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Abmahnung wegen Nichtteilnahme an einer im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme durchgeführten „Leistungskontrolle“ Text Aktenzeichen: 8 Sa 355/12 4 Ca 3346/11 ArbG Koblenz Entscheidung vom 23.01.2013

Aktenzeichen:
8 Sa 355/12
4 Ca 3346/11
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 23.01.2013

Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4.7.2012, Az.: 4 Ca 3346/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Abmahnung wegen Nichtteilnahme an einer im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme durchgeführten „Leistungskontrolle“ Text Aktenzeichen: 8 Sa 355/12 4 Ca 3346/11 ArbG Koblenz Entscheidung vom 23.01.2013 weiterlesen

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.11.12

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 597/11 –

DGB-Index „Gute Arbeit“: Mehr Arbeitshetze bei ständiger Erreichbarkeit – Repräsentativumfrage unter Dienstleistungs-Beschäftigten

Pressemitteilung ver.di Bundesvorstand

Beschäftigte, die auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit ständig für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen, stehen überdurchschnittlich häufig unter Stress. Das ist das zentrale Ergebnis der Sonderauswertung des DGB-Index „Gute Arbeit“, die von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Auftrag gegeben wurde. Ausgewertet wurden dazu die Angaben von 4.268 Dienstleistungs-Beschäftigten. Die Umfrage ist repräsentativ für den Dienstleistungs-Sektor.

Demnach fühlen sich 65 Prozent der Beschäftigten, die in ihrer Freizeit sehr häufig oder oft auch für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen, ebenso häufig oder oft gehetzt bei der Arbeit. Im Gesundheitswesen beträgt der Anteil sogar 83 Prozent. Zudem geben 58 Prozent der Befragten an, zu Hause nicht richtig abschalten zu können und auch dort an Schwierigkeiten bei der Arbeit denken zu müssen. Unter dem Lehrpersonal beträgt dieser Anteil sogar 86 Prozent, unter den Beschäftigten in Betreuungsberufen sind es 75 Prozent.

Insgesamt beträgt der Anteil der Dienstleistungs-Beschäftigten, von denen sehr häufig oder oft gefordert wird, dass sie ständig für betriebliche Belange erreichbar zu sein haben, 28 Prozent. Von weiteren 33 Prozent wird es selten erwartet.

Ein weiteres Ergebnis der Studie: Obwohl die Pflicht, erreichbar zu sein, de facto eine Arbeitsanforderung ist, scheinen viele Arbeitgeber der Meinung zu sein, dass es sich dabei um ein Privatvergnügen der Beschäftigten handelt: Sie bezahlen nicht dafür.

„Seit Jahren nimmt die Zahl der Fehltage aufgrund totaler Erschöpfungszustände, Burnouts und Depressionen zu. Durch ständige Erreichbarkeit steigt der Druck auf die Beschäftigten noch mal erheblich“, sagte Lothar Schröder, Mitglied des ver.di-Bundesvorstands, bei der Vorstellung der Umfrageergebnisse. „Den permanenten Heimsuchungen durch den Arbeitgeber und den Erreichbarkeits-Pflichten müssen Grenzen gesetzt werden. Die Beschäftigten haben ein Recht darauf abzuschalten.“

Die Broschüre zur Sonderauswertung sowie weitere Informationen unter www.verdi-gute-arbeit.de

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten & Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

In Ergänzung zu dem hier beschriebenen Urteil des Bundesfinanzhof von Mitte 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte gibt es zwei sich anschließende und ergänzende Urteile, die die Aussage dieses Urteils konkretisieren:

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFHE 234 S. 160, BStBl 2012 II S. 36, und VI R 55/10, BFHE 234 S. 164, BStBl 2012 II S. 38; gegen BFH-Urteil vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=29aca2a61d29786633af609fb0ca677b&nr=25747&pos=0&anz=1

 

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=2cda4bb0c6bd34ee0bbdd64655aa09ce&nr=25748&pos=0&anz=1