Informationen zur Betriebsratsarbeit
Bericht von den Teilbetriebsversammlungen
Am 26. Juni um am 27. Juni fand je eine Teilbetriebsversammlung in unserem Schulungsraum statt. Nachstehend lest Ihr eine kleine Übersicht über die Themen, die in den beiden Teilbetriebsversammlungen angesprochen wurden.
Zunächst stellte der Vorsitzende die einzelnen BR-Mitglieder mit ihren Funktionen vor:
Uwe Heiderich-Willmer fungiert als Betriebsratsvorsitzender, Denny Schilling als sein Vertreter.
Daniela Spieß wurde als Schriftführerin benannt, sie wir künftig die Protokolle schreiben, Denny wird sie bei Abwesenheit vertreten.
Für das BEM-Team (Was ist ein BEM?) wurde Nicole Bröske benannt, den Ausschuss für Arbeitssicherheit (Was ist ein Ausschuss für Arbeitssicherheit?) werden für den Betriebsrat Frank Welink und Christian Wienhold bedienen, um den Dienstplan werden sich Denny Schilling, Frank Welink und Uwe Heiderich-Willmer kümmern. Zum Thema Datenschutz im Betriebsrat wurde in der Sitzung vom 10.04.19 der Ausschuss für Datensicherheit gegründet. Ihm gehören an: Uwe Heiderich-Willmer, Denny Schilling und Christian Wienhold.
Des Weiteren ist der Betriebsrat der Verpflichtung nachgekommen einen Wirtschaftsausschuss zu gründen (Was ist ein Wirtschaftsausschuss?) Diesem Ausschuss müssen nicht nur Mitglieder aus dem Betriebsrat angehören, es dürfen auch andere sachkundige Kolleg*innen als Mitglied benannt werden. Wir haben Andre Höhne, Uwe Heiderich-Willmer und Marcus Schumacher benannt, Andre Höhne ist der Sprecher des Wirtschaftsausschuss.
Um den Bereich Aus und Weiterbildung werden sich künftig die Kollegen Marcel Stieg und Christian Wienhold kümmern.
Die jeweils ersten Ersatzmitglieder der drei Listen sind Franziska Reil, Wache Rastede, Ersatzmitglied „Liste Stieg/Reil“ & Minderheitengeschlecht, Nico Kaper, Wache Rastede, Ersatzmitglied „Liste Bröske“, Marcus Schumacher, Wache Westerstede Ersatzmitglied „Liste 4.1“.
Zu den wichtigsten Aktivitäten der ersten drei Monate Amtszeit des Betriebsrates zählen der Besuch der RettMobil 2019, eine ausführlicher Bericht dazu war bereits im BR-Info Mai 2019 erschienen.
Weiter wurde das Thema Hansefit bearbeitet, inzwischen hat die Gesellschafterversammlung zugestimmt, so dass der Geschäftsführer mit Hansefit in Verhandlung treten kann. Nun ist klar, wir bekommen in absehbarer Zeit Hansefit.
Nicole als BEM-Beauftragte des BR hat bereits eine Schulung besucht und dabei die notwendigen Grundkenntnisse erworben. Für die „Neuen“ im Betriebsrat und für die ersten Ersatzmitglieder haben wir eine Inhouse-Schulung organisiert, die Ende August stattfinden wird. Hier ist es uns gelungen ein Bildungsinstitut zu finden, das komprimiert und effektiv in drei Tagen den neuen Betriebsratskolleg*innen die Grundkenntnisse beibringen wird. Die Kürze der Schulung kommt zu guter Letzt auch der engen Personalsituation zu Gute.

Zu der LOB hat es Unstimmigkeiten gegeben, nach der Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD hätte nach § 10 Abs. 2 die Zielvereinbarungen, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, d.h. spätestens am 30.09.2018 gekündigt sein müssen, damit sie am 31.12.18 die Wirkung verliert. Dies ist aber nicht geschehen, auch ist keine neue Zielvereinbarung vereinbart worden. Also sind die alten Zielvereinbarungen weiter gültig, wurden aber zum Teil nicht mehr angewandt. Im Gegenteil wurde ein nicht vereinbartes Verfahren zur Leistungsermittlung angewandt, die Fallbeispiele. Damit die LOB zur vollen Auszahlung kommt, haben sich BR und GF nun darüber verständigt, dass die Fallbeispiele weiter genutzt werden. Eine Abstufung des Ergebnisses findet nicht statt, man kann nur bestehen oder nicht bestehen. Wobei die Tagesfortbildungen, in die diese Fallbeispiele integriert sind, so ausgelegt werden, dass niemand durchfallen kann. Gleichzeitig haben BR und Geschäftsführung vereinbart, dass bis zum 30.09.2019 die Zielvereinbarungen überarbeitet und neu vereinbart sein sollen.
Ein Neuentwurf der dringend zu überarbeitenden Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst wurde in erster Lesung von uns überarbeitet, in der nächsten Sitzung des Betriebsrates werden wir diese überarbeitet Fassung in zweiter Lesung nochmals überprüfen.
Kürzlich wurde von einem Kollegen festgestellt, dass die Jahresstundenberechnung im O.C.Planner von der Berechnungsformel aus der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Einsatzdienst abweicht. Es ergibt sich eine Stundendifferenz von knapp 10 Stunden zu Ungunsten der Kolleg*innen. Umfangreiche Recherchen haben ergeben, dass die Berechnungsweise im O.C.Planner die richtige ist. Es könnte jede*r Kolleg*in die Stunden so einfordern, wie sie in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Der Geschäftsführer hat allerdings schon angekündigt, dass man ihn Verklagen müsse, wolle man diese Forderung durchsetzen. Es bleibt nun jeder*m selbst überlassen ob er*sie das umsetzt. In der überarbeiteten Betriebsvereinbarung wird dies korrigiert sein.
Zu den strittigen Punkten zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung zählen die Themen Wirtschaftsausschuss und Teilfreistellungen für Betriebsratsmitglieder.Wie bereits im BR-Info Mai 2019 berichtet, wird von der Geschäftsführung angezweifelt, dass die Gründung eines Wirtschaftsausschuss im RD-Ammerland zulässig sei. Die Geschäftsführung ist der Auffassung, wir seien ein Tendenzbetrieb (Was ist ein Tendenzbetrieb?). Da wir diese Auffassung nicht teilen, haben wir ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt für uns diese Frage zu klären und ggf. eine Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten. Inzwischen habe wir die Anwaltskanzlei mit der Einleitung des Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Oldenburg beauftragt. Zum Thema Teilfreistellungen habe wir vorgeschlagen im Rahmen einer Regelungsabrede (Was ist eine Regelungsabrede?) zu vereinbaren, dass der Betriebsrat 3 Tage mit 8 Stunden pro Woche Freistellung erhält, die er frei auf die BR-Mitglieder verteilt. Der Geschäftsführer ist bisher allerdings nur bereit einen Tag zur Verfügung zu stellen. Für den Betriebsrat ist dies unakzeptabel, da bereits jetzt schon bei allen BR-Mitgliedern die Überstundenzahl durch die BR-Arbeit gestiegen ist. Zudem braucht man für eine kontinuierliche gute BR-Arbeit verlässliche Zeiten, an denen das geschehen kann.
In der anschließenden Diskussion beherrschte das Thema „Zusatzdienste“ den Diskurs. Das Meinungsspektrum hierzu war breit gefächert, einige wollten, dass Zusatzdienste honoriert werden, andere forderten die Kolleg*innen auf, schlicht nicht mehr an das Telefon zu gehen. Einig war man sich darin, dass sich egal welche Lösung sich durchsetzt, alles im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zu geschehen hat. Der Betriebsrat gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass nach heutigem Stand das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt, um das erreichen zu können benötigen wir entlastende Maßnahmen auf allen Ebenen. Hier muss der Betriebsrat ausgleichend alle Kolleg*innen aller Altersgruppen im Blick zu haben, was eine Lösung der Frage nicht einfacher macht. Eine einfache Mehrheitsentscheidung kann jedenfalls nicht die Lösung sein, dafür sind die zu berücksichtigenden Sachverhalte zu komplex. Der Betriebsrat arbeitet intensiv an einer Lösung.
Der Gegenstand von Betriebs- oder Abteilungsversammlung ist u.a. der, dass alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Beschäftigten unmittelbar betreffen, beraten werden, hierzu gehören alle Fragen, die unmittelbar zu den Aufgaben des Betriebsrats (und des Arbeitgebers) gehören. Dabei können selbstverständlich auch betriebliche Missstände diskutiert werden. Die Beschäftigten haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Es ist also der Rahmen, in dem alles diskutiert werden kann, was der Betriebsrat unternimmt oder auch unterlässt, man kann dem Betriebsrat über Anträge in der Versammlung quasi Aufträge erteilen. Das funktioniert natürlich nur, wenn sich möglichst viele Kolleg*innen beteiligen, sonst bleibt das Ganze ein Produkt weniger Kolleg*innen, das dann nicht den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann. Leider musste festgestellt werden, dass die Teilnehmer*innenzahl an beiden Terminen zusammen 28 Kolleg*innen betrug, das ist eine Quote von 20%. Von einer Repräsentativität kann daher hier wahrlich nicht gesprochen werden.
Zum Ende berichtet der Geschäftsführer, dass das Projekt Gemeindenotfallsanitäter gut anläuft und dass die Aus- und Weiterbildung der Rettungssanitäter in Niedersachsen beschlossen wurde. So ist u.a. für die Rettungssanitäter*innen eine 80-Stündige Weiterbildung vorgesehen, die sie auf ihre Aufgaben als künftige Transportführer*innen im Notfall-KTW vorbereiten soll. Für Fragen hierzu steht der Geschäftsführer gerne zur Verfügung.
Arbeitsgericht Oldenburg
Viele Kolleg*innen haben bereits nachgefragt, was denn nun aus dem Arbeitsgerichtsurteil zu der Dienstanweisung „Ordnung in den Wachen“ geworden ist. Inzwischen hat die Geschäftsführung des Rettungsdienstes Berufung beantragt, so dass das Urteil immer noch nicht rechtskräftig ist. Nun muss sich das Landesarbeitsgericht in Hannover noch ein Mal mit dieser Frage beschäftigen.
Das Oldenburger Arbeitsgericht hatte dem Kollegen in allen Punkten recht gegeben, die Richter waren der Auffassung, dass die Zuweisung von Tätigkeiten wie die Grundreinigung der Wachen, Rasenmähen etc. nicht legitim ist:
„… Bei der übertragenen Grundreinigung wie auch den weiteren angewiesenen Arbeiten wie Rasen mähen, Fenster putzen, Aschenbecher leeren, Blumen gießen, Winterdienst etc. geht es aber gerade nicht um die notfallmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie deren Transport in eine medizinische Einrichtung. Es handelt sich um Tätigkeiten, die letztlich prägend für die Berufsbilder der Reinigungskraft bzw. des Hausmeisters sind und für die keine Qualifikation als Notfallsanitäter erforderlich ist. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten weisen schlicht keinen inneren Zusammenhang zum Berufsbild eines Notfallsanitäters auf. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit der Verrichtung solcher Tätigkeiten in der Regel Fremdpersonal beauftragt wird. Aus Sicht der Kammer ist die Übertragung der Reinigungs- und Pflegearbeiten auch nicht mit der Kernaufgabe, einer unverzüglichen medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten, in Einklang zu bringen. Je nach Notfallsituation und Gesundheitszustand des Verletzten/Erkrankten wird die unverzügliche Einleitung eines Einsatzes erforderlich. Ereilt den Kläger der Notruf während einer Grundreinigung der Sanitäranlagen bzw. bei Pflegearbeiten der Außenanlagen, wie dem Rasen mähen, bedarf es vor Einsatzübernahme aus Hygienegründen (Keime aus den Sanitäranlagen, Verunreinigungen, Gräserpollen etc.) zwingend eines Wechsels der Dienstkleidung. Der strikte Wechsel der Dienstkleidung vor Einsatzübernahme ist aber den Reaktionszeiten abträglich und kann sich damit letztlich nachteilig auf die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auswirken.
Die im Anstellungsvertrag vom 16.09.1992 allgemein gehaltene Umschreibung des Tätigkeitsbereichs führt auch im Zusammenspiel mit der auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Vorschrift des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA zu keiner anderen Betrachtung. Sie ermächtigt die Beklagte nicht dazu, dem Kläger – wie hier – Tätigkeiten zuzuweisen, die sich den Merkmalen der einschlägigen Entgeltgruppe N „Notfallsanitäterinnen und –sanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten“ zuordnen lassen und damit nicht gleichwertig sind. Dies gilt unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger diese Tätigkeiten ausüben soll. Die Regelung in § 12 Abs. 2 TVöD-VKA führt nicht zu einer Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dahingehend, dass er dem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Eingruppierung alle im öffentlichen Dienst anfallenden Tätigkeiten im Rahmen billigen Ermessens zuweisen kann, sofern die zeitliche Grenze von 50 % nicht erreicht ist. Einer derartigen Auslegung des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA steht entgegen, dass es sich um eine Eingruppierungsvorschrift handelt, die nicht die Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bezweckt. Ihr ist nicht der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, etwa einem Arzt Pförtnertätigkeiten zuzuweisen. …“ heißt es in dem zentralen Teil der Urteilsbegründung.
Auch zur Frage, ob der*die Dienstälteste die Dienstanweisung ggf. durchzusetzen hat, positionierte sich das Gericht eindeutig: „Die Beklagte kann vom Kläger auch nicht verlangen, dass dieser im Falle der Abwesenheit des Wachleiters für die Sauberkeit und Ordnung in der eingesetzten Rettungswache Sorge zu tragen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, wonach eine solche Anweisung nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt ist, weil die übertragene Aufgabe nicht im Zusammenhang mit rettungsdienstlichen Tätigkeiten steht. Die Aufgabe entspricht nicht dem Berufsbild eines in die Entgeltgruppe N der Entgeltordnung des TVöD-VKA eingruppierten, „regulären“ Notfallsanitäters ohne Leitungsfunktion. Bereits vor diesem Hintergrund braucht der Kläger der Anweisung nicht nachzukommen. […]die Beklagte vermochte nicht ansatzweise darzulegen, aus welchem Grund gerade der/die „dienstälteste“ Kollege/Kollegin für die Sauberkeit und Ordnung Sorge auf der jeweiligen Rettungswache zu tragen hat.
Die Anweisung beinhaltet zudem eine unzulässige mittelbare Diskriminierung gemäß der §§ 7, 3 Abs. 2, 1 AGG, da langjährig beschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Lebensalter aufweisen. Damit führt die Anweisung faktisch zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern. …“
Ersetz man die Worte Notfallsanitäter durch Rettungssanitäter oder Rettungsassistent dürfte sich die eigentlich Aussage des Urteils nicht ändern. Aber letztendlich gilt dies alles, sollte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover zurückgewiesen werden nur für den klagenden Kollegen.
Nun bleibt abzuwarten wie es weiter geht, wenn das endgültige Ergebnis bekannt wird, wird der Betriebsrat beraten, was er tun kann, dass alle Kolleg*innen ggf. von diesem Urteil profitieren können.
Gelöste Radmuttern
Kürzlich ist es zu einer gefährlichen Situation gekommen, weil wieder Radmuttern am Fahrzeug einer Kollegin gelöst wurden.
Wir haben der Geschäftsführung daher empfohlen, den Kolleg*innen in allen Wachen Schraubensiegellack und geeignete Klebesiegel-Etiketten zur Verfügung zu stellen, mit deren Anwendung auf einen Blick festzustellen wäre, ob sich jemand an den Radmuttern oder Radkappen zu schaffen gemacht hat.
Eine nicht sonderlich kostenintensive Maßnahme die für alle mehr Sicherheit mit sich bringen würde.
Beispiele:
Die Klebesiegel könnten auch für die Versiegelung von Schränken, Koffern und Taschen genutzt werden, z.B. in den Ersatzfahrzeugen.
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