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Betriebsratsinfo – September 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten, und wir konnten vier neue Notfallsanitäterschüler*innen begrüßen. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich, Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Personalwechsel im Betriebsrat

Wie ihr oben in der Liste sicher schon festgestellt habt, hat es einen weiteren Personalwechsel im Betriebsrat gegeben.

Steve Stimming ist mit sofortiger Wirkung aus persönlichen Gründen von seinem Amt  zurückgetreten. Der gesamte Betriebsrat bedauert seine Endscheidung sehr, wir danken ihm für sein Engagement und die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Seinen Platz nimmt nun der Nachrücker Thomas Nolting ein.  Wer künftig die Aufgabe des BEM-Beauftragten übernimmt, wird in naher Zukunft geklärt.

Gemeinsame Befragung durch Betriebsrat und Geschäftsführung

Bei einigen von euch ist sicher die Befragung schon in Vergessenheit geraten oder ihr fragt euch zu recht, wo bleiben die Ergebnisse.

Die für die Vorstellung der Ergebnisse vorgesehenen Teilbetriebsversammlungen fielen aus, weil zu diesem Zeitpunkt erst sehr wenig ausgefüllte Fragebögen zurückgekommen waren. Die Verlängerung der Abgabefrist und die Aufrufe an die Kolleg*innen, die Bögen auszufüllen, ehöhten leider das Ergebnis nur um drei weitere ausgefüllte Bögen.

Eine Rückgabequote von 30% ist u.E. eigentlich zu gering um repräsentative Ergebnisse aus der Umfrage zu ziehen, zieht man die noch ab, die lediglich unangemessene bis unverschämte Inhalte hatten, werden es noch ein paar weniger. Nichtdestotrotz haben wir für den Betriesbrat versucht einige Trends herauszulesen.

Zuerst ist festzustellen, dass die Fragen zum Betriebsrat nicht differenziert genug waren, wir werden, sollte noch einmal solch eine Umfrage stattfinden, diese sicher anders angehen und nicht nur nach der Zufriedenheit zur Informationspolitik fragen, sondern auch inhaltlich orientierte Fragen stellen. Insgesamt wurde dem Betriebsrat im Durchschnitt die Note 2 für seine Informationsarbeit erteilt. Wobei den einen die Infos zu umfangreich waren, andere wiederum die umfangreichen Informationen gut fanden. Man sieht es ist schwer es für alle passend zu liefern. Weiter haben wir aus der Befragung gelernt, dass man uns zwar eine virtuelle Präsens mit gut bescheinigt, das direkte Gespräch jedoch auf der Strecke bleibt. So ist es unser Ziel für die Zukunft, unsere Arbeit so umzuorganisieren, dass wir als BR-Kolleg*innen mehr geplant vor Ort sein können und es nicht nur dem Zufall des Dienstplanes überlassen, mit wem wir ins Gespräch kommen. Dafür brauchen wir allerdings mehr Zeit, sprich mehr Freistellung, wovon wir nun die Geschäftsführung überzeugen müssen.

In den geplanten Teilbetriebsversammlungen am Ende diesen Jahres werden wir dazu noch einmal Stellung nehmen und euch Rede und Antwort stehen.

Die Geschäftsführung wird ebefalls in diesen Teilbetriebsversammlungen über die sie betreffenden Ergebnisse berichten.

Ausgleich von Zusatzschichten, Diensttausche und Pausen

Gespräche mit Kolleg*innen haben gezeigt, dass noch immer große Unkenntnis und Unsicherheit im Umgang mit Ausgleich für Zusatzschichten, Diensttauschen und Pausen gibt.  Wir nehmen das zum Anlass, die Regelungen noch einmal im Wortlaut der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vorzustellen. Darüber hinaus wird in Kürze auf allen Wachen je ein Ordner verteilt, in dem sämtliche gültigen Betriebsvereinbarungen zu finden sind.

2.8.1 Dienstplan Änderungen
Mitarbeitern, die außerhalb der Springerdienste zum Dienst herangezogen werden, wird ein anderer Dienst durch den Arbeitgeber gestrichen. Hierzu hat der Mitarbeiter das Recht, Wünsche zu äußern. Diese müssen die noch vorhandenen Springerressourcen berücksichtigen und innerhalb einer Woche der RD-Leitung vorgelegt werden. Wird innerhalb der Wochenfrist kein Wunsch geäußert, kann die RD-Leitung einen beliebigen gleichwertigen Dienst streichen. Die Streichung des Dienstes sollte innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der o.g. Wochenfrist, jedoch spätestens bis zum Ende des nächsten Quartals, geschehen.

Wird ein Mitarbeiter mit seinem Einverständnis entgegen seines 1.Jahresdienstplanes durch den Arbeitgeber zu einer Schicht mit kürzerer Dauer herangezogen (z. B. RTW auf KTW), so wird für ihn die tatsächlich erbrachte Stundenzahl angerechnet.

Erfolgt die Einteilung in eine längere Schicht (z. B. KTW auf RTW) so wird die über den 1.Jahresdienstplan hinausgehende Zeit als einsatzbezogene Überstunde behandelt (vgI.2.8.3).

Hiervon unberührt bleiben einfache Umsetzungen (z.B. anderes Rettungsmittel in gleicher Dienstzeit) im Rahmen des Direktionsrechts, die jederzeit möglich sind.

Wir bitten alle Beteiligten, darauf zu achten, dass diese Regelung auch angewendet wird. Bei Fragen dazu könnt ihr euch gerne an eines der Betriebsratsmitglieder wenden.

Auch im Zusammenhang mit den Diensttauschen hören wir immer wieder, dass das Verfahren nicht gemäß unserer Betriebsvereinbarung abgewickelt wird. Daher kommt auch hier noch einmal der Wortlaut aus der Betriebsvereinbarung:

2.8.2 Diensttausche
Wird der Diensttausch vom Mitarbeiter veranlasst, so erfolgen die Berechnung der Arbeitszeit und die Vergütung nach der tatsächlichen Arbeitsleistung. Ein Diensttausch kann nur innerhalb eines Ausgleichzeitraumes durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist ein Diensttausch zwischen den Mitarbeitern möglich, solange keine
dienstlichen, gesetzlichen, tariflichen oder dieser Betriebsvereinbarung widersprechenden Gründe vorliegen. Diensttausche sind vorher unter Berücksichtigung der Zeitkonten vom Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zu genehmigen.

Es wird also deutlich, dass unter Beachtung der Stundenstände Dienstausche nicht zwingend 1:1 stattfinden müssen. Also: Dientausche sind in allen Varianten möglich, solange sie keine Überstunden oder Minusstunden erzeugen! Ein Diensttausch, der einen Stundenausgleich zwischen Kolleg*innen bewirkt, die Minus- bzw. Überstunden haben, ist, zumindest in den Augen des Betriebsrates, erwünscht!

Zudem kursiert immer noch die Auffassung, im Rettungsdienst gäbe es keine Pausen; dass dem nicht so ist, könnt ihr nachfolgend lesen:

2.7.1 Pausenregelung

Den Mitarbeitern ist in jeder Schicht eine Pause zu gewähren. Die Länge der Pause beträgt:

Bei Schichten von über 6 – 9 Stunden

30 Minuten,

Mehr als 9 Stunden

45 Minuten.

Nach § 4 Satz 2 ArbZG können die vorgenannten Pausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

2.7.2 Pausenkorridore

Der Pausenkorridor aller Rettungsmittel beginnt vier Stunden nach Dienstbeginn und endet sieben Stunden nach Dienstbeginn. Die Leitstelle hat ab Beginn des Pausenkorridors das Recht, Pausen aktiv zuzuweisen. Die Mitarbeiter haben das Recht, bei der Leitstelle ab Beginn des Pausenkorridors um die Zuteilung der Pause zu ersuchen. Die Mitarbeiter dürfen die Anordnung der Pause durch die Leitstelle nur ablehnen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges, des Materials oder des Einsatzpersonals. Für die Fälle, in denen der Pausenkorridor zwischen 17:00 bis 07:00 Uhr liegt, gilt die Pause als gewährt, wenn das Einsatzmittel auch ohne aktive Pausenzuteilung innerhalb des Pausenkorridors einsatzfreie Zeit zur Verfügung hatte. Verzicht oder Nichtgewährung der Pause ist unzulässig. Die Mitarbeiter in der Notfallrettung (RTW/NEF) sind in der Pause für die Leitstelle erreichbar und verpflichtet, in wichtigen Fällen aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes die Pause zu unterbrechen oder den Beginn der Pause zu verschieben. Als Ausgleich für diese Bereitschaft werden die Pausenzeiten als Arbeitszeit mit 45 Minuten zusätzlich zu den 12 Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei 8-Stunden-Diensten in der Notfallrettung beträgt die Pausengutschrift 30 Minuten. Als wichtige Fälle im Sinne dieser Regelung zählen alle Notfalleinsätze.

Also, aus diesem Text wird deutlich, auch im RTW-Dienst haben wir Pausen.  Die zusätzlichen 30/45-Minuten-Gutschrift am Ende jeder RTW-Schicht gibt es für die Bereitschaft, während unserer Pause den Melder für Notfälle eingeschaltet zu lassen. Das heißt, der angemeldete Krankentransport, die Dialyserücktour etc. muss bis nach der Pause warten. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder Konflikte mit der Leitstelle gibt, empfehlen wir inzwischen, sich auch im RTW-Dienst zu Beginn des Pausenkorridors aktiv in die Pause zu melden. Sollten in diesem Zusammenhang „Verhandlungen“ über eine noch auszuführende Tour entstehen, denkt daran, nach dem Arbeitszeitgesetz ist spätestens nach 6 Stunden die Pause Pflicht! Das Arbeitszeitgesetz findet ihr unter diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Um es noch einmal deutlich zu sagen, wir brechen das Arbeitszeitgesetz nur, wenn es um Leben oder Tod geht, denn nur dann können wir uns auf den § 34 StGB Rechtfertigender Notstand berufen!

Arbeitszeit Schüler*innen

Der Betriebsrat hat inzwischen die feste Überzeugung, dass die Arbeitszeit der Schüler*innen nicht auf 48 Stunden verlängert werden kann. Bisher wird die durchschnittliche Arbeitszeit unseres Betriebes mit 48 Stunden benannt. Dies halten wir für einen Fehler, da laut §3 TVöD die durchschnittliche Arbeitszeit 39 Stunden pro Woche beträgt. Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden ergibt sich erst nach der Betrachtung der Arbeitszeit gemäß §9 des TVöD, dort sind die Bedingungen festgelegt, die eine Verlängerung der Arbeitszeit ermöglichen. So arbeiten die Kolleg*innen in der Verwaltung logischerweise auch nur regelhaft 39 Stunden in der Woche.

In unserer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ sind zurzeit nur für die Notfallrettung und den Krankentransport Bereitschaftszeiten in Höhe von 9 Stunden pro Woche beschrieben. Da die Schüler*innen aber überwiegend mit Unterricht, Praktika und Selbststudium beschäftigt sind, die keinerlei Bereitschaftszeiten beinhalten, kann die Arbeitszeit nicht verlängert werden. Während ihrer gesamten Ausbildungszeit sind die Schüler*innen weniger als 30 % als zweite oder erste Kraft auf einem RTW/KTW im Einsatz. In der einsatzfreien Zeit betreiben sie oft obendrein noch Selbststudium.

Diese Auffassung haben wir der Geschäftsführung mitgeteilt, sie überprüft dies nun ihrerseits, das Ergebnis der Einschätzung der Geschäftsführung werden wir in Kürze erhalten, dann sehen wir weiter.

Stundenstände, Springerdienste und Zusatzdienste

Zur nächsten Sitzung erhalten wir von der Geschäftsführung die aktuellen Zahlen zu den Stundenständen, offen gebliebenen Springerdiensten und den geleisteten Zusatzschichten. Wir werden diese begutachten und dazu nutzen, die Planung für 2017 zu begleiten.

Einsatzbeginn nach Schichtende

Es kommt immer mal wieder vor, dass auf der Rückfahrt von einem Einsatz ein Folgeeinsatz gemeldet wird, obwohl die Schicht schon längst zu Ende ist. Hierzu gibt es eine Aussage unseres Rechtsanwaltes Spengler, die klarstellt, dass das Rettungsmittel, das bereits das Schichtende überschritten hat, nicht mehr das geeignete nächste Rettungsmittel ist. Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch das Baden-Württembergisches Innenministerium: https://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/rettungsdiensteinsatz-nach-schichtende.html

Um das klar zu stellen, wir reden nicht über einen Einsatz, der vor Schichtende begonnen hat, dieser wird selbstverständlich ordnungsgemäß zu Ende geführt. Aber danach ist „Schicht im Schacht“, die Rückfahrt zur Wache sollte in Absprache mit der GOL in einem nicht alarmierbaren Status erfolgen. Wenn wir allerdings zufällig auf dem Weg zur Wache auf einen Unfall oder Notfall treffen, leisten wir natürlich erste Hilfe bis der zuständige RTW eingetroffen ist. Die notwendigen Anpassungen dazu in unserer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ werden wir in Kürze anfassen und mit der Geschäftsführung verhandeln.

Weitere Baustellen

Während der letzten Rettungsdienst-Betriebsrätefachtagung der Kanzlei Spengler, wie auch durch die Befragung der Kolleg*innen sind einige Fragen aufgetaucht, mit denen wir uns demnächst zu beschäftigen haben:

  • Haftungsfragen beim Einsatz von Notfallsanitäterschüler*innen als zweite Kraft im RTW/KTW.
  • Betriebsvereinbarung Ausbildung Notfallsanitäter*innenausbildung.
  • Gedankenspiele zur Faktorisierung von Arbeitszeit, bzw. Reduzierung der Arbeitszeiten: wir denken darüber nach, ob es nicht sinnvoll ist, die Arbeitszeiten differenzierter zu bewerten. Alle Kolleg*innen, die während ihres Dienstes Funktionen ausüben (Wachenleiter, Lager, Praxisanleiter, etc.), machen dies bis jetzt oft währen ihrer Bereitschaftszeit. KTW-Schichten haben in der Regel keine Bereitschaftszeiten. Sollten solche Schichten dann nicht auch anders bewertet werden? Macht es nicht mehr Sinn, die Belastung der einzelnen Schichten zu betrachten, als global eine Bereitschaftszeit festzulegen? Wir meinen, dass wir langfristig dafür sorgen müssen, dass wir Bedingungen schaffen, die uns ermöglichen, auch unser Rentenalter zu erreichen. Große Rettungsdienste wie RKiSH oder der DRK Rettungsdienst Mittelhessen haben sich hierzu bereits auf den Weg gemacht, wir sollten dem nicht nachstehen.
  • Ausstattung des KTWs: wir sind uns einig, dass wir das Fahrzeugkonzept grundsätzlich nicht in Frage stellen, jedoch die Ausstattung unstrittig an einigen Stellen verbesserungswürdig ist.
  • Organisation der Betriebsratsarbeit: die Betriebsratsarbeit muss sich künftig mehr aus dem Büro herausbewegen. Neben den verwaltungstechnischen Aufgaben und der Sitzungsabwicklung muss das Gespräch mit den Kolleg*innen mehr in den Vordergrund rücken.
  • Nachbesserung der BV-Arbeitszeit
  • Evaluierung der LOB-Zusatzdienste außerhalb von Springerdiensten

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt und im IntraRett.
Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Juni 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue KollegInnen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue/n Kollegen/in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse info [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Diensthaftpflicht

Wo gearbeitet wird fallen nicht nur Späne, es werden auch Fehler gemacht. Das gilt auch für die Arbeit in unserem Rettungsdienst, sei es ein simpler Parkrempler, ein Behandlungsfehler am Patienten, ein Unfall während einer Sonderrechtsfahrt, der Verlust des Dienstschlüssels oder eine Falschbetankung.

Während die meisten Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (in unserem Fall der Kommunale Schadensausgleich) abgedeckt sind, gibt es Begebenheiten, die keine Versicherung zahlt. Dazu können beispielsweise die Falschbetankung, der Verlust von Schlüsseln oder Schäden die auf eine grobe Fahrlässigkeit herrühren, zählen.

So bestimmt § 3 Abs. 6 TVöD ausdrücklich, dass sich die Schadenshaftung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Diese Beschränkung bedeutet aber, dass sich der Arbeitgeber bei vermuteter grober Fahrlässigkeit beim Angestellten schadlos halten kann. Der Betriebsrat rät daher allen Kollegen und Kolleginnen, sich durch den Abschluss einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung vor einem möglichen finanziellen Desaster zu schützen. Aus hierzu zahlreich kursierenden Angeboten hat der Betriebsrat bisher die Dienst- und Berufshaftpflicht von ver.di/DBV in Kombination mit einer Mitgliedschaft in der GUV/Fakulta empfohlen. Beides setzte die Mitgliedschaft in ver.di voraus.

Inzwischen bietet ver.di die Diensthaftpflichtversicherung nur noch für Feuerwehrkräfte an, was uns veranlasste nach Alternativen zu forschen. Die DBV bietet zwar weiterhin sehr gute Konditionen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Mitglieder von ver.di an, allerdings sind wir bei diesen Nachforschungen auf ein Ausschlusskriterium aller Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungen gestoßen.

Sämtliche Versicherungen schließen ärztliche Tätigkeiten aus.

Da aber unsere Tätigkeit inzwischen in diesen Bereich hinein ragt, z.B. Ketanest/Dormicum, und künftig für alle Notfallsanitäter noch weiter hineinreichen wird, bedeutet dies, dass  z.Zt. diese Tätigkeiten von Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In Zusammenarbeit mit einer DBV-Agentur suchen wir nun nach einer Lösung, die wir sobald sie vorliegt, euch mitgeteilt wird.

Bis dahin bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die die bisher schon freigegebenen ärztlichen Maßnahmen durchführen und künftig diese als NotfallsanitäterIn ausführen, sich bewusst zu machen, dass sie, sollte es ganz blöd laufen, keinen Versicherungsschutz haben.

 Pausenregelung

Weil es immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Pausenregelung gibt, erläutern wir nachfolgend noch einmal die Zusammenhänge:

Nach § 4 ArbZG ist die Mindestpause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten zu gewähren.

Der Sinn und Zweck der Ruhepause im Arbeitsverhältnis ist vielfältig, so sollen Beschäftigte in den Pausen Gelegenheit zum Essen und auch zur kurzfristigen Erholung erhalten. Des Weiteren soll die Pause aber auch der Gesunderhaltung dienen und Unfallgefahren vorbeugen! In Tarifverträgen ist ein Verzicht auf die Pause nicht möglich. Die Tariföffnungsklausel nach § 7 ArbZG sieht lediglich eine andere Verteilung der Ruhepausen in Schichtbetrieben vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verzicht auf die arbeitszeitschutzrechtliche Ruhepause möglich ist.

Daran ändert auch die tarifliche Regelung in § 6 TVöD nichts, die vorsieht, dass in Wechselschicht- und Schichtbetrieben die Ruhepause vergütet wird. Es geht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht darum die arbeitszeitschutzrechtlich im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Pause „abzukaufen“. Vielmehr wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Lage der Pause im Voraus nicht eindeutig feststeht. Normalerweise muss eine Pause im Voraus feststehen, damit sich der Beschäftigte auch auf die Pause einrichten und sich auch tatsächlich zur Erholung in Anspruch nehmen kann. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Merkmal „im Voraus feststehen“, dass zu Beginn der täglich Arbeitszeit zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss, innerhalb dessen der Beschäftigte seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Weil bekanntermaßen in Wechselschicht- und Schichtbetrieben dies nicht immer möglich sein wird, haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes darauf verständigt, dass für die Erschwernis, dass eine Ruhepause immer nur in einem Korridor möglich sein wird, die Zeit als Arbeitszeit bewertet wird.

Übrigens gelten einsatzfreie Zeiten außerhalb des festgelegten Pausenkorridors auch im RTW-Bereich nicht als Ruhepausen. Solche einsatzfreien Zeiten sind die im Tarifvertrag ja ausdrücklich benannten Bereitschaftszeiten die überhaupt dazu führen, dass die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr Anwesenheitszeit ausgeweitet werden darf. Ausnahme ist hier nur die Zeit zwischen 17:00 und 7:00 Uhr, denn für diesen Zeitraum haben wir vereinbart: „Für die Fälle, in denen der Pausenkorridor zwischen 17:00 bis 07:00 Uhr liegt, gilt die Pause als gewährt, wenn das Einsatzmittel auch ohne aktive Pausenzuteilung innerhalb des Pausenkorridors einsatzfreie Zeit zur Verfügung hatte.“ Außerdem bedeutet einsatzfreie Zeit nicht gleich arbeitsfreie Zeit, denn in dieser Zeit haben wir ja auch noch andere Aufgaben zu erledigen.

Der Aufenthalt während der Pause ist im Arbeitszeitgesetz nicht geregelt. Allerdings ergibt sich eine Vorgabe aus § 6 der Arbeitsstättenverordnung. Dort ist nämlich geregelt, dass in Betrieben mit mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern den Mitarbeitern ein Pausenraum und ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Solche Pausenbereiche müssen für die Beschäftigten leicht erreichbar sein, eine entsprechende Anzahl gleichzeitig zu benutzender Tische und Sitzgelegenheiten aufweisen. Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Ruhepause in der Rettungswache mit der Möglichkeit einer Nahrungseinnahme genommen werden kann. Niemand ist im Rettungsdienst verpflichtet und genötigt, seine Nahrungsaufnahme auf Schnellimbisse oder mitgebrachte Stullen zu beschränken. Das Essen im RTW/KTW verbietet die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

Der Beginn der Pause ist dann übrigens erst beim Eintreffen in der Rettungswache und nicht
bereits während der Fahrt. Insofern ist es unerheblich, von wo aus die Aufforderung der Leitstelle ausgesprochen wird die Wache aufzusuchen, um dort die Pause zu nehmen. Allerdings bitten wir Euch die Regelungen nicht so zu verstehen, dass in dieser Zeit beispielsweise 20 Minuten Wartezeit für die Zubereitung einer Mahlzeit in einem Restaurationsbetrieb enthalten ist. Vielmehr sollte jede/r dafür sorgen, dass er oder sie eine Mahlzeit zur Hand hat, die einer Pausenzeit von 30 bzw. 45 Minuten gerecht wird.

Im Übrigen dürfen die Beschäftigten während der Pause nicht beschäftigt werden, was bedeutet, dass sie die Zeit zu ihrer freien Verfügung haben, mit anderen Worten, ihr dürft während der Pause die Wache verlassen. Auch hier haben wir wieder eine Ausnahme vereinbart: „Die Mitarbeiter in der Notfallrettung (RTW) sind in der Pause für die Leitstelle erreichbar und verpflichtet, in wichtigen Fällen aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes die Pause zu unterbrechen oder den Beginn der Pause zu verschieben.“ Das funktioniert natürlich nicht, wenn ihr zur Erholung in der Pause einen Spaziergang durchs Hössenviertel macht. Diese Regelung sieht vor, dass der Beginn der Pause nur verschoben werden darf, wenn ein wichtiger Fall vorliegt und zwar im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes. Es ist ausdrücklich in unserer Betriebsvereinbarung dazu geregelt, dass solche wichtigen Fälle lediglich Notfalleinsätze sind. Dialysefahrten oder Krankentransporte oder auch Entlassungen zählen nicht dazu, dies sind nun mal keine Notfalleinsätze. Sollte also die Leitstelle Euer Mittagessen im RTW-Dienst mit einer Dialysefahrt unterbrechen wollen, so könnt Ihr in einem möglichst ruhigen sachlichen Gespräch erklären, dass Ihr Euer Mittagessen (ohne Hast) aufesst und dann den Auftrage ausführen werdet. Das sollte sich allerdings innerhalb des Pausenkorridors abspielen. Wer im RTW-Dienst sicher gehen will, der spricht seine Pause mit der Leitstelle ab, denn: „Die Mitarbeiter haben das Recht, bei der Leitstelle ab Beginn des Pausenkorridors um die Zuteilung der Pause zu ersuchen.“ heißt es in der dazu gehörigen Betriebsvereinbarung. Das gilt vor allem an Tagen, an denen ein hohes Einsatzaufkommen zu verzeichnen ist und der Pausenkorridor zu ende zu gehen droht, ohne dass die Gelegenheit bestand eine Mahlzeit zu sich zu nehmen. Es ist dann auch im RTW-Dienst legitim unterwegs um eine Pause zu ersuchen, so lange es sich nicht um Notfälle handelt!

Für den NEF-Dienst N1, N2 und N3 gilt die Notfallregelung nicht, denn diese haben eine bedarfsplanerische Lücke in der Mittagszeit, in der sich die NEFs gegenseitig Vertreten können, so dass die KollegInnen in diesen Diensten eine ungestörte Pause machen können. Entsprechend erhalten sie auch keine Arbeitszeitgutschrift über die 12 Stunden hinaus.

Die gesamte Pausenregelung könnt Ihr in der BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst unter Punkt 2.7 auf unserer Homepage oder im IntraRett nachlesen.

Tarifarbeit, neues aus den Verhandlungskommissionen

Das letzte Treffen der Tarifkommission EGO TVöD VKA Rettungsdienst/Feuerwehr am 07.05.2015 ist leider wegen des Lokführerstreiks abgesagt worden, so dass die Bewertung der bisherigen mageren Verhandlungsergebnisse, wenn davon überhaupt die Rede sein kann, nicht stattfinden konnte. Der Ersatztermin steht noch aus.

Die Verhandlungen bezüglich Rettungsdienst und Feuerwehr sind immer noch nicht weit gediehen, seitens ver.di hat sich am Forderungskatalog bezüglich Rettungsdienst/Feuerwehr nichts geändert. Über die Eingruppierung der Notfallsanitäter weigert sich die VKA  nach wie vor zu reden und verweist auf die noch zu ändernden Rettungsdienstgesetze.

Die nächste Verhandlungsrunde  war für den 3. Juni 2015 in Berlin vorgesehen, ist aber leider auch ausgefallen, die Verhandlungskapazitäten waren bei ver.di wie auch bei der VKA durch die Tarifauseinandersetzungen im Sozial- und Erziehungsdienst ausgeschöpft.

Mindestlohngesetz, es gibt ein erstes Urteil

Von der ver.di Bundesverwaltung wurde mit einem Flugblatt auf die möglichen Ansprüche durch das am 1.1.15 in Kraft getretene Mindestlohngesetz hingewiesen. Die Einschätzung von dort besagt, dass DRK-Reformtarifler eine realistische Chance haben, währende die TVöDler eher eine geringere Chance habe ihre Stunden aus der verlängerten Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Dies hat sich jetzt mit einem ersten Urteil auch Aachen bestätigt. Wobei abzuwarten bleibt, ob dieses erstinstanzliche Urteil angefochten wird.  Wir beobachten das weiter. Mehr dazu: httpss://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_05_2015_/index.php

Arbeitszeit: 48 Std./Woche sind 13 Jahre Mehrarbeit im Verhältnis zu 38,5 Std./Woche, es tut sich was

Bei der ver-di-Bundesfachbereichskonferenz des FB 03 (Gesundheit & Soziales) 2015 waren wir RDler über unsere Bundesfachkommission vertreten.

Folgende Anträge wurden dort eingebracht und mit großer Mehrheit durchgewunken:

• Stundenreduzierung für DRK 48 -> 38,5
• Stundenreduzierung für TvöD 48 -> 39
• Rente mit 60

Das sind die Schwerpunktprojekte mit denen sich die Bundesfachkommission RD zurzeit beschäftigt und der Bundesfachbereich 03 sich künftig beschäftigen wird. Es wird angestrebt, dass dies innerhalb der nächsten Tarifrunde zum Thema wird. Die Laufzeit des TVöD ist noch bis 29.02.2016 die des DRK-Reformtarifvertrages bis 31.3.2016

Mehr dazu: httpss://gesundheit-soziales.verdi.de/branchen/rettungsdienst/++co++7b6cfd6e-f3e0-11e4-b290-52540059119e

ver.di Betriebsgruppe Rettungsdienst Ammerland gegründet

Ende Mai hat sich eine ver.di-Betriebsgruppe in der Rettungsdienst Ammerland GmbH gegründet. Der Schwerpunkt der Arbeit von ver.di liegt in den Betrieben und Verwaltungen. In größeren Firmen treffen sich ver.di-Mitglieder in Betriebsgruppen. Dort diskutieren sie, welche Probleme anstehen und wie sie am besten gelöst werden können. ver.di-Betriebsgruppen begleiten auch die Arbeit von Betriebs- und Personalräten. Und wo es noch keine Betriebsgruppe gibt, steht es jedem Mitglied frei, eine zu gründen. Und genau solch eine Betriebsgruppe ist gegründet worden. Beim nächsten Treffen ist geplant Vertrauensleute zu wählen. Als Sprecher der Gruppe wurde Uwe Heiderich-Willmer und Philipp Hedemann gewählt.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
Im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten von Rettungssanitätern

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 669/07

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub. Auch die im Rettungsdienst üblichen Bereitschaftszeiten können in Wechselschicht geleistet werden und die entsprechenden Leistungen auslösen.

Auf die Zahlung der Wechselschichtzulage und den Zusatzurlaub geklagt hatte ein Rettungssanitäter einer Rettungswache, der in zwei Dienstschichten von je 12 Stunden regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wurde. Nachdem der beklagte Landkreis bis zum Juni 2006 die Wechselschichtzulage gezahlt und den Zusatzurlaub gewährt hatte, stellte er diese Leistungen ein. Er begründete dies damit, dass in die regelmäßige Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang Zeiten fielen, in denen keine Vollarbeit geleistet werde. Der Kläger hat gemeint, die durch die Zulage auszugleichenden Belastungen lägen auch und gerade während der Bereitschaftszeiten vor, in denen ständig die sofortige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein müsse. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 40,00 Euro monatlich zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen hatten der beklagte Landkreis Revision und der Kläger Anschlussrevision eingelegt.

Die Revision des beklagten Landkreises hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, während die Anschlussrevision des Klägers erfolgreich war. Dem Kläger stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Leistungen im vollen Umfang zu. Der Kläger leistet in der Rettungswache ständig Wechselschichtarbeit, da in ihr ununterbrochen in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet wird. Bereitschaftszeiten gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten ist und gesondert vergütet wird, umfassen die Bereitschaftszeiten keine im voraus festgelegte Zeiten ohne Arbeitsleistung, so dass die wechselnden Arbeitsschichten auch durch die Zeiten, in denen nicht voll gearbeitet wird, im tariflichen Sinne nicht unterbrochen werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 669/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2007 – 9 Sa 625/07

 

Beweislast Arbeitsbereitschaft – Beweiswert sog. „Gutachten“

BAG – Urteil vom 09.03.2005 – AZ: 5 AZR 385/02

DER FALL :
Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines DRK-Kreisverbandes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend. Der von der Kanzlei Spengler vertretene Rettungsassistent hatte dies dem DRK bereits vor der Erhöhung angekündigt und ab diesem Zeitpunkt jeden Tag seiner Arbeit mit eigenen Arbeitszeitaufschrieben dokumentiert.

DIE ENTSCHEIDUNG:
Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war unwirksam. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Mit der als Gutachten bezeichneten Wirtschaftslichkeitsanalyse einer bekannten Firma, die für die Kostenträger Berechnungen anstellt, kann der Arbeitgeber seiner Beweislast nicht nachkommen. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstundenvergütung sind aber zum Teil verfallen, weil der Kläger sie nach dem Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Die bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Geltendmachung von Überstundenvergütung wahrt die Ausschlussfrist nicht.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler