Archiv der Kategorie: Allgemein

Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer*innen im Rettungsdienst

ArbG Trier, Urt. v. 17.03.2022, AZ 4 Ca 350/21

Im Juni 2021 berichtete wir über ein anstehendes Urteil des Arbeitsgerichtes Trier: Muss Ruhepause auch im Rettungsdienst ununterbrochen gewährleistet werden?

Nun entschied das Arbeitsgericht Trier in der Sache.

Soweit der Arbeitgeber Zeitabzüge für Pausen auf dem Rettungswagen vorgenommen hat, hält das Gericht diese Abzüge für nicht gerechtfertigt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde klar betont, dass eine Pause auf dem Rettungswagen nicht gewährt wird und somit auch nicht in Abzug gebracht werden darf.

Bezüglich des Einsatzes auf dem Notfallkrankenwagen wurde durch die Vernehmung des Zeugen klargestellt, dass die Mitarbeiter*innen auf dem Notfallkrankenwagen ihre Pause im Sinne von § 4 ArbZG nehmen dürfen. Der Bereichsleiter Rettungsdienst hat in dem Zusammenhang Folgendes als Zeuge bestätigt:

Richtungsweisende Entscheidung für Arbeitnehmer*innen im Rettungsdienst weiterlesen

Muss Ruhepause auch im Rettungsdienst ununterbrochen gewährleistet werden?

Der Kläger, ein Notfallsanitäter und Leitstellendisponent, ist nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bei einem gemeinnützigen Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz angestellt.

Der beklagte Arbeitgeber zieht dem Mitarbeiter bei Arbeitseinsätzen auf dem Notfallkrankenwagen oder im Rettungswagen pauschal 45 Minuten Pause ab, obwohl der Notfallsanitäter sich in diesen 45 Minuten in Arbeitsbereitschaft befindet.

Muss Ruhepause auch im Rettungsdienst ununterbrochen gewährleistet werden? weiterlesen

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz wurde geändert

Seit dem 16.03.21 ist nun der NKTW Gesetz. Allerdings ist damit immer noch nicht geklärt, welche Rolle dieses Rettungsmittel künftig einnehmen soll. Weder die Zuordnung zum Krankentransport noch die Zuordnung zur Notfallrettung, geschweige denn die Besetzung des Rettungsmittels ist, im Gegensatz zu den anderen bereits genannten Rettungsmitteln, im Gesetz geregelt.

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz wurde geändert weiterlesen

TVöD-Tarifrunde 2020 – 48 Stunden nicht mit uns

Angebot der Arbeitgeber respektlos, Arbeitgeber fordern wieder 24 Stunden-Schichten im Rettungsdienst, die Arbeitszeitreduzierung wird abgelehnt

“Die angebotenen Lohnsteigerungen sind geradezu respektlos. Für kleinere und mittlere Einkommen bedarf es eines deutlich höheren Mindestbetrags. Die Laufzeit ist eindeutig zu lang. Insbesondere die Vorschläge für das Gesundheitswesen sind richtig dreist. Nach warmen Worten von Politikerinnen und Politikern im Frühjahr erhalten die Beschäftigten in den Krankenhäusern von den Arbeitgebern eine Klatsche, während sie zeitgleich schon wieder um das Leben von Corona-Patienten ringen. Auch die weiteren Forderungen und Erwartungen wie die

48 Stunden, nicht mit uns, das betonen die Kolleg*innen vor der Rettungswache Westerstede auf ihren Plakaten!                      Bild: U. Heiderich-Willmer

TVöD-Tarifrunde 2020 – 48 Stunden nicht mit uns weiterlesen

Neues zur Tarifrunde TVöD 2020 – Arbeitgeber haben ein Angebot vorgelegt

Gewerkschaften kritisieren Arbeitgeberangebot als völlig unzureichend. “Mehr Ausdruck fehlender Wertschätzung geht nicht! ” stellt Frank Wernike, Bundesvorsitzender von ver.di, fest.

Die Verhandlungsführer von ver.di und dbb, Frank Werneke und Ulrich Silberbach, haben das Arbeitgeberangebot in der Einkommensrunde für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen als unzureichend zurückgewiesen. ” Die angebotenen Lohnsteigerungen seien geradezu respektlos.

Für kleinere und mittlere Einkommen bedarf es eines deutlich höheren Mindestbetrags. Die Laufzeit ist eindeutig zu lang. Insbesondere  die Vorschläge für das Gesundheitswesen sind richtig dreist. Nach warmen Worten von Politikerinnen und Politikern im Frühjahr erhalten die Beschäftigten in den Krankenhäusern und Rettungsdiensten von den Arbeitgebern eine Klatsche, während sie zeitgleich schon wieder um das Leben von Corona-Patienten ringen. Auch die weiteren Forderungen und Erwartungen wie die Anhebung der Ausbildungsvergütung um 100 Euro oder die zeitnahe Ost-West-Angleichung bei der Arbeitszeit werden nicht erfüllt”, erklärte Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di): “Das ist sehr enttäuschend. Vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesinnenministers, ein vernünftiges Angebot vorzulegen, ist das stattdessen der Ausdruck mangelnder Wertschätzung. Von einem Durchbruch sind wir weit entfernt.”

Das Angebot im Einzelnen:

  • Eine Laufzeit von 36 Monate, also bis zum 31. August 2023.
  • Sechs Nullmonate!
  • Entgelterhöhungen erst ab dem 1. März 2021 um 1,0 Prozent, mindestens aber 30 Euro, ab dem 1. März 2022 um 1,0 Prozent und ab dem 1. März 2023 um weitere 1,5 Prozent.
  • Eine einmalige Corona-Sonderzahlung im Dezember 2020 in Höhe von 300 Euro (Teilzeitbeschäftigte entsprechend weniger). Aber: bereits übertariflich gezahlte Prämien werden auf diesen Betrag angerechnet.
  • Beschäftigte im Bereich der Flughäfen sollen keine Entgelterhöhung und auch keine Corona-Sonderzahlung erhalten.
  • Beschäftigte in einer Gesundheitsbehörde sollen in engen Grenzen eine Corona-Sonderprämie im Mai 2021 und Mai 2022 erhalten.
  • Erhöhung der Entgelte für Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen ab dem 1. März 2021 und ab dem 1. März 2022 um jeweils 1 Prozent und ab dem 1. März 2023 um weitere 1,5 Prozent. Die Regelungen zur Übernahme sollen wieder in Kraft gesetzt werden und bis zum 31. Oktober 2023 gelten.
  • Eingriff in das Herzstück der Eingruppierung: Die Definition zum Arbeitsvorgang soll nachhaltig verschlechtert werden.
  • Ohne weitere Änderungen sollen die flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (FALTER) und die Altersteilzeit bis zum 31. Oktober 2023 verlängert werden.

Wer nun denkt, dass reicht an Missachtung – falsch gedacht! Zusätzlich wollen die Arbeitgeber der VKA noch die folgenden Punkte, die verdeckt einige Verschlechterungen enthalten:

  • Der garantierte Teil der Sparkassensonderzahlung (SSZ) soll in drei Schritten um fast 20 Prozent bis zum 1. Januar 2023 auf 64,77 Prozentpunkte abgesenkt werden. Zudem sollen zukünftige Entgelterhöhungen bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Die Beschäftigten sollen die so dringend notwendige Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes aus ihrem eigenen Portemonnaie bezahlen. Dazu soll das Budget aus der LoB für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit einsetzt werden (z. B. Fahrtkostenzuschuss, Kita-Zuschuss, Sachbezüge).
  • Die Beschäftigten in der Pflege sollen ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage in Höhe von 50 Euro erhalten. Dafür sollen aber die Psychiatriezulagen gestrichen werden
  • Die monatliche Intensivzulage soll von jetzt 46,02 Euro auf 96 Euro erhöht werden.
  • Die Zulage für Wechselschichtarbeit soll auf 155 Euro monatlich erhöht werden. Gleichzeitig sollen aber die Bedingungen der Nachtschicht deutlich verschlechtert werden. Statt bisher zwei Stunden, soll die Voraussetzung auf mindestens vier Stunden Nachtarbeit erhöht werden.
  • Die Beschäftigten im Osten sollen weitere fast vier Jahre auf die längst überfällige Angleichung ihrer Arbeitszeit warten. Erst ab 2024 soll diese Ungerechtigkeit beseitigt werden.
  • Die Ärzt*innen im öffentlichen Gesundheitsdienst, die der EG 15 zugeordnet sind, sollen ab 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 150 Euro erhalten.
  • Trotz immenser Arbeitsbelastung der Kolleg*innen im Rettungsdienst soll die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit undifferenziert auf 24 Stunden erhöht werden. Die Arbeitezeitreduzierung von 48 auf 45 Stunden lehnt die VKA ab!
  • Damit nicht genug: Obendrein will die VKA die Verlängerung des TV COVID bis zum 31. Dezember 2021 und die Zusage, dass im Rahmen der Tarifrunde 2020 tarifliche Notlagenregelungen für den Bereich der Flughäfen getroffen werden.

VKA-Präsident Ulrich Mädge sagt ernsthaft hierzu: „Das Angebot ist mehr als nur fair, gerade vor dem Hintergrund der über Jahre eingebrochenen Finanzen der Kommunen. Damit wollen wir auch die Beschäftigung im öffentlichen Dienst attraktiver machen. Wir erwarten, dass wir auf der Basis dieses Angebots in der nächsten Verhandlungsrunde eine schnelle Einigung erzielen werden.“

Die Gewerkschaften fordern hingegen u.a. eine Einkommenserhöhung um 4,8 Prozent, mind. 150 Euro, bei einer Laufzeit von 12 Monaten, Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikumsentgelte um 100 Euro, sie erwarten zudem eine Arbeitszeitangleichung Ost an West, Ver-besserungen für den Pflegebereich sowie die Reduzierung der 41-Std.-Woche für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, eine Reduzierung der 48 Std.-Woche im Rettungsdienst auf 45 Stunden.

Genauso wie die Gewerkschaftsforderungen nicht das letzte Wort sind, kann und wird es auch dieses erste Angebot der Arbeitgeber von Bund und Kommunen nicht sein.” Mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Gesellschaft, öffentlichen Dienst und Tarifrunde erinnerten Werneke und Silber-bach abschließend nochmal daran, dass die Gewerkschaften aus gutem Grund im Frühsommer eine Verschiebung der Einkommensrunde bis 2021 vorgeschlagen hatten. Vor allem die kommunalen Arbeitgeber hätten das abgelehnt.

Die dritte Verhandlungsrunde ist für 22./23. Oktober 2020 in Potsdam verabredet. Bitte unterstütz die Verhandlungsführer*innen, das einfachste Mitte dazu ist, auch für Nichtmitglieder von ver.di, die Fotopetition. Klickt auf das Foto, dann gelangt ihr auf die entsprechende Seite, dort gibt es auch ein Erklärvideo dazu:

Und hier gibt es noch etwas zum weiterlesen und weiterverteilen:

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

https://br-rda.de/wp-content/uploads/2020/10/16_10_2020_Flugblatt_Angebot_AG.pdf

DRK fürchtet neue Hürden bei Rechtssicherheit für Notfallsanitäter

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) erachtet die geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes als nicht zielführend, um eine echte Handlungs- und Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zu schaffen. „Die geplante Reform verfehlt leider das Ziel, den Einsatz invasiver Maßnahmen auch für die Notfallsanitäterinnen und -sanitäter rechtlich zu ermöglichen. Stattdessen stellt es neue Hürden auf, die ihre Arbeit erschweren“, sagt DRK-Generalsekretär Christian Reuter. Das DRK setze sich dafür ein, dass die Helferinnen und Helfer gemäß ihres Ausbildungsstandes auch bestimmte medizinische Eingriffe durchführen dürfen.

Notfallsanitäterinnen und -sanitäter erreichen den Einsatzort meist vor dem Notarzt und müssen in lebensgefährlichen Situationen lebensrettende Maßnahmen einleiten, um der betroffenen Person zu helfen, zum Beispiel Medikamente verabreichen oder Intubieren. Damit riskieren sie jedoch, sich strafbar zu machen, denn solche invasiven Eingriffe dürfen aufgrund des Heilpraktikergesetzes nur Ärzte durchführen. Notfallsanitäter und -sanitäterinnen können sich zwar auf das Gesetz des rechtfertigenden Notstands berufen, können aber dennoch im Nachhinein für ihre in einer Akutsituation getroffenen Entscheidung verurteilt werden, wenn die Gerichte diese anders bewerten.

Die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Reform des Notfallsanitätergesetzes sieht vor, dass Notfallsanitäter und -sanitäterinnen lebensrettende Maßnahmen zwar ergreifen dürfen, dies aber erst dann, wenn eine vorherige ärztliche, auch teleärztliche Abklärung nicht möglich ist. „Eine solche Abklärung würde viel Zeit kosten, in der der Notfallpatient unversorgt bliebe, im schlimmsten Fall sogar versterben könnte. Die Einsatzkräfte müssen alles tun, um Schäden zu verhindern oder zu verringern, mit dem neuen Gesetz würde aber das Gegenteil erreicht werden“, sagt Reuter weiter.

Zudem verlangt die Reform einen hohen zusätzlichen Dokumentationsaufwand seitens der Helferinnen und Helfer, um im Nachhinein nicht haftbar gemacht werden zu können. „Die Notfallsanitäter und -sanitäterinnen durchlaufen eine lange Ausbildung und sind hochqualifiziert. Daher müssen sie in lebensbedrohlichen Situationen auch die notwendigen Maßnahmen durchführen dürfen, um einen Patienten zu retten und Folgeschäden zu vermeiden, auch wenn der Notarzt noch nicht vor Ort ist. Diese Handlungsfreiheit und Rechtssicherheit muss gesetzlich geregelt werden“, sagt Reuter.

48 Stundenwoche wird in der TVöD-Tarifrunde 2020 verhandelt

In der Videokonferenz für die Tarifbotschafter*innen am 07. September hat Christine Behle, die stellv. Vorsitzende und Verhandlungsführerin von ver.di am Verhandlungstisch für das Gesundheitswesen, bekräftigt dass das Thema Arbeitszeit im Rettungsdienst am Verhandlungstisch für das Gesundheitswesen verhandelt wird.

Damit ist ein weiterer Meilenstein erreicht um die 48 Wochenstunden weg zu bekommen.


Jetzt sind allerdings alle Kolleg*innen gefragt:

Bitte helft und organisiert dass auf allen kommunalen Rettungswachen Tarifbotschafter*innen vorhanden sind. das ist wichtig um kurzfristig direkte Infos aus den Verhandlungen weiter geben zu können und unser Gesicht zu zeigen.

Wie man Tarifbotschafter*in wird, erfahrt ihr hier: https://unverzichtbar.verdi.de/tarifbotschafterin

Als zusätzliches Element gibt es in dieser Tarifrunde die Fotopetition. Fotos machen und hochladen, am besten so das ihr als Rettungsdienstler zu erkennen seid. Das kann jede*r Einzelne sein aber auch z. B. RTW Team. Das ist nicht nur für verd.di aner möglich sondern auch für noch nicht Mitglieder!!

Die Anleitung dazu findet ihr hier: https://unverzichtbar.verdi.de/fotopetition

 

Jetzt wird es ernst und ohne Euch wird es nicht klappen !!!

 

Notfallsanitäter muss nicht Wache putzen, Rasenmähen, Winterdienst machen AG-Oldenburg 2 Ca 508/18, LAG Hannover 10 Sa 470/19

 

[…]

Die Tätigkeiten weisen auch keinen Bezug zu denjenigen eines Notfallsanitäters auf. Anders
als etwa Ladetätigkeiten eines Kraftfahrers (Hess. LAG 13. Juni 1995 – 9 Sa 2054/94 – LAGE
§ 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49) kann vorliegend nicht erkannt werden, dass es der Verkehrsanschauung entspräche, wenn ein Notfallsanitäter in der Rettungswache die Toiletten reinigen, den Rasen mähen, Räum- und Streudienste leisten oder die Fenster putzen müsste. Ebenso wenig gehört es seinem Tätigkeitsbild an, bei Abwesenheit des Wachleiters für die Einhaltung der Sauberkeit und Ordnung in der Rettungswache Sorge zu tragen, sofern er der dienstälteste Arbeitnehmer ist.

[…]

Notfallsanitäter muss nicht Wache putzen, Rasenmähen, Winterdienst machen AG-Oldenburg 2 Ca 508/18, LAG Hannover 10 Sa 470/19 weiterlesen

Arbeitsverweigerung wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit LArbG Baden-Württemberg 4 Sa 81/00

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2000, 4 Sa 81/00

Arbeitsverweigerung wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2000 — 5 Ca 643/00 — wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte “zu unveränderten Arbeitsbedingungen” unter Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils ersatzlos entfallen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Wert des Gegenstands im zweiten Rechtszug: 12.000,00 DM