Schlagwort-Archive: Teilbetriebsversammlung

Betriebsratsinfo Dezember 2021

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Willkommen

Es haben wieder einige neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat


Einladung zu den Teilbetriebsversammlungen

Die letzten Teilbetriebsversammlungen in diesem Jahr stehen an. Wir möchten wieder die Gelegenheit nutzen, Euch von unserer Arbeit zu berichten und mit euch über einige aktuelle Themen zu reden.

Ein Schwerpunkt wird die neue Betriebsvereinbarung  „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ sein. Gut eineinhalb Jahre haben wir, zum Teil mit der Unterstützung unserer Rechtsanwälte, mit der Geschäftsführung beraten und verhandelt. Das Ergebnis kann sich unserer Meinung nach sehen lassen. Das Betriebsratsgremium hat in seiner Sitzung vom 30.11.2021 einstimmig dem Entwurf zugestimmt.  Zwei vom Betriebsrat unterschriebene Exemplare haben wir dem Geschäftsführer zugesandt. Wir gehen davon aus, dass die Unterschrift des Geschäftsführers in den nächsten Tagen geleistet wird. In den beiden Teilbetriebsversammlungen werden wir Euch dann die wesentlichen Neuerungen erläutern und natürlich für Fragen zu Verfügung stehen.

 

Zur Tagesordnung schlagen wir folgende Punkte vor:

1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung

2. Bericht aus der BR-Arbeit 4. Quartal
Wir berichten im Rahmen unseres Quartalsbericht über unserer Arbeit. Es wird die Gelegenheit geben, Fragen zu stellen sowie Meinungen und Kommentare los zu werden.

3. BV – Arbeitzeit im Einsatzdienst, die BV ist fertig, wir stellen sie vor und uns den Fragen

4. Mitteilungen der Geschäftsführung

5. Was sonst noch so anliegt,
Fragen, Kritik, Lob, Anregungen, …

Die Teilbetriebsversammlung 1 findet am 20.12.2021 ab 16:30 als Videokonferenz statt! Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV 1 / 4. Quartal

Die Teilbetriebsversammlung 2 findet am 21.12.2021 ab 19:30 als Videokonferenz statt! Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV 2 / 4. Quartal

Wir nutzen die Videokonferenzsoftware „alfaview“. Sie ist durchgehend DSGVO-konform und die Server stehen in Deutschland. Ihr müsst euch zwingend die App auf das Endgerät, das ihr für die TBV nutzen möchtet installieren. Ihr findet sie für alle Plattformen unter diesem Link: https://alfaview.com/de/download/

Im oberen Bereich des Konferenzfensters findet ihr ein paar zusätzliche Schaltflächen:

Die Kaffeetasse in der Mitte steht für Pause, wen ihr das Meeting kurz unterbrechen wollt, klickt einfach die Kaffeetasse, dann seit ihr raus. Klickt nochmal und ihr seit wieder dabei.

Auf der rechten Seite findet ihr die Buttons für die Teilnehmer*innenliste, unter der Liste finden sich weiter 5 Besprechungsräume, in die man sich bei Bedarf für eine Besprechung im kleinen Kreis aus der Konferenz zurückziehen kann. Daneben befindet sich der Button für den Chat. Neu ist der nächste Button für die Toolbox. Dort findet ihr Links zu hilfreichen weiteren Tools. Zurzeit findet ihr dort den Link zu unserer Homepage und zu unserer interaktiven digitalen Pinnwand. Dort könnt ihr uns kurze Mitteilungen, wie auf einer Metaplan-Wand hinterlassen und die der anderen lesen (siehe auch weiter unten). Weiteres, wie ein Umfragetool o.ä., wird sicher noch folgen. Über den Zahnradbutton sind die Einstellung zu erreichen. Als Besonderheit ist die Einstellung zur Qualität der Bandbreite zu nennen. Dort könnt ihr drei Stufen wählen. Ebenfalls ist es möglich eine zweite Kamera nutzen. Damit könnt ihr, solltet ihr z.B. mit einem größeren Kreis in der Wache teilnehmen, leichter zwischen den jeweiligen Sprecher*innen hin und her switchen. Unter den erweiterten Einstellungen könnt ihr auch auf ein dunkles Design wechseln, das sich nicht so sehr in der Brille spiegelt. Der Rest ist in der Bedienung wie gehabt. Ein ausführliches Handbuch könnt Ihr hier herunterladen: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2021/12/Handbuch-alfaview.pdf

Wir möchten versuchen, auch in der Videokonferenz, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Bitte lasst eure Kameras eingeschaltet, ein Gesicht ist persönlicher als ein schwarzer Bildschirm. Damit wir uns vorbereiten können, wäre es eine große Hilfe, möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen. Wir haben eine separate E-Mail-Adresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt. Wenn ihr nicht möchtet, dass euer Name genannt wird, schreibt das bitte dazu: tbv [at] br-rda.de Oder pinnt eure Nachricht oder Frage einfach an unsere virtuelle Pinnwand (die Pinnwand ist nicht öffentlich, nur angemeldete Kolleg*innen können die Pins auf unserer Homepage sehen). Ihr könnt dort euren Namen angeben oder die Mitteilung auch anonym anpinnen: https://padlet.com/post400/nelvm9mp71olnyb3

Für die bessere Performance nutzt bitte ein Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt. Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden, schalten bitte ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu aufgefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.

Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!


Ein paar interessante aktuelle Urteile

Von unserer letzten Schulung haben wir eine paar interessante Urteile mitgebracht, die wir Euch nicht vorenthalten möchten.

Äußerung bei WhatsApp als Kündigungsgrund, LAG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 19.07.2021 21 Sa 1291 / 20

Der AN ist technischer Leiter bei einem gemeinnützigen Verein. Der Verein setzt sich für geflüchtete Menschen ein. Mitglieder sind unter anderem der dortige Landkreis und verschiedene Städte und Gemeinden. Der Verein wird durch viele ehrenamtliche Helfende unterstützt. Der AG wusste aus einem anderen Kündigungsverfahren, dass der AN sich im Whatsapp-Chat mit zwei weiteren Mitarbeitenden des Vereins in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über die Helfenden geäußert hatte. Hiervon haben auch die Medien erfahren. Dem AN wurde daraufhin gekündigt.

Die Kündigung ist unwirksam. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, er müsse keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden. Trotz Unwirksamkeit der Kündigung konnte der AN nicht durchsetzen, weiter beim Verein beschäftigt zu werden. Auf Antrag des Vereins beendete das Gericht selbst das AV. Der Verein sei nach außen nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen, wenn der Kläger weiter dort arbeiten würde. Der Verein könne ansonsten auch Probleme bekommen, ehrenamtliche Helfende zu gewinnen.

Kein freier Widerruf eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung, BAG– Urteil vom 09.03.2021 – Az. 9 AZR 312 / 20

Mit Schreiben vom 14.06.2018 verlangte der AN von der AG eine Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden ab dem 01.10.2018. Am 29.08.2018 ging der AG ein weiteres Schreiben zu, in welchem der AN seinen Antrag mit sofortiger Wirkung zurückzog. Mit Schreiben vom 30.08.2018 gab die AG der Verringerung der Arbeitszeit statt. Der AN ist der Ansicht, sein Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe fort und begründet dies unter anderem mit seinem Widerruf vom 29. August 2018. Seiner auf Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gerichteten Klage hatte das ArbG stattgegeben. Auf die Berufung der AG hat das LAG die Klage abgewiesen.

Die Revision des AN vor dem BAG hat keinen Erfolg. Ein Teilzeitantrag sei eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nach ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr widerrufen werden könne. Dieses Ergebnisse entspräche aus drei Gründen der gesetzlichen Systematik. Erstens liefe es dem Zweck der Sperrfrist aus § 8 Abs. 6 TzBfG a.F. zuwider, wenn AN diese durch Widerruf zur Disposition stellen könnten und sich AG innerhalb der zweijährigen Sperrfrist erneut mit Verringerungsverlangen beschäftigen müssten. Zweitens spreche die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG a.F., wonach nicht abgelehnte Verringerungsverlangen als angenommen gelten, für eine Bindung des AN an sein Teilzeitverlangen. Denn eine Annahme des AG durch Untätigkeit setze voraus, dass das Angebot des AN auf Verringerung fortbestehe. Schließlich würde der AG bei einer fortwährenden Widerrufsmöglichkeit in seiner durch die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG a.F. geschützten Planungssicherheit eingeschränkt.

Keine Äußerung und Reichweite der Meinungsfreiheit, BAG – Urteil vom 05.12.2019 – Az. 2 AZR 240 / 19

Die AN sah sich durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Herkunft diskriminiert. Mit E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden bezeichnete sie ihn als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“, und gab an, sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ erlebt. Sie würde es als unfair erachten, wenn der Vorstandsvorsitzende hiervon aus der amerikanischen Presse oder der „Oprah-Winfrey-Show“ erführe. Mit weiterer E-Mail verlangte sie, nicht mehr mit ihren bisherigen Vorgesetzten zusammenarbeiten zu müssen, denn „kein Jude in diesem Land musste jemals solche seelischen Qualen erleiden wie ich“. Mit erneutem Schreiben wandte sich die AN unter dem Betreff „Lebenswerk der unfähigen Führungskräfte“ an ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Die AN wurde daraufhin gekündigt.

Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und an dieses zurück verwiesen. Grobe Beleidigungen können eine Kündigung rechtfertigen. Zwar dürfe der AN Kritik üben und sich dabei auch überspitzt äußern, der AG müsse aber keine in grobem Maße unsachlichen Angriffe hinnehmen. Die Äußerungen der AN habe das LAG zu Unrecht als Schmähkritik und daher nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst angesehen. Die Kritik an ihrem Vorgesetzten sei zwar überzogen, stehe aber im Zusammenhang mit konkreten von ihr geschilderten Situationen. Ihr sei es also um die Sache und nicht nur um eine Kränkung ihres Vorgesetzten gegangen. Auch bei den Vergleichen ihrer eigenen Situation mit dem Leid der Juden während der NS-Zeit sie zwar maßlos übertrieben worden, es bestehe aber ein klarer Bezug zu ihrem sachlichen Anliegen. Das LAG habe daher eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der AG versäumt und müsse diese Abwägung nachholen.

Zugang zum Arbeitsplatz ohne negativen Corona-Test, ArbG Offenbach am Main – Urteil vom 03.02.2021 4 Ga 1 / 21

In Folge der steigenden Corona Infektionszahlen wurde im Betrieb eine BV geschlossen, nach der der Zutritt zum Betrieb von einem negativen Corona-Testergebnis abhängig gemacht wurde. Nachdem der AN sich weigerte, verweigerte der AG ihm den Zutritt zum Betriebsgelände. Der AN erhielt wegen unentschuldigten Fernbleibens eine Abmahnung. Auch erhielt er für den Zeitraum des Fernbleibens keinen Lohn. Der AN ist der Ansicht, der AG sei nicht berechtigt, das Betreten des Betriebsgelände von einem negativen Corona-Test abhängig zu machen. Mildere Mittel seien möglich. Insbesondere sei die Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstandsregelungen ausreichend geeignet, erforderlich und angemessen, um einen Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu gewährleisten. Die Testpflicht verstoß gegen sein Recht auf Selbstbestimmung.

Das Gericht wies die Klage des AN ab. Der AG habe gemäß § 618 I BGB und § 3 I S.1 ArbSchG sicherzustellen, dass die AN gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Die Anordnung diene dem Schutz der Gesundheit der AN, indem Infektionen im Betrieb vermieden werden. Die Durchführung eines Corona-Schnelltests sei geeignet, um eine Infektion nachzuweisen. Das Übermaßverbot sei gewahrt, da die Regelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist. Die Beeinträchtigung des Getesteten sei von kurzer Dauer und niederer Intensität. Es sei nicht eindeutig feststellbar, dass andere Maßnahmen gleich geeignet sind.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz, LAG Köln- Urteil vom 16.12.2020 Az. 2 SaGa 1 /21

Der AN ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Der AG ordnete mit in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen eines MNS für Besucher und Beschäftigte an. Der AN legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der AG wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der AN legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Im Verfahren teilte der Kläger mit, dass die Unmöglichkeit des Tragens von Maske oder Visier auf einer Traumatisierung infolge einer mit 13 Jahren erlittenen Straftat beruh. Der AN wurde daraufhin gekündigt.

Die Berufung blieb erfolglos. Die Anordnung der Maskenpflicht sei vom Direktionsrecht umfasst und vorliegend auch angemessen. Das Tragen einer FFP2-Maske diene dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Das Interesse der AG am des Schutze der weiteren Beschäftigten und Besucher überwiege das Interesse des AN. Dabei habe die AG auch berücksichtigen dürfen, dass der AN aus gesundheitlichen Gründen die Maske nicht tragen und deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld habe. Ein Anspruch auf Arbeiten von zuhause aus stehe dem AN ebenfalls nicht zu. Der Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes stünden zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen. Die Vorinstanz hatte zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wolle.

Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel, LAG Düsseldorf – Urteil vom 14.01.2021 5 Sa 489 / 20

Der AN war seit 2004 als Be- und Entlader und Wäscher für Kfz beschäftigt. Die Wäsche der Kfz erfolgte in Nachtschicht. Bei einer Ausfahrtkontrolle im März 2020 gegen 8 Uhr morgens fand der Werkschutz im Kofferraum des AN eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel (Wert damals ca. 40 €) und eine Handtuchrolle. Damals wurde immer wieder Desinfektionsmittel entwendet. Der AG hatte durch Aushang darauf hingewiesen, dass dies eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge haben würde. Der AN behauptet, sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben zu haben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Der AN habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die AG mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines AV gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.


Zulagen für Transportführer*in NKTW und Gemeindenotfallsanitäter abgelehnt

Wie ihr wisst haben wir für die Transportführer*innen NKTW und die Gemeindenotfallsanitäter einen Betriebsvereinbarungsentwurf für eine außertarifliche Zulage an die Geschäftsführung übersandt, weil wir der Meinung sind, die erweiterten Tätigkeiten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, sind in der bisherigen Eingruppierung nicht abgebildet und der TVöD sieht keine der erweiterten Tätigkeit entsprechende Eingruppierung vor.

Inzwischen wurde unser Vorschlag durch die Geschäftsführung zurückgewiesen, er sei nach Beratung durch seinen Arbeitgeberverband zu der Auffassung gelangt, dass die Entgelte der Rettungssanitäter und Notfallsanitäter abschließend im TVöD geregelt seien. Wir sind aber nach wie vor der Meinung, dass diese erweiterten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Beratungen über die Entgeltordnung des TVöD nicht zur Debatte standen. Allerdings hat sich der  Kommunale Arbeitgeberverband (VKA ) schon seiner Zeit in 2016 vehement gegen die Vergütung von Zusatzaufgaben, wie z.B. Praxisanleitung, gewehrt. Deren Auffassung ist nach wie vor, dass diese Tätigkeiten jeweils zum Berufsbild gehören würden.

Beratungen mit unserem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden der Bundesfachkommission Rettungsdienst von ver.di haben leider bestätigt, dass die Durchsetzung unseres Vorschlages auf diesem Wege schwierig wird.

Aber es gibt noch einen weiteren Ansatzpunkt in dieser Frage weiter zu kommen, den werden wir nun genauer beleuchtet und dann in die Praxis umsetzen. Wir berichten, sobald sich hierzu die Sachlage konkretisiert.


Frohe Weihnacht und einen guten Start in neue Jahr

Bleibt uns nun nur noch allen Kolleg*innen, die wir nicht mehr persönlich treffen eine schöne Restadventszeit, eine frohe Weihnacht und einen guten Start in eine hoffentlich gutes neues Jahr zu wünschen!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Den Kolleg*innen, die noch nicht so lange bei uns im Betrieb beschäftigt sind, empfehlen wir die älteren BR-Infos nach zu lesen. Denn dort findet ihr interessante und wichtige Informationen zu Fragestellungen, die immer wieder auftauchen. Ihr könnt dazu auch die Suchfunktion nutzen um gezielter zu den Infos zu gelangen.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Teilbetriebsversammlung Verwaltung 2021

 

Teilbetriebsversammlung Verwaltung 2021


Einladung zu unseren Teilbetriebsversammlungen

Die nächsten Teilbetriebsversammlungen stehen an. Wir möchten wieder die Gelegenheit nutzen, euch von unserer Arbeit zu berichten und mit euch über einige aktuelle Themen zu reden. Die geplante Tagesordnung werden wir euch rechtzeitig zukommen lassen:

Die Teilbetriebsversammlungen Verwaltung findet am 28.06.2021 ab 15:00 als Videokonferenz statt!

Teilnahme am  Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone: TBV Verwaltung 2021

Wie ihr am Link schon feststellen konntet, benutzen wir ab sofort eine neue Videokonferenzsoftware. Diese ist wesentlich günstiger im Preis und bietet noch einige brauchbare Features mehr. Sie ist durchgehend DSGVO-konform und die Server stehen in Deutschland. Und sie bietet einen deutschsprachigen Support. Am besten ihr ladet euch die App auf das Endgerät, das ihr für die TBV nutzen möchtet. Ihr findet sie für alle Plattformen unter diesem Link:  https://alfaview.com/de/download/

Im oberen Bereich des Konferenzfensters findet ihr ein paar zusätzliche Schaltflächen:

Die Kaffeetasse in der Mitte steht für Pause, wen ihr das Meeting kurz unterbrechen wollt, klickt einfach die Kaffeetasse, dann seit ihr raus. Klickt nochmal und ihr seit wieder dabei.

 

Auf der rechten Seite findet ihr die Buttons für die Teilnehmer*innenliste, unter der Liste finden sich weiter 5 Besprechungsräume, in die man sich bei Bedarf für eine Besprechung im kleinen Kreis aus der Konferenz zurückziehen kann. Daneben befindet sich der Button für den Chat. Neu ist der nächste Button für die Toolbox. Dort findet ihr Links zu hilfreichen weiteren Tools. Zurzeit findet ihr dort den Link zu unserer Homepage und zu unserer interaktiven digitalen Pinnwand. Dort könnt ihr uns kurze Mitteilungen, wie auf einer Metaplan-Wand hinterlassen und die der anderen lesen (siehe auch weiter unten). Weiteres, wie ein Umfragetool o.ä., wird sicher noch folgen. Über den Zahnradbutton sind die Einstellung zu erreichen. Als Besonderheit ist die Einstellung zur Qualität der  Bandbreite zu nennen. Dort könnt ihr drei Stufen wählen. Ebenfalls ist es möglich eine zweite Kamera nutzen. Damit könnt ihr, solltet ihr z.B. mit einem größeren Kreis in der Wache teilnehmen, leichter zwischen den jeweiligen Sprecher*innen  hin und her switchen. Unter den erweiterten Einstellungen könnt ihr auch auf ein dunkles Design wechseln, das sich nicht so sehr in der Brille spiegelt.  Der Rest ist in der Bedienung wie gehabt.

Wir möchten versuchen, auch in der Videokonferenz, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Bitte lasst eure Kameras eingeschaltet, ein Gesicht ist persönlicher als ein schwarzer Bildschirm. Damit wir uns vorbereiten können, wäre es eine große Hilfe, möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen. Wir haben eine separate E-Mail-Adresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt. Wenn ihr nicht möchtet, dass euer Name genannt wird, schreibt das bitte dazu:

tbv [at] br-rda.de

Oder pinnt eure Nachricht oder Frage einfach an unsere virtuelle Pinnwand (die Pinnwand ist nicht öffentlich, nur angemeldete Kolleg*innen können die Pins auf unserer Homepage sehen). Ihr könnt dort euren Namen angeben oder die Mitteilung auch anonym anpinnen:

https://padlet.com/post400/nelvm9mp71olnyb3

Für die bessere Performance nutzt bitte ein Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt.  Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden, schalten bitte ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu aufgefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.

Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ zwingt den Betriebsrat wieder in das Home-Office. Daher sind wir während der angegebenen Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegebenen Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Teilbetriebsversammlung 2 / 4. Quartal

 

Teilbetriebsversammlung 2


Einladung zu unseren Teilbetriebsversammlungen

 

Die nächsten Teilbetriebsversammlungen stehen an. Wir möchten wieder die Gelegenheit nutzen, euch von unserer Arbeit zu berichten und mit euch über einige aktuelle Themen zu reden. Die geplante Tagesordnung bekommt ihr mit eurer persönlichen Einladung

Die Teilbetriebsversammlungen 2 findet am 21.12.2021 ab 19:30 und  als Videokonferenz statt!

Mehr dazu: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-dezember-2021/

Euer Betriebsrat

Teilbetriebsversammlung 1 / 4. Quartal

 

Teilbetriebsversammlung 1


Einladung zu unseren Teilbetriebsversammlungen

 

Die nächsten Teilbetriebsversammlungen stehen an. Wir möchten wieder die Gelegenheit nutzen, euch von unserer Arbeit zu berichten und mit euch über einige aktuelle Themen zu reden. Die geplante Tagesordnung bekommt ihr mit eurer persönlichen Einladung:

Die Teilbetriebsversammlungen 1 findet am 20.12.2021 ab 16:30 und  als Videokonferenz statt!

Mehr dazu: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-dezember-2021/

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juni 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Einladung: Außerordentliche Teilbetriebsversammlungen 01. und 02. Juli als Videokonferenz

Im letzten Newsletter hatten wir ausführlich über die letzten beiden Teilbetriebsversammlungen berichtet. Wir erläuterten dort unsere Stellungnahme zu den, aus dem sog. Forschungsprojekt Maastricht resultierenden, Änderungen in unserem Betrieb.

Kurz darauf erschien von der Geschäftsführung eine umfangreiches Werk, in dem einige Äußerungen zu finden waren, die einer dringenden Richtigstellung bedürfen. Es wurde beispielsweise aus einem vertraulichen Gespräch zwischen der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, einem Landkreisvertreter, dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden des Betriebsrates, inklusive eines darauf folgenden Schreiben an den Geschäftsführer berichtet. Abgesehen davon, dass man so etwas nicht macht, wird aus aus diesem vertraulichen Gespräch von der Geschäftsführung nicht wahrheitsgemäß berichtet, die Aussagen des BR-Vorsitzenden sind schlicht so nicht getätigt worden. Viele weitere Inhalte der Mitarbeiterinformation des Geschäftsführers  bedürfen der Richtigstellung.

Wir möchten euch nun möglichst zeitnah Gelegenheit geben, die Sichtweise des Betriebsrates zu hören und Fragen zu stellen. Die nächsten geplanten Teilbetriebsversammlungen liegen erst im 3. Quartal, das ist zu spät. Wir laden daher zu diesen außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen ein. Wir werden diese Teilbetriebsversammlungen ohne die Geschäftsführung durchführen, so haben alle Kolleg*innen die Möglichkeit unbefangen zu reden.

Leider sind außerordentliche Betriebsversammlungen nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers in der Arbeitszeit durchzuführen. Die Bitte an den Geschäftsführer, diese außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen in der Arbeitszeit durchführen zu dürfen, wurde leider abgelehnt. Warum der Geschäftsführer so entschieden hat, da mag sich jeder selbst seine Gedanken zu machen. Ihr dürft, wenn ihr daran teilnehmt leider keine Arbeitszeit dafür aufschreiben.

Also wir laden ein zu zwei außerordentlichen Teilbetriebsversammlungen, jeweils am 01. Juli um 19:30 und 02. Juli 15:30, die Versammlungen werden per Videokonferenz durchgeführt. Sie sind nicht öffentlich, bitte sorgt dafür, dass während den Versammlungen keine betriebsfremden Personen im Raum sind.

Nachfolgend findet ihr die Links zu den beiden Teilversammlungen:

01.Juli 2020 um 19:30 Uhr

https://global.gotomeeting.com/join/562918853

Zugangscode: 562-918-853 (für die, die bereits die App installiert haben)

Mit diesem Link kann die App installiert werden, sie wird dann gleich im richtigen Raum geöffnet:
https://global.gotomeeting.com/install/562918853

02. Juli 2020 um 15:30 Uhr

https://global.gotomeeting.com/join/786251101

Zugangscode: 786-251-101 (für die, die bereits die App installiert haben)

Mit diesem Link kann die App installiert werden, sie wird dann gleich im richtigen Raum geöffnet:

https://global.gotomeeting.com/join/786251101

Die Tagesordnung wird sich mit folgenden Themen befassen:

  • Richtigstellung der Aussagen über den Betriebsrat in den Mitarbeiterinformationen der Geschäftsführung
  • Informationen und Diskussion rund um das Thema „Forschungsprojekt Uni-Maastricht“ und die Folgen
  • Informationen zur Anrufung einer Einigungsstelle zum Themenkomplex „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit/Dienstplan“ durch den Betriebsrat
  • Weitere Fragen, Sorgen, Beschwerden oder auch Lobe

Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angekündigt, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Wir haben eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen oder Kommentare schicken könnt:

tbv [at] br-rda.de

Oder pinnt eure Nachricht oder Frage einfach an unsere virtuelle Pinnwand:

https://padlet.com/post400/nelvm9mp71olnyb3

Für die bessere Performance nutzt bitte eine Headset oder mindestens einen Kopfhörer, damit es nicht zu Rückkoppelungen o.ä. kommt.  Wir möchten versuchen die Diskussion mit euch direkt zu führen. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle diszipliniert an zwei Regeln halten: Alle die nicht zum Reden aufgefordert werden schalten ihr Mikrofon aus. Alle reden nur, wenn sie dazu auf gefordert werden. Einen Redewunsch könnt ihr einfach mit dem Status „5“ im Chat anmelden. Wir werden diese dann der Reihe nach aufrufen.

Wir danken euch schon mal für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante außerordentliche Teilbetriebsversammlungen mit euch, auch wenn ihr sie diesmal in eurer Freizeit besuchen müsst!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juni 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai als Videokonferenz

Wir haben vor gut zwei Wochen unsere ersten Teilbetriebsversammlungen als Videokonferenz angeboten. Dies war möglich weil das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres wegen der Corona-Krise geändert wurde.

Ob es nun an der Plattform lag, oder an dem brisanten Thema, lässt sich kaum beurteilen, aber die Beteiligung war hoch wie noch nie, am ersten Termin hatten wir 33 Teilnehmer*innen, am zweiten Termin waren es 58 Teilnehmer*innen. Auf vielfachen Wunsch von Kolleg*innen, die nicht teilnehmen konnten, möchten wir nachfolgen eine kleine Zusammenfassung geben. Für alle die dabei waren, auch als Videokonferenz waren die Teilbetriebsversammlungen Arbeitszeit. Sollte es Zweifel, ob ihr dabei wart, geben, können wir den WL auf Nachfrage ein Anwesenheitsprotokoll vorlegen.

Tätigkeitsbericht

Die Präsentation zu unserem Tätigkeitsbericht könnt ihr unter diesem Link als PDF-Datei hier lesen oder herunterladen:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/06/Betriebsversammlung-1214-05-20.pdf

Sonderdienstplan

Zum Thema Sonderdienstplan gab es aus dem Kolleg*innenkreis keinerlei Hinweise oder Anmerkungen, so dass wir davon ausgehen mussten, dass zu diesem Zeitpunkt alle gut mit dem Sonderdienstplan leben konnten. Über den Stand heute, wie es euch mit dem Sonderdienstplan ergeht, könnt ihr uns jederzeit eine Nachricht zukommen lassen, wir kümmern uns dann.

Zusammenfassung unseres Statements zu Studie der Uni-Maastricht

Zeitpunkt der Unterrichtung des BR

Nach § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte, hat der Arbeitgeber (AG) den Betriebsrat (BR) über die Planung u.a. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, und zwar schon im Planungsstadium. Die Information muss so frühzeitig wie möglich gegeben werden, spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem der AG noch Alternativen überlegt, also noch Einfluss auf die Entscheidung genommen werden kann. Genauso wenig, wie wir auf unser Mitbestimmungsrecht verzichten dürfen, dürfen wir auch nicht auf unser Beratungsrecht verzichten. Daraus leitet sich eine Verpflichtung für den Betriebsrat ab. Dieser Verpflichtung können wir als BR jedoch nur dann nachkommen, wenn die Unterrichtung über die Planung so frühzeitig wie möglich erfolgt. Die ist leider nicht geschehen, der BR wurde vor vollende Tatsachen gestellt.

Personalkonzept

Es fehlt ein schlüssiges Personalkonzept, aus dem deutlich wird, wer künftig welches Fahrzeug mit welcher Qualifikation besetzen soll.

Wir hätten, durch die angedachten Reduzierungen in der Vorhaltung für den Rettungsdienst von drei Rettungstransportwagen (RTW) und einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) einen Überhang von rund 13-15 Notfallsanitäter*innen.[1] Hierzu gibt es zurzeit lediglich die Aussage, man wolle versuchen diesen Überhang durch „natürliche“ Fluktuation abbauen und möglichst betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Wir halten es für unrealistisch, dass eine so hohe Zahl an Notfallsanitäter*innen durch Fluktuation in absehbarer Zeit den Betrieb verlassen wird.

Es wird angedacht, die in Rede stehenden NKTW, statt mit Rettungssanitäter*innen übergangsweise mit den überzähligen Notfallsanitäter*innen zu besetzen. Da dies aber Jahre dauern wird, bis sich durch Fluktuation die Notfallsanitäter*innenzahl dem eigentlichen Bedarf anpassen wird, stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Sinn der Änderungen.

Für eine betriebsrätliche Zustimmung zu den neuen Dienstplänen wäre zwingend eine Vereinbarung darüber notwendig, dass es keine betriebsbedingten Kündigungen geben wird.

[1] Der BR geht von eine Netto-Arbeitszeit von 1675.1 Std. aus, während der GF von einer Nettoarbeitszeit von 1885.25 Std. ausgeht => Aus Sicht der GF würden 13,5 Notfallsanitäter*innen im Überhang sein.

Ausbildungskonzept

Es fehlt ein schlüssiges Weiterbildungskonzept für die RS*innen, die einen NKTW besetzen sollen. Da kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass kürzlich im Niedersächsischen Ministerialblatt eine „Empfehlung des Landesausschuss für den Rettungsdienst für die Weiterbildung von Rettungssanitätern für das Führen eines NKTWs“ veröffentlicht wurde. Wir halten die darin vorgegeben 40 Stunden ergänzende Weiterbildung zu den 200 theoretischen Ausbildungsstunden nicht für ausreichend, die Rettungssanitäter*innen auf die Aufgabe eigenständig Notfalltransporte durchzuführen, vorzubereiten. Insbesondere die Vermittlung der NUN-Algorithmen und des Advanced Life Support in 40 Stunden, neben den anderen vorgesehen Themen, wie Erkennen von lebensbedrohlichen Zuständen, Einleiten von Notfallmaßnahmen nach cABCDE sowie diverse Assistenztätigkeiten, für völlig unzureichend. Ein Blick in das dazu gehörige Curriculum bestätigt unsere Skepsis.

Wir haben höchste Bedenken, dass künftig sogar angedacht wird, bestimmte Medikamente für RS*innen freizugeben, ist doch selbst für die NotSan*innen die rechtliche Lage noch immer nicht abschließend geklärt.

BV-Arbeitszeit neu als Voraussetzung

Jegliche Änderung in den Arbeitsabläufen und Dienstplänen hat zwingend zur Voraussetzung, dass unsere Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vorher neu gefasst und unterschrieben wird. Diese Betriebsvereinbarung wurde von dem Betriebsrat im vergangenen Jahr gekündigt, um u.a. die Veränderungen aus der letzten Bedarfsplanänderung nun endlich neu zu vereinbaren. Diese, jetzt durch Nachwirkung gültige BV, ist bereits jetzt schon an vielen Stellen von der Wirklichkeit überholt. Weiteren Veränderungen wird der Betriebsrat nur in Verbindung einer neuen Betriebsvereinbarung zustimmen. Unser Entwurf für eine neue Betriebsvereinbarung liegt seit 9 Monaten der Geschäftsführung vor. Der Gegenentwurf der Geschäftsführung ist allerdings noch sehr weit weg von unserem Entwurf entfernt und enthält Punkte, denen wir in keinem Fall zustimmen können.

RS*innen in Vollarbeit und Arbeitszeiterfassung für die NSan*innen

Wir gehen inzwischen davon aus, dass mindestens die KTW und NKTW in Vollarbeitszeit zu besetzen sind. Würde der Plan so wie vorgestellt umgesetzt, würden die RS*innen mit einem Anteil von über 60% einen KTW oder NKTW besetzen, wobei wir die Arbeitszeit heute schon unstrittig bei denen, die 100% Prozent KTW fahren, als Vollarbeit ansehen. Das heißt der wesentlich überwiegende Anteil an zu leistenden Tätigkeiten wird in Vollarbeit geschehen. Dem Vernehmen nach wird die Umsetzung des NKTW im Landkreis Oldenburg auch in Vollarbeit geschehen. Berichte aus dem Landkreis Cloppenburg, wo dieses Konzept bereits umgesetzt ist, bestätigen eine hohe Auslastung des NKTW. Der zentral in Bad Zwischenahn stationierte, einzige vorgesehene Nacht-NKTW wird sowieso keine Gelegenheit für ein zwischenzeitliches Ruhen bekommen, soll er doch neben den Entlassungen aus dem Klinikzentrum-WST sämtliche anfallende OSR-Einsätze im Ammerland abwickeln.

Gleichzeitig muss die Auswirkung auf die Arbeitszeit der NotSan*innen beobachtet werden. Die angedachte grenzübergreifende Einsatzstrategie bringt für diese mitunter auch höhere Auslastungen in ihren Schichten mit sich. Also stände hier mit Umsetzung des Planes eine sofortige Arbeitszeiterfassung an, um dies überprüfen zu können.

Der oben beschriebene steigende Personalbedarf dieses Konzeptes führt es aber ad absurdum. Die Kosten werden steigen, nicht fallen.

Bedarfsplanung lückenhaft

Das grenzübergreifende Disponieren, was übrigens heute schon praktiziert wird, scheint ebenfalls nicht sehr ausgereift geplant zu sein. Erste Erfahrungen nach der Einstellung der R5, der im Rahmen unseres Sonderdienstplanes wegen der Corona-Krise eingestellt wurde, zeigen, dass dies zu einer Steigerung der grenzübergreifenden Einsätze aus Oldenburg nach Rastede führte, was wiederum von den Oldenburgern moniert wurde. Die Konsequenz war die Wiedereinführung nach nur drei Wochen. Genau die Einstellung dieses RTWs ist auch im Rahmen der angedachten Änderungen vorgesehen. Berichte von Kolleg*innen der Wache Rastede bestätigen eine erhöhte nächtliche Auslastung auf dem verbliebenen Fahrzeug. Gleichzeitig häufen sich jetzt schon die Berichte der Kolleg*innen der Wache Edewecht über bis zu vier nächtliche Einsätze im Bereich Friesoythe und Bösel. Dem Vernehmen nach wurde im LK Cloppenburg die Ergebnisse der sog. Studie aus Maastricht bereits seit dem 01.01.20 umgesetzt.

Computergesteuertes Abfragesystem

Das neue computergestützte Abfragesystem „Advanced Medical Priority Dispatch System“ (AMPDS), das im Laufe des Jahres in der GOL installiert werden wird, soll Fehlalarmierungen vermeiden. Die Software soll an Stelle der Disponent*innen entscheiden, welches Rettungsmittel alarmiert werden soll. Sie soll quasi die Einschätzung des gesunden Menschenverstandes ersetzen. Neben lernfähiger Software soll es aber auch lernfähige Bediener*innen geben. Es ist davon auszugehen, dass die Disponent*innen lernen, wie die Software reagiert. Das heißt, wenn die Disponent*innen damit rechnen, dass die Software eine Entscheidung trifft, die der Einschätzung des*der Disponent*in widerspricht, wird das Einsatzstichwort entsprechend gewählt, damit die Software die Entscheidung auch im Sinne des*der Disponent*in trifft. Es kommt hinzu, dass dieses System auch nur die Informationen bearbeiten kann, die die Anrufer*innen geben. Da sind viele Begriffe zu auslegungsfähig, als dass sie immer die genaue, bzw. richtige Information liefern. Neuinstallationen von neuen IT-Systemen bringen immer Unwägbarkeiten mit sich, die eigentlich einen gewissen Probelauf benötigen, um sicher gehen zu können, ob sie wirklich in allen Lagen funktionieren. Wir finden es daher sehr ambitioniert, dass man ursprünglich plante bereits zum 01. Juni 2020 den NKTW einzuführen. U.E. sollten die Schritte in umgekehrter Reihenfolge geschehen, erst die neue Software auf den gewünschten Effekt überprüfen, wenn das alles wie gewünscht funktioniert, dann ggf. passende Änderungen in der Rettungsmittelvorhaltung vornehmen.

Gemeindenotfallsanitäter noch nicht zu Ende evaluiert

Weiter sehen wir es als problematisch an, dass das Projekt Gemeindenotfallsanitäter noch nicht zu Ende evaluiert ist. Dieses Projekt sollte eigentlich dafür sorgen, dass eine gezieltere Zuordnung von Rettungsmitteln oder Hilfsangeboten erfolgt oder die Patienten möglicherweise zu Hause bleiben können. Ein Ziel war die Reduzierung von RTW-Einsätzen. Nun werden aber vor einer endgültigen Auswertung dieses Projektes, die Gemeindenotfallsanitäter*innen missbraucht um RS*innen, die an ihre Grenzen der Ausbildung stoßen, unter die Arme zu greifen. Es verwischt zum einen die Ergebnisse, die dieses Projekt liefern sollte und zum anderen funktioniert die Unterstützung der RS*innen nur, wenn die GNotsan*innen nicht gerade ihrer eigentlichen Aufgabe nachkommen.

Gesetz zur Reform der Notfallversorgung nicht berücksichtigt

Eine weitere Unwägbarkeit ist das „Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“ das der Gesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg bringen möchte. Es beinhaltet Aspekte, die die Struktur der Leitstellen an einer entscheidenden Stelle ändern möchten: Die Rufnummer 116117 soll in die Rettungsleitstellen integriert werden. Eine durchaus sinnvolle Maßnahme, das Disponieren des kassenärztlichen Notdienstes durch die Leitstellen durchführen zu lassen. U.E. sollte man auch diese angekündigte Änderung abwarten und deren Effekte überprüfen, bevor hier in der Region mit neuen, zum Teil fragwürdigen Maßnahmen voran geprescht wird.

Es gibt keine schriftliche Maastricht-Studie

Für die Begutachtung der Basis des angedachten Bedarfsplan 2021 baten wir um die Überlassung aller notwendigen Unterlagen inkl. der Studie der Universität Maastricht. Nur so könnten wir uns ein umfassendes Bild machen. Bislang war immer nur die Rede davon, dass die Universität Maastricht zu Optimierungen bezüglich der GOL forscht und nur einsatztaktische Fragen dort erforscht werden (Dynamische Steuerung, etc.). Dass dies nun für einen komplett neuen Bedarfsplan mit dem entsprechenden Eingriff in unseren Dienstplan gelten soll, ist uns neu und muss erst gründlich angeschaut werden.

Allerdings mussten wir erfahren, dass es gar keine schriftliche Studie gibt, die uns vorgelegt werden könnte. Ja es gäbe einen Forschungsauftrag an die Uni-Maastricht, aber man müsse die Umsetzung als Projekt verstehen. Man liefere der Uni Daten, diese stelle dann neue Tools für eine neue Bedarfsplanung zur Verfügung. Mit dieser Aussage sind unsere Fragen nur noch größer geworden. Wir waren bisher von einer wissenschaftlichen Studie ausgegangen, die aber nun gar nicht existiert.

Rechtliche Grundlage nach dem Nds. Rettungsdienstgesetz fehlt

Weiter stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die Einführung eines NKTWs. Nachfragen bei Fachreferenten im Landtag und bei dem Landesverband von ver.di ergaben, dass bisher noch keine Informationen über das Vorhaben das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz zu ändern, vorliegen. Ist dies also wirklich beabsichtigt, so hat es noch lange nicht die notwendigen Verfahren durchlaufen, so dass man durch aus noch mit mindestens einem Jahr rechnen kann bis dies geschehen ist. Das heißt, dass über all dort wo eine NKTW eingeführt wurde, wurde dies ohne gesetzliche Grundlage getan wurde.

 

Das ist die, auf die wichtigsten Punkte zusammengefasste, Stellungnahme des Betriebsrates zu der sog. Maastricht-Studie. Eine wesentlich ausführlichere Stellungnahme liegt bereits Teilen der Politik vor, die es letztendlich zu entscheiden und zu verantworten hat. Während des Vortrages wurde vereinzelt Fragen gestellt und kommentiert. Der Geschäftsführer hat zu einigen Punkten Stellung bezogen. Die hier zu wiederholen, würde den Rahmen sprengen, zumal die Position der Geschäftsführung durch ihren eigenen Vortrag hinlänglich bekannt sind.

 


Beweislastumkehr auch für RS*innen

Bild: Tim Reckmann, pixelio.de

Wir wie euch bei den vorletzten Teilbetriebsversammlungen angekündigt haben, möchte wir euch an den Erkenntnissen, die wir von unseren Betriebsrätefortbildungen mitbringen, teilhaben lassen. Nun ist eine Gelegenheit dazu da. Wir möchten euch zwei Urteile aus dem Seminar „Arbeitsrecht im Rettungsdienst“ vorstellen, an denen deutlich wird, mit welchen Problemen ihr als RS*innen konfrontiert sein könntet, wenn ihr eigenverantwortlich mit einem NKTW unterwegs seit. Es soll auch deutlich machen, dass die Bedenken des Betriebsrates bezüglich der NKTW-Pläne nicht mit dem persönlichen Unvermögen zu tun hat, sondern wie hoffentlich oben auch deutlich wurde, eine Menge Fragen offen sind, zu welchen Voraussetzungen man euch da losschicken will.

Zum Gesamtbild gehören auch folgende Problemstellungen, über die übrigens angehende NotSan*innen einiges ausgiebig zu lernen haben:

Es geht um die Frage der Beweislastumkehr, wenn es im Einsatz mal schief gegangen ist und zivilrechtliche Ansprüche an Kolleg*innen gestellt werden. Lest dazu die folgende zwei Urteile:

Am 20.11.1999 geriet der Kläger in eine Auseinandersetzung mit ihm fremden, unbekannt gebliebenen Personen. Er erhielt einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Kopf auf der Straße aufschlug, und mit dem Gesicht nach unten, aus Nase und Mund blutend, bewusstlos liegen blieb.

Kurze Zeit später traf ein von Passanten alarmierter Rettungswagen ein. Die Rettungsassistenten legten den Kläger auf eine Trage. Sodann fuhren bzw. hoben die Rettungsassistenten die Trage hoch. In etwa einem Meter Höhe geriet die Trage dabei aus dem Gleichgewicht und der Kläger stürzte aus dieser Höhe erneut auf die Straße. Der später eintreffende Notarzt stellte nunmehr bei dem Kläger auch das Vorliegen einer Anisokorie der Pupillen fest. Der Kläger hat behauptet, beim Sturz von der Trage mit dem Kopf auf der Straße aufgeschlagen zu sein. Dadurch sei zumindest eine Verschlechterung der nach dem Faustschlag und dem ersten Sturz auf die Straße bestehenden Verletzungen eingetreten.

Es ist im Bereich der ärztlichen Behandlung seit langem anerkannt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt Diese Grundsätze sind jedoch auf Fälle wie den vorliegenden, soweit es um das Handeln der Rettungssanitäter geht, nicht anwendbar. Zwar können, wie in der Rechtsprechung verschiedentlich geschehen, auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden

Erforderlich ist aber stets, dass es sich um ein im eigentlichen Sinne medizinisches Vorgehen handelt, um eine „Behandlung“ im medizinischen Sinne. Der Transport eines Verletzten, der wie hier (noch) nicht unter ärztlicher Leitung steht, sondern erst der Zuführung zur medizinischen Behandlung dient, ist demnach nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Der Fall ist nicht anders zu sehen als der, dass ein Feuerwehrmann einen Verletzten aus dem brennenden Haus zu retten versucht, und ihn dabei selbst verletzt, etwa von der Leiter fallen lässt.

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2007 – 5 U 267/06

Bild: tarudeone, pixelio.de

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Rettungsdiensteinsatzes. Nachdem er in den frühen Morgenstunden den Rettungsdienst wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich alarmiert hatte, wurde er durch eine RTW-Besatzung behandelt. Welche Angaben er diesen gegenüber den Rettungsassistenten machte, steht im Streit. Unstreitig stellten die Rettungsassistenten aber die Pulsfrequenz, den Blutdruck und die Sauerstoffsättigung fest. Zudem protokollierten sie, dass der Kläger über einen “atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz” geklagt hätte und dass die “Pulmo” des Klägers “beidseits gut belüftet” und frei von “RGS” sei. Im Ergebnis ließen die Rettungsassistenten den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt. Wenige Stunden später war der Kläger bei seinem Hausarzt vorstellig und wurde von dort aus wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in das Krankenhaus eingeliefert, wo sich der Verdacht bestätigte. Außerdem erlitt der Kläger während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es mussten mehrere Stents gesetzt werden.

Am 19.5.2016 hatte das Kammergericht Berlin geurteilt, dass eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln (Beweislastumkehr) im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs anzunehmen ist, wenn ein Rettungssanitäter (Rettungsassistent) pflichtwidrig diagnostische Tätigkeiten vornimmt, die in den Kompetenzbereich des Arztes fallen.

KG Berlin, 19.05.2016, Az. 20 U 122/15

Nun es wird deutlich wo das Problem liegt, im ersten Fall besteht die Beweislastumkehr nicht, weil der Vorfall, um den dort gestritten wurde, keine Behandlung „im medizinischen Sinne“ war. Im zweiten Fall lag aber genau das, durch die Diagnosestellung, vor. Das heißt, auch von euch als RS*innen wird künftig erwartet dass ihr so etwas wie eine Diagnose stellt. Denn nur so könnt ihr feststellen, ob beispielsweise eine lebensbedrohliche Lage vorliegt oder nicht. Ob der oben genannte RA/RS dies pflichtwidrig tat, spielt da keine Rolle, entscheidend ist, dass es getan wurde. Wir meinen, dass man fairerweise euch diese Informationen nicht vorenthalten sollte.

Hier geht also es nicht um das persönliche Unvermögen, sondern dass ihr für die Tätigkeit auf dem NKTW, wenn er denn kommen soll, das richtige Handwerkszeug beigebracht bekommt. Und es geht darum euch vor  Schwierigkeiten zu bewahren, wenn ihr alleinige Verantwortung übernehmt.  Bisher hat dies in letzter Konsequenz immer die NotSan*innen übernommen, die haben aber dafür nicht umsonst 3 Jahre gelernt.

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat