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Betriebsratsinfo Februar 2021

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem KTW/NKTW, die Vierte

Leider berichten uns in letzter Zeit immer noch Kolleg*innen, dass es Probleme mit der Gewährung der Pausen und dem geregelten Feierabend auf dem NKTW und auch auf dem KTW gibt. Da auch der allgemeine Umgangston zwischen Leitstellenkolleg*innen und Kolleg*innen im Einsatzdienst inzwischen oftmals nichts mehr mit kollegialer Zusammenarbeit zu tun hat, sahen wir uns veranlasst, direkt mit dem Leiter der GOL, Herrn Leenderts Kontakt aufzunehmen. Wir haben in einem Anschreiben deutlich gemacht, dass die Geduld des Betriebsrates des Rettungsdienst Ammerland inzwischen aufgebraucht ist und wir ratlos sind, wie es noch gelingen kann, dass Pausen, wie sie jedem zustehen, eingehalten werden und keine ungenehmigten Überstunden mehr im KTW/NKTW-Dienst angeordnet werden. Mit diesem Schreiben haben wir, bevor wir unseren Rechtsanwalt zur Rate ziehen, einen letzten Versuch gemacht und ein gemeinsames Gespräch zwischen BR, Geschäftsführung RD und Leitung GOL angeregt. Da inzwischen aus allen beteiligten RDs im GOL-Land Beschwerden an die GOL-Führung herangetragen werden, ist daraus nun eine große Runde geworden. Man hat uns angekündigt, dass man eine große Feedbackrunde mit allen MAV/BR/PR aller beteiligten Organisationen durchführen möchte. Diese soll in den nächste 4 – 6 Wochen stattfinden.  Wir sind gespannt auf diese Runde und werden berichten.

Wie wir bereits im BR – Juli 2020, Juli 2020-2 und Oktober 2020 berichteten, hatten wir die Geschäftsführung deutlich darauf hingewiesen, dass  wir für die NKTW-Dienste keinerlei Überstunden tolerieren und wir davon ausgehen, dass in diesen Diensten eine Pause analog der Regelung im KTW-Dienst gewährt wird.

Wie auch die Geschäftsführung im Mitarbeiter*innenportal mitgeteilt hat, ist daraus seiner Zeit eine Vereinbarung entstanden, die so lange Gültigkeit hat, bis diese Regelung in einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit integriert ist.

Das bedeutet, dass ihr während der Pausenkorridore eure Pausen in euren Wachen, da wo ihr zur Zeit in der Regel euer Essen im Kühlschrank stehen habt, machen könnt. Das Prozedere ist das gleiche wie in den KTW-Diensten. Die Version keine Pause oder eine Pause kurz vor dem Feierabend ist nicht vorgesehen, sie verstößt eindeutig gegen das Arbeitszeitgesetz. Denn das gilt hier ohne Frage und wir wollen es an dieser Stelle nicht mit dem Trick des Rechtfertigenden Notstandes, wie wir es in den RTW-Diensten machen, unnötig verbiegen: ArbZG § 4 in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung: Anhang 4.2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung

Sollte es dennoch zu einem Verstoß kommen, bitten wir um eine Mitteilung an uns und an die Geschäftsführung bzw. den Rettungsdienstleiter. In diesem Fall ist der Zeitraum der nicht gewährten Pause selbstverständlich eine Überstunde, die als einsatzbezogene Überstunde mit Zuschlag belegt ist. Bei Wechselschichtarbeit werden nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Pausen werden danach gewährt und bezahlt, gelten aber als Arbeitszeit und verlängern die Schicht nicht, d.h. für eine 8 Stundenschicht müssen wir nur 7,5 Stunden arbeiten, die bezahlte Pause beträgt 30 Minuten. Wird mir die Pause nicht gewährt, habe ich 8 Stunden gearbeitet, also habe ich eine halbe Überstunde gemacht. Ist doch logisch, oder??

Für ein geregeltes Dienstende gilt das gleiche, ihr braucht keine Tour anzunehmen, bei der ihr nicht pünktlich zum Feierabend zurück in der Wache seid. Die halbe Überstunde, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung gegeben (siehe BV-Arbeitszeit) hat, gilt nur für unvorhergesehene Verzögerungen, sie darf nicht mit eingeplant werden!

Eine Grundlage für diese Regelungen ist das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B aus dem hervorgeht, dass wir nicht länger als 12 Stunden am Tag arbeiten dürfen. Aber auch für die 8-Stunden-Schichten, bei denen eine Überstunde noch kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wäre, gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sagt in seinem Urteil vom 23.11.2000 (4 Sa 81/00) folgendes:

[…] Dadurch, dass die Dienstzeiten nach der beim Beklagten bestehenden Regelung nahtlos aneinander anschließen und sich nicht überlappen, ist aber, weil sich ja die Erforderlichkeit der Einsätze nicht an den Vorgaben des Dienstplans des Beklagten orientieren dürfte, vorprogrammiert, dass Einsätze gegen Ende der individuellen Dienstzeit die äußerste Grenze von 10 Stunden am Tag überschreiten (Hinweis: für uns gilt Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B => 12 Stunden, d. Verf ). Dies ist ein strukturelles Defizit, das nicht von der Regelung des § 14 ArbZG abgefangen werden kann. Für den Arbeitgeber ist zwar nicht der einzelne einen Einsatz auslösende Vorfall ohne weiteres vorhersehbar, aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass es generell zu solchen Einsätzen kommt, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt also den wahrscheinlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz auch seiner Arbeitnehmer dienen, in Kauf und den guten Willen der Bediensteten für sich in Anspruch, den Einsatz nicht deshalb abzubrechen, weil ihre Arbeitszeit endet. Was im Verhältnis zum jeweiligen Patienten, der nicht in einer hilflosen und gesundheitsgefährdenden Lage gelassen werden darf, gegebenenfalls als Notlage anzusehen ist, ist im Verhältnis zum Beklagten ein vorhersehbares und bis zu einer gewissen Grenze einplanbares Ereignis. Arbeitszeitrechtlich muss der Arbeitgeber so vorgehen, dass er nur solche Einsätze anordnet, die voraussichtlich innerhalb der zulässigen Dienstzeit abgewickelt werden können. Ob dies durch angemessene Überlappung der Dienstzeiten nach dem Dienstplan oder durch versetzte Arbeitszeiten mehrerer Einsatzgruppen oder auf sonstige Weise geschieht, liegt im Ermessensrahmen des Arbeitgebers im Einvernehmen gegebenenfalls mit dem Betriebsrat. Jedenfalls ist vorliegend das Verhalten des Klägers ohne die besondere Art der Dienstplangestaltung nicht denkbar, wenn die Bewältigung des Auftrags innerhalb der zulässigen Dienstzeit hätte voraussichtlich geleistet werden können. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, der geltend macht, die Transport hätte ohne weiteres bis 18.00 Uhr durchgeführt werden können, nicht erheblich, weil auch die Rückfahrt zur Rettungswache berücksichtigt werden muss, ohne dass es noch auf die Ausführungen des Klägers über den mutmaßlichen weiteren Zeitaufwand ankommt. Nach seinem Vortrag traf er ja, obwohl er den Transport nicht durchführte, erst etwa eine halbe Stunde nach Ende der planmäßigen und höchstzulässigen Arbeitszeit an der Rettungswache ein. Ob dieser sich auf diesen Umstand ausdrücklich berufen hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil es zum einen auf die objektive Rechtslage ankommt, zum anderen aber der aufgetretene Konflikt nur auf dem Hintergrund dieser Arbeitszeitregelung zu sehen und zu würdigen ist. Auch die Rettungsleitstelle ist Adressat des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn sie nicht im Einzelfall erkennen kann, ob nur ein Krankentransport oder ein Notfall vorliegt. […]

Das gesamte Urteil könnt ihr hier nachlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24

Das Landesabseitsgericht Sachsen  folgt diesem Urteil und führt dazu aus:

[…]

Würde die Ansicht des Beklagten (Arbeitgebers, d. Verfasser), wonach Notfalleinsätze auch nach Dienstschluß jederzeit und unabhängig von deren Dauer durchzuführen seien, zutreffen, würde es sich beim Dienst einer RTW-Besatzung um einen solchen mit offenem Ende handeln. Der Beklagte selbst konnte in der Berufungsverhandlung keine Grenzen für die Zumutbarkeit der Durchführung von Einsätzen nennen.

Es spricht somit alles dafür, daß der Einsatz aus arbeitsvertraglichen (arbeitszeitrechtlichen) Gründen hätte abgelehnt werden dürfen.
Für den Vorrang der arbeitsvertraglichen Festlegung der Dienstzeit streitet in diesem Zusammenhang die in § 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, wonach Nachtarbeit nicht länger als acht bis zehn Stunden betragen darf, wovon Ausnahmen besonderer Rechtfertigung und Begründung bedürfen.

Gegen ein überwiegendes Lösungsinteresse des Beklagten ist anzuführen, daß die Kollision zwischen Einhaltung der Hilfsfrist und dem Dienstende der RTW-Besatzung aus der Betriebsorganisation des Beklagten resultiert. So sind keine überlappenden Dienstzeiten vorgesehen, vielmehr schließen die Dienste der RTW-Besatzungen nahtlos aneinander an. Für Einsätze, die das Dienstende der Rettungshelfer überschreiten, sind ersichtlich keine Vorkehrungen getroffen. Dies schließt ein – wenn auch untechnisch gemeint – organisatorisches Mitverschulden des Beklagten nicht aus (s. ähnlich hierzu LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).

Soweit der Beklagte auf die aus § 22 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes folgende Pflicht zur Notfallrettung hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ihn als den mit den Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragten Unternehmer trifft. Auch ist es nach § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes seine Pflicht, den Betriebsablauf entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes zu organisieren. Eine Pflicht, über ihre Arbeitszeit hinaus Notfallrettung zu betreiben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer des Beklagten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, a. a. O.). […]

Dieses Urteil könnt ihr hier vollständig nachlesen: https://www.judicialis.de/S%C3%A4chsisches-Landesarbeitsgericht_2-Sa-430-01_Urteil_23.01.2002.html

Wie aus diesen Urteilen deutlich heraus zu lesen ist, gilt der geregelte Feierabend auch in der Notfallrettung. Wir beabsichtigen diese Urteile in die neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit einfließen zu lassen. Bitte lasst euch nicht von Aussagen der Leitstelle unter Druck setzen, im NKTW- und KTW-Dienst kann es bei den Alarmierungen nicht um Leben oder Tot gehen, sonst läge hier eindeutig eine Fehlalarmierung vor. Denn dann hätte ein RTW alarmiert werden müssen! Die Auffassung wurde uns von unserer Geschäftsführung, wie von der Leitung der GOL bestätigt. Einzige Ausnahme wäre ein First-Responder-Einsatz, wenn kein RTW in ausreichender Nähe zur Verfügung steht.


Personalwechsel im BR

Es hat wieder ein Personalwechsel im Betriebsrat stattgefunden: Sandra Surup hat ihr Betriebsratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir finden das sehr schade und danken ihr für ihr Engagement.

Als nächster Nachrücker ist nun Thomas Nolting von der Liste Reil/Nolting als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit. Leider ist durch den Weggang von Sandra das, bei uns weibliche, Minderheitengeschlecht nur noch durch ein einziges weibliches BR-Mitglied vertreten.


Dienstplan 2021

Zum Dienstplan 2021 habe wir in unserer Sitzung am 09.02.2021, nach dem uns die letzten Fragen von Jared Becker und Thorsten Rabe per Videokonferenz beantwortet wurden, den einstimmigen Beschluss gefasst, dem Dienstplan zuzustimmen. Demnach steht von Seiten des Betriebsrates nichts mehr im Wege ihn freizugeben.


BV LOB 2020 unterschrieben

Am 29.09.20 hatten wir der Geschäftsführung einen Vorschlag für eine Vereinbarung über die LOB 2020 übersandt.

Die Ereignisse im Rahmen der Corona-Pandemie haben es verhindert, die gültigen Zielvereinbarungen für das Jahr 2020 sachgerecht umzusetzen. Gleichzeitig bedeutet die Corona-Pandemie für das Jahr 2020 außergewöhnliche Belastungen durch Dienstplanänderungen und das permanente Tragen zusätzlicher Schutzausrüstung.

Ausgehend davon, dass daher jeder Arbeitstag im Jahr 2020 nach Beginn der Corona-Pandemie, mit den damit verbundenen Pandemieplänen, Dienstplanänderungen und Zusatzschichten eine besondere Belastung darstellt, wollten wir damit erreichen, dass jeder Arbeitstag mit Beginn der Gültigkeit der Dienstanweisung „Covid19 – 001“ vom 18.03.2020 ab dem 18.03.2020 als besondere Leistung im Sinne des § 18 TVöD anerkannt wird.

Als Verfahren haben wir vorgeschlagen, dass das Gesamtfinanzvolumen durch die seit dem 18.03.20 verbleibenden 289 Tage dividiert wird. Hieraus ergäbe sich ein Wert pro Tag. Am Ende des Jahres würde für jede*n Beschäftigte die Zahl der geleisteten Arbeitstage im Einsatzdienst ermittelt. Die Anzahl der geleisteten Arbeitstage multipliziert mit dem Tageswert ergäbe dann die individuelle Leistungszulage.

Auf diesem Weg würde gleichzeitig die besondere Leistung, die Bereitschaft während des Sonderdienstplanes „Corona“ Zusatzschichten zu leisten, honoriert.

Inzwischen konnte die Vereinbarung nach ein paar redaktionellen Anpassungen unterschrieben werden. Demnach gilt diese Vereinbarung nun für sämtliche Anwesenheitstage, vom 01.03.20 bis zum 31.12.2020, für alle Beschäftigten des RD-Ammerland, egal ob Verwaltungstätigkeiten, Einsatzdienste oder Sonderaufgaben erledigt wurden. Denn eine besondere Belastung hatten im letzten Jahr alle zu ertragen.

Nun gilt es für das Jahr 2021, das mit den gleichen Bedingungen wie das vergangene Jahr aufhörte, beginnt, eine angemessene Lösung zu finden. Hilfreich könnten dabei die Veränderungen im §18 des TVöD aus der letzten Tarifrunde sein.


Teststrategie im RD-Ammerland

Im BR-Info Dezember 2020 – 2 berichteten wir, dass auch im RD Ammerland an einer Schnellteststrategie gearbeitet würde. Seinerzeit hat der BR dies durch eine eigene Empfehlung unterstützt.

Inzwischen wurde diese Empfehlung von uns zurückgezogen, denn  neue Erkenntnisse aus diesem Fachartikel: https://www.bmj.com/content/371/bmj.m4848 zeigen, dass die Fehlerquote bei asymptomatisch getesteten Personen fast bei 60% liegt. Das heißt, dass die Schnelltests fast 60% falsch negative Ergebnisse liefern. Das RKI sagt zu den Antigen-Schnelltests: „Aufgrund der geringeren Sensitivität und Spezifität von Antigen-Tests ist der Einsatz dieser Tests nur unter bestimmten Voraussetzungen eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Maßnahmen. Damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt, ist im Vergleich zur PCR-Testung eine größere Virusmenge notwendig (niedrigere Sensitivität). Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. Deshalb sollten diese Tests nur bei Personen angewendet werden, bei denen ein falsch negatives Ergebnis nicht zu schwerwiegenden Konsequenzen führt…“   Auch in Anbetracht dessen, dass in Kürze rund 90% unserer Kolleg*innen geimpft sein werden, beurteilen wir eine solche Teststrategie daher inzwischen nicht mehr als zielführend. Sinnvoller ist es u.E., nach wie vor Kolleg*innen mit Symptomen, einen PCR-Test in der Ammerland-Klinik zu ermöglichen. Die für die Schnelltests notwendigen finanziellen Mittel wären an anderer Stelle sinnvoller verwendbar.


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Auch wir sind wieder angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Sobald alle Kolleg*innen im BR vollständig geimpft sind, werden wir die Situation neu bewerten und schauen, ob wird wieder vor Ort präsent sein können.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein weiteres aufschlussreichen Video angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Februar 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freuen sich, dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche Interessenvertretung für alle Schüler*innen, Auszubildende und Kolleg*innen bis zum Alter von 24 Jahren. Der JAV-Vertreter ist:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 52220-57 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr i.d.R. auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder die Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan nach, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… Schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

Stundenreduzierung Schüler*innen

Die Notfallsanitäterschüler*innen haben ab dem 01.01.2017 eine 39 Stundenwoche. Auf diese Regelung konnte wir uns mit der Geschäftsführung einigen. Die Geschäftsführung möchte aber die Arbeitszeit der Schüler*innen mit einer Arbeitszeiterfassung bewerten lassen.

Der Betriebsrat und die JAV sieht jedoch nicht die Notwendigkeit einer Arbeitszeiterfassung, denn aus dem Ausbildungsverlaufsplan Notfallsanitäter der Rettungsschule Goslar für den Lehrgang G10 – Ausbildungsbeginn August 2016 geht hervor, dass die Schüler*innen 51% ihrer Ausbildungszeit außerhalb unseres Betriebes mit  Unterricht, Praktika, etc. verbringen. 49% sind sie im Betrieb. Tätigkeiten außerhalb einer Bereitschaftszeit im Betrieb, wie Einsätze, Nachbereitung von Einsätzen, Gespräche mit den Praxisanleitern, Selbststudium, etc. verschieben das Verhältnis der Zeiten zugunsten des Anteils, der keine Bereitschaftszeiten enthält.

Ein Gespräch mit dem Schulleiter der Rettungsschule Goslar, Herrn Seebode, bestätigt unsere Auffassung. Er meint, dass sich die Schulzeiten für eine Arbeitszeiterfassung nicht eignen, denn hier werden Unterrichtsstunden mit 45 Minuten und entsprechenden Pausen abgehalten, die mit einer reinen Zeitstunde nicht vergleichbar sind. Im Übrigen sieht es der Schulleiter auch kritisch, die Schüler*innen mit einer verlängerten Arbeitszeit in Minusstunden zu drängen, dies widerspräche dem Gedanken der Berufsausbildung, deren Schwerpunkt auf einer qualitativ guten Ausbildung liegt und nicht in einer möglichst effektiven Ausnutzung der Arbeitszeit.

Unter diesen Aspekten sind sich der Betriebsrat und die JAV einig, dass wir einer eventuellen Arbeitszeiterfassung für die Schüler*innen nicht zustimmen werden.

LOB Ziele und Auswertung Zusatzdienste und Lernzielkontrollen

Die LOB-Zielvereinbarung „Ausfallsicherheit des Rettungsdienstes erhöhen“,  kurz „Zusatzdienste“, ist mit sofortiger Wirkung ungültig. Das heißt, es gibt ab dem 01.01.2017 für Zusatzdienste keine LOB-Punkte mehr. Für eine Auswertung der Zusatzdienste 2016 für die LOB liegt uns noch keine belastbare Liste vor; die uns aktuell vorliegende Liste enthält bisher noch große offensichtliche Lücken, sodass diese für eine Auswertung ungeeignet ist.

Im RDA-Info wurde von der Geschäftsführung eine Auswertung der Lernzielkontrollen 2016 vorgestellt. Das hat den Betriebsrat insofern überrascht, als dass der Betriebsrat auf die bereits am 04.04.2016 angemeldeten erheblichen Bedenken zu den Fragen und Musterlösungen der TB 1 noch keine Antwort erhalten hat. Wir haben seinerzeit die Geschäftsführung aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die von uns angemahnten Fragen neu bewertet werden. Die kürzlich zurückgegebenen Fragebögen und Musterlösungen haben allerdings gezeigt, dass eine Neubewertung der monierten Fragen nicht stattgefunden hat. Obendrein wurden zur TB 3 falsche Musterlösungsbögen verteilt, sodass eine Kontrolle der TB 3 nicht möglich ist. Zudem ist es uns nicht erinnerlich, dass wir die Vergabe von Noten vereinbart haben. So bleibt es für uns schleierhaft, wie die Bewertung in Noten zustande kommt.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist einzig die Zielvereinbarung „Teilnahme an internen Fortbildungen verbessern“ eindeutig  in der Auswertung als Grundlage für die Berechnung der LOB-Punkte geeignet. Solange uns nicht alle Auswertungen korrekt vorliegen, können wir uns keiner Bewertung anschließen und keiner Auszahlung der LOB zustimmen.

Entgeltordnung

Auch hier hat die Geschäftsführung mit ihren Ausführungen überrascht. Es ist allseits bekannt, dass die Schulungen für den Betriebsrat zur Umsetzung der Entgeltordnung (EGO) im Rettungsdienst erst am 22./23. Februar 2017 stattfinden. Auf Fragen zu den Ausführungen im RDA-Info können wir also nicht verbindlich antworten. Ob die Ausführungen richtig sind, wird der BR erst nach der Schulung beurteilen können. Bis dahin gilt nach wie vor für alle Kolleg*innen die Bitte um Zurückhaltung bei Höhergruppierungsanträgen! Wir hätten eine gemeinsame Stellungnahme von GF und BR Ende Februar für zielführender gehalten.

Auslastung K 31/32

Wie ihr euch noch erinnern könnt, stand mit Einführung des 24 Stunden-KTW die Frage im Raum, ob wir diesen in 12 Stunden-Schichten oder lieber doch in kürzeren Schichten besetzen sollen. Wir haben uns bekanntlich für die 12 Stundenvariante entschieden. Wir bitte euch um Erfahrungsberichte zu den Tag- wie zu den Nachtschichten. Diese Erfahrungsberichte könnt ihr in unserem Forum posten: https://br-rda.de/forum/viewforum.php?f=56

Neues Forum „Kolleg*innen des RDA diskutieren“

Um euch einen weiteren Weg zu öffnen mit dem ihr mit uns und den anderen Kolleg*innen in Kontakt treten könnt, haben wir unser Forum erweitert und einen Bereich für alle Kolleg*innen eingerichtet. Dort könnt ihr selbst Themen eröffnen oder bei bestehen Themen mitdiskutieren. Gelegentlich wird es dort auch Umfragen geben. Um in diesem Forum lesen und schreiben zu können, ist es notwendig, dass ihr euch dort registriert. Das geht nur mit Klarnamen und der E-Mailadresse, die hier im Betrieb hinterlegt ist. Gleichzeitig müsst ihr eine Spam-Bot-Schutzfrage beantworten, diese lautet: „Bitte nenne die Summe aller Hausnummern aller RDA-Rettungswachen inkl. Buchstaben“. Wenn ihr dies erfolgreich geschafft habt, wird die Registrierung geprüft und freigeschaltet. Diese Forum ist nur für Kolleg*innen des RDA, die Geschäftsführung hat hier keinen Zutritt, wir sind also unter uns. Der Link zu Registrierung: https://br-rda.de/forum/ucp.php?mode=register&sid=3a66fe5d83edbeb99e183a704ddb61f9  . Das Forum ist auch auf allen mobilen Plattformen wie Android, IPhone, Windows-Phone über die App „Tapatalk“ nutzbar.

Unsere Konflikte mit der Geschäftsführung

Nachdem die Geschäftsführung nun in ihrem RDA-Info das Thema Konflikte in einer sehr fragwürdigen Weise eröffnet hat, kommen wir nicht umhin, dazu Stellung zu beziehen. Eines vorweg: Der Stil, in dem die Geschäftsführung diese Konflikte andeutet, soll nicht unser Stil sein. Wir meinen, solche Sätze wie „Glauben Sie nicht alles …“ sind nicht sonderlich zielführend. Mag sein, dass es die Geschäftsführung als „unsinnig“ ansieht, sich für die Interessen unserer Kolleg*innen einzusetzen, wir meinen allerdings, dass dies unsere Aufgabe als Betriebsrat ist. Dass man sich dabei mal streitet, liegt in der Natur der Sache.

Aber worum geht es? Wir streiten uns zur Zeit mit der Geschäftsführung um die Arbeitszeit der Schüler*innen. Dieser Streit ist dann ausgestanden, wenn uns die Geschäftsführung endgültig bestätigt, dass sie auf eine Arbeitszeiterfassung bei den Schüler*innen verzichtet.

Wir streiten uns darum, ob die 6-Stunden KTW-Schichten eine Pause haben oder nicht. Das Arbeitszeitgesetz sagt, dass nach 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten und nach 9 Stunden eine Pause von 45 Minuten einzuhalten ist. Der 6-Stunden KTW hat inkl. Umkleidezeiten 6,25 Stunden, 9-Stunden KTWs haben eine Arbeitszeit inkl Umkleidezeiten von 9,25 Stunden. U.E. steht demnach beiden eine Pause von 30 bzw. 45 Minuten zu. Die Geschäftsführung sieht die rechtliche Lage gleich, sagt aber, wenn wir das einfordern, dann mache die GF auch von ihrem Recht Gebrauch, mit der Konsequenz, dass niemand die Wache vor Ablauf der Umkleidezeit verlässt.

Wir sind uns nicht einig über die Bewertung der Arbeitszeit während der Betriebsratsarbeit, wir streiten uns um die Umsetzung des Teilzeitbefristungsgesetzes, wir streiten uns über eine Rechtsberatung zur Durchführung einer Arbeitszeiterfassung.

Zu allen Themen haben wir eine Zwischenlösung oder das Thema auf eine gemeinsame Klausurtagung vertagt. Die Beschlüsse für ein mögliches Beschlussverfahren zu den Themen wurden mit Blick auf die Klausurtagung ausgesetzt. Was soll diese Mitteilung im RDA-Info nun dazu, fragen wir?

Dann ist uns zu Ohren gekommen, dass die Geschäftsführung immer noch auf den in ihren Augen von uns zu kurz gesetzten Fristen für die o.g. Beschlüsse herumreitet (Dienstbesprechung BZ). Dazu ist zu sagen, dass uns die Abwesenheit des Geschäftsführers nicht bekannt war und wir zu allen Beschlüssen ohne Widerstand eine Fristverlängerung gewährt haben. Wir fragen, wo ist an dieser Stelle das Problem?

Aber glaubt ja nicht alles … 😉

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – April 2016

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Tagesfortbildung mit Lernzielkontrolle verpasst, was nun?

Nach Einführung der LOB-Zielvereinbarung „Den Wissensstand aktuell halten“ ist die Frage aufgekommen, was passiert wenn man eine Tagesfortbildung nicht besuchen kann, weil man beispielsweise krank geworden ist. Wir haben hierzu mit der Geschäftsführung vereinbart, wenn keine Möglichkeit besteht einen Ersatztermin zu besuchen, dass es dann nach Abschluss aller Tagesfortbildungen die Möglichkeit geben wird, die Lernzielkontrolle nach zuschreiben. In diesem Fall ist natürlich jede*r Betroffene aufgerufen sich selbstständig auf die Themen, die geprüft werden könnten, vorzubereiten. Dies betrifft auch Kolleg*innen, die erst nach einer Tagesfortbildung in unseren Betrieb eingetreten sind, sie erhalten dann eine eventuelle Leistungszulage anteilig 1/12 pro Beschäftigungsmonat, wenn sie im Februar des Folgejahres noch beim Rettungsdienst Ammerland beschäftigt sind.

LOB für Zusatzdienste nicht rückwirkend,  warum?

Erstmals  im Zusammenhang mit der LOB wird für die Zusatzdienste eine genaue Statistik darüber geführt, wer im Falle eines offenen Dienstes, ohne ausreichende Springerreserve, mit welchen Ergebnis angerufen wurde. Mit diesen Aufzeichnungen wurden erst mit in Kraft treten der Zielvereinbarung ab dem 1. März 2016 begonnen. Für den Zeitraum davor ist nun nicht mehr zu ermitteln, wer wann eingesprungen ist, damit können auch für diese Zusatzdienst keine Punkte vergeben werden.

Im November, im Rahmen der geplanten Evaluierung, wird auch diese Statistik ausgewertet, somit haben wir künftig ein Instrument in der Hand, womit die immer wieder auftauchenden Bedenken, über die gerechte Verteilung der Dienste und er damit verbunden Verteilung der Punkte, überprüft werden können.

Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt

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Am 16. März 2016 wurde in unserem Betrieb erstmals eine Jugend und Auszubildendenvertretung gewählt. Leider fand sich nur ein Kollege bereit für dieses Amt zu kandidieren. Gewählt wurde der Kollege Hajo Peters, er ist künftig der Ansprechpartner für die Belange der Kolleg*innen unter 24 Jahren und für die Belange der Notfallsanitäterschüler*innen. Zu erreichen ist er unter der E-Mailadresse hajo.peters [at] br-rda.de oder jav [at] br-rda.de oder per Papier in Briefkasten am Verwaltungsgebäude. Für etwaige Anrufe bitten wir auch hier vorher einen Blick in den Dienstplan zu werfen und möglichst nur Zeitpunkte für einen Anruf zu wählen, wenn Hajo im Dienst ist.

 

Arbeitsunfall? Was man dazu wissen sollte

Es taucht immer wieder die Frage auf: „Ist das nun eine Arbeitsunfall und damit ein Fall für die BG?“ Unter anderem zu dieser Frage gibt der Nachfolgende Artikel von test.de umfangreiche Antworten:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Arbeitsunfall_Was_Berufstaetige_wisse_ muessen

Tarifrunde 2016

Zu Tarifrunde 2016 gibt es auf unsrer Homepage Neuigkeiten: TVöD Tarifrunde 2016: Arbeitgeberangebot programmiert Reallohnverlust

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an zwei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de