Informationen zur Betriebsratsarbeit
Willkommen
In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue KollegInnen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue/n Kollegen/in begrüßen zu können.
Der Betriebsrat, das sind:
- Uwe Heiderich-Willmer, Betriebsratsvorsitzender, Rettungsassistent, Betriebsratsmitglied seit 2010, Wache Edewecht, uwe.heiderich-willmer [at] br-rda.de
- Marcus Schumacher, stellvertr. Betriebsratsvorsitzender, Betriebsratsmitglied seit 2001, Wache Westerstede, marcus.schumacher [at] br-rda.de
- Julia Steinberg, Rettungsassistentin, Betriebsratsmitglied seit 2010, Wache Raste-de, julia.steinberg [at] br-rda.de
- Andre Höhne, Rettungsassistent, Betriebsratsmitglied seit 2014, Wache Westerstede, andre.hoehne [at] br-rda.de
- Steve Stimming, Rettungsassistent, Betriebsratsmitglied seit 2014, Wache Bad Zwischenahn, steve.stimming [at] br-rda.de
Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse info [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.
Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage
Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.
Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.
Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat
Diensthaftpflicht
Wo gearbeitet wird fallen nicht nur Späne, es werden auch Fehler gemacht. Das gilt auch für die Arbeit in unserem Rettungsdienst, sei es ein simpler Parkrempler, ein Behandlungsfehler am Patienten, ein Unfall während einer Sonderrechtsfahrt, der Verlust des Dienstschlüssels oder eine Falschbetankung.
Während die meisten Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (in unserem Fall der Kommunale Schadensausgleich) abgedeckt sind, gibt es Begebenheiten, die keine Versicherung zahlt. Dazu können beispielsweise die Falschbetankung, der Verlust von Schlüsseln oder Schäden die auf eine grobe Fahrlässigkeit herrühren, zählen.
So bestimmt § 3 Abs. 6 TVöD ausdrücklich, dass sich die Schadenshaftung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Diese Beschränkung bedeutet aber, dass sich der Arbeitgeber bei vermuteter grober Fahrlässigkeit beim Angestellten schadlos halten kann. Der Betriebsrat rät daher allen Kollegen und Kolleginnen, sich durch den Abschluss einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung vor einem möglichen finanziellen Desaster zu schützen. Aus hierzu zahlreich kursierenden Angeboten hat der Betriebsrat bisher die Dienst- und Berufshaftpflicht von ver.di/DBV in Kombination mit einer Mitgliedschaft in der GUV/Fakulta empfohlen. Beides setzte die Mitgliedschaft in ver.di voraus.
Inzwischen bietet ver.di die Diensthaftpflichtversicherung nur noch für Feuerwehrkräfte an, was uns veranlasste nach Alternativen zu forschen. Die DBV bietet zwar weiterhin sehr gute Konditionen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Mitglieder von ver.di an, allerdings sind wir bei diesen Nachforschungen auf ein Ausschlusskriterium aller Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungen gestoßen.
Sämtliche Versicherungen schließen ärztliche Tätigkeiten aus.
Da aber unsere Tätigkeit inzwischen in diesen Bereich hinein ragt, z.B. Ketanest/Dormicum, und künftig für alle Notfallsanitäter noch weiter hineinreichen wird, bedeutet dies, dass z.Zt. diese Tätigkeiten von Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In Zusammenarbeit mit einer DBV-Agentur suchen wir nun nach einer Lösung, die wir sobald sie vorliegt, euch mitgeteilt wird.
Bis dahin bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die die bisher schon freigegebenen ärztlichen Maßnahmen durchführen und künftig diese als NotfallsanitäterIn ausführen, sich bewusst zu machen, dass sie, sollte es ganz blöd laufen, keinen Versicherungsschutz haben.
Pausenregelung
Weil es immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Pausenregelung gibt, erläutern wir nachfolgend noch einmal die Zusammenhänge:
Nach § 4 ArbZG ist die Mindestpause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten zu gewähren.
Der Sinn und Zweck der Ruhepause im Arbeitsverhältnis ist vielfältig, so sollen Beschäftigte in den Pausen Gelegenheit zum Essen und auch zur kurzfristigen Erholung erhalten. Des Weiteren soll die Pause aber auch der Gesunderhaltung dienen und Unfallgefahren vorbeugen! In Tarifverträgen ist ein Verzicht auf die Pause nicht möglich. Die Tariföffnungsklausel nach § 7 ArbZG sieht lediglich eine andere Verteilung der Ruhepausen in Schichtbetrieben vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verzicht auf die arbeitszeitschutzrechtliche Ruhepause möglich ist.
Daran ändert auch die tarifliche Regelung in § 6 TVöD nichts, die vorsieht, dass in Wechselschicht- und Schichtbetrieben die Ruhepause vergütet wird. Es geht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht darum die arbeitszeitschutzrechtlich im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Pause „abzukaufen“. Vielmehr wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Lage der Pause im Voraus nicht eindeutig feststeht. Normalerweise muss eine Pause im Voraus feststehen, damit sich der Beschäftigte auch auf die Pause einrichten und sich auch tatsächlich zur Erholung in Anspruch nehmen kann. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Merkmal „im Voraus feststehen“, dass zu Beginn der täglich Arbeitszeit zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss, innerhalb dessen der Beschäftigte seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Weil bekanntermaßen in Wechselschicht- und Schichtbetrieben dies nicht immer möglich sein wird, haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes darauf verständigt, dass für die Erschwernis, dass eine Ruhepause immer nur in einem Korridor möglich sein wird, die Zeit als Arbeitszeit bewertet wird.
Übrigens gelten einsatzfreie Zeiten außerhalb des festgelegten Pausenkorridors auch im RTW-Bereich nicht als Ruhepausen. Solche einsatzfreien Zeiten sind die im Tarifvertrag ja ausdrücklich benannten Bereitschaftszeiten die überhaupt dazu führen, dass die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr Anwesenheitszeit ausgeweitet werden darf. Ausnahme ist hier nur die Zeit zwischen 17:00 und 7:00 Uhr, denn für diesen Zeitraum haben wir vereinbart: „Für die Fälle, in denen der Pausenkorridor zwischen 17:00 bis 07:00 Uhr liegt, gilt die Pause als gewährt, wenn das Einsatzmittel auch ohne aktive Pausenzuteilung innerhalb des Pausenkorridors einsatzfreie Zeit zur Verfügung hatte.“ Außerdem bedeutet einsatzfreie Zeit nicht gleich arbeitsfreie Zeit, denn in dieser Zeit haben wir ja auch noch andere Aufgaben zu erledigen.
Der Aufenthalt während der Pause ist im Arbeitszeitgesetz nicht geregelt. Allerdings ergibt sich eine Vorgabe aus § 6 der Arbeitsstättenverordnung. Dort ist nämlich geregelt, dass in Betrieben mit mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern den Mitarbeitern ein Pausenraum und ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Solche Pausenbereiche müssen für die Beschäftigten leicht erreichbar sein, eine entsprechende Anzahl gleichzeitig zu benutzender Tische und Sitzgelegenheiten aufweisen. Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Ruhepause in der Rettungswache mit der Möglichkeit einer Nahrungseinnahme genommen werden kann. Niemand ist im Rettungsdienst verpflichtet und genötigt, seine Nahrungsaufnahme auf Schnellimbisse oder mitgebrachte Stullen zu beschränken. Das Essen im RTW/KTW verbietet die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
Der Beginn der Pause ist dann übrigens erst beim Eintreffen in der Rettungswache und nicht
bereits während der Fahrt. Insofern ist es unerheblich, von wo aus die Aufforderung der Leitstelle ausgesprochen wird die Wache aufzusuchen, um dort die Pause zu nehmen. Allerdings bitten wir Euch die Regelungen nicht so zu verstehen, dass in dieser Zeit beispielsweise 20 Minuten Wartezeit für die Zubereitung einer Mahlzeit in einem Restaurationsbetrieb enthalten ist. Vielmehr sollte jede/r dafür sorgen, dass er oder sie eine Mahlzeit zur Hand hat, die einer Pausenzeit von 30 bzw. 45 Minuten gerecht wird.
Im Übrigen dürfen die Beschäftigten während der Pause nicht beschäftigt werden, was bedeutet, dass sie die Zeit zu ihrer freien Verfügung haben, mit anderen Worten, ihr dürft während der Pause die Wache verlassen. Auch hier haben wir wieder eine Ausnahme vereinbart: „Die Mitarbeiter in der Notfallrettung (RTW) sind in der Pause für die Leitstelle erreichbar und verpflichtet, in wichtigen Fällen aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes die Pause zu unterbrechen oder den Beginn der Pause zu verschieben.“ Das funktioniert natürlich nicht, wenn ihr zur Erholung in der Pause einen Spaziergang durchs Hössenviertel macht. Diese Regelung sieht vor, dass der Beginn der Pause nur verschoben werden darf, wenn ein wichtiger Fall vorliegt und zwar im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes. Es ist ausdrücklich in unserer Betriebsvereinbarung dazu geregelt, dass solche wichtigen Fälle lediglich Notfalleinsätze sind. Dialysefahrten oder Krankentransporte oder auch Entlassungen zählen nicht dazu, dies sind nun mal keine Notfalleinsätze. Sollte also die Leitstelle Euer Mittagessen im RTW-Dienst mit einer Dialysefahrt unterbrechen wollen, so könnt Ihr in einem möglichst ruhigen sachlichen Gespräch erklären, dass Ihr Euer Mittagessen (ohne Hast) aufesst und dann den Auftrage ausführen werdet. Das sollte sich allerdings innerhalb des Pausenkorridors abspielen. Wer im RTW-Dienst sicher gehen will, der spricht seine Pause mit der Leitstelle ab, denn: „Die Mitarbeiter haben das Recht, bei der Leitstelle ab Beginn des Pausenkorridors um die Zuteilung der Pause zu ersuchen.“ heißt es in der dazu gehörigen Betriebsvereinbarung. Das gilt vor allem an Tagen, an denen ein hohes Einsatzaufkommen zu verzeichnen ist und der Pausenkorridor zu ende zu gehen droht, ohne dass die Gelegenheit bestand eine Mahlzeit zu sich zu nehmen. Es ist dann auch im RTW-Dienst legitim unterwegs um eine Pause zu ersuchen, so lange es sich nicht um Notfälle handelt!
Für den NEF-Dienst N1, N2 und N3 gilt die Notfallregelung nicht, denn diese haben eine bedarfsplanerische Lücke in der Mittagszeit, in der sich die NEFs gegenseitig Vertreten können, so dass die KollegInnen in diesen Diensten eine ungestörte Pause machen können. Entsprechend erhalten sie auch keine Arbeitszeitgutschrift über die 12 Stunden hinaus.
Die gesamte Pausenregelung könnt Ihr in der BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst unter Punkt 2.7 auf unserer Homepage oder im IntraRett nachlesen.
Tarifarbeit, neues aus den Verhandlungskommissionen
Das letzte Treffen der Tarifkommission EGO TVöD VKA Rettungsdienst/Feuerwehr am 07.05.2015 ist leider wegen des Lokführerstreiks abgesagt worden, so dass die Bewertung der bisherigen mageren Verhandlungsergebnisse, wenn davon überhaupt die Rede sein kann, nicht stattfinden konnte. Der Ersatztermin steht noch aus.
Die Verhandlungen bezüglich Rettungsdienst und Feuerwehr sind immer noch nicht weit gediehen, seitens ver.di hat sich am Forderungskatalog bezüglich Rettungsdienst/Feuerwehr nichts geändert. Über die Eingruppierung der Notfallsanitäter weigert sich die VKA nach wie vor zu reden und verweist auf die noch zu ändernden Rettungsdienstgesetze.
Die nächste Verhandlungsrunde war für den 3. Juni 2015 in Berlin vorgesehen, ist aber leider auch ausgefallen, die Verhandlungskapazitäten waren bei ver.di wie auch bei der VKA durch die Tarifauseinandersetzungen im Sozial- und Erziehungsdienst ausgeschöpft.
Mindestlohngesetz, es gibt ein erstes Urteil
Von der ver.di Bundesverwaltung wurde mit einem Flugblatt auf die möglichen Ansprüche durch das am 1.1.15 in Kraft getretene Mindestlohngesetz hingewiesen. Die Einschätzung von dort besagt, dass DRK-Reformtarifler eine realistische Chance haben, währende die TVöDler eher eine geringere Chance habe ihre Stunden aus der verlängerten Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Dies hat sich jetzt mit einem ersten Urteil auch Aachen bestätigt. Wobei abzuwarten bleibt, ob dieses erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Wir beobachten das weiter. Mehr dazu: httpss://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_05_2015_/index.php
Arbeitszeit: 48 Std./Woche sind 13 Jahre Mehrarbeit im Verhältnis zu 38,5 Std./Woche, es tut sich was
Bei der ver-di-Bundesfachbereichskonferenz des FB 03 (Gesundheit & Soziales) 2015 waren wir RDler über unsere Bundesfachkommission vertreten.
Folgende Anträge wurden dort eingebracht und mit großer Mehrheit durchgewunken:
• Stundenreduzierung für DRK 48 -> 38,5
• Stundenreduzierung für TvöD 48 -> 39
• Rente mit 60
Das sind die Schwerpunktprojekte mit denen sich die Bundesfachkommission RD zurzeit beschäftigt und der Bundesfachbereich 03 sich künftig beschäftigen wird. Es wird angestrebt, dass dies innerhalb der nächsten Tarifrunde zum Thema wird. Die Laufzeit des TVöD ist noch bis 29.02.2016 die des DRK-Reformtarifvertrages bis 31.3.2016
ver.di Betriebsgruppe Rettungsdienst Ammerland gegründet
Ende Mai hat sich eine ver.di-Betriebsgruppe in der Rettungsdienst Ammerland GmbH gegründet. Der Schwerpunkt der Arbeit von ver.di liegt in den Betrieben und Verwaltungen. In größeren Firmen treffen sich ver.di-Mitglieder in Betriebsgruppen. Dort diskutieren sie, welche Probleme anstehen und wie sie am besten gelöst werden können. ver.di-Betriebsgruppen begleiten auch die Arbeit von Betriebs- und Personalräten. Und wo es noch keine Betriebsgruppe gibt, steht es jedem Mitglied frei, eine zu gründen. Und genau solch eine Betriebsgruppe ist gegründet worden. Beim nächsten Treffen ist geplant Vertrauensleute zu wählen. Als Sprecher der Gruppe wurde Uwe Heiderich-Willmer und Philipp Hedemann gewählt.
Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:
hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
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Euer Betriebsrat