Save the Date – Teilbetriebsversammlungen 12. und 14. Mai
Nach dem nun das Betriebsverfassungsgesetz befristet bis zum Ende des Jahres geändert wurde, dürfen wir auch während der Kontakteinschränkungen Betriebsversammlungen per Videokonferenz durchführen.
In § 129 BetrVG ist jetzt geregelt, dass Betriebsversammlungen gemäß § 42 BetrVG nunmehr (befristet bis zum 31. Dezember 2020) mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Das Bestreben der Bundesregierung, die Handlungsfähigkeit der Interessensvertreter*innen in Zeiten der Corona Pandemie zu erhalten bzw. zu ermöglichen, ist zu begrüßen. Denn der neue § 129 BetrVG ermöglicht künftig auch, Gremiensitzungen (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, etc.) mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen und auch wirksame Beschlüsse zu fassen. Es erfolgt damit eine Abweichung zu den §§ 30, 33 BetrVG, wonach Beschlüsse nur wirksam in Präsenzsitzungen der Gremien gefasst werden können. Leider wurde versäumt diese Möglichkeit auch für Wahlvorstände zu eröffnen. So sind wir gezwungen, für die anstehenden JAV-Wahlen in unserem Betrieb Möglichkeiten auszuloten, die JAV-Wahlen mit den notwendigen Abständen in Präsenzsitzungen des Wahlvorstandes vorzubereiten. Wir werden werden in nächster Zeit das Notwendige dazu veranlassen.
Aber nun zu den Teilbetriebsversammlungen:
Wir laden euch zu zwei Teilbetriebsversammlungen ein:
TBV 1 am 12. Mai 2020 um 15:30 und
TBV 2 am 14.Mai um 19:30
Die genaue Tagesordnung werden wir rechtzeitig vorher bekannt geben. Eins können wir aber schon vorweg sagen, neben unseren Tätigkeitsbericht wird das Hauptthema „Auswirkungen der Maastrichtstudie“ sein. Wir werden diese Versammlungen, wie oben bereits angedeutet, per Videokonferenz durchführen. Wir möchten versuchen, dass wir trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, mit euch zu diskutieren und Fragen zu beantworten. Ein große Hilfe wäre dabei, schon möglichst viele Fragen von euch im Voraus zu bekommen, damit wir uns vorbereiten können. Auch wäre es hilfreich, wenn ihr uns mitteilen würdet, ob und an welchem Termin ihr dabei sein werdet. Das hilft uns einzuschätzen mit welchen organisatorischen Schwierigkeiten wir zu rechnen haben, oder ob wir vielleicht spontan einen dritten Termin anbieten. Für diese Rückmeldung haben wir eine separate E-Mailadresse eingerichtet, unter der ihr uns eure Fragen schicken könnt, und oder einfach nur mitteilt ob und wann ihr kommt:
Die Links zu den beiden Meeting-Räumen am 12. und 14. werden zusammen mit der endgültigen Tagesordnung rechtzeitig an euch verschickt.
Wir danken euch für eure Mithilfe und freuen uns auf zwei interessante Teilbetriebsversammlungen mit euch!
Unfallversicherungsschutz bei Erkrankung mit COVID-19?
Die Infektion mit COVID-19 stellt eine „Allgemeingefahr“ dar (Einstufung als Pandemie durch WHO seit 11.03.2020), d.h. es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein*e Beschäfttigte*r auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit zur selben Zeit und mit gleicher Schwere angesteckt haben könnte.
Ist die COVID-19-Erkrankung jedoch nachweislich infolge einer besonderen beruflichen Betroffenheit eingetreten, kann ein Arbeitsunfall vorliegen, bei dem gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Als einschlägige Berufskrankheit (BK 3101) kann die COVID-19-Erkrankung anerkannt werden, wenn sie bei einer*m Beschäftigten auftritt, die*der infolge der Ausübung ihrer*seiner beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Dies betrifft z.B. Beschäftigte im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder im Laboratorium, somit auch im Rettungsdienst.
Eine Unfallanzeige ist bei einer COVID-19-Erkrankung nicht zu erstatten. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls besteht beim Arbeitgeber und richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGB VII. Allerdings sollte jede*r, der*die im Dienst mit einem bestätigten Verdachtsfall konfrontiert war, daran denken einen Verbandsbucheintrag zu machen. Nur so könnt ihr ggf. nachweisen, dass die Erkrankung nicht aus der oben genannten „Allgemeingefahr“ stammt.
Erreichbarkeit des Betriebsrates
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, so dass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Dass wir mit unserer Auffassung, dass die momentane Situation in der Corona-Krise eine besondere Situation ist, die besondere Erschwernisse mit sich bringt, nicht so falsch liegen, zeigen zahlreiche gewerkschaftliche Initiativen:
In der Altenpflege wurde z.B. ein erster bundesweiter Tarifvertrag über einen 1.500 Euro-Bonus als Anerkennung für die aktuellen Belastungen mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) verhandelt. In den nächsten Tagen werden die zuständigen Gremien in ver.di und bei den Arbeitgebern die Weichenstellung zur Umsetzung vornehmen. In Niedersachsen und Bremen würde er zunächst für die allermeisten Altenpflege-Einrichtungen von AWO und Diakonie gelten. ver.di hat die übrigen Arbeitgeber in der Altenpflege – aber auch in der Krankenpflege, Behindertenhilfe und im Rettungsdienst – aufgefordert, dem Beispiel zu folgen.
In Bayern können Rettungskräfte beim Landesamt für Pflege eine Einmalzahlung beantragen, die für Vollzeitbeschäftigte 500 Euro, für Teilzeitkräfte mit bis zu 25 Wochenstunden 300 Euro ausmacht. Gemessen an dem Tarifvertrag für die Altenpflege ist hier sicher noch Luft nach oben, aber für den Anfang ist das besser als nichts.
Im TVöD gibt es, wie im letzten BR-Info bzw. Newsletter beschrieben, den § 19 Erschwerniszuschläge. Es wäre ein leichtes für die Arbeitgeber, als einzelne, sowie als Verband, die momentanen Arbeitsbedingungen als besondere Erschwernis anzuerkennen, ohne sich auf Urteile zu berufen, die sich auf die Situationen im Normalbetrieb berufen.
Wir empfehlen daher nach wie vor, vorsorglich die Erschwerniszuschläge geltend zu machen. Aber bitte belasst es zunächst bei der Geltendmachung! Die potentiellen Ansprüche sind damit gesichert. Eine Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit dieser Geltendmachung sollten wir auf ruhiger Zeiten, nach Bewältigung dieser Krise, verschieben.
Sollte sich die oben beschrieben Zulage in Form einer Sonderzahlung auch für den Rettungsdienst durchsetzen, kann ja jeder selbst entscheiden, ob er*sie die Geltendmachung zurückzieht.
Bereits in unserem März BR-Info/Newsletter hatten wir euch mitgeteilt, dass u.a. auf unsere Anregung hin der Rettungsdienst Ammerland einen Notfalldienstplan einrichtet, der das Wechseln der Kolleg*innen von Wache zu Wache unnötig macht. Den Sinn dieser Maßnahme hat inzwischen jede*r verstanden, so dass wir darauf nicht noch einmal eingehen müssen. Es tauchen hin und wieder aber noch Fragen auf, auf die wir hier eingehen möchten.
Warum werden Kolleg*innen zu Hause angerufen, ob sie arbeiten können, obwohl noch ein*e Springer*in für die Wache vorhanden ist? Nun, es ist einfacher in Momenten zu telefonieren, in denen man noch nicht in Zeitdruck ist und es Momente in normalen Geschäftszeiten sind. So ist es für die LvDs einfacher einen Dienst zu Unzeiten zu besetzen ohne z.B. mitten in der Nacht nach einem*r geeigneten Kolleg*in suchen zu müssen, sollten alle Springer aufgebraucht sein. Das erhöht die Sicherheit, dass niemand auf eine Fremdwache muss. Die Frage ob man statt einspringen auch den offenen Springerdienst bekommen könnte, wenn der*die reguläre Springer*in eingesetzt würde ist sicher zulässig.
Es wurde die Frage gestellt, warum man nicht innerhalb einer Wache tauschen kann. Die können wir leider nicht beantworten, da das dies nicht Bestandteil unserer Absprache mit der Geschäftsführung war. Ja es macht Sinn nicht mehr wachenübergreifend zu tauschen, aber eine Tausch innerhalb einer Wache sollte möglich sein. Wir werden hierzu mit der Geschäftsführung in Kontakt treten, denn diese Abweichung von unserer BV-Arbeitzeit findet an dieser Stelle nicht unsere Zustimmung, zumal das Tauschaufkommen dem Vernehmen nach auf ein Minimum gesunken ist. Es gibt ja kaum noch Gelegenheiten wofür man tauschen sollte.
Insgesamt ist im Kolleg*innenkreis wenig Kritik bzw. Unverständnis zu den geänderten Dienstplänen zu hören. Wir gehen daher davon aus, dass dies auf allgemeines Verständnis stößt. Wir möchten euch an dieser Stelle als Betriebsrat dafür herzlich danken! Sollte mal irgendetwas überhaupt nicht passen, dann meldet euch. Wir versuchen für eine Lösung zu finden. Aber vielleicht lässt sich das Problem ja schon durch ein kurzes Telefonat mit dem WL lösen.
Bildungsurlaub
Es häufen sich die Anfragen zum Thema Bildungsurlaub daher werden wir hier nun doch ein paar Worte dazu verlieren. Ja es kann wieder Bildungsurlaub genommen werden, die Weiterbildungsmaßnahme NotSan-Ergänzungsprüfung ist weitgehend abgeschlossen. Aber bitte beachtet, dass wir noch in einer Sonderlage sind und wartet mit Bildungsurlaubsanträgen bis wir wieder im Normalbetrieb laufen. Die große Welle wird auch uns noch erreichen, auch wenn wir jetzt noch relativ verschont sind. Nach § 8 Abs. 2 kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen, „wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen;“. Damit wird zur Zeit eh zu rechnen sein.
Allerdings hat aufgrund der aktuellen Situation das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur bis 30.06.2020 die Zustimmung erteilt, Bildungsurlaubsangebote als Online-Kurse durchzuführen. Wichtig ist allerdings, dass die für die Anerkennung nötigen Kriterien auch bei Online-Kursen erfüllt werden. Hier ist insbesondere auf die geforderte Dauer der Veranstaltung von fünf Tagen, mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten zu achten. Darüber hinaus muss der*die Teilnehmende seinem*ihrem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung muss sicherstellen, dass die Teilnahme auch tatsächlich erfolgt und hat dem*der Teilnehmenden dazu die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen.
Wenn solche Online-Kurse zufällig in einen eh genehmigten Urlaub fallen, gäbe es die Option den Urlaub umzuwidmen. Allerdings funktioniert das auch nur, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
Die grundsätzlichen Bedingungen zu denen Bildungsurlaub betragt werden kann, könnt ihr aus dieser Broschüre entnehmen:
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein weiteres aufschlussreichen Video angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ (zu lesen auch auf allen Wachenrechnern! Leider sind auf einigen Wachenrechnern noch veraltet Browser installiert, so dass unsere Internetseite dort nicht korrekt dargestellt wird!)
Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
ACHTUNG: Gesetzesänderung im März 2020 zur Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das zentrale Gesetz zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie. Fast alle Maßnahmen der Behörden stützen sich bisher auf dieses Gesetz. Es ist ein Bundesgesetz, das aber von den Ländern ausgeführt wird. Minister Spahn hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am 23.03. im Kabinett und am Mittwoch im Bundestag beschlossen wurden. Nun ist es auch am Freitag, den 27.03.2020 im Bundesrat so beschlossen worden.
Was bedeutet das für uns?
Feststellung einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“
Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Koordination von Bund und Ländern
Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen.“
Durchgriffsmöglichkeiten des Bundes
Im nationalen Epidemiefall kann nun das Bundesgesundheitsministerium gemäß § 5 Abs. 3 IfSG-E per Rechtsverordnung oder Anordnung von zahlreichen Befugnissen Gebrauch machen. Die wichtigsten dürften sein:Um die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu gewährleisten, kann der Bund diese beschaffen oder beschlagnahmen, er kann die Preise festlegen und die Produktion anordnen. Der Bund kann Personen, die aus Risikogebieten einreisen, zu Auskünften über Reiseweg und Kontaktpersonen verpflichten und eine Untersuchung anordnen. Der Bund kann neben der Entschädigung für die Betroffenen von Quarantäne und Berufsverboten gemäß §56 IfSG neue Entschädigungsansprüche einführen (soweit der Bund sie finanziert).Achtung, hier wird es für uns richtig interessant:
Heilkundliche Tätigkeiten (ärztlich übertragbare Tätigkeiten)
Nach der Angabe zu §5 wird folgende Angabe zu §5a eingefügt: „§5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung“.(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.
Erstmals ist eine heilkundliche Tätigkeit ohne ärztliche Delegation durch ein Gesetz in begrenztem Rahmen möglich geworden. Wichtig ist jedoch: Übersteigt die erforderliche heilkundliche Tätigkeit die eigenen Kompetenzen, ist diese abzulehnen! Ergeben sich dadurch Situationen die Patient*innen gefährden, sind diese nicht nur abzulehnen, sondern machen eine Gefährdungsanzeige erforderlich.
Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist am 25.03.2020 vom Bundestag festgestellt worden!
Was machen angehörige Kolleg*in einer Risikogruppe?
Die*der Beschäftigte muss den Arbeitgeber über ihr*sein spezielles Gesundheitsrisiko informieren.Hierzu sollte der*die Beschäftigte sich (ggf. telefonisch) mit seinem*ihrem Haus-oder Fachärzt*in inVerbindung setzen und sich ein Attest ausstellen und per Post oder Mail zukommen zu lassen. DerArbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§618 BGB) alternative, weniger gefährdendeEinsatzmöglichkeitenprüfen.
Welche Personengruppen zur Risikogruppe gehören listet das RKI im Kapitel „2. Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse“ hier auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§618 BGB) die Pflicht Beschäftigte mit Vorerkrankungen und gesundheitlichen Gefährdungen vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.
Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, welche Erkrankungen bestehen und welche Diagnose damit verbunden ist.
Der Arbeitgeber hat lediglich Anspruch auf ein ärztliches Attest aus dem hervorgeht, dass die/der Beschäftigten zur Risikogruppe gehört und vor Ansteckung mit dem Corona Virus besonders geschützt werden muss, so dass arbeitsvertragliche oder einzelne Tätigkeiten aktuell nicht ausgeübt werden können.
Grund:Datenschutz –§26 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit Art. 4 und 9 DSGVO –Gesundheitsbzw. Krankheitsdaten unterliegen einen besonderen Schutz und Verarbeitung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese erforderlich, damit der Arbeitgeber, die ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben kann (Art. 9 Abs. 2b DSGVO).
Coronavirus – Covid19 – Kontakt mit Verdachtsfall und bestätigten Infizierten
Eine nachweislich beruflich erworbene Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da nach einem schweren Verlauf von Covid-19 dauerhaft Schäden z.B. der Lunge zurückbleiben können, ist es wichtig, jede Corona-Erkrankung dem Arbeitgeber als Arbeitsunfall zu melden.
Um nachweisen zu können, wo man sich angesteckt hat, ist es wichtig, die eigene Tätigkeit und dienstlichen Kontakte zurzeit möglichst genau zu dokumentieren, auch wenn frau*man derzeit keine Symptome von Covid-19 hat. Wichtig sind auch Aufzeichnungen, mit denen dargelegt werden könnte, dass die Ansteckung nicht aus dem privaten Bereich kommt. Also mach nach einem Coronakontakt unbedingt einen Eintrag in das Verbandsbuch, auch bei einem Verdachtsfall!
Bei Arbeit ohne ausreichende Schutzmittel empfehlen wir dringend, dass die*der betroffene Arbeitnehmer*in wegen der Haftung und der möglichen Berufskrankheit eine Gefährdungsanzeige an den Arbeitgeber (auch mehrfach) abgibt. Bitte eine Kopie der Gefährdungsanzeige an den Betriebsrat schicken! Eine Mustergefährdungsanzeige könnt ihr hier runter laden: https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/04/Gefaehrdungsanzeige-Muster.pdf
Es macht einen großen Unterschied, ob ein*e Beschäftigte durch die Krankenversicherung oder durch die Unfallversicherung betreut wird. Die Unfallversicherung hat die umfassendere Betreuung; sie erstreckt sich von der Akutversorgung über die Nachsorge bis zu möglichen Langzeitfolgen.
Unsere Unfallversicherung ist der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg (GUV).
Erschwerniszuschläge TVöD § 19
Klatschen für die Corona-Helden ist gerade groß in Mode. Man will den Beschäftigten, die nun da draußen den Laden am Laufen halten und in Schutzausrüstung, die Mangelware ist, den Kopf hinhalten, Respekt zollen. Das mag ja nett gemeint sein, aber kaufen können wir uns dafür nichts.
Das haben zum Glück nun auch schon viele Kolleg*innen und Kollegen und sogar Teile der Politik gemerkt. So steht die Forderung im Raum, den Beschäftigten, die nun die systemrelevanten Bereiche aufrecht erhalten, eine Zulage o.ä. zukommen zu lassen. Mit unserem Tarifvertrag steht u.E. genau diese Zulage jetzt bereits zu.
Die Anweisung eine Schutzmasken über die gesamte Schichtlänge zu nutzen, löst u.E. die Voraussetzung für eine Erschwerniszulage nach §19 TVöD aus. §19 TVöD schließt zwar Erschwernisse, die dem Berufsbild zu eigen sind aus, d.h. Infektionstransporte gehören zu allen Berufsbildern im Rettungsdienst. Allerdings ist die aktuelle Situation nicht vergleichbar mit der im Regelbetrieb auftretenden Häufigkeit dieser Erschwernis, zumal zur Zeit dem auch nicht ausreichend durch Arbeitsschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden kann. Eine benutze FFP2/3-Maske wieder zu verwenden, erhöht das Ansteckungsrisiko gegenüber dem Normalgebrauch erheblich. Daher halten wir es für gerechtfertigt für den Zeitraum der Corona-Krise, mit den damit verbundenen Erschwernissen einen Zuschlag zu zahlen.
Da in §19 Abs. 5 Bezug auf landesbezirkliche Tarifverträge genommen wird, diese aber noch nicht existieren, kommt der § 23 des TVÜ-VKA (der regelt die Überleitung vom BAT in den TVöD) ins Spiel, der die Gültigkeit der entsprechenden Regelungen aus dem BAT aufrecht hält, bis die o.g. landesbezirklichen Tarifverträge abgeschlossen sind. Dies erfordert noch ein wenig Recherche um die richtige Form zu wahren.
Der Erschwerniszuschlag ist ein individualrechtlicher Anspruch, den jede*r selbst geltend machen muss. Damit keine Ansprüche verloren gehen empfehlen wir daher vorsorglich, die Erschwerniszuschläge ab dem 01.04.2020 geltend zu machen. Allerdings weisen wir auch darauf hin, dass es in der jetzigen Lage etwas dauern kann bis die Ansprüche endgültig geklärt sind. Die Ansprüche bleiben ab der Geltendmachung bestehen, daher sollten wir es zunächst bei der Geltendmachung belassen, sollte die Geschäftsführung anderer Meinung sein. Die (ggf. gerichtliche) Durchsetzung sollte erst nach dem Überwinden der Corona-Krise begonnen werden, um die jetzt notwendigen Maßnahmen, die organisiert werden müssen, um den Dienstbetrieb aufrecht halten zu können, nicht unnötig zu erschweren. Hier verhält es sich ähnlich wie mit den Überstunden, das kann alles nach Überwinden der Krise geklärt und geregelt werden.
Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Wir treffen uns zur Zeit wöchentlich zu Videokonferenzen, um die sich ständig weiterentwickelnde Lage aus betriebsrätlicher Sicht zu beurteilen. Wie ihr an den oben stehenden Beiträgen ablesen könnt, gibt es dazu einiges zu beachten, wir sind hier zu mit den Betriebsräten der Umgebung und der Gewerkschaft in ständigem Kontakt um die neuesten Informationen zu bekommen. Der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung klappt noch nicht so gut, leider müssen wir die meisten Informationen mühselig extra abfragen oder selbst recherchieren. Daher haben wir angeregt, den Betriebsrat in das Krisenmanagement einzubinden, wie es zum Beispiel mit dem Betriebsrat der Ammerland-Klinik auch gehandhabt wird.
Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!
Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein aufschlussreichen Video angehängt:
Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!
Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:
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