Informationen zur Betriebsratsarbeit
JAV-Vertreter zurückgetreten
Wie ihr sicher schon gehört habt, hat Hajo Peters sein Amt als Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir vom Betriebsrat bedauern das sehr und danken ihm an dieser Stelle herzlich für sein Engagement.
Da sich seinerzeit leider nur Hajo bereit gefunden hatte für die JAV zu kandidieren, haben wir nun das Problem, dass keine*e Nachrücker*in vorhanden ist. Das heißt wir müssen Neuwahlen in die Wege leiten, damit sich so schnell wie möglich wieder eine JAV konstituieren kann.
Wofür ist eine JAV da?
Damit sich alle noch ein Mal ein Bild von den Aufgaben und Pflichten einer JAV machen können, habe ich nachfolgend die wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst:
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer*innen) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 60 Abs. 1 BetrVG eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet sein muss. Eine in einem betriebsratslosen Betrieb gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nichtig.
Die JAV ist verpflichtet, die Interessen der in ihren Bereich fallenden jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer*innen zu vertreten und zwar einerseits gegenüber dem Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat, andererseits aber auch gegenüber dem Betriebsrat selbst. Die JAV hat allerdings kein Recht, unabhängig vom Betriebsrat die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer*innen wahrzunehmen. Selbst in besonderen Situationen tritt die JAV nicht an die Stelle des Betriebsrats.

Die §§ 69 – 71 BetrVG regeln die (allgemeinen) Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie das Recht zur Einrichtung von Sprechstunden und zur Einberufung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen. Die der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen und Belange der Jugendlichen und Auszubildenden übertragenen Aufgaben sind in § § 70 Abs. 1 BetrVG normiert. Hiernach hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung insbesondere:
- Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden sowie der Gleichstellung von Mann und Frau dienen, beim Betriebsrat zu beantragen,
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und auf die entsprechende Erledigung hinzuwirken und
- die Integration ausländischer Jugendlicher und Auszubildender, ggf. durch die Beantragung von förderlichen Maßnahmen beim Betriebsrat, zu fördern.
Diese Aufgaben ähneln in etwa den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Entsprechend steht der Jugend- und Auszubildendenvertretung gem. § 70 Abs. 2 BetrVG zur Durchführung dieser Aufgaben auch ein umfassender Informationsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu.
Die Überwachung von Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann die JAV selbständig durchführen, z.B. mit einer Betriebsbegehung.
Stellt sie Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den BR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte bei dem Arbeitgeber einfordern.
Um der Kontrollpflicht nachzukommen, muss die JAV über die betreffenden Gesetze und Kommentare verfügen. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechendes Material bereitzustellen und die Kosten für entsprechende Schulungen zu übernehmen. Weitere Literatur findet sich meist beim BR und in den Arbeitshilfen der ver.di Jugend.
Wer darf die JAV wählen?
Zum wahlberechtigten Personenkreis zählen zum einen die jugendlichen Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum anderen die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer*innen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Wer kann sich wählen lassen?
Wählbar sind alle im Betrieb Beschäftigten, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Wählbarkeit kommt es also nicht darauf an, ob sich die unter 25-Jährigen noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Mitglieder des Betriebsrats können allerdings nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Mehr zu diesem Thema findet ihr dort:
Wie geht es weiter?
Wir werden nächste Woche den Wahlvorstand benennen, der dann für die Durchführung der JAV-Wahl verantwortlich sein wird. In Abstimmung mit der RDL, Praxisanleiter und der Jugendsekretärin von ver.di werden wir so schnell wie möglich eine Jugend- und Auszubildenden-Versammlung einberufen, bei der über die JAV-Wahl informiert wird.
Das alles funktioniert aber nicht, wenn sich kein Mensch bereit erklärt zu kandidieren, daher bitten wir alle Schüler*innen und Kolleg*innen über eine Kandidatur nachzudenken, denn die JAV ermöglicht Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigten bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres im Betrieb mitzubestimmen.
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