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Betriebsratsinfo Juni 2023

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

Mit unserem aktuellen BR-Info bekommt ihr die Tagesordnung der Betriebsversammlung am 20.03.23

Darüber hinaus informieren wir noch einmal über unsere Pausen- und Feierabendregelung. Neben den vielen neuen Kolleg*innen, die mit den Regelungen noch nicht vertraut sind, gibt es immer noch unterschiedliche Auffassungen bezüglich unserer Regelungen, die immer noch zu Verstößen gegen unsere Vereinbarungen und gegen das Arbeitszeitgesetz führen.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Euer Betriebsrat

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Betriebsratsinfo Juli 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem Notfall-KTW

Auf Grund einiger Nachfragen möchten wir noch einmal auf die Pausen- und Feierabendregelung in dem Notfall-KTW hinweisen. Wie wir bereits im Betriebsratsinfo – Juli 2020 berichteten, hatte wir die Geschäftsführung deutlich darauf hingewiesen, dass  wir für die NKTW-Dienste keinerlei Überstunden tolerieren und wir davon ausgehen, dass in diesen Diensten eine Pause analog der Regelung im KTW-Dienst gewährt wird.

Wie die Geschäftsführung im Mitarbeiter*innenportal bereits mitgeteilt hat, ist daraus nun eine Vereinbarung entstanden, die so lange Gültigkeit hat, bis diese Regelung in einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit integriert ist.

Das bedeutet, dass ihr während der Pausenkorridore eure Pausen in euren Wachen, da wo ihr zur Zeit in der Regel euer Essen im Kühlschrank stehen habt, machen könnt. Das Prozedere ist das gleiche wie in den KTW-Diensten.

Hier gilt ohne Frage das Arbeitszeitgesetz, das wir an dieser Stelle nicht mit dem Trick des Rechtfertigenden Notstandes, wie wir es in den RTW-Diensten machen, unnötig verbiegen wollen: ArbZG § 4 in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung: Anhang 4.2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung

Für ein geregeltes Dienstende gilt das gleiche, ihr brauch keine Tour anzunehmen, bei der ihr nicht pünktlich zum Feierabend zurück in der Wache seid. Die halbe Überstunde, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung gegeben (siehe BV-Arbeitszeit) hat, gilt nur für unvorhergesehen Verzögerungen, sie darf nicht mit eingeplant werden!

Eine Grundlage für diese Regelungen ist das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B aus dem hervorgeht, dass wir nicht länger als 12 Stunden am Tag arbeiten dürfen. Aber auch für die 8-Stunden-Schichten, bei denen eine Überstunde noch kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wäre, gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sagt in seinem Urteil vom 23.11.2000 (4 Sa 81/00) folgendes:

[…] Dadurch, dass die Dienstzeiten nach der beim Beklagten bestehenden Regelung nahtlos aneinander anschließen und sich nicht überlappen, ist aber, weil sich ja die Erforderlichkeit der Einsätze nicht an den Vorgaben des Dienstplans des Beklagten orientieren dürfte, vorprogrammiert, dass Einsätze gegen Ende der individuellen Dienstzeit die äußerste Grenze von 10 Stunden am Tag überschreiten (Hinweis: für uns gilt Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B => 12 Stunden, d. Verf ). Dies ist ein strukturelles Defizit, das nicht von der Regelung des § 14 ArbZG abgefangen werden kann. Für den Arbeitgeber ist zwar nicht der einzelne einen Einsatz auslösende Vorfall ohne weiteres vorhersehbar, aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass es generell zu solchen Einsätzen kommt, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt also den wahrscheinlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz auch seiner Arbeitnehmer dienen, in Kauf und den guten Willen der Bediensteten für sich in Anspruch, den Einsatz nicht deshalb abzubrechen, weil ihre Arbeitszeit endet. Was im Verhältnis zum jeweiligen Patienten, der nicht in einer hilflosen und gesundheitsgefährdenden Lage gelassen werden darf, gegebenenfalls als Notlage anzusehen ist, ist im Verhältnis zum Beklagten ein vorhersehbares und bis zu einer gewissen Grenze einplanbares Ereignis. Arbeitszeitrechtlich muss der Arbeitgeber so vorgehen, dass er nur solche Einsätze anordnet, die voraussichtlich innerhalb der zulässigen Dienstzeit abgewickelt werden können. Ob dies durch angemessene Überlappung der Dienstzeiten nach dem Dienstplan oder durch versetzte Arbeitszeiten mehrerer Einsatzgruppen oder auf sonstige Weise geschieht, liegt im Ermessensrahmen des Arbeitgebers im Einvernehmen gegebenenfalls mit dem Betriebsrat. Jedenfalls ist vorliegend das Verhalten des Klägers ohne die besondere Art der Dienstplangestaltung nicht denkbar, wenn die Bewältigung des Auftrags innerhalb der zulässigen Dienstzeit hätte voraussichtlich geleistet werden können. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, der geltend macht, die Transport hätte ohne weiteres bis 18.00 Uhr durchgeführt werden können, nicht erheblich, weil auch die Rückfahrt zur Rettungswache berücksichtigt werden muss, ohne dass es noch auf die Ausführungen des Klägers über den mutmaßlichen weiteren Zeitaufwand ankommt. Nach seinem Vortrag traf er ja, obwohl er den Transport nicht durchführte, erst etwa eine halbe Stunde nach Ende der planmäßigen und höchstzulässigen Arbeitszeit an der Rettungswache ein. Ob dieser sich auf diesen Umstand ausdrücklich berufen hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil es zum einen auf die objektive Rechtslage ankommt, zum anderen aber der aufgetretene Konflikt nur auf dem Hintergrund dieser Arbeitszeitregelung zu sehen und zu würdigen ist. Auch die Rettungsleitstelle ist Adressat des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn sie nicht im Einzelfall erkennen kann, ob nur ein Krankentransport oder ein Notfall vorliegt. […]

Das gesamte Urteil könnt ihr hier nachlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24

Das Landesabseitsgericht Sachsen  folgt diesem Urteil und führt dazu aus:

[…]

Würde die Ansicht des Beklagten (Arbeitgebers, d. Verfasser), wonach Notfalleinsätze auch nach Dienstschluß jederzeit und unabhängig von deren Dauer durchzuführen seien, zutreffen, würde es sich beim Dienst einer RTW-Besatzung um einen solchen mit offenem Ende handeln. Der Beklagte selbst konnte in der Berufungsverhandlung keine Grenzen für die Zumutbarkeit der Durchführung von Einsätzen nennen.

Es spricht somit alles dafür, daß der Einsatz aus arbeitsvertraglichen (arbeitszeitrechtlichen) Gründen hätte abgelehnt werden dürfen.
Für den Vorrang der arbeitsvertraglichen Festlegung der Dienstzeit streitet in diesem Zusammenhang die in § 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, wonach Nachtarbeit nicht länger als acht bis zehn Stunden betragen darf, wovon Ausnahmen besonderer Rechtfertigung und Begründung bedürfen.

Gegen ein überwiegendes Lösungsinteresse des Beklagten ist anzuführen, daß die Kollision zwischen Einhaltung der Hilfsfrist und dem Dienstende der RTW-Besatzung aus der Betriebsorganisation des Beklagten resultiert. So sind keine überlappenden Dienstzeiten vorgesehen, vielmehr schließen die Dienste der RTW-Besatzungen nahtlos aneinander an. Für Einsätze, die das Dienstende der Rettungshelfer überschreiten, sind ersichtlich keine Vorkehrungen getroffen. Dies schließt ein – wenn auch untechnisch gemeint – organisatorisches Mitverschulden des Beklagten nicht aus (s. ähnlich hierzu LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).

Soweit der Beklagte auf die aus § 22 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes folgende Pflicht zur Notfallrettung hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ihn als den mit den Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragten Unternehmer trifft. Auch ist es nach § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes seine Pflicht, den Betriebsablauf entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes zu organisieren. Eine Pflicht, über ihre Arbeitszeit hinaus Notfallrettung zu betreiben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer des Beklagten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, a. a. O.). […]

Dieses Urteil könnt ihr hier vollständig nachlesen: https://www.judicialis.de/S%C3%A4chsisches-Landesarbeitsgericht_2-Sa-430-01_Urteil_23.01.2002.html

Wie aus diesen Urteilen deutlich heraus zu lesen ist, gilt der geregelte Feierabend auch in der Notfallrettung. Wir beabsichtigen diese Urteile in die neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit einfließen zu lassen.


Studie „Overcrowding“ in der Notaufnahme

An uns wurde die Bitte herangetragen für die Masterarbeit eines Studenten der Universität Maastricht folgenden Kurzfragebogen an möglichst viele Menschen weiterzugeben Daher erhaltet ihr hier den Link zu diesem Kurzfragebogen, mit der Bitte euch rund 7 Minuten Zeit zu nehmen und die Fragen zu beantworten. Je mehr dabei sind, um aussagekräftiger wird das Ergebnis.

https://maastrichtuniversity.eu.qualtrics.com/jfe/form/SV_9RFKb1tsqfKwd4V

Wir danken im Namen des Studenten!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Ab sofort ist der Betriebsrat wieder während der Bürozeiten im Betriebsratsbüro anzutreffen. Die Sitzungen werden mit den notwendigen Vorsichtsmaßnahmen wieder als Präsenzsitzungen stattfinden. Bei einer Veränderung bzw. Verschlechterung der Corona-Lage, werden wir die Situation neu beurteilen und entsprechend reagieren.

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem Notfall-KTW

Nach dem nun die ersten Tage der Einführung der Notfall-KTWs im Ammerland verstrichen sind, erreichen uns einige Erfahrungsberichte von Kolleg*innen, die sich mit den Erfahrungen einiger Betriebsratsmitglieder aus den Diensten auf diesen Fahrzeugen decken.

Demnach ist die Auslastung auf diesen neuen Fahrzeugtypen tags wie nachts sehr hoch. Die überwiegende Zahl der Einsätze finden nicht im Ammerland sondern im Stadtgebiet Oldenburg und den angrenzenden Landkreisen statt. Die Einsatzindikationen reichen von unklarem Thoraxschmerz, über den VU bis hin zu einfachen Entlassungen.

Anfragen bei der Leitstelle nach einer Pause brachte u.a. folgende Antwort zu Tage:

Ich habe hier schriftlich vorliegen, dass Herr Peter angeschrieben wurde um die Pausenregelung für die neu eingeführten NKTW zu klären. Es gab bis heute noch keine Antwort, daher sind wir angewiesen worden die NKTW wie Notfallrettungsfahrzeuge zu behandeln, somit gibt es keine Pausen.“

Die Verantwortlichen in der GOL verkennen dabei folgende Aspekte: Keine Pause, sieht das Arbeitszeitgesetz nicht vor. Im Gegenteil, der § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sieht vor, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ArbZG die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen nicht rechtzeitig gewährt. Passiert in einem solchen Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung der Pause den Kolleg*innen etwas oder wird der Verstoß dauerhaft wiederholt, so kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 Abs. 1 ArbZG). In einer 12-Stündigen Schicht mit einer derartigen Auslastung kann das dann schon mal passieren.

Wir haben in der noch durch Nachwirkung gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit eine entsprechende Pausenregelung festgelegt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung existierten allerdings noch keine NKTWs im Dienstplan. Hierzu muss also eine neue sachgerechte Vereinbarung getroffen werden, die in der neuen BV-Arbeitszeit dann niedergeschrieben sein wird.

Gleiches gilt für Überstunden, nach dem Arbeitszeitgesetz, verbunden mit dem § 9 Anhang B des TVöD dürfen wir nicht länger als 12 Stunden arbeiten. Es sei denn hier geht es um Leben oder Tod, aber das soll ja gerade beim NKTW nicht der Fall sein! Die Kolleg*innen der Wache Rastede z.B., habe im Übrigen in ihrem Dienstplan den 4er-Block R4. Für die Kolleg*innen, die diese 4 x 12 Stundenschichten hintereinander zu arbeiten haben, wären eine fehlende Pause bei möglichen Überstunden auch ohne die Gesetzesvorgabe einfach unzumutbar.

Um bis dahin, zum einen dem Arbeitszeitgesetzt, verbunden mit dem TVöD § 9 Anhang B und zum anderen der Gesundheitsvorsorge und eurer sozialen Teilhabe gerecht zu werden, haben wir der Geschäftsführung unmissverständlich folgendes mitgeteilt:

  • Für die Dienste in den NKTW-Schichten tolerieren wir keinerlei Überstunden! Wir erwarten, dass nur noch Einsätze ausgeführt werden, die analog der Regelung für die KTWs spätestens innerhalb einer halben Stunde nach Schichtende beendet sind. Dabei möchten wir betonen, dass das regelhafte Ende das im Dienstplan festgelegte Schichtende zu sein hat. Die tolerierte halbe Stunde gilt nur für unvorhergesehene Ereignisse, sie ist nicht von vornherein mit einplanbar (siehe auch LAG Baden-Württemberg 4 Sa 81/00 und LAG Sachsen 2 Sa 430/01)! In den Schichten R4/5 und K31/32 wären Überstunden ohnehin nur mit einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz möglich.
  • Für die Dienste in den NKTW-Schichten erwarten wir die regelhafte Gewährung von Pausen analog unserer Pausenregelung BV-Arbeitszeit, ohne dass die Melder eingeschaltet bleiben müssen. Die Pausen haben auch analog des § 6 der Arbeitsstättenverordnung in den Wachen stattzufinden, denn dort haben die Kolleg*innen in der Regel ihre Mahlzeiten im Kühlschrank. Zumal zurzeit durch den, noch geltenden, Pandemieplan Stufe 3 ein Kaufen von Lebensmitteln, bzw. der Besuch einer Lokalität während des Dienstes untersagt ist. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass hier der § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG vorsieht, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen nicht rechtzeitig gewährt. Passiert in einem solchen Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung der Pause den Kolleg*innen etwas oder wird der Verstoß dauerhaft wiederholt, so kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 Abs. 1 ArbZG) In einer 12-Stündigen Schicht mit einer derartigen Auslastung, ohne eine regelhafte Pause, steigt das Unfallrisiko sowie das Risiko auf Behandlungsfehler durch unkonzentriertes Handeln.

Wir bitten euch uns unverzüglich mitzuteilen, wenn euch während des Pausenkorridors eine Pause verwehrt wird, oder wenn ihr dazu genötigt werdet Einsätze anzunehmen, die offensichtlich Überstunden erzeugen. Wir werden dann kurzfristig reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Bayerische Aufsichtsbehörden: Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz gelten auch für den Rettungsdienst in Bayern

mit-pause-gehts-besserAuch im Rettungsdienst müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetze sowie Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Bayerische Gewerbeaufsicht sowie die Staatsministerien für Arbeit und Soziales (StMAS) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) legen eine „unmissverständliche Handreichung vor, die arbeitgeberseitig nicht mehr ignoriert werden kann“, so Robert Hinke, ver.di-Fachbereichsleiter für Gesundheit und Soziales in Bayern.

Diese Klarstellung war notwendig, da im Rettungsdienst nach Auffassung der Gewerkschaft ver.di zunehmend gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Zu den gravierendsten Dauerproblemen zählt Hinke die Nichteinhaltung von Pausenzeiten, täglichen Höchstarbeitszeiten und vorgeschriebenen Ruhezeiten: „Berechtigte Kritik unserer Personal- und Betriebsräte beantworteten etliche Arbeitgeber mit fragwürdigen bis kruden Rechtsauslegungen, mitunter offener Ignoranz für die Belange der Beschäftigten. Dass hierdurch die vom Rettungsdienst zu versorgenden Patienten gefährdet werden könnten, kam meist erst gar nicht in den Blick.“

Anzeigen von Beschäftigten, Presseberichte über Missstände und die Ergebnisse einer ver.di-Beschäftigtenbefragung sowie fortgesetzte Kontroversen mit Arbeitgebervertretern veranlassten ver.di, beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales einen „Runden Tisch Arbeitszeit Rettungsdienst“ anzuregen, um einen rechtlichen Klärungsprozess herbeizuführen. Dem kamen die verantwortlichen Ministerien nach. Es ist dem Engagement der Gewerbeaufsicht und der Fachreferate der verantwortlichen Ministerien zu verdanken, dass nunmehr eine komprimierte Zusammenschau der wichtigsten zu beachtenden Regelungen vorliegt. Dass sich die „Durchführenden“ des Rettungsdienstes gegen die Rechtslage zu stemmen versuchten, war laut Hinke „für den erforderlichen Lernprozess im Rettungsdienst sicher hilfreich“. Spätestens jetzt könne sich niemand mehr „in Notsituationen flüchten“, um die Arbeitszeiten der Beschäftigten auszudehnen. Diese gehören zur üblichen Tätigkeit im Rettungsdienst, bringen damit die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht zu Fall.

Hinke erwartet, dass die Arbeitgeber des Rettungsdienstes die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Damit die betrieblichen Interessensvertretungen die Umsetzung kritisch begleiten und Verstöße feststellen können, wird ver.di für Personalräte, Betriebsräte und die Mitarbeitervertretungen eigens Qualifizierungsprogramme erarbeiten. Die Gewerkschaft ver.di bietet den Durchführenden des Rettungsdienstes an, mögliche Mehrkosten gemeinsam gegenüber der Politik und den Kassen zu vertreten. „Alle Beteiligten stehen in der Verantwortung, den Beschäftigten zu ihren Rechten zu verhelfen und Gefährdungen für Patienten zu minimieren“, so Hinke.

Betriebsratsinfo – März 2014 – 4

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

Teilbetriebsversammlungen 18.03. & 19.03.2014



Am 18.3 und 19.3. haben zwei Teilbetriebsversammlungen stattgefunden, auf denen über die Betriebsratsarbeit, und die Änderungen in zwei Betriebsvereinbarungen informiert wurde:

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Betriebsversammlung 18&19-03-14

Ferner hat die Geschäftsführung über die wirtschaftliche Entwicklung der Rettungsdienst Ammerland GmbH berichtet:

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Handout Betriebsversammlung 2014

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der RD-Ammerland bei stetig steigenden Einsatzzahlen und einer guten Eigenkapitalabdeckung wirtschaftlich gesund ist und eine solide Basis hat. Der Frauenanteil unter den Beschäftigten steigt stetig und hat inzwischen über 30% erreicht.

Berichtet wurde weiter über die Neubauvorhaben in Edewecht und Westerstede. In Edewecht sind die Gewerke ausgeschrieben und vergeben, der Baubeginn wird im April sein. Mit einer Fertigstellung ist im Oktober 2014 zu rechen. Für den Verwaltungsneubau in Westerstede gibt es bisher nur eine eigene grobe Übersichtplanung zur Bedarfsfeststellung, die später von einem Architektenbüro konkretisiert wird. Es ist ein zweistöckiges Gebäude vorgesehen, das ggf. um eine drittes Stockwerk ergänzt wird, sollte die Planungen für einen Schulungsraum in der Hössenschule nicht zu verwirklichen sein.

Verschiedenes:

Lerngruppen:

Unter dem Punkt Verschiedenes hat der Kollege Andre Höhne angeboten eine freiwillige Lerngruppe anzubieten, in der wir uns regelmäßig (alle 14 Tage?) treffen und selbst ausgearbeitete Themen der Notfallsanitäterausbildung (siehe Pyramidenprozess) vorstellen und diskutieren. Ein Medikament und eine praktische Maßnahme pro Termin sind gut für 2 Stunden lernen, bei 14-tägigem Rhythmus wären wir bis zum Jahresende beschäftigt.Zielgruppe wären alle RA, die eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter ablegen wollen. Das Vorhaben wurde von der Geschäftsführung begrüßt und es wurde Unterstützung zugesagt.
Interessierte Kolleginnen und Kollegen mögen sich bei Andre melden.

Fahrtkosten Goslar

Es wurde darum gebeten die „Mitfahrerregelung“  im Zusammenhang mit Reisekosten klarzustellen, da es immer wieder Irritationen bei der Fahrtkostenerstattung gibt.  Elke hat hierzu alle relevanten Regelungen für uns zusammengestellt:

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Reisekosten

 

Überstundenabbau

Aus dem Kollegenkreis wird angemahnt, dafür zu sorgen, dass Zusatzschichten bzw. Überstunden frühzeitig im Jahresverlauf abgebaut werden können. Die Schichten mit genügend Springern dafür seien rar.

Von der Geschäftsführung wird dazu entgegnet, dass durch einige Neueinstellungen künftig wieder ausreichend Springer auch für den Überstundenabbau zur Verfügung stehen werden. Dies wird in Kürze auch im Dienstplan zu erkennen sein.


 

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat