Notfallsanitäter muss nicht Wache putzen, Rasenmähen, Winterdienst machen AG-Oldenburg 2 Ca 508/18, LAG Hannover 10 Sa 470/19

 

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Die Tätigkeiten weisen auch keinen Bezug zu denjenigen eines Notfallsanitäters auf. Anders
als etwa Ladetätigkeiten eines Kraftfahrers (Hess. LAG 13. Juni 1995 – 9 Sa 2054/94 – LAGE
§ 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49) kann vorliegend nicht erkannt werden, dass
es der Verkehrsanschauung entspräche, wenn ein Notfallsanitäter in der Rettungswache die
Toiletten reinigen, den Rasen mähen, Räum- und Streudienste leisten oder die Fenster putzen
müsste. Ebenso wenig gehört es seinem Tätigkeitsbild an, bei Abwesenheit des Wachleiters für
die Einhaltung der Sauberkeit und Ordnung in der Rettungswache Sorge zu tragen, sofern er
der dienstälteste Arbeitnehmer ist.

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