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Betriebsratsinfo – Februar 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



 Hilfe zur Urlaubsberechnung

Renate Retter und Helmut Helfer sind beim Rettungsdienst Ammerland im aktiven Rettungsdienst im Schichtdienst hauptamtlich beschäftigt. Sie arbeiten gerne, aber freuen sich auch jedes Jahr auf ihren verdienten Erholungsurlaub. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie, das BurlG, der TVÖD und die vereinbarten Betriebsvereinbarungen regeln und beschreiben den Urlaubsanspruch und dessen Gewährung. (Für Einzelheit hierzu verweisen wir auf unser BR-Info Dezember 2014: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-dezember-2014/) Trotzdem haben sie noch Fragen, wie sich ihr Urlaubsanspruch berechnet.

Im Oktober eines jeden Jahres erhält jeder Mitarbeiter seinen persönlichen Rahmendienstplan für das Folgejahr zur Urlaubsberechnung, abhängig von Schicht und Rettungswache:

Renate hat darin 217 Schichten und Helmut 228 Schichten

Zur Berechnung des persönlichen Urlaubsanspruches wird die Formel, die sich aus einem BAG-Urteil ergibt und in der Betriebsvereinbarung beschrieben ist, angewendet:

Anzahl Schichten = x Urlaubsschichten (entspricht einem Schichtdienstler)
261 Werktage = 30 Urlaubstage (entspricht z.B. einer Verwaltungsmitarbeiterin)

Renate                                                                        Helmut
217 x 30 / 261 = 25 Urlaubsschichten                  228 x 30 / 261 = 26 Urlaubsschichten

Renate und Helmut geben daraufhin ihre Urlaubsanträge (Wünsche) ab, die dann von den Wachenleitern bearbeitet und gewährt werden und dann im persönlichen Jahresplan angezeigt werden. Dabei weichen die darin enthaltenen Urlaubsschichten von denen der ersten Planung ab – warum?

Durch die enthaltenen „Überstunden“ im Rahmenplan und ggfls. durch Teilzeitarbeit werden noch Schichten gestrichen, sodass im tatsächlichen Jahresplan die Anzahl der Schichten nochmal ermittelt wird, um daraus die Urlaubsschichten zu berechnen. Dabei werden die gewünschten Urlaubszeiträume berücksichtigt, aber ggfls. weniger Urlaubsschichten dafür eingetragen.

Renate (50% Teilzeit)                                            Helmut
105 x 30 / 261  = 12 Urlaubsschichten                 212 x 30 / 261  = 24 Urlaubsschichten

Sollte sich z.B. durch Zusatzdienste am Ende des Urlaubsjahres nach Anwendung der Formel ein geänderte Zahl an Urlaubstagen berechnen, sind sich Geschäftsführung und Betriebsrat einig, dass daraus kein weiter Urlaubsanspruch entsteht – und umgekehrt !

Zusatzdienste sollen kurzfristig durch freie Tage ausgeglichen werden!

Renate und Helmut wissen nun, wann sich wie ihr Urlaubsanspruch berechnet. Für alle anderen Mitarbeiter kann die nachfolgende Tabelle hilfreich sein:

 
Dienste Urlaub Dienste Urlaub Dienste Urlaub Dienste Urlaub
100 11 135 16 170 20 205 24
101 12 136 16 171 20 206 24
102 12 137 16 172 20 207 24
103 12 138 16 173 20 208 24
104 12 139 16 174 20 209 24
105 12 140 16 175 20 210 24
106 12 141 16 176 20 211 24
107 12 142 16 177 20 212 24
108 12 143 16 178 20 213 24
109 13 144 17 179 21 214 25
110 13 145 17 180 21 215 25
111 13 146 17 181 21 216 25
112 13 147 17 182 21 217 25
113 13 148 17 183 21 218 25
114 13 149 17 184 21 219 25
115 13 150 17 185 21 220 25
116 13 151 17 186 21 221 25
117 13 152 17 187 21 221 25
118 14 153 18 188 22 222 26
119 14 154 18 189 22 223 26
120 14 155 18 190 22 224 26
121 14 156 18 191 22 225 26
122 14 157 18 192 22 226 26
123 14 158 18 193 22 227 26
124 14 159 18 194 22 228 26
125 14 160 18 195 22 229 26
126 14 161 19 196 23 230 26
127 15 162 19 197 23 231 27
128 15 163 19 198 23 232 27
129 15 164 19 199 23 233 27
130 15 165 19 200 23 234 27
131 15 166 19 201 23 235 27
132 15 167 19 202 23 236 27
133 15 168 19 203 23 237 27
134 15 169 19 204 23 238 27

(ohne Gewähr)

Wie oben schon erwähnt arbeiten Renate Retter und Helmut Helfer im Schichtdienst und das in einem Betrieb, der 7 Tage die Woche, 24 Stunden täglich läuft, also arbeiten beide nach einem regelmäßig wiederkehrenden Schichtsystem. Dieses System sieht verschiedene Schichten zu verschiedenen Tageszeiten vor. Da beide Tags als auch Nachts arbeiten, steht ihnen nach TVöD § 8 Abs. 5 die sogenannte Wechselschichtzulage zu. Sie beträgt hier 105,– €. Der TVöD sieht nach § 27 außerdem vor, dass Arbeitnehmer, die in rollierenden Schichtsystemen arbeiten durch Freizeit für diese Belastung entschädigt werden. Dieser sogenannte Wechselschichturlaub wird für 2 aufeinander folgende (Zeit-) Monate gewährt, in denen Wechselschicht geleistet wurde. Im Rettungsdienst Ammerland wird nun folgendes Procedere angewendet:

Renate ist wie erwähnt in Teilzeit beschäftigt, bekommt deshalb die Zulage anteilig sowie die freien Tage wenn sie in Wechselschicht arbeitet. Sie war den gesamten Januar im Urlaub und arbeitete im Februar lediglich in Früh- und Tagschichten sowie 2 Mal in der Spätschicht bis 23 Uhr. Nach Ablauf dieser ersten beiden Monate hat sie dennoch den Anspruch auf einen Urlaubstag für Wechselschicht erworben, da ihr Jahresdienstplan vor der Urlaubsplanung im Januar 3 Nachtschichten vorgesehen hat. Der Beginn der Nachtarbeitszeit ist gesetzlich auf 21 Uhr festgelegt, daher zählen die 2 Stunden Nachtarbeit während einer Spätschicht ebenso in die Berechnung für einen eventuellen Anspruch. Renate wäre also, ohne Urlaub, innerhalb von 2 Monaten wiederholt zur Wechselschicht herangezogen worden und hat damit die Kriterien erfüllt. Damit sie sich nun von der strapaziösen Wechselschicht erholen kann  beantragt sie deshalb Ende Februar den zusätzlichen Urlaubstag, dafür kann sie sich einen Arbeitstag im Rest des Jahres aussuchen, der ihr dann, sollten keine betrieblichen Belange dagegen stehen, als Zusatzurlaub gewährt wird.

Helmut Helfer war über Weihnachten im Skiurlaub, wo er leider stürzte und nun verletzungsbedingt bis zum 31. März im Betrieb ausfällt. Ende Februar hat er dennoch den Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Urlaub. Warum? In Helmuts Fall gilt dasselbe Prinzip wie für Urlaub: Wäre er nicht erkrankt, hätte er im Januar und Februar Wechselschicht gearbeitet und somit die Zulage sowie den freien Tag erhalten. Diese Regelung gilt jedoch nur solange wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das heißt nach 6 Wochen gibt es vom Arbeitgeber weder Geld noch Urlaubstage für Wechselschicht. Wenn Helmut am 01. April wieder zur Arbeit kommt, kann er den nächsten freien Tag frühestens zu Ende Mai „erarbeitet“ haben und nicht wie Renate bereits am 30. April. Auch Helmut verplant den entstandenen Zusatzurlaub sowie seinen durch Krankheit „wiedergewonnen“ Urlaub innerhalb einer Woche nach Rückkehr in den Betrieb.

Im Grundsatz gilt: Wer spätestens nach 4 Wochen wieder zu einer Nachtschicht oder Spätschicht herangezogen wird hat Anspruch auf Ausgleich in Form von Freizeit. Dieser Ausgleichstag (Wechselschichtzusatzurlaubstag) soll unbedingt zeitnah nach dem Entstehen des Anspruchs beantragt werden. Es ist nicht umsetzbar, dass Kollegen und Kolleginnen ihre zusätzlichen Urlaubstage „hamstern“ um dann im Dezember noch eine Woche Urlaub zu beantragen.

Für weitere Rückfragen stehen die Rettungsdienstleitung und der Betriebsrat gerne zur Verfügung.

Wir wünschen nicht nur Renate und Helmut weiter Spaß bei der Arbeit und Freude auf den Urlaub!

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Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Dezember 2014

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Bestand, Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Nachfolgen findet Ihr eine Zusammenstellung aller Regelungen, die dem Bestand, dem Verfall und der Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu Grunde liegen:

Auszug aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Artikel 7
Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen. damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen zur die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Auszug aus dem BUrlG

§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub betragt jährlich mindestens 24 Werktage.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Tarifliche Regelung des Verfalls und/oder der Abgeltung von tariflichen Mehrurlaub

Die Tarifvertragsparteien können den Verfall und/oder die Abgeltung des Mehrurlaubs eigenständig regeln. Im TVöD ist dies in §26 Abs. 2 geregelt:  „(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. “

Gesetzlicher Mindesturlaub: Übertragungszeitraum 15 Monate ohne ausdrückliche Regelung

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „…“ ist ein 15monatiger Ubertragungszeitraum für Urlaubsansprüche, die infolge Langzei1erkrankung nicht genommen werden konnten, zulässig. (EuGH 22.11.2011, C-214i1 0, NZA 2011, 1333)
Das BAG bejaht dies: Bei Langzeiterkrankung verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 S, 3 BUrIG, (BAG 7.8.2012, 9 AZR 353110, NZA2012, 1216).

Die BV-Urlaub des RD-Ammerland sagt dazu:

7. Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Mitarbeiter während des vereinbarten Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im Falle der Erkrankung während des Urlaubs ist, sofern die Erkrankung

nicht nachweisbar über das Urlaubsende hinaus fortbesteht, die Arbeit zu dem vor dem Urlaub festgelegten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Eine Verlängerung des Urlaubs um die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung möglich. Für die durch Erkrankung während des Urlaubs wiedergewonnen Urlaubstage muss der Mitarbeiter spätestens eine Woche nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit einen neuen Urlaubsantrag stellen. Andernfalls gilt die Festlegung durch Geschäftsführung und Betriebsrat nach Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung.

8. Resturlaub

Der Arbeitgeber macht fortlaufend Vorschläge zum Abbau von bestehenden Resturlauben. Die Resturlaubstage sind verbindlich festgelegt, wenn der Mitarbeiter dem Vorschlag der Geschäftsleitung nicht binnen 5 Werktagen widerspricht. Dem Widerspruch muss ein alternativer Vorschlag für die Verwendung der restlichen Urlaubstage beigefügt sein. Urlaubstage, die durch Krankheit nicht genommen wurden, sind nach Möglichkeit im Anschluss sofort zu verplanen.

9. Tilgungsbestimmung
Bei der Reihenfolge von Einlösung von Urlaubsansprüchen ist immer davon auszugehen,dass zuerst der schneller verfallbare tarifliche Zusatzurlaub nach §§ 26 und 27 TVöD, dann erst der gesetzliche Urlaub als abgegolten gilt.

Um den Berg der Resturlaube abzubauen und die Entstehung eines neuen Berges zu verhindern, möchte der Betriebsrat darauf hin wirken, dass ab dem folgenden Jahr die oben stehenden gesetzlichen und tariflichen  Regelungen und insbesondere unsere Betriebsvereinbarung Urlaub von allen Beteiligten genau eingehalten wird. Das heißt, dass ggf. nicht genommener Urlaub auch verfallen kann, sollten betriebliche Belange der Urlaubsgewährung nicht entgegengestandenen haben. Das bedeutet auch, dass bei großen Mengen Resturlaub, z.B. nach Krankheit nicht immer Wunschtage möglich sind, sondern auch ggf. von der GF vorgegebene Tage zu akzeptieren sind.

Um eine reibungslose Bearbeitung der Resturlaube zu ermöglichen, sollen alle Resturlaubsanträge vorzugsweise mit dem Stundenzettel Dezember 2014, aber spätestens bis zum 10.01.2015 bei der Rettungsdienstleitung eingereicht werden.

Ergänzungsprüfung Notfallsanitäter

die sogenannten NUN-Algorithmen sind inzwischen auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium des Inneren (MI) runterzuladen:

Empfehlung 2.0 der AG NUN (Niedersächsische Umsetzung Notfallsanitäter)

 

ver.di Rettungsdienst bei Facebook

Auf der ver.di Rettungsdienst Facebookseite findet Ihr aktuelle interssante Beiträge rund um den Rettungsdienst:

 httpss://www.facebook.com/rettungsdienst.verdi?fref=pb&hc_location=profile_browser  

 

Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr

Zum Schluss bleibt uns nur noch Euch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start für eine gutes neues Jahr zu wünschen.

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Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – März 2014 – 4

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

Teilbetriebsversammlungen 18.03. & 19.03.2014



Am 18.3 und 19.3. haben zwei Teilbetriebsversammlungen stattgefunden, auf denen über die Betriebsratsarbeit, und die Änderungen in zwei Betriebsvereinbarungen informiert wurde:

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Betriebsversammlung 18&19-03-14

Ferner hat die Geschäftsführung über die wirtschaftliche Entwicklung der Rettungsdienst Ammerland GmbH berichtet:

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Handout Betriebsversammlung 2014

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der RD-Ammerland bei stetig steigenden Einsatzzahlen und einer guten Eigenkapitalabdeckung wirtschaftlich gesund ist und eine solide Basis hat. Der Frauenanteil unter den Beschäftigten steigt stetig und hat inzwischen über 30% erreicht.

Berichtet wurde weiter über die Neubauvorhaben in Edewecht und Westerstede. In Edewecht sind die Gewerke ausgeschrieben und vergeben, der Baubeginn wird im April sein. Mit einer Fertigstellung ist im Oktober 2014 zu rechen. Für den Verwaltungsneubau in Westerstede gibt es bisher nur eine eigene grobe Übersichtplanung zur Bedarfsfeststellung, die später von einem Architektenbüro konkretisiert wird. Es ist ein zweistöckiges Gebäude vorgesehen, das ggf. um eine drittes Stockwerk ergänzt wird, sollte die Planungen für einen Schulungsraum in der Hössenschule nicht zu verwirklichen sein.

Verschiedenes:

Lerngruppen:

Unter dem Punkt Verschiedenes hat der Kollege Andre Höhne angeboten eine freiwillige Lerngruppe anzubieten, in der wir uns regelmäßig (alle 14 Tage?) treffen und selbst ausgearbeitete Themen der Notfallsanitäterausbildung (siehe Pyramidenprozess) vorstellen und diskutieren. Ein Medikament und eine praktische Maßnahme pro Termin sind gut für 2 Stunden lernen, bei 14-tägigem Rhythmus wären wir bis zum Jahresende beschäftigt.Zielgruppe wären alle RA, die eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter ablegen wollen. Das Vorhaben wurde von der Geschäftsführung begrüßt und es wurde Unterstützung zugesagt.
Interessierte Kolleginnen und Kollegen mögen sich bei Andre melden.

Fahrtkosten Goslar

Es wurde darum gebeten die „Mitfahrerregelung“  im Zusammenhang mit Reisekosten klarzustellen, da es immer wieder Irritationen bei der Fahrtkostenerstattung gibt.  Elke hat hierzu alle relevanten Regelungen für uns zusammengestellt:

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Reisekosten

 

Überstundenabbau

Aus dem Kollegenkreis wird angemahnt, dafür zu sorgen, dass Zusatzschichten bzw. Überstunden frühzeitig im Jahresverlauf abgebaut werden können. Die Schichten mit genügend Springern dafür seien rar.

Von der Geschäftsführung wird dazu entgegnet, dass durch einige Neueinstellungen künftig wieder ausreichend Springer auch für den Überstundenabbau zur Verfügung stehen werden. Dies wird in Kürze auch im Dienstplan zu erkennen sein.


 

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Euer Betriebsrat

 

 

ver.di beschließt Tarifforderung für den öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen

Pressemitteilung vom 11.02.2014

Die Bundestarifkommission der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat heute die Forderung für die Tarif- und Besoldungsrunde 2014 im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen beschlossen. „Ziel ist eine deutliche Reallohnsteigerung“, sagte der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske am Dienstag in Berlin. Deshalb beschloss die Tarifkommission die Forderung nach einer Erhöhung der Entgelte um 100 Euro plus 3,5 Prozent. Außerdem fordert ver.di einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie die unbefristete Übernahme der Auszubildenden und eine spürbare Anhebung der Ausbildungsvergütungen um 100 Euro.

Für die Beschäftigten im Nahverkehr soll es zusätzlich eine Zulage von 70 Euro geben, um das Berufsfeld für Berufseinsteiger attraktiver zu machen. „Noch immer liegt der öffentliche Dienst hinter der Tarifentwicklung der Gesamtwirtschaft zurück. Gleichzeitig wächst die Konkurrenz mit der Privatwirtschaft um qualifizierten Berufsnachwuchs und Fachkräfte“, betonte Bsirske.

Vor diesem Hintergrund will ver.di den Verzicht der Arbeitgeber auf die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung erreichen. Zudem soll das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. „Die Allgemeinheit ist tagtäglich auf die guten und zuverlässigen Leistungen des öffentlichen Dienstes angewiesen. Die Beschäftigten gehen deshalb selbstbewusst in diese Tarifrunde und wissen: Wir sind es wert!“ so Bsirske.

Die erste Verhandlungsrunde ist für den 13. März 2014 in Potsdam vereinbart, die weiteren Verhandlungen sind für den 20./21. März und den 31. März/1. April terminiert. „Wir wollen eine zügige Tarifrunde mit einem raschen Ergebnis am Verhandlungstisch. Deshalb erwarten wir für die erste Runde ein verhandlungsfähiges Angebot der Arbeitgeber“, unterstrich Bsirske.

ver.di führt die Tarifverhandlungen für die rund 2,1 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen gemeinsam mit der GdP, der GEW und dem dbb beamtenbund und tarifunion.

Betriebsratsinfo – Februar 2013

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

  • Richtigstellung
    Im Betriebsratsinfo vom 23.12.12 ist uns leider ein Fehler unterlaufen, dort steht „Der Dienstplan 2013 wurde in diesem Jahr nicht wie in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ pünktlich zum 30.11. an die Kollegen und Kolleginnen verteilt.“ Das ist so nicht richtig, für die endgültige Herausgabe des 1. Jahresdienstplanes ist kein Datum festgelegt. Wir haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es in der Formulierung der BV-Arbeitszeit und BV-Urlaub eine Formulierung gibt, die sich möglicherweise widerspricht. Wir werden dies beim nächsten Zusammentreffen mit der Geschäftführung erläutern und ggf. ändern.

  • Betriebsversammlungen

    Künftig wird der Betriebsrat Abteilungsversammlungen auf jeder Rettungswache durchführen. Sie werden sich an den Terminen der Wachenbesprechungen orientieren und mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Diese Abteilungsversammlungen ersetzen die bisher jährlich durchgeführten beiden Teilbetriebsversammlungen (siehe: § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung und § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen; Betriebsverfassungsgesetz)
    Es hat den Vorteil, dass die Versammlungen in kleinerer Runde stattfinden und sich dort möglicherweise mehr Kollegen und Kolleginnen an einer Diskussion beteiligen können und  die Redebeiträge nicht auf wenige beschränkt bleiben. Mögliche Wachenspezifische Themen langweilen nicht die Kollegen und Kolleginnen der anderen Wachen, sollten Kollegen und Kolleginnen an einem Termin verhindert sein, können sie ersatzweise an einer Versammlung in einer der anderen Wachen teilnehmen. Wir möchten die Versammlungen in erster Linie dazu nutzen um auf Eure Belange und Fragen einzugehen. Dafür ist es wichtig, dass uns diese rechtzeitig vor den Versammlungen übermittelt werden, damit wir uns vorbereiten und adäquat antworten können. Selbstverständlich wird auch rechtzeitig zu den Sitzungen eingeladen.

    Die Informationen über die laufende BR-Arbeit könnt ihr über die regelmäßig erscheinenden BR-Infos verfolgen.

    Folgende Termine sind vorgesehen:

    • Westestede 09.04.13  und 29.08.13 jeweils um 18:00 Uhr
    • Bad Zwischenahn 18.04.13  und 10.09.13 jeweils um 18:00 Uhr
    • Edewecht 22.04.13  und 12.09.13 jeweils um 18:00 Uhr
    • Rastede 16.04.13  und 02.09.13 jeweils um 18:00 Uhr

  • Urlaubsberechnung

    Anfragen aus dem Kollegenkreis haben uns veranlasst uns mit der aktuellen Urlaubsberechnung auseinanderzusetzen. Die 8-Stunden-Schichten haben zu einer nicht unerheblichen Differenz bei den zu arbeitenden Schichten in den verschiedenen Rettungswachen geführt. So arbeiten beispielsweise Westersteder Kollegen und Kolleginnen bis zu 18 Schichten mehr im Jahr um das Stundensoll zu erfüllen, als die Kollegen und Kolleginnen der Wache Rastede. Da der Urlaub nach den Arbeitstagen, sprich Schichten, berechnet werden, entstand hier eine gewisse Ungerechtigkeit. Wir sind dabei eine praxistaugliche ausgleichende Lösung zu erarbeiten.


  • Fortbildung Abrechnungsprogramm -> Leistungszulage

    Die Fortbildung zum Abrechnungsprogramm war irrtümlicher Weise nicht in die Liste der besuchten Fortbildungen aufgenommen worden und fehlten dem entsprechend in der Punkteberechnung für die Leistungszulage.


  • Falschbetankung: Tankkarten auf Diesel beschränken

     

    Auf eine Anregung aus dem Kollegenkreis heraus baten wir die Geschäftsführung zu prüfen, ob es möglich sei die Tankkarten auf Diesel zu beschränken, so dass eine Falschbetankung bereits an der Tankstellenkasse festgestellt werden kann. Die Überprüfung durch die GF ergab,  die Tankkarten nur auf Diesel zu beschränken hätte zur Folge, dass auch keine anderen Artikel wie Öl, Glühbirnen etc. mit den Karten zu kaufen wären. Die GF will daher von dieser Einschränkung absehen.


 Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr wie immer an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo September 2012

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

  • Vorsitz
    Unser Betriebsratsvorsitzende Ralf Kloppenburg hat uns zum 31.07.2012 verlassen. Seine Aufgaben als Betriebsratsvorsitzender wird künftig Uwe Heiderich-Willmer übernehmen.
  • Urlaub
    Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte am 20. März die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für unwirksam. Sie stelle eine Diskriminierung wegen Alters dar und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Geschäftsleitung hat zugesichert, dass der daraus entstandene Mehranspruch an Urlaubstagen für das Jahr 2012 ohne eine extra Geltendmachung gewährt wird. In den Fällen in denen das aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, wird der Urlaub auf das Jahr 2013 übertragen. Wir erinnern an dieser Stelle an die BV-Urlaub : „7. Resturlaub Spätestens zum 30.September des laufenden Jahres macht die Geschäftsleitung den Mitarbeitern Vorschläge für die zeitliche Lage des zu diesem Zeitpunkt noch nicht verplanten Resturlaubs. Die Resturlaubstage sind grundsätzlich bis zum Jahresende zu verplanen. Die Resturlaubstage sind verbindlich festgelegt, wenn der Mitarbeiter dem Vorschlag der Geschäftsleitung nicht binnen 5 Werktagen widerspricht. Dem Widerspruch muss ein alternativer Vorschlag für die Verwendung der restlichen Urlaubstage beigefügt sein. Urlaubstage, die durch Krankheit nicht genommen wurden, sind nach Möglichkeit im Anschluss sofort zu verplanen.

    In der Vergangenheit wurde der Urlaub wegen eines Berechnungsfehlers auf Grundlage einer 5-Tage-Woche berechnet, anstatt 4,2-Tage-Woche. Es wurde fälschlicher Weise aufgerundet. In diesem Jahr sind 10 Kollegen betroffen, denen eine Urlaubsschicht zu viel gewährt wurde. Die Geschäftsleitung wird diese MA einzeln ansprechen.

  • Haftpflichtversicherung
    Die Geschäftsleitung teilt auf Nachfrage mit: Wir sind grundsätzlich gegen sämtliche allgemeine Haftpflichtschäden abgesichert. Der Kommunale Schadensausgkeich (KSA) als Versicherer wird zur Zeit nur bei Vorsatz Mitarbeiter in Regress nehmen. Er behält sich aber vor dies künftig auch bei grober Fahrlässigkeit zu tun. Über dies hinaus gewährt der KSA auch Strafrechtsschutz im Rahmen der allg. Haftpflicht, da diese Verfahren i.d.R. für die Vorbereitung eines Zivilprozesses für einen Schadensersatzprozess genutzt werden. Gebäudeschäden (an der RW) sind versichert, hier ist grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, also immer dran denken: Herd vor dem Einsatz ausschalten. Die GF verhandelt im nächsten Monat mit einem Versicherer über weitere Leistungen wie Schlüsselversicherung etc. Weiter sind Fahrzeuge über die Kasko, Elektronikgeräte (Melder, EKG, etc.) über eine Elektronikversicherung abgesichert.
  • Pausen
    Die Pausen im KTW Bereich werden mit noch von der GL mit der Leitstelle besprochen, so das diese Pausen zukünftig gewährt werden können. Hier also bitte noch ein wenig Geduld, sollte das noch nicht immer klappen, es ist in Arbeit.
  • Der Schwerlast-RTW
    wird vor der nächsten Sitzung gemeinsam mit der RD-Leitung auf Verbesserungsmöglichkeiten begutachtet. Sollten aus dem Kollegenkreis noch Hinweise auf Verbesserungen existieren bitte per Mail an info [at] br-rda.de

Fragen zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer – § 26 TVöD

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 – 20 Sa 2058/09

Urlaubsgewährung – Freistellung im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr – Auslegung der Freistellungserklärung des Arbeitgebers

Urlaub in der Kündigungsfrist

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Der Neunte Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2009 – 11/18 Sa 1114/08 –