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Betriebsratsinfo – Januar 2015 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Teilbetriebsversammlungen 19. und 20. Januar 2015:

Zum 19. und 20. Januar 2015 hatte der Betriebsrat zu zwei Teilbetriebsversammlungen eingeladen. 43 Kollegen und Kolleginnen kamen dieser Einladung nach. Für die Kollegen und Kolleginnen, die verhindert waren, fassen wir hier die Informationen zusammen.

Die Tagesordnungspunkte umfassten folgende Themen:

  • Tätigkeitsbericht des Betriebsrates
  • Aktuelle Fragen, Anregungen und Beschwerden
  • Bericht aus der Geschäftsführung
  • Schwerpunkt: ver.di bewegt

Der Schwerpunkt dieser Teilbetriebsversammlungen befasste sich mit der Gewerkschaftsarbeit. Wir hatten dazu unseren zuständigen ver.di Gewerkschaftssekretär Jürgen Wenzel aus Oldenburg zu Gast. Er lieferte Informationen darüber wie Gewerkschaftsarbeit funktioniert und wo die Vorteile einer Mitgliedschaft liegen.

Die Tätigkeiten des BR im letzten Quartal 2014 könnt ihr der Präsentation entnehmen, für Fragen dazu steht Euch gerne jedes BR-Mitglied zur Verfügung. (Die Bilder sind anklickbar und öffnen je ein Youtube-Video, das zur Einleitung der Versammlung und zur Überleitung zum Schwerpunktthema gezeigt wurden.)

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Betriebsversammlung 19&20-01-15

Unter dem Punkt Aktuelle Fragen, Anregungen und Beschwerden wurde lediglich um Erläuterung der Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung über ver.di gebeten und die Frage der Wechselschichtzusatzurlaubsschichten wurde thematisiert. Zu den Zweifeln über die Umsetzbarkeit aus dem Plenum entgegnete die Geschäftsführung, dass bei einer Mindestspringeranzahl von 3 und geplanten Neueinstellungen genügend Spielraum für die Gewährung aller Wechselschichtzusatzurlaubsansprüchen vorhanden sei. Zum Thema Urlaubsberechnung und Wechselschichturlaub wird es in Kürze ein Betriebsratsinfo geben. Zum Thema Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung verweisen wir auf unsere Veröffentlichung vom 6. Juni 2012 . Der Geschäftsführer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Haftpflichtversicherung der RD-Ammerland GmbH, der „Kommunale Schadensausgleich (KSA)“ Haftpflichtansprüche, die aus Behandlungsfehlern resultieren in der Regel übernehmen würde.

Die Geschäftsführung berichtete über folgende Themen:

Die RD-Ammerland GmbH wird im Jahre 2014 einen sechsstelligen Verlust einfahren, der aus Veränderung in der Alarmierungsroutine der NEFs herrührt. Überarbeitete Algorithmen und die Alarmierung nach Route brachten eine Reduzierung der Einsatzzahlen mit entsprechend fehlenden Einnahmen. Dieses Defizit wird durch die Kostenträger ausgeglichen. Ein Grund zur Besorgnis ist damit das Defizit nicht.

Die Frauenquote in unserem Betrieb befindet sich knapp oberhalb von 30% und ist damit im bundesweiten Vergleich unter den Rettungsdiensten überdurchschnittlich hoch.

Voraussichtlich ab März 2015 wird die „Alpha Ambulanz“ eine sog. §19 Genehmigung im Ammerland erhalten.  Sog. §19er dürfen keine Notfälle fahren, daher ist deren Blaulichtschalter verplombt und darf nur benutzt werden, wenn ein KT-Patient unerwarteterweise zum NF-Patient wird und kein anderes Rettungsmittel in zumutbarer Zeit zur Verfügung steht.

Ferner berichtet der Geschäftsführer eindrucksvoll von seiner eigenen Notfallsanitäterprüfung. Auch seine Aussage ist: es ist zu schaffen, man muss allerdings etwas dafür tun. Für die diesjährigen Prüflinge wurde im Anschluss ein Briefing für die anstehenden Vorbereitungen auf die Prüfungen durchgeführt.

Schwerpunkt ver.di bewegt

Zu Gast war der ver.di Gewerkschaftssekretär Jürgen Wenzel aus Oldenburg vom Fachbereich 03 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, u.a. für die Rettungsdienste zuständig. Er erläuterte ausführlich den Zweck und Aufbau einer Gewerkschaft und benannte die Vorteile die eine Mitgliedschaft mit sich bringt. Die Einzelheiten dazu könnt Ihr in dieser Broschüre nachlesen:

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Flyer-warum-verdi

Ein Beispiel aus der praktischen Gewerkschaftsarbeit ist der anschließende Bericht des BR-Vorsitzenden über den Stand der Tarifverhandlungen mit der VKA (Verband Kommunaler Arbeitgeber) über eine neue Entgeltordnung. Uwe Heiderich-Willmer ist von der ver.di-Landesfachgruppe Rettungsdienst Niedersachsen/Bremen in die AG Entgeltordnung Gesundheitsberufe im TVöD der Bundestarifkommission für den Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst delegiert worden. Diese AG hat zuletzt am 14. und 15. Januar 2015 in Leipzig getagt, wo die bisherigen Verhandlungsergebnisse ausgewertet und die ver.di-Forderungen für die neue Entgeltordnung überarbeitet wurden. Es hat sich leider für den Bereich Rettungsdienst in der Zwischenzeit wenig getan, da zum letzten Verhandlungstermin im Dezember 2014 einige VKA-Vertreter nicht anreisen konnten, weil die Piloten streikten. Die dann nur informelle Besprechung brachte immerhin zu Tage, dass in den Kreis der Verhandler auf der Arbeitgeberseite mehr Sachverstand bezüglich Rettungsdienst eingezogen ist. So sind dort nun u.a. Frank Leenderts, Leiter der GOL und Jan Osnabrügge, stellvertretender GF der RKiSH, auf der Arbeitgeberseite vertreten. Insgesamt geht man davon aus, dass frühestens Anfang 2016 mit dem Abschluss einer Entgeltordnung zu rechnen ist. Sollten allerdings die Arbeitgebervertreter weiterhin bei ihrer fehlenden Wertschätzung unserer Arbeit bleiben, könnten zum Ende des Jahres auch Arbeitskampfmaßnahmen notwendig werden, um den Verhandlungen einen entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Die Einzelheiten zum Stand der Verhandlungen könnt Ihr der nachstehenden Präsentation entnehmen.

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2014-11-21-Folien Verhandlungen EGO VKA FB 3_bearbeitet

 

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

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Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Oktober 2014

Informationen zur Betriebsratsarbeit



 

 Termine:

Die für Dezember 2014 angekündigten Teilbetriebsversammlung sind wegen unvorhergesehen Terminkollisionen auf den Januar 2015 verschoben worden:

  • 19. Januar um 19:30 Uhr
  • 20. Januar um 16:30 Uhr

Die geplanten Themen dieser Versammlungen bleiben unverändert, es wird der für uns zuständige Gewerkschaftssekretär von ver.di, Jürgen Wenzel aus Oldenburg zu Gast sein und die Geschäftsführung hat die Gelegenheit über die Wirtschaftsdaten zu berichten.

Also bitte diese Termine in Euren Kalendern korrigieren.

 

Mitarbeiterhaftung – Dienst und Berufshaftpflicht:

Ein simpler Parkrempler, ein Behandlungsfehler am Patienten, ein Unfall während einer Sonderrechtsfahrt, der Verlust des Dienstschlüssels oder eine Falschbetankung können nach wie vor in ungünstigen Konstellationen dazu führen, dass die Versicherungen des Arbeitgeber nicht zahlen und möglicherweise der Kollege oder die Kollegin für einen Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Schon jetzt ist eine Auswahl von Medikamenten unter bestimmten Bedingungen freigegeben, es ist damit zu rechnen, dass dies mit der Einführung des Notfallsanitäters ausgeweitet wird. Damit steigt die Verantwortung und auch das Risiko für die KollegInnen folgenreiche Fehler zu begehen.

Schon 2012 hat der Betriebsrat zu dem Thema Schadensersatz recherchiert und hat ausführlich berichtet: Schadensersatz bei arbeitsrechtlicher Inanspruchnahme. Auf einer Betriebsrätefachtagung im September 2014 wurde dieses Thema nochmals aufgegriffen und von Rechtsanwalt Spengler die Wichtigkeit der eigenen Absicherung durch eine Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung bestätigt. Ebenso hat er unsere Empfehlung aus dem Jahr 2012 bestätigt:

„Empfehlenswert ist in unseren Augen die gewerkschaftlich vermittelte Kombination einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung und der Mitgliedschaft in der GUV-Fakulta, die allerdings nur Gewerkschaftsmitgliedern zugänglich ist. Ver.di bietet eine Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung für ver.di-Mitglieder im Rettungsdienst an.“

Wir raten daher allen KollegInnen sich mit diesem Thema zu beschäftigen und nicht allein auf den Satz „es wird schon nichts passieren“ zu vertrauen.

 

Arbeitssicherheit mal anders

Wie sich inzwischen herumgesprochen haben dürfte, treibt irgendein seltsamer Zeitgenosse zur Zeit ein übles Spiel und löst Radmuttern von Rettungsdienstfahrzeugen und von Privatfahrzeugen die vor Rettungswachen abgestellt sind.

Dieses Phänomen hat inzwischen auch unseren Rettungsdienst erreicht und möglicherweise hat ein Einbruchsversuch in die Wache Rastede stattgefunden, daher:

Achtet darauf, dass die Garagentore und Wachentüren immer geschlossen sind!

Behaltet das Garagentor nach der Ausfahrt im Auge bis es komplett geschlossen ist!

Prüft die Radmuttern Eurer Privatwagen und Fahrräder bevor Ihr Euch nach der Schicht auf den Heimweg macht!

Haltet die Augen und Ohren offen und meldet alles Ungewöhnliche, sprecht fremde Personen auf dem Rettungswachenglände an, aber spielt nicht den Helden, sondern ruft im Zweifel die Polizei zur Hilfe!

 

Teilbetriebsversammlungen 22.09.14 und 23.09.14

Am 22.09.14 und 23.09.14 haben zwei Teilbetriebsversammlungen stattgefunden, Einzelheiten dazu könnt Ihr den beigefügten Präsentationen und den erläuternden Ergänzungen dazu entnehmen:

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Betriebsversammlung 22&23-09-14-2

 

Themenabfrage unter den KollegInnen
Themenabfrage unter den KollegInnen

Aktuelle, Probleme, Fragen und Beschwerden

Neben dem Punkt Aktuelle Probleme, Fragen und Beschwerden aus dem KollegInnenkreis wurde  begleitend zu den Versammlungen jeweils eine KollegInnenbefragung zu aktuellen die KollegInnen bewegenden Themen, mit der Hilfe von MetaPlan-Karten durchgeführt. Zusammenfassend sind dabei folgende Oberthemen genannt worden:

  • Motivation
  • Fortbildung
  • Arbeitsmittel
  • Gesundheitsvorsorge
  • Kommunikation

 

Der Betriebsrat wird diese Ergebnisse analysieren und gegebenenfalls aktiv werden, sofern er nicht bereits eh schon mit dem Thema befasst ist.

Betriebsveinbarung BEM

Julia berichtete über die endgültig fertiggestellt Betriebsvereinbarung „BEM“, die Betriebsvereinbarung findet ihr hier: Betriebsvereinbarung über die Einführung und Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß §84 Abs.2 SGB IX

Hansefit

Wie Ihr der Präsentation entnehmen könnt habe sich nur knapp 50 % der KollegInnen für Hansefit ausgesprochen. Mit dieser Quote ist das Projekt leider nicht umsetzbar, für den Betriebsrat dieser Wahlperiode war dies, wie angekündigt, die letzte Umfrage zu diesem Thema.

Notfallsanitäter

Am Ende der Versammlungen hat die Geschäftsführung die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung über die Konzeptvarianten zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter vorgestellt:

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Umfrage NotSan

 

Urlaubsplanung und Wechselschichtzusatzurlaub

Wie bereits im Frühjahr berichtet, hat die Geschäftsführung und der Betriebsrat eine Änderung der Betriebsvereinbarung Urlaub vorgenommen. Anlass waren Beschwerden aus dem KollegInnenkreis über die Berechnung des Urlaubsanspruches. Eine gemeinsame Rechtsberatung ergab, dass folgende Formel:  „Urlaubsanspruch/261 x Anzahl der Arbeitstage = Anzahl der Urlaubstage“ künftig für die Urlaubsberechnung angewandt wird. Diese Formel gilt für den gesetzlichen/tariflichen Erholungsurlaub und den Wechselschichturlaub. Nach Fertigstellung des Jahresdienstplanes wird der gewährte Urlaub individuell mit dem dann erst tatsächlichen zu ermittelnden Urlaubsanspruch abgeglichen. Gegebenenfalls muss dann eine Korrektur erfolgen. Die Vorgehensweise entspricht allen gesetzlichen und tariflichen Vorgaben und ist daher nun „gerichtsfest“. Jeder kann mit dieser Formel seinen individuellen Urlaubsanspruch selbst berechnen, sollte dabei eine zu viel gewährte Schicht herauskommen, kann es hilfreich sein, schon mal eine Urlaubsschicht auszuwählen die wieder in eine „Arbeitsschicht umgewandelt werden kann.

Dem Wechselschichturlaub liegt das sog. Erfordernis des „Leistens“ zu Grunde. Das heißt, Ihr müsst erst die Wechselschichten wirklich geleistet haben, damit der Anspruch entsteht. Um auch bei dem Zusatzurlaub für Wechselschicht die Umsetzung „gerichtsfest“ zu machen, hat die Geschäftsführung entschieden auch in diesem Fall nicht mehr von den tariflichen und gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Das heißt es wird künftig in Zweimonatsabständen geschaut, wer sich Zusatzurlaub erworben hat, oder ob ggf. durch Tausche etc. der Anspruch verfallen ist. Um eine reibungslose Abwicklung zu erreichen sollten alle KollegInnen zeitnah diese Zusatzurlaubsschichten im Jahresverlauf beantragen und verplanen. Die Geschäftsführung hat zugesagt, dass dies möglich sein wird.

 

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

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Euer Betriebsrat

Feuerwehr haftet nicht für Kollision mit anderem PKW bei einer Einsatzfahrt

Landgericht Magdeburg: 10 O 1964/10 – 10. Zivilkammer – Staatshaftung

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 28.04.2011 die Klage einer PKW Besitzerin gegen die Feuerwehr in Magdeburg abgewiesen.

Am 13.08.2009 gegen 11.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW „Mini“ den sogenannten Magdeburger Ring in Fahrtrichtung Nord ab der Auf­fahrt Halberstädter Str./Ecke Bußgeldstelle. Der Magdeburger Ring ist eine kreuzungsfreie Strasse mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, mit einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit mit Tempo 80.

Auf dem Ring fuhren zu diesem Zeitpunkt drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h.

Die Klägerin wollte nun auf der linken Spur das mittlere Fahrzeug überholen. Als die Feuerwehr verkehrsbedingt ebenfalls auf die linke Spur wechseln wollte kam es zu einer leichten Streifkollision, bei der am „Mini“ der Klägerin ein Schaden von rund 2.000 € entstand, den sie von der Feuerwehr ersetzt verlangt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da sich nicht die Feuerwehr sondern die Klägerin falsch verhalten hat. Die Klägerin hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, das mit etwa dieser Geschwindigkeit fahrenden Feuerwehrfahrzeug überholen dürfen. Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Überdies hat die Klägerin nicht beachtet, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach der StVO sofort freie Bahn zu verschaffen hat. Dies bedeutet, dass alle „normalen“ Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen „Beiseitefahren“ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt zur Behinderung des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen.

Übrigens: Ein weiterer Löschzug hatte hier den Einsatzort rechtzeitig erreicht, so dass es trotz des Unfalls zu keinen Beeinträchtigungen bei den Löscharbeiten kam.

Pressemitteilung des LG Magdeburg

Arbeitnehmerhaftung – Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitnehmerhaftung – Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit LAG München 4. Kammer, Urteil vom 21.09.1995, Aktenzeichen: 4 Sa 1114/94 BGB § 611 Abs 1, BGB § 823, BGB § 276, BGB § 254

Leitsatz

1. Übernimmt ein Arbeitnehmer in der Frühschicht (5 Uhr) das Steuer eines schweren Spezialfahrzeugs, obwohl er in der vorangegangenen Nacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und nur wenig und schlecht geschlafen hat, und nickt infolge des Restalkohols und der Übermüdung schon in der ersten halben Arbeitsstunde ein, so beruht ein dadurch verursachter Unfall auf grober Fahrlässigkeit.

2. Von dem am Fahrzeug des Arbeitgebers entstandenen Schaden von DM 150.000.- hat er angesichts eines Monatsverdienstes von DM 2.400.- netto, eines Lebensalters von 24 Jahren und einer unfallfreien Betriebszugehörigkeit von drei Jahren lediglich DM 20.000.- zuzüglich 9% Verzugszinsen zu ersetzen (im Anschluß an BAG, Urteil vom 12.10.1989, 8 AZR 276/88 = AP Nr 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.

Orientierungssatz

1. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 893/95. Fundstellen Bibliothek BAG (Leitsatz 1-2 und Gründe) ArbuR 1996, 193 (Gründe) LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr 20 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

Weitere Fundstellen EzA-SD 1996, Nr 6, 15 (Leitsatz 1-2) Verfahrensgang vorgehend ArbG München 12. Oktober 1994 15 Ca 7348/94 nachgehend BAG 23. Januar 1997 8 AZR 893/95 Urteil

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit LAG München 7. Kammer, Urteil vom 11.12.1991, Aktenzeichen: 7 Sa 415/91 BGB § 611 Abs 1, BGB § 276, BGB § 249

Leitsatz

1. Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei grober Fahrlässigkeit aufgrund einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, die auf den im Grundgesetz verankerten Wertvorstellungen über Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz und Sozialstaatsprinzip beruhen, der Höhe nach beschränkt (hier: auf 2/3 des Schadens). Fundstellen DAR 1992, 181-182 (Leitsatz 1 und Gründe) Weitere Fundstellen Schaden-Praxis 1992, 430 (red. Leitsatz)

Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit im Falle grober Fahrlässigkeit

Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit im Falle grober Fahrlässigkeit

LAG Schleswig-Holstein 5. Kammer, Urteil vom 10.06.1986, Aktenzeichen: 5 Sa 74/86

BGB § 823, BGB § 254, VVG § 61, VVG § 67 Abs 1 S 1, AKB § 15 Abs 2, BGB § 276, BGB § 611

Leitsatz
1. Bei gefahrgeneigter Arbeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich auch für grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist auch bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung nicht durch eine Haftungsobergrenze summenmäßig begrenzt.

Orientierungssatz
1. Die gegen das Urteil des LArbG Kiel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG durch Beschluß vom 18.9.1986 8 AZN 476/86 als unzulässig verworfen.

Fundstellen
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr 7 (Leitsatz 2 und Gründe)

Verfahrensgang
vorgehend ArbG Elmshorn 3. Dezember 1985 3a Ca 1541/84