Erfahrung) absolvieren muss. Schon bei der Verabschiedung des Gesetzes hatte ver.di die Übergangvorschriften mit den Ergänzungsprüfungen kritisch gesehen, da das Erfahrungswissen der Beschäftigten nicht genügend berücksichtigt wurde. Seither hat ver.di mit Nachdruck eine Nachbesserung der Regelung gefordert.
Sofern die Änderung beschlossen wird, müssen Arbeitgeber und 25 Rettungsdienstschulen auch Taten folgen lassen. Beschäftigten, die das wünschen, müsse die Ergänzungsprüfung sowie gegebenenfalls die im Gesetz beschriebenen Anpassungsmaßnahmen ermöglicht werden, um ihnen so eine attraktive Perspektive zu bieten. Dazu gehörten auch ausreichendes qualifiziertes Personal und eine gerechte Bezahlung.

Betriebsratsinfo – Juni 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue KollegInnen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue/n Kollegen/in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse info [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Diensthaftpflicht

Wo gearbeitet wird fallen nicht nur Späne, es werden auch Fehler gemacht. Das gilt auch für die Arbeit in unserem Rettungsdienst, sei es ein simpler Parkrempler, ein Behandlungsfehler am Patienten, ein Unfall während einer Sonderrechtsfahrt, der Verlust des Dienstschlüssels oder eine Falschbetankung.

Während die meisten Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (in unserem Fall der Kommunale Schadensausgleich) abgedeckt sind, gibt es Begebenheiten, die keine Versicherung zahlt. Dazu können beispielsweise die Falschbetankung, der Verlust von Schlüsseln oder Schäden die auf eine grobe Fahrlässigkeit herrühren, zählen.

So bestimmt § 3 Abs. 6 TVöD ausdrücklich, dass sich die Schadenshaftung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Diese Beschränkung bedeutet aber, dass sich der Arbeitgeber bei vermuteter grober Fahrlässigkeit beim Angestellten schadlos halten kann. Der Betriebsrat rät daher allen Kollegen und Kolleginnen, sich durch den Abschluss einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung vor einem möglichen finanziellen Desaster zu schützen. Aus hierzu zahlreich kursierenden Angeboten hat der Betriebsrat bisher die Dienst- und Berufshaftpflicht von ver.di/DBV in Kombination mit einer Mitgliedschaft in der GUV/Fakulta empfohlen. Beides setzte die Mitgliedschaft in ver.di voraus.

Inzwischen bietet ver.di die Diensthaftpflichtversicherung nur noch für Feuerwehrkräfte an, was uns veranlasste nach Alternativen zu forschen. Die DBV bietet zwar weiterhin sehr gute Konditionen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Mitglieder von ver.di an, allerdings sind wir bei diesen Nachforschungen auf ein Ausschlusskriterium aller Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungen gestoßen.

Sämtliche Versicherungen schließen ärztliche Tätigkeiten aus.

Da aber unsere Tätigkeit inzwischen in diesen Bereich hinein ragt, z.B. Ketanest/Dormicum, und künftig für alle Notfallsanitäter noch weiter hineinreichen wird, bedeutet dies, dass  z.Zt. diese Tätigkeiten von Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In Zusammenarbeit mit einer DBV-Agentur suchen wir nun nach einer Lösung, die wir sobald sie vorliegt, euch mitgeteilt wird.

Bis dahin bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die die bisher schon freigegebenen ärztlichen Maßnahmen durchführen und künftig diese als NotfallsanitäterIn ausführen, sich bewusst zu machen, dass sie, sollte es ganz blöd laufen, keinen Versicherungsschutz haben.

 Pausenregelung

Weil es immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Pausenregelung gibt, erläutern wir nachfolgend noch einmal die Zusammenhänge:

Nach § 4 ArbZG ist die Mindestpause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten zu gewähren.

Der Sinn und Zweck der Ruhepause im Arbeitsverhältnis ist vielfältig, so sollen Beschäftigte in den Pausen Gelegenheit zum Essen und auch zur kurzfristigen Erholung erhalten. Des Weiteren soll die Pause aber auch der Gesunderhaltung dienen und Unfallgefahren vorbeugen! In Tarifverträgen ist ein Verzicht auf die Pause nicht möglich. Die Tariföffnungsklausel nach § 7 ArbZG sieht lediglich eine andere Verteilung der Ruhepausen in Schichtbetrieben vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verzicht auf die arbeitszeitschutzrechtliche Ruhepause möglich ist.

Daran ändert auch die tarifliche Regelung in § 6 TVöD nichts, die vorsieht, dass in Wechselschicht- und Schichtbetrieben die Ruhepause vergütet wird. Es geht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht darum die arbeitszeitschutzrechtlich im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Pause „abzukaufen“. Vielmehr wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Lage der Pause im Voraus nicht eindeutig feststeht. Normalerweise muss eine Pause im Voraus feststehen, damit sich der Beschäftigte auch auf die Pause einrichten und sich auch tatsächlich zur Erholung in Anspruch nehmen kann. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Merkmal „im Voraus feststehen“, dass zu Beginn der täglich Arbeitszeit zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss, innerhalb dessen der Beschäftigte seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Weil bekanntermaßen in Wechselschicht- und Schichtbetrieben dies nicht immer möglich sein wird, haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes darauf verständigt, dass für die Erschwernis, dass eine Ruhepause immer nur in einem Korridor möglich sein wird, die Zeit als Arbeitszeit bewertet wird.

Übrigens gelten einsatzfreie Zeiten außerhalb des festgelegten Pausenkorridors auch im RTW-Bereich nicht als Ruhepausen. Solche einsatzfreien Zeiten sind die im Tarifvertrag ja ausdrücklich benannten Bereitschaftszeiten die überhaupt dazu führen, dass die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr Anwesenheitszeit ausgeweitet werden darf. Ausnahme ist hier nur die Zeit zwischen 17:00 und 7:00 Uhr, denn für diesen Zeitraum haben wir vereinbart: „Für die Fälle, in denen der Pausenkorridor zwischen 17:00 bis 07:00 Uhr liegt, gilt die Pause als gewährt, wenn das Einsatzmittel auch ohne aktive Pausenzuteilung innerhalb des Pausenkorridors einsatzfreie Zeit zur Verfügung hatte.“ Außerdem bedeutet einsatzfreie Zeit nicht gleich arbeitsfreie Zeit, denn in dieser Zeit haben wir ja auch noch andere Aufgaben zu erledigen.

Der Aufenthalt während der Pause ist im Arbeitszeitgesetz nicht geregelt. Allerdings ergibt sich eine Vorgabe aus § 6 der Arbeitsstättenverordnung. Dort ist nämlich geregelt, dass in Betrieben mit mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern den Mitarbeitern ein Pausenraum und ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Solche Pausenbereiche müssen für die Beschäftigten leicht erreichbar sein, eine entsprechende Anzahl gleichzeitig zu benutzender Tische und Sitzgelegenheiten aufweisen. Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Ruhepause in der Rettungswache mit der Möglichkeit einer Nahrungseinnahme genommen werden kann. Niemand ist im Rettungsdienst verpflichtet und genötigt, seine Nahrungsaufnahme auf Schnellimbisse oder mitgebrachte Stullen zu beschränken. Das Essen im RTW/KTW verbietet die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

Der Beginn der Pause ist dann übrigens erst beim Eintreffen in der Rettungswache und nicht
bereits während der Fahrt. Insofern ist es unerheblich, von wo aus die Aufforderung der Leitstelle ausgesprochen wird die Wache aufzusuchen, um dort die Pause zu nehmen. Allerdings bitten wir Euch die Regelungen nicht so zu verstehen, dass in dieser Zeit beispielsweise 20 Minuten Wartezeit für die Zubereitung einer Mahlzeit in einem Restaurationsbetrieb enthalten ist. Vielmehr sollte jede/r dafür sorgen, dass er oder sie eine Mahlzeit zur Hand hat, die einer Pausenzeit von 30 bzw. 45 Minuten gerecht wird.

Im Übrigen dürfen die Beschäftigten während der Pause nicht beschäftigt werden, was bedeutet, dass sie die Zeit zu ihrer freien Verfügung haben, mit anderen Worten, ihr dürft während der Pause die Wache verlassen. Auch hier haben wir wieder eine Ausnahme vereinbart: „Die Mitarbeiter in der Notfallrettung (RTW) sind in der Pause für die Leitstelle erreichbar und verpflichtet, in wichtigen Fällen aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes die Pause zu unterbrechen oder den Beginn der Pause zu verschieben.“ Das funktioniert natürlich nicht, wenn ihr zur Erholung in der Pause einen Spaziergang durchs Hössenviertel macht. Diese Regelung sieht vor, dass der Beginn der Pause nur verschoben werden darf, wenn ein wichtiger Fall vorliegt und zwar im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes. Es ist ausdrücklich in unserer Betriebsvereinbarung dazu geregelt, dass solche wichtigen Fälle lediglich Notfalleinsätze sind. Dialysefahrten oder Krankentransporte oder auch Entlassungen zählen nicht dazu, dies sind nun mal keine Notfalleinsätze. Sollte also die Leitstelle Euer Mittagessen im RTW-Dienst mit einer Dialysefahrt unterbrechen wollen, so könnt Ihr in einem möglichst ruhigen sachlichen Gespräch erklären, dass Ihr Euer Mittagessen (ohne Hast) aufesst und dann den Auftrage ausführen werdet. Das sollte sich allerdings innerhalb des Pausenkorridors abspielen. Wer im RTW-Dienst sicher gehen will, der spricht seine Pause mit der Leitstelle ab, denn: „Die Mitarbeiter haben das Recht, bei der Leitstelle ab Beginn des Pausenkorridors um die Zuteilung der Pause zu ersuchen.“ heißt es in der dazu gehörigen Betriebsvereinbarung. Das gilt vor allem an Tagen, an denen ein hohes Einsatzaufkommen zu verzeichnen ist und der Pausenkorridor zu ende zu gehen droht, ohne dass die Gelegenheit bestand eine Mahlzeit zu sich zu nehmen. Es ist dann auch im RTW-Dienst legitim unterwegs um eine Pause zu ersuchen, so lange es sich nicht um Notfälle handelt!

Für den NEF-Dienst N1, N2 und N3 gilt die Notfallregelung nicht, denn diese haben eine bedarfsplanerische Lücke in der Mittagszeit, in der sich die NEFs gegenseitig Vertreten können, so dass die KollegInnen in diesen Diensten eine ungestörte Pause machen können. Entsprechend erhalten sie auch keine Arbeitszeitgutschrift über die 12 Stunden hinaus.

Die gesamte Pausenregelung könnt Ihr in der BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst unter Punkt 2.7 auf unserer Homepage oder im IntraRett nachlesen.

Tarifarbeit, neues aus den Verhandlungskommissionen

Das letzte Treffen der Tarifkommission EGO TVöD VKA Rettungsdienst/Feuerwehr am 07.05.2015 ist leider wegen des Lokführerstreiks abgesagt worden, so dass die Bewertung der bisherigen mageren Verhandlungsergebnisse, wenn davon überhaupt die Rede sein kann, nicht stattfinden konnte. Der Ersatztermin steht noch aus.

Die Verhandlungen bezüglich Rettungsdienst und Feuerwehr sind immer noch nicht weit gediehen, seitens ver.di hat sich am Forderungskatalog bezüglich Rettungsdienst/Feuerwehr nichts geändert. Über die Eingruppierung der Notfallsanitäter weigert sich die VKA  nach wie vor zu reden und verweist auf die noch zu ändernden Rettungsdienstgesetze.

Die nächste Verhandlungsrunde  war für den 3. Juni 2015 in Berlin vorgesehen, ist aber leider auch ausgefallen, die Verhandlungskapazitäten waren bei ver.di wie auch bei der VKA durch die Tarifauseinandersetzungen im Sozial- und Erziehungsdienst ausgeschöpft.

Mindestlohngesetz, es gibt ein erstes Urteil

Von der ver.di Bundesverwaltung wurde mit einem Flugblatt auf die möglichen Ansprüche durch das am 1.1.15 in Kraft getretene Mindestlohngesetz hingewiesen. Die Einschätzung von dort besagt, dass DRK-Reformtarifler eine realistische Chance haben, währende die TVöDler eher eine geringere Chance habe ihre Stunden aus der verlängerten Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Dies hat sich jetzt mit einem ersten Urteil auch Aachen bestätigt. Wobei abzuwarten bleibt, ob dieses erstinstanzliche Urteil angefochten wird.  Wir beobachten das weiter. Mehr dazu: httpss://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_05_2015_/index.php

Arbeitszeit: 48 Std./Woche sind 13 Jahre Mehrarbeit im Verhältnis zu 38,5 Std./Woche, es tut sich was

Bei der ver-di-Bundesfachbereichskonferenz des FB 03 (Gesundheit & Soziales) 2015 waren wir RDler über unsere Bundesfachkommission vertreten.

Folgende Anträge wurden dort eingebracht und mit großer Mehrheit durchgewunken:

• Stundenreduzierung für DRK 48 -> 38,5
• Stundenreduzierung für TvöD 48 -> 39
• Rente mit 60

Das sind die Schwerpunktprojekte mit denen sich die Bundesfachkommission RD zurzeit beschäftigt und der Bundesfachbereich 03 sich künftig beschäftigen wird. Es wird angestrebt, dass dies innerhalb der nächsten Tarifrunde zum Thema wird. Die Laufzeit des TVöD ist noch bis 29.02.2016 die des DRK-Reformtarifvertrages bis 31.3.2016

Mehr dazu: httpss://gesundheit-soziales.verdi.de/branchen/rettungsdienst/++co++7b6cfd6e-f3e0-11e4-b290-52540059119e

ver.di Betriebsgruppe Rettungsdienst Ammerland gegründet

Ende Mai hat sich eine ver.di-Betriebsgruppe in der Rettungsdienst Ammerland GmbH gegründet. Der Schwerpunkt der Arbeit von ver.di liegt in den Betrieben und Verwaltungen. In größeren Firmen treffen sich ver.di-Mitglieder in Betriebsgruppen. Dort diskutieren sie, welche Probleme anstehen und wie sie am besten gelöst werden können. ver.di-Betriebsgruppen begleiten auch die Arbeit von Betriebs- und Personalräten. Und wo es noch keine Betriebsgruppe gibt, steht es jedem Mitglied frei, eine zu gründen. Und genau solch eine Betriebsgruppe ist gegründet worden. Beim nächsten Treffen ist geplant Vertrauensleute zu wählen. Als Sprecher der Gruppe wurde Uwe Heiderich-Willmer und Philipp Hedemann gewählt.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
Im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Bezirksfachgruppe Rettungsdienst hat getagt

Am 24. Februar  hat die, im letzten Jahr gründete, ver.di Bezirksfachgruppe Rettungsdienst Weser-Ems  zum dritten mal in Oldenburg getagt.

Die Themen umfassten Berichte aus der Landesfachgruppe Rettungsdienst Nds./HB, der Arbeitsgruppe Entgeltordnung TVöD VKA FB 03, Fragen zur Refinanzierung der Notfallsanitäterausbildung, Einbindung der Bezirksfachgruppe in die ver.di-Strukturen und  Öffentlichkeitsarbeit.

Der Bericht von der ver.di Landesfachgruppe Rettungsdienst Niedersachsen/Bremen, hatte drei inhaltliche Schwerpunkte und waren gleichzeitig drei Berichtspunkte:

ver.di-Zukunftswerkstatt Rettungsdienst tagte in Saalfeld!
Vom 24. bis 27. November 2014 fand in Saalfeld die diesjährige Zukunftswerkstatt mit Rettungsdienstkollegen von Wohlfahrtsverbänden, kommunalen und privaten Rettungsdiensten statt.
Wichtige Themen waren der Gesundheits- und Arbeitsschutz im Rettungsdienst, das alternsgerechte Arbeiten sowie die Frage von Arbeitszeiten in dem Bereich.
Ziel war die Entwicklung gewerkschaftlicher Strategien, um über diverse Instrumente wie verlässliche Dienstpläne, Reduzierung der Ausdehnung der Arbeitszeit, bessere Mitarbeiterführung, optimierte Arbeitsorganisation und den Einsatz sinnvoller technischer Hilfen sowie die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften die Arbeitssituation der Retter zu verbessern.
Weitere Diskussionspunkte waren die Struktur des Gesundheitswesens in Deutschland sowie die möglichen Auswirkungen der drei in Verhandlung befindlichen Freihandelsabkommen TTIP, TiSA und Ceta auf den Rettungsdienst. Insbesondere das Verbot von Rekommunalisierung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge sowie der Wegfall von Regulierungen wie Landesrettungsdienstpläne wurden als Gefahr gesehen.
Auch in diesem Jahr findet die Zukunftswerkstatt wieder in Saalfeld statt. Sie ist für ver.di-Mitglieder kostenlos, die Fahrtkosten trägt ebenfalls ver.di. Anmeldung über: Sabrina Stein mailto:Stein, Sabrina <sabrina.stein [at] verdi.de> bei der Bundesverwaltung.

Vorbereitung Retterseminar 2015 in Walsrode:
Dieses Seminar richtet meist im Februar die Landesfachgruppe aus und beschäftigt sich mit aktuellen Themen aus dem Arbeits- und Tarifrecht im Rettungsdienst. Schwerpunkt war wieder Notfallsanitäter. Das Seminar fand Anfang Februar statt.

Tarifabschluss DRK 2014
Mehr dazu findet ihr hier: https://oeffentlicher-dienst.info/drk/

Am 14. und 15. Januar 2015 hat sich die Arbeitsgruppe Entgeltordnung TVöD VKA FB03 in Leipzig getroffen.
Viel Neues gab es nicht zu berichten, da die letzte Verhandlungsrunde im Dezember nur als informelle Gesprächsrunde abgehalten wurde, denn einige Vertreter der VKA konnten wegen des Pilotenstreiks nicht anreisen.
Insgesamt wurde berichtet, dass die Arbeitgeber auf allen Ebenen eher blockieren, etwaige Veränderungen in der Entgeltordnungsstruktur dürfen nach ihren Auffassungen nur kostenneutral geschehen. Eine Anerkennung höherwertiger Tätigkeiten, dessen Notwendigkeit bestritten wird, hätte wenn überhaupt nach dem Plan der VKA zur Folge, dass „unten“ gestrichen wird, siehe die vorgeschlagen neue EG 2a im Pflegebereich.
Im Bereich Rettungsdienst ziert sich die VKA immer noch über die Eingruppierung des Notfallsanitäters zu reden, man will dazu die Reformen in den RD-Gesetzen abwarten. Für die Notfallsanitäterschüler gibt es die Empfehlung den § 8 TVAöD-Pflege anzuwenden, was in der Praxis auch schon umgesetzt wird.
Man geht davon aus, dass vor dem Frühjahr 2016 nicht mit dem Abschluss einer neuen Entgeltordnung zu rechnen ist. Die letzten Verhandlungen waren Mitte Februar, Ergebnisse sind noch nicht bekannt.

Am 5.2.2015 wurde vom Landesausschuss Rettungsdienst (nach §13 NRettDG) die Kostenrichtlinie aktuell neu beschlossen und hat somit „Gesetzes-Charakter“:
In Punkt 3.4 werden darin die Kosten der Aus-Fort- und Weiterbildung beschrieben
Wesentliche neue Regelungen sind:

  • Lehrgangs- und Personalkosten für NotSan-Schüler sind Kosten des Rettungsdienstes!
  • Ein Schüler entspricht 0,3 Rettungssanitäter-Planstellen
  • Lehrgangs-und Personalkosten für weiterzubildende Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdiensts, wobei sich die Zahl der weiterzubildenden Rettungsassistenten aus der Personalplanung ergibt !
  • Die Weiterbildungskosten können auch pauschaliert werden.

Die Zeit/Kosten der RA, die ihre Ergänzungsprüfung erst nach 480 oder 960 Stunden Weiterbildung machen dürfen, aber stattdessen zur staatlichen Prüfung mit voraussichtlich 160 Stunden gehen, können durch Pauschalierung dazu führen, dass mehr RA zur staatlichen Prüfung gehen können, als es die eigentliche Personalplanung ergeben würde.
Außerdem sind die bereits geltenden Punkte zur Fortbildung interessant, da auch die Lehrgangs-und Personalkosten der 30-stündigen fachspezifischen Fortbildung (PFLICHT) Kosten des Rettungsdienstes sind – von den Kostenträgern also anerkannt werden müssen, wenn die Rettungsdienste diese Fortbildungen durchführen. Es sollte also im Interesse aller Beteiligten sein, dass Fortbildungen also nicht Privatsache sind! Nachzulesen ist die Kostenrichtlinie hier.

Schließlich erläuterte der hauptamtliche Sekretär Jürgen Wenzel die horizontalen und vertikalen Strukturen von ver.di und wo dort die Bezirksfachgruppe einzusortieren ist. Die Strukturen staffeln sich von Orts/Kreis- über die Bezirks- und Landesebene bis zur Bundesebene, auf den einzelnen Ebenen sind dann noch horizontal die 13 verschiedenen Fachbereiche mit ihren Berufsspezifischen Untergliederungen angeordnet. Wir Rettungsdienstler sind dem Fachbereich 03 Gesundheit, Wohlfahrtspflege, Soziale Dienste und Kirchen zugeordnet.

Zur Öffentlichkeitsarbeit wurde beschlossen, am 10.Oktober 2015 beim Notfallsymposium in Oldenburg einen ver.di-Stand zu betreiben – dazu brauchen wir mind. 6 Kollegen, die sich abwechselnd um die Betreuung vor Ort kümmern.
Also liebe Kollegen, wenn ihr sowieso zum Notfallsymposium kommen wolltet oder erst jetzt auf den Geschmack gekommen seid, dann bietet doch bitte Eure Unterstützung für UNSEREN Stand an !
Des Weiteren soll im ver.di-Mitgliedernetz eine geschlossene Gruppe für die Fachgruppe eingerichtet werden. Das wird eine sog. Einladungsgruppe, in welche die angesprochenen Mitglieder eingeladen werden.

Das nächste Treffen der ver.di Bezirksfachgruppe Rettungsdienst Weser-Ems ist für den 19.05.2015 anberaumt. Alle ver.di Mitglieder oder die, die es noch werden wollen, sind herzlich eingeladen, Infos dazu gibt es hier: mailto:juergen.wenzel@verdi.de

Betriebsratsinfo – Dezember 2014

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Bestand, Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Nachfolgen findet Ihr eine Zusammenstellung aller Regelungen, die dem Bestand, dem Verfall und der Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu Grunde liegen:

Auszug aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Artikel 7
Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen. damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen zur die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Auszug aus dem BUrlG

§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub betragt jährlich mindestens 24 Werktage.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Tarifliche Regelung des Verfalls und/oder der Abgeltung von tariflichen Mehrurlaub

Die Tarifvertragsparteien können den Verfall und/oder die Abgeltung des Mehrurlaubs eigenständig regeln. Im TVöD ist dies in §26 Abs. 2 geregelt:  „(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. “

Gesetzlicher Mindesturlaub: Übertragungszeitraum 15 Monate ohne ausdrückliche Regelung

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „…“ ist ein 15monatiger Ubertragungszeitraum für Urlaubsansprüche, die infolge Langzei1erkrankung nicht genommen werden konnten, zulässig. (EuGH 22.11.2011, C-214i1 0, NZA 2011, 1333)
Das BAG bejaht dies: Bei Langzeiterkrankung verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 S, 3 BUrIG, (BAG 7.8.2012, 9 AZR 353110, NZA2012, 1216).

Die BV-Urlaub des RD-Ammerland sagt dazu:

7. Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Mitarbeiter während des vereinbarten Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im Falle der Erkrankung während des Urlaubs ist, sofern die Erkrankung

nicht nachweisbar über das Urlaubsende hinaus fortbesteht, die Arbeit zu dem vor dem Urlaub festgelegten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Eine Verlängerung des Urlaubs um die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung möglich. Für die durch Erkrankung während des Urlaubs wiedergewonnen Urlaubstage muss der Mitarbeiter spätestens eine Woche nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit einen neuen Urlaubsantrag stellen. Andernfalls gilt die Festlegung durch Geschäftsführung und Betriebsrat nach Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung.

8. Resturlaub

Der Arbeitgeber macht fortlaufend Vorschläge zum Abbau von bestehenden Resturlauben. Die Resturlaubstage sind verbindlich festgelegt, wenn der Mitarbeiter dem Vorschlag der Geschäftsleitung nicht binnen 5 Werktagen widerspricht. Dem Widerspruch muss ein alternativer Vorschlag für die Verwendung der restlichen Urlaubstage beigefügt sein. Urlaubstage, die durch Krankheit nicht genommen wurden, sind nach Möglichkeit im Anschluss sofort zu verplanen.

9. Tilgungsbestimmung
Bei der Reihenfolge von Einlösung von Urlaubsansprüchen ist immer davon auszugehen,dass zuerst der schneller verfallbare tarifliche Zusatzurlaub nach §§ 26 und 27 TVöD, dann erst der gesetzliche Urlaub als abgegolten gilt.

Um den Berg der Resturlaube abzubauen und die Entstehung eines neuen Berges zu verhindern, möchte der Betriebsrat darauf hin wirken, dass ab dem folgenden Jahr die oben stehenden gesetzlichen und tariflichen  Regelungen und insbesondere unsere Betriebsvereinbarung Urlaub von allen Beteiligten genau eingehalten wird. Das heißt, dass ggf. nicht genommener Urlaub auch verfallen kann, sollten betriebliche Belange der Urlaubsgewährung nicht entgegengestandenen haben. Das bedeutet auch, dass bei großen Mengen Resturlaub, z.B. nach Krankheit nicht immer Wunschtage möglich sind, sondern auch ggf. von der GF vorgegebene Tage zu akzeptieren sind.

Um eine reibungslose Bearbeitung der Resturlaube zu ermöglichen, sollen alle Resturlaubsanträge vorzugsweise mit dem Stundenzettel Dezember 2014, aber spätestens bis zum 10.01.2015 bei der Rettungsdienstleitung eingereicht werden.

Ergänzungsprüfung Notfallsanitäter

die sogenannten NUN-Algorithmen sind inzwischen auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium des Inneren (MI) runterzuladen:

Empfehlung 2.0 der AG NUN (Niedersächsische Umsetzung Notfallsanitäter)

 

ver.di Rettungsdienst bei Facebook

Auf der ver.di Rettungsdienst Facebookseite findet Ihr aktuelle interssante Beiträge rund um den Rettungsdienst:

 httpss://www.facebook.com/rettungsdienst.verdi?fref=pb&hc_location=profile_browser  

 

Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr

Zum Schluss bleibt uns nur noch Euch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start für eine gutes neues Jahr zu wünschen.

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Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info@br-rda .de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – November 2014

Informationen zur Betriebsratsarbeit



 Ergänzungsprüfung Notfallsanitäter

Der Betriebsrat hatte unseren LRA Nils Bode zu einer Sitzung eingeladen um sich über die Erfahrungen aus den Schulen Leer und Goslar bezügliche den Ergänzungsprüfungen berichten zu lassen:

Die gute Nachricht von Nils war: Es ist zu schaffen! 🙂

Die mündliche Prüfungsthemen:

Es werden viele Sachen abgefragt, die wir eh schon machen, sie werden künftig nur benannt. Wichtig: Es wird nach der Bedürfnispyramide nach Maslow gefragt, die nicht im Buch „Notfallsanitäter Upgrade“ zu finden ist. Nachlesen könnt Ihr dazu hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Maslowsche … hierarchie

Weiter Themen sind Kommunikation, QM und rechtliche Grundlagen (Straf- und Zivilrecht, Haftungsrecht)

Die medizinischen mündlichen Prüfungsthemen sind: ABCDE-Schema, SAMPLE, Geräte wie funktionieren sie? Wann werden sie eingesetzt?

Die Themen werden aus einem Themenkatalog gezogen. Der Katalog wird für jede Prüfung neu zusammengestellt. Jede Station der Prüfung (Kommunikation, QM-rechtliche Fragen und medizinische Fragen) dauert 12-13 Minuten => 36-40 Minuten pro Prüfung.

Die praktische Prüfung:

Internistisch:

Die Fallbeispiele sind leicht erkennbar (1 Krankheit, 1 Leitsymptom). Es wird erwartete, dass der ABCDE Algorithmus komplett abgearbeitet wird, auch wenn man vorher schon zu einem Ergebnis gekommen ist. In Goslar dürfen Nachschlagewerke genutzt werden (z.B. Dosierungen).
Es empfiehlt sich schon jetzt jeden Einsatz unter diesen Kriterien nach zubereiten. Es werden die Bereiche „vor Ort“, „im Fahrzeug“, „Übergabe“ geprüft. Eine Reanimation kann dabei sein, muss aber nicht.

Trauma

Strukturierte Traumauntersuchung angelehnt an ITLS wird erwartet; ABC -> STU  ->Transportpriorität, ein Polytrauma als Prüfungsfallbeispiel ist wahrscheinlich => unsere hausinternen Fortbildungen werden ab Januar 2015 angepasst und ausreichend angeboten. Spezialitäten werden im Lehrgang vor der Prüfung geübt, ein Prüfungskurs beinhaltet ca. 10 Tage Übungen und 3 Tage Prüfungen. Prüfungsgrundlage ist das Buch „Notfallsanitäter Upgrade“

Ggf. wird Nils bei den nächsten Teilbetriebsversammlungen ergänzende Informationen liefern. Ein herzliches Dankeschön geht an Nils für diese ausführliche Infos aus erster Hand.

Nachfolgend könnt Ihr noch einige Materialien, die Nils uns zur Verfügung gestellt hat einsehen:

Muster einer echten mündlichen Prüfung NotSan aus Goslar

Notfallmedung:
Kleinkind mit Atemnot, RTW XY ausgerückt, NEF nicht verfügbar ggf. nach zualarmieren aus Nachbarlandkreis ca. 45 km
Lage:
Die RTW Besatzung wird durch die Nachbarin in das Wohn-/Schlafzimmer der engen Dachgeschoßwohnung einer alten Vorortvilla geführt. Der Raum ist fast vollständig von einer großen Bettcouch ausgefüllt, auf der eine junge Frau über einem Kind gebeugt kniet. Das Zimmer ist nur
mäßig beleuchtet. Das Kind ist mit einem Schlafanzug bekleidet und zuckt mit Armen und Beinen. Bereits an der Tür hört man die beschleunigte röchelnde Atmung des Kindes. Die junge Frau stellt sich als Mutter des 4-jährigen Jungen vor. Seit etwa 3 Tagen sei der Junge an
einem heftigen Schnupfen und Husten erkrankt. Er leide häufig unter Atemwegsinfektionen. Seit gestern Abend habe das Kind hohes Fieber über 39 Grad rektal. Zuletzt habe sie heute Mittag gemessen 39,5 Grad. Vor etwa 20 Minuten habe das Kind einen Krampfanfall bekommen. Da dieser mit unverminderter Intensität anhalte, habe sie nach 5 Minuten die Nachbarin gebeten, den Rettungsdienst zu alarmieren.
Diese Information bekommt der Prüfling vor der eigentlichen Prüfung. Dann kann der Prüfling sich 10 Minuten Gedanken und Notizen machen.

Fragenkomplex Kommunikation / Interaktion:

  1. Welche Besonderheiten treten bei der Kommunikation mit Angehörigen
    von erkrankten Kleinkindern auf?
  2. Bezogen auf die Bedürfnispyramide nach Maslow, auf welcher Ebene fühlt sich die Mutter
    eingeschränkt und warum?
  3. Welche Verhaltensweise trägt dazu bei, dass dieser Person bedürfnisgerecht begegnet
    werden kann? Während der Anamnese wird der Oberkörper entkleidet. 4-jähriger, 16kg schwerer Knabe. Tonischer Beugekrämpfe beider Arme, Gesichts- / Kiefermuskulatur, zyanotisch, Atemfrequenz erhöht. Unregelmäßige, laut röchelnde Atmung. Eine weitere Untersuchung ist nicht möglich.Fragenkomplex med. Diagnostik und Therapie:
  4. Welche vorrangigen Behandlungsziele bestehen? (Begründung)
  5. Welche Medikamentengruppen finden Anwendung? Welche Wirkung erhofft man, welche Nebenwirkung befürchtet man?
  6. Wie wird in diesem Fall das Kind konkret behandelt? Im Verlauf der Behandlung wird die Atmung insuffizient
  7. Wie gehen Sie vor und welche Besonderheiten sind dabei zu beachten?Fragenkomplex Handeln im Rettungsdienst an QM Kriterien ausrichten; rechtliche, wirtschaftliche und ökonomische Rahmenbedingungen:
  8. Wie wollen Sie den Einsatz des Medikaments in diesem Fall rechtlich rechtfertigen?
  9. Was ist bei der Bevorratung der Medikamente im Rettungsdienst zu beachten? In diesem Fall wurde der RTW als primäres Einsatzmittel eingesetzt
  10. Wovon machen Sie den Folgeeinsatz eines Notarztes abhängig? Begründen Sie die Aussage „Pro Fragenkomplex 12 Minuten Fachgespräch“

Themenbereiche, die laut Rettungsschule Leer unbedingt gelernt werden sollten:

Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte.

  • Grundlagen
  • 4 Seiten einer Nachricht
  • Nonverbale & paraverbale Kommunikation
  • Distanzzonen nach Hall
  • Umgang mit Notfallpatienten
  • Umgang mit besonderen Patientengruppen
  • Umgang mit Migranten & Ausländern
  • Umgang mit (anderen) am Notfall beteiligten Personen
  • Im Rahmen der Kommunikation
  • Umgang mit psychosozialen Notlagen

Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind.

  •  EU Normen für den Rettungsdienst
  • Strafrecht / Zivilrecht (Tun / Unterlassen)
  • Rechtliche Grundlagen der medizinischen Behandlung und der
  • Haftung im Rettungsdienst
  • Behandlungsfehler / Patientenrecht
  • Transportfehler
  • Unfallverhütungsrecht: Vorschriften, Regeln, Informationen
  • Qualitätsmanagement im Rettungsdienst (Normen für / Instrumente des …)
  • Dokumentation im Rettungsdienst

Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen

  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • ABCDE-Schema, SAMPLE, 4A-1C-4E
  • Geräte zur Diagnostik und Überwachung(Gerätefunktion, Normwerte, allgemeine Anwendung)
  • Beatmungsformen (IPPV, CPPV, S-IPPC, S-CPPV, CPAP, BiPAP)
  • Arzneimittelkatalog (Pyramidenprozess)
  • Maßnahmenkatalog (Pyramidenprozess)
  • NUN – Algorithmen Niedersachsen

 ver.di-Bezirksfachgruppe Rettungsdienst Weser-Ems

Am 4.11. hat die ver.di-Bezirksfachgruppe Rettungsdienst in OL getagt. Kollegen von der JUH Oldenburg, DRK Cloppenburg, DRK Osnabrück-Land und von der  RD-Ammerland GmbH habe sich erneut getroffen, um berufs- und tarifpolitische Fragen zu beraten.

Neben akuten Problemen aus den einzelnen Betrieben wurde schwerpunktmäßig über die Zukunft des Rettungsassistenten diskutiert. Dabei interessierten insbesondere die Fragen: Was passiert mit den Kollegen die bei der Ergänzungsprüfung durchfallen? Was passiert nach der Übergangsfrist mit den noch vorhanden Rettungsassistenten? In allen Betrieben führen diese Fragen zu Zukunftsängsten unter den Kollegen,  daher sollte eine tarifliche Klärung herbeigeführt werden und die Berufsbezeichnung sollte in den reformierten RD-Gesetzen weiter existieren. Dabei sollte der RA nicht mit dem RS auf eine Ebene gestellt werden, sonder auch künftig die Rolle des Transportführers übernehmen können. Viele Kollegen und Kolleginnen werden möglicherweise nicht die Gelegenheit haben überhaupt ihr Können in einer Prüfung unter Beweis zustellen um sich später Notfallsanitäter nennen zu dürfen. Bundesweite Berichte von Kollegen und Kolleginnen aus anderen Rettungsdiensten zeigen, dass es keinesfalls selbstverständlich ist, dass die Rettungsassistenten dort voll umfänglich die Gelegenheit zur Weiterqualifizierung bekommen. Diese Problematik soll in die Landesfachgruppe getragen werden, damit dies in den gewerkschaftlichen Stellungnahmen zu der geplanten RD-Gesetzesreform Niederschlag findet.

Weiter berichtet Uwe von den Vorbereitungen für die Entgeltordnungsverhandlungen für den TVöD-VKA aus Berlin und Kassel. Am 29.10. hat die Verhandlungsgruppe Feuerwehr/Rettungsdienst zuletzt mit der VKA verhandelt. Die Ergebnisse sind noch nicht annähernd akzeptabel und wurden entsprechen von ver.di zurückgewiesen. Ein Vorschlag zur Eingruppierung der Notfallsanitäter fehlte obendrein. Von ver.di wurde der dringende Handlungsbedarf für die  Berufsbild „Notfallsanitäter“ bereits in vorangegangenen Verhandlungsterminen deutlich gemacht. Im Januar 2015 wird es einen weiteren Termin der Arbeitsgruppe Entgeltordnung sowie einen weiter Verhandlungstermin mit der VKA geben.

Zuletzt wurde noch beschlossen, dass die Vernetzung und der Informationsaustausch, z.B. über das ver.di Mitgliedernetz, forciert werden soll,  im Frühjahr 2015 soll eine Veranstaltung mit einem Expertenreferat organisiert werden und wir wollen mit Infostände bei Notfallsymposien etc. Präsenz zeigen. Das nächste Treffen ist auf den 24.02.15 terminiert.

 BAG-Urteilvom 19.11.2014 – 5 – AZR 1101/12

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.11.2014 folgendes Urteil gesprochen: Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Die erläuternde Presserklärung dazu kann unter diesem Link abgerufen werden:

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17759&pos=0&anz=62&titel=Mindestentgelt_in_der_Pflegebranche

Rechtsanwalt Spengler führt in einem Mandanteninfo dazu aus:

Der Experte unserer Kanzlei Rechtsanwalt Bernd Spengler, hatte bereits auf der Rettungsdienstfachtagung für Betriebs- und Personalräte in Würzburg und im Rettungsmagazin 05/2014 darauf hingewiesen, dass diese „pro Stunde“ Regelung vergleichbar auch im Mindestlohngesetzt enthalten ist. Eine kostenfreie Verlängerung der Arbeitszeit im Rettungsdienst per Arbeitsbereitschaft dürfte damit ab 1.1.2015 – mit obigen Rechtsgrundsätzen – kaum vorstellbar sein. 

Bernd Spengler, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Für den Rettungsdienst dürfte sich jetzt die einmalige Chance ergeben, völlig neue Regelungen zur Arbeitszeit zu vereinbaren. Der seit 30 Jahren im Rettungsdienst verhassten Regelung zur Arbeitsbereitschaft dürfte der Gesetzgeber ein Ende bereitet haben. Die Rettungsdienstanbieter sollten sich schnellstmöglich bei den Kostenträgern absichern“

Inzwischen hat sich dies auch in unserem KollegInnenkreis herumgesprochen und zu hektischen Diskussionen und Reaktionen geführt u.a. mit Ankündigen, man wolle dies sofort einklagen. Für den den Betriebsrat sind dazu aber noch viel zu viel Fragen offen, um, in welche Richtung auch immer, aktiv zu werden. Bisher ist nur eine Presseerklärung des BAG zu diesem Urteil zu lesen, die ausführliche Begründung steht noch aus, die u.E. abzuwarten gilt um dieses Urteil überhaupt bewerten zu können.

Die DRK-Bundestarifgemeinschaft hat bereits reagiert und in einer Stellungnahme verlautbaren lassen, dass der DRK-Rettungsdienst nicht betroffen sei, da die Vergütung für 48 Std/Woche durchweg über dem Mindestlohn liege, eine Lesart des Urteils, die der des Anwaltes Spengler entgegensteht. Was der für uns zuständige Arbeitgeberverband VKA dazu sagt, ist uns bisher noch nicht bekannt.

Entscheidend ist möglicherweise auch der § 24 Abs. 1 des MiLOG, der eine Übergangsregelung beinhaltet:

§ 24 Übergangsregelung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind.

Die Arbeitsbereitschaft ist im  TVöD sowie im Reformtarifvertrag des DRK geregelt, somit könnte möglicherweise die Übergangsregelung aus § 24 Abs. 1 MiLOG für den Fall zur Anwendung kommen, sollten die Arbeitsbereitschaftsstunden, so wie Rechtsanwalt Spengler das Urteil liest, umsonst geleistet werden. Und selbst wenn alles dafür spräche, dass mit diesem Urteil die Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst gekippt sei, muss man sich im Klaren sein, dass wir dann durchgehend, also auch nachts Vollarbeitszeit mit all seinen Konsequenzen haben würden.

Der Betriebsrat wird auf jeden Fall erst das Erscheinen der Begründung des Urteils, die tarifpolitischen Diskussionen in den gewerkschaftlichen Fachgruppen von ver.di  und ggf. die Stellungnahme des VKA dazu abwarten. Wir meinen, ohne diese gründliche Analyse kann man keine kluge und zielführende Lösung herbeiführen.

Wir bitten alle Kollegen und Kolleginnen, die jetzt lautstark das Nichthandeln des Betriebsrates beklagen und möglicherweise meinen, sofort den Klageweg beschreiten zu müssen, dies zu berücksichtigen, damit dies keine klägliche Bauchlandung wird.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info@br-rda .de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Juni 2014

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit



Ergänzungprüfungen Notfallsanitäter

Die Geschäftsführung wird nach Absprache mit dem Betriebsrat in Kürze ausführlich über den aktuellen Sachstand bezüglich der Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter im Intranet berichten.


Bevorzugte Kita-Plätze

Es wurde aus dem KollegInnenkreis das Bedürfnis nach bevorzugten Kita-Plätzen, nach dem Vorbild der Ammerland-Klinik an den Betriebsrat herangetragen.

Recherchen und eine Beratungen mit der Geschäftsführung machten deutlich, dass dies in unserem Betrieb nicht finanzierbar und praktikabel ist. Die Ammerland-Klinik und das Bundeswehrkrankenhaus zahlen an eine private Einrichtung jeweils einen sechs stelligen Betrag um sich damit ein Platzkontingent mit Sonderöffnungszeiten (Schichtdienst angepasst) zu reservieren.

Unser Betrieb verteilt sich auf 4 Standorte, so dass dann die Platzreservierung sich auch auf vier verschiedene Kita-Einrichtungen erstrecken müsste. Der Aufwand und die Kosten wären zu hoch.

Die Plätze mit den Sonderöffnungszeiten in der privaten Kita in Westerstede sind auch Privatpersonen zugänglich, ein Platz kostet rund 600 Euro im Monat.


Büro- und Sprechzeiten des Betriebsrates

Künftig wird eine halbe Stunde vor jeder Wachenbesprechung, das der Wache zugehörige Betriebsratsmitglied anwesend sein. Ihr könnt dann Eure Anliegen direkt loswerden oder Fragen stellen.

Weiter Sprechzeiten der Betriebsratsmitglieder findet ihr künftig auf unserer Homepage unter diesem Link https://br-rda.de/buerokalender/ oder rechts in der Sidebar.


Schulungen & Seminare

Auch in diesem Jahr werden sich die Betriebsratsmitglieder für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit schulen und auf dem neuesten Stand halten.

So werden die beide neuen Betriebsratsmitglieder Andre und Steve ihre ersten beiden Basislehrgänge BR1 und BR2 im Juni und Dezember  absolvieren.

Julia wird im Oktober ein Seminar zum „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ besuchen.

Andre wird sich in einem Seminar mit dem Thema „Kreative Betriebs- und Personalratsversammlungen“ beschäftigen.

Marcus und Uwe werden die „Betriebsrätefachtagung Rettungsdienst“, ausgerichtet von der „Spengler-Bildung“ im Juli besuchen, und in gewohnter Form hier über die Ergebnisse berichten.


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat


 

Betriebsratsinfo – März 2014

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit



Teilbetriebsversammlungen

Am 18. März 20104 um 16:30 Uhr und am 19. März 2014 um 19:30 finden jeweils eine Teilbetriebsversammlung statt, zu denen wir Euch herzlich einladen.

Wir treffen uns in der Technischen Zentrale Elmendorf, Dreiberger Straße 2 + 4, 26160 Bad Zwischenahn

Tagesordnung:

  1. Bericht aus der BR-Arbeit, was ist noch zu tun?
  2. Vorstellung der überarbeiteten Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“
  3. Vorstellung der überarbeiteten Betriebsvereinbarung „Urlaub“
  4. Wirtschaftsbericht der Geschäftsführung
  5. Verschiedenes

Zu allen Tagesordnungspunkten habt Ihr Gelegenheit Fragen zu stellen.


Betriebsratswahl 2014

Bis zum 6. März 2014 müssen alle Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingegangen sein. Wir sind gespannt und hoffen auf eine lange Liste.

Um allen Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit zu geben, sich bei allen 93 wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen bekannt zu machen, bitten wir die Kandidatinnen und Kandidaten bis zum 12. März 2014 14:00 Uhr uns eine Kurzvorstellung mit Bild als PDF- oder Worddatei unter der E-Mailadresse br-wahl2014 [at] br-rda.de zuzusenden. Wir werden diese dann spätestens am 20. März 2014 per Newsletter an alle wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen weiterleiten.


Ver.di Seminar Rettungsdienst im Wandel VIII

Vom 11.02.2014 bis 14.02.2014 haben Marcus und Uwe das Seminar „Rettungsdienst im Wandel VIII“ besucht, die Seminarreihe der Ver.di Landesfachgruppe Rettungsdienst Niedersachsen / Bremen findet einmal im Jahr im Ver.di Bildungszentrum Walsrode statt.

Im achten Seminar dieser Reihe stand diesmal das Thema „Notfallsanitätergesetz“ im Mittelpunkt. Es sollten die Auswirkungen auf die Beschäftigten und die betrieblichen Interessensvertretungen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet werden.

Eingeladen waren dazu u.a. Vertreter der Krankenkassen, des Niedersächsischen Innenministeriums, des Niedersächsischen Landkreistages,  der DRK-Rettungsschule Goslar und der Ver.di Bundesverwaltung. Dieses Gemisch an Referenten versprach ein aufschlussreiches Seminar mit interessanten Diskussionen, mit entsprechend hohen Erwartungen sind wir nach Walsrode gefahren.

Leider wurden die Erwartungen im Laufe des Seminars nur zu Bruchteilen erfüllt. Schon kurz nach Beginn des Seminars sagte der erste Referent ab, zwei weitere folgten. Damit hatten die Vertreter der Krankenkassen, des Niedersächsischen Innenministeriums und des Niedersächsischen Landkreistages abgesagt. Man kann nun darüber streiten, ob das nun eine guter Stil war, so kurzfristig 25 Seminarteilnehmer/innen zu versetzen und die Organisatoren damit in Bedrängnis zu bringen. Klar war nur, dass das Seminar das gesetzte Ziel nicht mehr erreichen konnte.

Die spontan gewonnene „Freizeit“ wurde ebenso spontan mit anderen Themen besetzt, die aus dem Kreise der Seminarteilnehmer/innen kamen. Leider hauptsächlich Themen, die in unserem Betrieb bereits geregelt sind. Die Haupterkenntnis daraus war, dass wir im Rettungsdienst Ammerland sehr gut aufgestellt sind. Themen wie Arbeitszeit, Urlaub, Pausen, GPS etc. habe wir bereits in unseren Betriebsvereinbarungen geregelt.

Zwei interessante Vorträge von den beiden übriggeblieben Referenten konnten wir dennoch hören und diskutieren, die Vorträge könnt ihr hier nachlesen:

Vortrag Ralf Seebode von der DRK-Rettungsschule Goslar:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Vortrag Seebode – Kosten NotSanG

Vortrag von Marion Leonhardt Ver.di Bundesverwaltung:

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Vortrag Leonhardt – Novellierung Ausbildung


Notfallsanitätergesetz

Zum Thema Notfallsanitätergesetz könnt ihr nachfolgend ein interssantes Dossier aus dem „Rettungsmagazin“ nachlesen:

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rm_edossier_notfallsanit_ter_teil_1

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rm_edossier_notfallsanit_ter_teil_2


Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat

 

 

Betriebsratsinfo – Juli 2013

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

Hansefit

Der Betriebsrat hat für einen weiteren Versuch ein Firmenfitnesssystem der Firma Hansefit in unserem Betrieb anzubieten, ein Angebot der Firma Hansefit eingeholt und der Geschäftsführung vorgelegt.

Das Angebote beinhaltete folgende Leistungen:

  • Alle Verbundanlagen (Fitnessstudios, Therapiezentren, Schwimmbäder, Sauna) können beliebig oft genutzt werden
  • Fitnesstraining mit Fitness Check und individueller Trainingsplanerstellung
  • Nutzen der gesamten Kursangebote
  • Schwimmbadnutzung
  • Sauna / Wellness – Rückschlagballsportarten

Für die Realisierung dieses Angebotes ist eine Mindestteilnehmer/innenzahl und eine finanzielle Beteiligung der Kollegen und Kolleginnen die es nutzen möchten notwendig. Je mehr sich beteiligen umso kleiner wird dieser Betrag. Nach den Sommerferien wird die Geschäftsführung dazu eine verbindliche Umfrage im Kollegen/innenkreis über das Interesse an diesem Angebot durchführen. Bitte informiert Euch bis dahin über dieses Angebot: www.hansefit.de. Nach der Auswertung dieser Umfrage wird die Geschäftsführung über eine Umsetzung entscheiden.

Nachstehend findet Ihr eine Auflistung aller Verbundeinrichtungen in unserer Umgebung, die Ihr dann nutzen könntet. Ihr könntet täglich entscheiden ob und welche Einrichtung ihr nutzen möchtet. Darüber hinaus gibt es bundesweit Verbundeinrichtungen, die Ihr beispielsweise währen einer Urlaubsreise nutzen könntet.

  1. Westerstede, Aktiv Fitness Club, Jahnallee 4, 26655 Westerstede Telefon: 04488 – 71748, Check-In System online
  2. Apen, Fitline Fitness- & Aerobic-Studio, Hauptstraße 162, 26689 Apen Telefon: 04489 – 63 37, Check-in System offline
  3. Aurich, Die Fitnessfabrik, Carolinenhof 1 Etage Fischteichweg 15-19, 26603 Aurich
 Telefon: 04941 – 994 1105, Check-in System online
  4. Aurich, Sportpark Tannenhausen, Neustadtweg 10A, 26607 Aurich Telefon:
  5. Aurich,Sports Fitness-Studio 2, Breiter Weg 62, 26603 Aurich Telefon: 04941 – 997 711, Check-in System online
  6. Aurich,Therapiezentrum Insa Schubert, Wallinghausener Str. 12A, 26603 Aurich Telefon: 04941 – 6 44 64, Check-in System offline
  7. Bad Zwischenahn, Explosives World of Wellness, Bertha-Benz-Str. 8, 26160 Bad Zwischenahn Telefon: 04403 – 5464, Check-in System online
  8. Barßel, aktiv fitness club Barßel, Jahnstraße 8, 26676 Barßel Telefon: 04499 – 921 163, Check-in System offline
  9. Berne, Maximumm, Weserstr. 33a, 27804 Berne Telefon: 04406 – 972 324, Check-in System online
  10. Bösel, aktiv fitness club Bösel, Am Steinkamp 2, 26219 Bösel Telefon: 04494 – 863 07, Check-in System online
  11. Brake, Sportpark Eschenberg, Bahnhofstr. 79, 26919 Brake Telefon: 04401 – 938 931, Check-in System online
  12. Brake,Sportstudio am Postplatz, Schulstr. 25, 26919 Brake Telefon: 04401 – 936240, Check-in System online
  13. Brake,Stadtbad Brake, Philosophenweg 8, 26919 Brake Telefon: 04401 – 4645, Check-in System offline
  14. Edewecht, aktiv fitness club Edewecht, Holljestr. 1c, 26188 Edewecht Telefon: 04405 – 89 39, Check-in System online
  15. Friedeburg, Die Fitmacher, Friedeburger Hauptstraße, 26446 Friedeburg Telefon: 04465 – 944450, Check-in System online
  16. Friesoythe, Bali Fitness, Alte Meeschen 17, 26169 Friesoythe Telefon: 04491 – 15 45, Check-in System online
  17. Friesoythe, Dat Sporthuus, Altenoyther Straße 6, 26169 Friesoythe Telefon: 04491 – 308 433, Check-in System online
  18. Garrel, ELAN Fitness- und Gesundheitscentrum, Hinterm Esch 3, 49681 Garrel Telefon: 04474 – 94 77 37, Check-in System online
  19. Hatten, Conzept Fitness & Wellness, Astruper Str. 6 a-b, 26209 Hatten
 Telefon: 04481 – 934 596, Check-in System offline
  20. Hude, fit 4 life, Burgstraße 2, 27798 Hude Telefon: 04408 – 9890 280, Check-in System online
  21. Hude, Physiotherapie von Maydell, Blumenstraße 12, 27798 Hude Telefon: 04408 – 72 99, Check-in System offline
  22. Hude, Golf in Hude, Lehmweg 1, 27798 Hude Telefon: 04408 – 92 90 9-0, Check-in System online Freier Eintritt zur Drivingrange und Hunteplatz 50 % Ermäßigung auf die Plätze Weser und Nordsee sowie auf alle Leihgebühren Platzreifekurs nach Absprache bis zu 50% ermäßigt
  23. Hude, Waldschwimmbad (Naturbad), Linteler Straße 1, 27798 Hude Telefon: 04408 – 74 84, Check-in System offline
  24. Leer, Aqua Park, Burfehner Weg 34a, 26789 Leer Telefon: 0491 – 6 54 17, Check-in System online
  25. Leer, Feedback, Papenburgerstraße, 26789 Leer Telefon: 0491 – 45 41 176, Check-in System offline
  26. Leer, Injoy Leer, Am Nüttermoorer Sieltief 17, 26789 Leer Telefon: 0491 – 22 00, Check-in System online
  27. Moormerland, aktivital, Rudolf-Eucken Str.3, 26802 Moomerland
 Telefon: 04954 – 955 533, Check-in System online
  28. Oldenburg, Bahama-Sports, Kreyenstraße 42, 26127 Oldenburg Telefon: 0441 – 933 80 70, Check-in System online 10,- € einmalige Zusatzkosten für den BSC Mitgliedsausweis
  29. Oldenburg,FitnessTreff Ziegelhof, Friedhofsweg 15, 26121 Oldenburg Telefon: 0441 – 36 111 700, Check-in System online
  30. Oldenburg, Impuls Fitnessclub, Bremer Heerstraße 424, 26135 Oldenburg Telefon: 0441 – 998 99 00, Check-in System online
  31. Oldenburg, Hofmann Training, Nadorster Str. 228, 26123 Oldenburg Telefon: 0441- 38 440 40, Check-in System online
  32. Oldenburg, Physio Aktiv Alexanderstraße, Alexanderstr. 127, 26121 Oldenburg Telefon: 0441 – 8859852, Check-in System offline
  33. Oldenburg, TherAktiv, Bollmannsweg 33, 26125 Oldenburg Telefon: 0441 – 6001 440/ 42 (Nutzung von Kursen und Geräten)
  34. Oldenburg, Physio & Sport Praxis für Physiotherapie, Alter Postweg 125, 26133 Oldenburg Telefon: 0441 – 485 36 56, inkl. Möglichkeit der Nutzung des Studios Kingdom of Sports Oldenburg (nur im Zusammenhang mit Physio & Sport OL)
  35. Oldenburg, OLantis Huntebad, Am Schloßgarten 15, 26122 Oldenburg Telefon: 0441 – 361 316-0, Check-in System online Freier Eintritt zum Erlebnisbad (Tageskarte) 9,- € Rabatt für die Saunabenutzung (Basis Normaltarif – Tageskarte) Kostenlose Nutzung ausgewählter Kurse: z.B. Aquafit (siehe www.hansefit.de -> Verbundpartner -> Oldenburg  Olantis)
  36. Oldenburg, Salzgrotte Oldenburg, Nadorsterstr. 228, 26123 Oldenburg Telefon: 0441 – 20 05 42 70, Check-in System online
  37. Ostrhauderfehn, RK Fitness Robert Kemnitz, Liebigstr. 9, 26842 Ostrhauderfehn Telefon: 04952 – 82 88 16, Check-in System online
  38. Ramsloh, Vitality Ramsloh, Ferdinand-Porsche-Str. 2, 26683 Ramsloh Telefon: 04498 – 75 01, Check-in System online
  39. Rastede, Fitnessland, Kleibroker Str. 10, 26180 Rastede Telefon: 04402 – 98 37 37, Check-in System online
  40. Rastede, Freibad Rastede, Mühlenstr. 58, 26180 Rastede Telefon: 04402 – 2014, Check-in System offline Hallenbad im Palaisgarten, Sophienstr. 27, 26180 Rastede Telefon: 04402 – 83540, Check-in System offline
  41. Rastede, TCH-Sport, Im Göhlen 5, 26180 Rastede 
 Telefon: 04402 – 92 10 12, Check-in System offline (inkl. Soccer)
  42. Saterland, Freizeitbad Saterland, Schulstraße 7, Ramsloh, 26683 Saterland Telefon: 04498 – 940 280, Check-in System online
  43. saterland, Vitality, Ferdinand-Porsche-Str. 2, Ramsloh, 26683 Saterland Telefon: 04498 – 75 01, Check-in System online
  44. Saterland, Gesundheitsforum Vitality, Hauptstrasse 454, 26683 Saterland Telefon: 04498 – 27 31, Check-in System online
  45. Uplengen-Remels, Impuls Remels, Ostertorstr. 60b, 26670 Uplengen-Remels Telefon: 04956 – 99 02 51, Check-in System online
  46. Varel, Hallenbad Varel, Haferkampstraße 66, 26316 Varel
 Telefon: 04451 – 26 36, Check-in System offline
  47. Varel, DanGastQuellbad, Am Alten Deich 4-10, 26316 Varel/Dangast
 Telefon: 04451 – 91 140, Check-in System offline
  48. Varel, Vera-Fit, Mühlenstraße 21, 26316 Varel Telefon: 04451 – 862 615, Check-in System offline
  49. Varel, VITALIS – Das Fitness-Studio, Oldenburger Str. 26316 Varel Telefon: 04451 – 805 762, Check-in System offline
  50. Westoverledingen, Physiotherapiepraxis Heiner Kroes, Ihrener Str. 288, 26810 Westoverledingen Telefon: 04955 – 62 54, Chek-in System offline
  51. Westoverledingen, Sport und Fitnesscenter B-Fit, Dieselstr. 11, 26810 Westoverledingen Telefon: 04955 – 93 54 14, Check-in System online
  52. Westoverledingen, Sport- und Rehacenter WOLVITAL, Königstr. 18a, 26810 Westoverledingen Telefon: 04955 – 98 69 292, Check-in System online
  53. Wiefelstede, Ammerländer Therapie- & Gesundheits-Zentrum Hauptstraße 40, 26215 Wiefelstede Telefon: 04402 – 695 569, Check-in System online
  54. Wiesmoor, Die Fitmacher, Industriestr. 2, 26639 Wiesmoor Telefon: 04944 – 72 40, Check-in System online
  55. Zetel, Fitnessstudio Impuls, Bahnhofstraße 2, 26340 Zetel
 Telefon: 04453 – 486 363, Check-in System offline

Alle 708 Verbundeinrichtungen findet ihr hier.

 


 Soziale Netzwerke

Viele Kollegen und Kolleginnen haben in ihrem Facebook-Account arbeitet bei „Rettungsdienst Ammerland“ angegeben. Die Angabe des Arbeitgeber ist allerdings nicht unproblematisch. Viele Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn sie über diese Angabe mit bestimmten Äußerungen in Verbindung gebracht werden können. Das gilt auch für Äußerungen von Freunden oder Freundesfreunden, bei denen man unbedacht den „gefällt mir“ Button anklickt.

Dass bestimmte Äußerungen über Facebook durchaus dazu geeignet sind fristlose Kündigungen zu rechtfertigen, zeigen inzwischen zahlreiche Urteile bzw. deren Begründungen. Eine kleine Auswahl könnt Ihr hier nachlesen:

Kündigungsgrund „Gefällt-mir“-Button?

Arbeitsrecht: Kündigung weil Kollege auf Facebook als „Klugscheisser“ bezeichnet wurde?

Negative Facebook-Äußerung: Kündigung erlaubt?

Der Chef liest mit: Kündigung einer Schwangeren wegen negativem Facebook-Posting?

Kündigung wegen Facebook: „Ab zum Arzt und dann Kofferpacken“

Wir empfehlen daher allen Kollegen und Kolleginnen, die Arbeitgeberangabe aus ihrem Facebook-Profil zu löschen und sich in jedem Fall mit Äußerungen bezüglich des eigenen Arbeitsverhältnis zurückzuhalten.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal an die gemeinsame Mitteilung der Geschäftsführung und des Betriebsrates vom Januar 2012 zu diesem Thema erinnern:

 

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Facebook und Co


 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

Nachdem das Notfallsanitätergesetz im März diesen Jahres beschlossen wurde folgt nun der Referetenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu:

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NotSanAPrV_Entwurf_Stand_1306


 

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr wie immer an drei Stellen nachlesen:

 

Euer Betriebsrat

 

Notfallsanitätergesetz beschlossen

„Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.“ heißt es lapidar in der Drucksache des Bunderates 158/13(B)

Ohne große mediale Reaktionen hat der Bundesrat das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen. Obwohl sich die Opposition aus SPD, Grüne und Linke mit durchaus guten Begründungen im Bundestag enthielten, lies die rot-grüne Mehrheit im Bundesrat das Gesetz einstimmig passieren. Dabei hatte doch der Bundesrat brauchbare Änderungsvorschläge vorgelegt. Dazu gehörte auch der §4a 1) , dessen Einfügung für wesentlich mehr Rechtssicherheit gesorgt hätte.

Es ist trotzdem zu begrüßen, dass die Ausbildung zum Rettungsassistenten neu geregelt wird, jedoch sind leider die Schwachstellen aus dem ursprünglichen Referentenentwurf nur zum Teil ausgeräumt worden.

RD-Lehrbuecher_k Zu kritisieren ist, dass die nun im Gesetz enthaltene Definition der Ausbildungsinhalte in dieser Form keine Rechtssicherheit und keine einheitlichen Standards schafft. Leider wird es künftig immer noch so sein, dass die Übernahme heilkundlicher Aufgaben der Notfallsanitäter/innen von Rettungsdienst zu Rettungsdienst unterschiedlich gehandhabt werden wird. Schade ist auch, dass sich der Gesetzesvorschlag der Regierung an dieser Stelle von Anfang 2009 bis zu dessen Verabschiedung nicht verändert hat. Das sind große Zugeständnisse an die Ärzteschaft, die zu Lasten der Notfallsanitäter/innen gehen. Einerseits sollen  Fertigkeiten vermittelt werden, die selbständiges Arbeiten ermöglichen sollen, andererseits soll es wieder in das Ermessen eines Ärztlichen Leiters, der übrigens noch nicht einmal bundesweit einheitlich etabliert ist, gelegt werden, was davon vor Ort angewendet werden darf. Sicher kann ein ärztlicher Leiter keinem verbieten eine Maßnahme, die beherrscht wird anzuwenden, wenn sie unmittelbar angezeigt ist um Leben zu retten. Aber es bringt unnötige Unsicherheiten und Rechtfertigungszwänge. Damit wird die staatliche Aufgabe die Kompetenzen von Notfallsanitäter/innen bundeseinheitlich  zu regeln in die Hände von Ärztlichen Leitern gelegt.

Neben diesem grundsätzlichen Problem wirft das Gesetz auch in den Details noch ein paar Fragen auf. Dies betrifft zum Beispiel die Ausgestaltung der Ausbildungsvergütungen sowie die unzureichende Ausbildungsfinanzierung. Das Zahlen einer angemessenen Ausbildungsvergütung wird sicher zur Steigerung der Attraktivität des Berufs beitragen. Bei der Frage zur Finanzierung der Ausbildungsmehrkosten wird in dem Gesetz keine verbindliche Regelung  vorgegeben. Zu finanzieren sind die Ausbildungsvergütungen nur, wenn die Mehrkosten im Ergebnis von den Kostenträgern getragen werden. Da die Betriebe und nicht die Schulen die Entgelte verhandeln, müsste eigentlich der Betrieb Träger der Ausbildung sein um die Ausbildungsmehrkosten zu sichern.

Ein weiter Knackpunkt ist die mangelhafte Übergangsregelungen für derzeitige Rettungsassistent/innen, es ist schon ein gewisser Affront gegenüber den Kollegen und Kolleginnen, die diesen Beruf mitunter schon Jahrzehnte ausüben und damit die Gewährleistung für einen funktionierenden Rettungsdienst waren. Sie haben in dieser Zeit nichts anderes gearbeitet, es wurde nur unter dem Titel Notkompetenz abgewickelt. Nun sollen sie noch ein mal unter Beweis stellen, dass die Arbeit, die sie von Beginn an erfolgreich ausgeübt haben (wenn nicht wären sie sicher nicht mehr in diesem Job) wirklich gekonnt haben!? Eine pauschale Ergänzungsprüfung für alle Rettungsassistent/innen schießt also kilometerweit am Ziel vorbei.

 Auch ist Nachweis der gesundheitlichen Eignung unsinnig, da sich wohl kaum jemand für den Beruf interessieren wird, der von vornherein zur Ausübung der geforderten Tätigkeiten gesundheitlich nicht in der Lage ist. Auszubildende die in der Ausbildungszeit durch die ausgeübten Tätigkeiten in der Ausbildung einen gesundheitlichen Schaden erleiden, beispielsweise durch schweres Heben und Tragen, könnten nach am Ende ihrer Ausbildungszeit nicht zur Prüfung zugelassen werden. Man verbaut damit diesen Menschen die Möglichkeit den Beruf als Basis für eine andere Tätigkeit, wie z.B. eine Lehrtätigkeit zu nutzen. 

Jetzt kann man nur noch hoffen, dass sich für die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis die Verantwortlichen pragmatische Lösungen einfallen lassen, die die Unzulänglichkeiten dieses Gesetzes abmildern.


1)
aus der Stellungnahme des Bundesrates

§ 4a
Befugnis zur Ausübung der Heilkunde

Die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter sind befugt, bei der Durchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c die Heilkunde bis zum Eintreffen der Notärztin oder des  Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung auszuüben. § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten  bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), findet insoweit keine Anwendung.“


 

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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

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Protokoll_3te_Lesung_NotSanG

 

Referentenentwurf für das „Notfallsanitätergesetzt“: kalter Kaffee lau aufgewärmt!

Schon lange wird die Novellierung des Rettungsassistentengesetzes von den Berufsverbänden und der Gewerkschaft ver.di gefordert. Auf eine Anfrage von Kathrin Vogler (MdB, Partei die Linke) antwortet die Bundesregierung: „Die Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bei der Klärung von wesentlichen Vorfragen zur Ausbildung berät, hat ihre Arbeit im Herbst 2011 abgeschlossen. Diese Expertengruppe war von Beginn an als Beratergremium auf Fachebene konzipiert worden, hat unter Leitung des BMG getagt und Fragestellungen bearbeitet, die das BMG an die Experten gerichtet hatte. Die Veröffentlichung der Beratungsergebnisse war und ist nicht geplant.
Auf der Basis der Erkenntnisse aus dieser Expertengruppe wird derzeit der Referentenentwurf für das neue Rettungsassistentengesetz erarbeitet. Es ist vorgesehen die Novellierung der Rettungsassistentenausbildung in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Die zeitliche Planung des BMG ist hierauf ausgerichtet.“

Hier ist er nun der Referentenentwurf der Bundesregierung über das  „Gesetzt über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters“ oder einfach kurz: „Notfallsanitätergesetz – NotSanG“

Die Anpassung des Berufs des Rettungsassistenten an die neuen Anforderungen eines modernen Rettungsdienstes  erfolgt jedoch nicht in der Novellierung des Rettungsassistentengesetzes sondern in der Schaffung eines neuen Berufsbildes. Die Begründung zum Gesetzesentwurf gibt zunächst Anlass zur Hoffnung, dass das geplante Gesetzt den Anforderungen an den Beruf gerecht wird, denn dort heißt es: “ Diese Berufsgruppe ist es auch, die neben den Notärztinnen und Notärzten die Hauptlast und die hauptsächliche Verantwortung im Rettungsdienst trägt.“ Blätter man im Entwurf weiter, so landet man jedoch schnell an Stellen, an denen die Enttäuschung groß wird, denn es wird schnell deutlich dass hier nicht wirklich neues geplant ist.

Statt einer klaren Beschreibung des Berufsbildes findet man unter §4 nur die Beschreibung der Ausbildungsziele, die einen Notfallsanitäter: “ … zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln ….“ sollen. Bei der Auflistung der Maßnahmen, die eine Notfallsanitäter eigenverantwortlich durchführen soll, bleibt die Aufzählung sehr diffus: „… Durchführen angemessener medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um bei Vorliegen eines lebensgefährlichen Zustandes oder bei zu befürchtenden wesentlichen Folgeschäden einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen
Versorgung vorzubeugen, …“ statt an dieser Stelle klar umrissene Maßnahme als Regelkompetenz zu nennen, beschränkt sich das NotSanG darauf die schon jetzt vorhanden Notkompetenz gesetzlich zu regeln. Es bleibt beim Status Quo, heilkundliche Maßnahmen dürfen eigenständig nur im Delegationsverfahren durchgeführt werden und müssen nach wie vor im Vorfeld vom Ärztlichen Leiter zu bestimmten Situationen angeordnet, überprüft und verantwortet werden. Durch eine fehlende bundeseinheitliche Regelung bleibt es bei regional sehr unterschiedlichen Standards, von Qualitätssteigerung kann hier also nicht die Rede sein.

Auch in der Struktur der Ausbildung gibt es nicht wirklich etwas neues, es bleibt bei einer getrennten Ausbildung in Schule und Lehrrettungswache. Der Ausbildungsvertrag wird mit der Schule geschlossen, womit der Ausbildende den Status eines Schülers bekommt. Dies steht im Widerspruch zu einer Ausbildungsvergütung, den ein Schüler erhält gemeinhin keine Ausbildungsvergütung, allenfalls bekommt er üblicherweise eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es schließt auch sofort die Frage an, wer zahlt die Vergütung, die Schule oder der Träger der Lehrrettungswache. Es handelt sich hier also noch immer nicht um eine Berufsausbildung im Dualen System nach dem Berufsausbildungsgesetz.

Immerhin dürfen die altgedienten Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen ihre Berufsbezeichnung behalten. Wollen sie aber die neue Berufsbezeichnung führen, müssen sie ihre Eignung in einer Prüfung belegen. Mit anderen Worten sie müssen beweisen, dass sie die Tätigkeit, die sie mitunter schon seit 24 Jahren ausüben, wirklich beherrschen, wie unsinnig ist das denn? Kollegen und Kolleginnen die noch nicht so lange im Geschäft sind, müssen sogar einen Lehrgang zur Vorbereitung der Prüfung absolvieren. Daran schließen sich sofort weitere Fragen an: wäre dieser Lehrgang Arbeitszeit, wer trägt die Kosten des Lehrganges? Dieser Referentenentwurf wirft mehr Fragen auf, als dass er Vorteile für unseren Berufsstand bringt, umso verwunderlicher ist es, dass der Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst e.V. (DBRD) so viel positive Worte dafür findet: „Wir sind, wie im Entwurf klar formuliert, der Auffassung, dass eine generelle Überleitung der Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter ohne Prüfung und ggf. zusätzlicher Ausbildung nicht sinnvoll ist. Wir sprechen uns aber für eine einheitliche Regelung aus, die unabhängig der jeweiligen Berufserfahrung, Weiterqualifizierung und sonstiger Eignung ist.“ Und er möchte sogar noch weitergehen als im Entwurf beschrieben, in dem er die Berufserfahrung völlig außer Acht lassen möchte.

Nun ist dies erst der Referentenentwurf eines Gesetzes, d.h. es ist noch völlig offen ob dieses Gesetz in dieser Form oder überhaupt kommen wird. Man kann nur hoffen, dass sich noch möglichst viele kritische Stimmen melden und Einfluss nehmen, damit dieses Gesetz so nicht kommt. Denn kalten Kaffee, den wir leider allzu oft schon in unseren Wachen nach den Einsätzen vorfinden, wärmt man nicht auf.