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Betriebsratsinfo Juni 2023

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Liebe Kolleg*innen

Mit unserem aktuellen BR-Info bekommt ihr die Tagesordnung der Betriebsversammlung am 20.03.23

Darüber hinaus informieren wir noch einmal über unsere Pausen- und Feierabendregelung. Neben den vielen neuen Kolleg*innen, die mit den Regelungen noch nicht vertraut sind, gibt es immer noch unterschiedliche Auffassungen bezüglich unserer Regelungen, die immer noch zu Verstößen gegen unsere Vereinbarungen und gegen das Arbeitszeitgesetz führen.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Euer Betriebsrat

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Betriebsratsinfo Februar 2021

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem KTW/NKTW, die Vierte

Leider berichten uns in letzter Zeit immer noch Kolleg*innen, dass es Probleme mit der Gewährung der Pausen und dem geregelten Feierabend auf dem NKTW und auch auf dem KTW gibt. Da auch der allgemeine Umgangston zwischen Leitstellenkolleg*innen und Kolleg*innen im Einsatzdienst inzwischen oftmals nichts mehr mit kollegialer Zusammenarbeit zu tun hat, sahen wir uns veranlasst, direkt mit dem Leiter der GOL, Herrn Leenderts Kontakt aufzunehmen. Wir haben in einem Anschreiben deutlich gemacht, dass die Geduld des Betriebsrates des Rettungsdienst Ammerland inzwischen aufgebraucht ist und wir ratlos sind, wie es noch gelingen kann, dass Pausen, wie sie jedem zustehen, eingehalten werden und keine ungenehmigten Überstunden mehr im KTW/NKTW-Dienst angeordnet werden. Mit diesem Schreiben haben wir, bevor wir unseren Rechtsanwalt zur Rate ziehen, einen letzten Versuch gemacht und ein gemeinsames Gespräch zwischen BR, Geschäftsführung RD und Leitung GOL angeregt. Da inzwischen aus allen beteiligten RDs im GOL-Land Beschwerden an die GOL-Führung herangetragen werden, ist daraus nun eine große Runde geworden. Man hat uns angekündigt, dass man eine große Feedbackrunde mit allen MAV/BR/PR aller beteiligten Organisationen durchführen möchte. Diese soll in den nächste 4 – 6 Wochen stattfinden.  Wir sind gespannt auf diese Runde und werden berichten.

Wie wir bereits im BR – Juli 2020, Juli 2020-2 und Oktober 2020 berichteten, hatten wir die Geschäftsführung deutlich darauf hingewiesen, dass  wir für die NKTW-Dienste keinerlei Überstunden tolerieren und wir davon ausgehen, dass in diesen Diensten eine Pause analog der Regelung im KTW-Dienst gewährt wird.

Wie auch die Geschäftsführung im Mitarbeiter*innenportal mitgeteilt hat, ist daraus seiner Zeit eine Vereinbarung entstanden, die so lange Gültigkeit hat, bis diese Regelung in einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit integriert ist.

Das bedeutet, dass ihr während der Pausenkorridore eure Pausen in euren Wachen, da wo ihr zur Zeit in der Regel euer Essen im Kühlschrank stehen habt, machen könnt. Das Prozedere ist das gleiche wie in den KTW-Diensten. Die Version keine Pause oder eine Pause kurz vor dem Feierabend ist nicht vorgesehen, sie verstößt eindeutig gegen das Arbeitszeitgesetz. Denn das gilt hier ohne Frage und wir wollen es an dieser Stelle nicht mit dem Trick des Rechtfertigenden Notstandes, wie wir es in den RTW-Diensten machen, unnötig verbiegen: ArbZG § 4 in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung: Anhang 4.2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung

Sollte es dennoch zu einem Verstoß kommen, bitten wir um eine Mitteilung an uns und an die Geschäftsführung bzw. den Rettungsdienstleiter. In diesem Fall ist der Zeitraum der nicht gewährten Pause selbstverständlich eine Überstunde, die als einsatzbezogene Überstunde mit Zuschlag belegt ist. Bei Wechselschichtarbeit werden nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Pausen werden danach gewährt und bezahlt, gelten aber als Arbeitszeit und verlängern die Schicht nicht, d.h. für eine 8 Stundenschicht müssen wir nur 7,5 Stunden arbeiten, die bezahlte Pause beträgt 30 Minuten. Wird mir die Pause nicht gewährt, habe ich 8 Stunden gearbeitet, also habe ich eine halbe Überstunde gemacht. Ist doch logisch, oder??

Für ein geregeltes Dienstende gilt das gleiche, ihr braucht keine Tour anzunehmen, bei der ihr nicht pünktlich zum Feierabend zurück in der Wache seid. Die halbe Überstunde, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung gegeben (siehe BV-Arbeitszeit) hat, gilt nur für unvorhergesehene Verzögerungen, sie darf nicht mit eingeplant werden!

Eine Grundlage für diese Regelungen ist das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B aus dem hervorgeht, dass wir nicht länger als 12 Stunden am Tag arbeiten dürfen. Aber auch für die 8-Stunden-Schichten, bei denen eine Überstunde noch kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wäre, gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sagt in seinem Urteil vom 23.11.2000 (4 Sa 81/00) folgendes:

[…] Dadurch, dass die Dienstzeiten nach der beim Beklagten bestehenden Regelung nahtlos aneinander anschließen und sich nicht überlappen, ist aber, weil sich ja die Erforderlichkeit der Einsätze nicht an den Vorgaben des Dienstplans des Beklagten orientieren dürfte, vorprogrammiert, dass Einsätze gegen Ende der individuellen Dienstzeit die äußerste Grenze von 10 Stunden am Tag überschreiten (Hinweis: für uns gilt Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B => 12 Stunden, d. Verf ). Dies ist ein strukturelles Defizit, das nicht von der Regelung des § 14 ArbZG abgefangen werden kann. Für den Arbeitgeber ist zwar nicht der einzelne einen Einsatz auslösende Vorfall ohne weiteres vorhersehbar, aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass es generell zu solchen Einsätzen kommt, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt also den wahrscheinlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz auch seiner Arbeitnehmer dienen, in Kauf und den guten Willen der Bediensteten für sich in Anspruch, den Einsatz nicht deshalb abzubrechen, weil ihre Arbeitszeit endet. Was im Verhältnis zum jeweiligen Patienten, der nicht in einer hilflosen und gesundheitsgefährdenden Lage gelassen werden darf, gegebenenfalls als Notlage anzusehen ist, ist im Verhältnis zum Beklagten ein vorhersehbares und bis zu einer gewissen Grenze einplanbares Ereignis. Arbeitszeitrechtlich muss der Arbeitgeber so vorgehen, dass er nur solche Einsätze anordnet, die voraussichtlich innerhalb der zulässigen Dienstzeit abgewickelt werden können. Ob dies durch angemessene Überlappung der Dienstzeiten nach dem Dienstplan oder durch versetzte Arbeitszeiten mehrerer Einsatzgruppen oder auf sonstige Weise geschieht, liegt im Ermessensrahmen des Arbeitgebers im Einvernehmen gegebenenfalls mit dem Betriebsrat. Jedenfalls ist vorliegend das Verhalten des Klägers ohne die besondere Art der Dienstplangestaltung nicht denkbar, wenn die Bewältigung des Auftrags innerhalb der zulässigen Dienstzeit hätte voraussichtlich geleistet werden können. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, der geltend macht, die Transport hätte ohne weiteres bis 18.00 Uhr durchgeführt werden können, nicht erheblich, weil auch die Rückfahrt zur Rettungswache berücksichtigt werden muss, ohne dass es noch auf die Ausführungen des Klägers über den mutmaßlichen weiteren Zeitaufwand ankommt. Nach seinem Vortrag traf er ja, obwohl er den Transport nicht durchführte, erst etwa eine halbe Stunde nach Ende der planmäßigen und höchstzulässigen Arbeitszeit an der Rettungswache ein. Ob dieser sich auf diesen Umstand ausdrücklich berufen hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil es zum einen auf die objektive Rechtslage ankommt, zum anderen aber der aufgetretene Konflikt nur auf dem Hintergrund dieser Arbeitszeitregelung zu sehen und zu würdigen ist. Auch die Rettungsleitstelle ist Adressat des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn sie nicht im Einzelfall erkennen kann, ob nur ein Krankentransport oder ein Notfall vorliegt. […]

Das gesamte Urteil könnt ihr hier nachlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24

Das Landesabseitsgericht Sachsen  folgt diesem Urteil und führt dazu aus:

[…]

Würde die Ansicht des Beklagten (Arbeitgebers, d. Verfasser), wonach Notfalleinsätze auch nach Dienstschluß jederzeit und unabhängig von deren Dauer durchzuführen seien, zutreffen, würde es sich beim Dienst einer RTW-Besatzung um einen solchen mit offenem Ende handeln. Der Beklagte selbst konnte in der Berufungsverhandlung keine Grenzen für die Zumutbarkeit der Durchführung von Einsätzen nennen.

Es spricht somit alles dafür, daß der Einsatz aus arbeitsvertraglichen (arbeitszeitrechtlichen) Gründen hätte abgelehnt werden dürfen.
Für den Vorrang der arbeitsvertraglichen Festlegung der Dienstzeit streitet in diesem Zusammenhang die in § 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, wonach Nachtarbeit nicht länger als acht bis zehn Stunden betragen darf, wovon Ausnahmen besonderer Rechtfertigung und Begründung bedürfen.

Gegen ein überwiegendes Lösungsinteresse des Beklagten ist anzuführen, daß die Kollision zwischen Einhaltung der Hilfsfrist und dem Dienstende der RTW-Besatzung aus der Betriebsorganisation des Beklagten resultiert. So sind keine überlappenden Dienstzeiten vorgesehen, vielmehr schließen die Dienste der RTW-Besatzungen nahtlos aneinander an. Für Einsätze, die das Dienstende der Rettungshelfer überschreiten, sind ersichtlich keine Vorkehrungen getroffen. Dies schließt ein – wenn auch untechnisch gemeint – organisatorisches Mitverschulden des Beklagten nicht aus (s. ähnlich hierzu LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).

Soweit der Beklagte auf die aus § 22 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes folgende Pflicht zur Notfallrettung hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ihn als den mit den Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragten Unternehmer trifft. Auch ist es nach § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes seine Pflicht, den Betriebsablauf entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes zu organisieren. Eine Pflicht, über ihre Arbeitszeit hinaus Notfallrettung zu betreiben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer des Beklagten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, a. a. O.). […]

Dieses Urteil könnt ihr hier vollständig nachlesen: https://www.judicialis.de/S%C3%A4chsisches-Landesarbeitsgericht_2-Sa-430-01_Urteil_23.01.2002.html

Wie aus diesen Urteilen deutlich heraus zu lesen ist, gilt der geregelte Feierabend auch in der Notfallrettung. Wir beabsichtigen diese Urteile in die neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit einfließen zu lassen. Bitte lasst euch nicht von Aussagen der Leitstelle unter Druck setzen, im NKTW- und KTW-Dienst kann es bei den Alarmierungen nicht um Leben oder Tot gehen, sonst läge hier eindeutig eine Fehlalarmierung vor. Denn dann hätte ein RTW alarmiert werden müssen! Die Auffassung wurde uns von unserer Geschäftsführung, wie von der Leitung der GOL bestätigt. Einzige Ausnahme wäre ein First-Responder-Einsatz, wenn kein RTW in ausreichender Nähe zur Verfügung steht.


Personalwechsel im BR

Es hat wieder ein Personalwechsel im Betriebsrat stattgefunden: Sandra Surup hat ihr Betriebsratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Wir finden das sehr schade und danken ihr für ihr Engagement.

Als nächster Nachrücker ist nun Thomas Nolting von der Liste Reil/Nolting als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit. Leider ist durch den Weggang von Sandra das, bei uns weibliche, Minderheitengeschlecht nur noch durch ein einziges weibliches BR-Mitglied vertreten.


Dienstplan 2021

Zum Dienstplan 2021 habe wir in unserer Sitzung am 09.02.2021, nach dem uns die letzten Fragen von Jared Becker und Thorsten Rabe per Videokonferenz beantwortet wurden, den einstimmigen Beschluss gefasst, dem Dienstplan zuzustimmen. Demnach steht von Seiten des Betriebsrates nichts mehr im Wege ihn freizugeben.


BV LOB 2020 unterschrieben

Am 29.09.20 hatten wir der Geschäftsführung einen Vorschlag für eine Vereinbarung über die LOB 2020 übersandt.

Die Ereignisse im Rahmen der Corona-Pandemie haben es verhindert, die gültigen Zielvereinbarungen für das Jahr 2020 sachgerecht umzusetzen. Gleichzeitig bedeutet die Corona-Pandemie für das Jahr 2020 außergewöhnliche Belastungen durch Dienstplanänderungen und das permanente Tragen zusätzlicher Schutzausrüstung.

Ausgehend davon, dass daher jeder Arbeitstag im Jahr 2020 nach Beginn der Corona-Pandemie, mit den damit verbundenen Pandemieplänen, Dienstplanänderungen und Zusatzschichten eine besondere Belastung darstellt, wollten wir damit erreichen, dass jeder Arbeitstag mit Beginn der Gültigkeit der Dienstanweisung „Covid19 – 001“ vom 18.03.2020 ab dem 18.03.2020 als besondere Leistung im Sinne des § 18 TVöD anerkannt wird.

Als Verfahren haben wir vorgeschlagen, dass das Gesamtfinanzvolumen durch die seit dem 18.03.20 verbleibenden 289 Tage dividiert wird. Hieraus ergäbe sich ein Wert pro Tag. Am Ende des Jahres würde für jede*n Beschäftigte die Zahl der geleisteten Arbeitstage im Einsatzdienst ermittelt. Die Anzahl der geleisteten Arbeitstage multipliziert mit dem Tageswert ergäbe dann die individuelle Leistungszulage.

Auf diesem Weg würde gleichzeitig die besondere Leistung, die Bereitschaft während des Sonderdienstplanes „Corona“ Zusatzschichten zu leisten, honoriert.

Inzwischen konnte die Vereinbarung nach ein paar redaktionellen Anpassungen unterschrieben werden. Demnach gilt diese Vereinbarung nun für sämtliche Anwesenheitstage, vom 01.03.20 bis zum 31.12.2020, für alle Beschäftigten des RD-Ammerland, egal ob Verwaltungstätigkeiten, Einsatzdienste oder Sonderaufgaben erledigt wurden. Denn eine besondere Belastung hatten im letzten Jahr alle zu ertragen.

Nun gilt es für das Jahr 2021, das mit den gleichen Bedingungen wie das vergangene Jahr aufhörte, beginnt, eine angemessene Lösung zu finden. Hilfreich könnten dabei die Veränderungen im §18 des TVöD aus der letzten Tarifrunde sein.


Teststrategie im RD-Ammerland

Im BR-Info Dezember 2020 – 2 berichteten wir, dass auch im RD Ammerland an einer Schnellteststrategie gearbeitet würde. Seinerzeit hat der BR dies durch eine eigene Empfehlung unterstützt.

Inzwischen wurde diese Empfehlung von uns zurückgezogen, denn  neue Erkenntnisse aus diesem Fachartikel: https://www.bmj.com/content/371/bmj.m4848 zeigen, dass die Fehlerquote bei asymptomatisch getesteten Personen fast bei 60% liegt. Das heißt, dass die Schnelltests fast 60% falsch negative Ergebnisse liefern. Das RKI sagt zu den Antigen-Schnelltests: „Aufgrund der geringeren Sensitivität und Spezifität von Antigen-Tests ist der Einsatz dieser Tests nur unter bestimmten Voraussetzungen eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Maßnahmen. Damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt, ist im Vergleich zur PCR-Testung eine größere Virusmenge notwendig (niedrigere Sensitivität). Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. Deshalb sollten diese Tests nur bei Personen angewendet werden, bei denen ein falsch negatives Ergebnis nicht zu schwerwiegenden Konsequenzen führt…“   Auch in Anbetracht dessen, dass in Kürze rund 90% unserer Kolleg*innen geimpft sein werden, beurteilen wir eine solche Teststrategie daher inzwischen nicht mehr als zielführend. Sinnvoller ist es u.E., nach wie vor Kolleg*innen mit Symptomen, einen PCR-Test in der Ammerland-Klinik zu ermöglichen. Die für die Schnelltests notwendigen finanziellen Mittel wären an anderer Stelle sinnvoller verwendbar.


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Auch wir sind wieder angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit wieder so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern. Sobald alle Kolleg*innen im BR vollständig geimpft sind, werden wir die Situation neu bewerten und schauen, ob wird wieder vor Ort präsent sein können.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und wir habe euch ein weiteres aufschlussreichen Video angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2020 – 2

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem Notfall-KTW

Auf Grund einiger Nachfragen möchten wir noch einmal auf die Pausen- und Feierabendregelung in dem Notfall-KTW hinweisen. Wie wir bereits im Betriebsratsinfo – Juli 2020 berichteten, hatte wir die Geschäftsführung deutlich darauf hingewiesen, dass  wir für die NKTW-Dienste keinerlei Überstunden tolerieren und wir davon ausgehen, dass in diesen Diensten eine Pause analog der Regelung im KTW-Dienst gewährt wird.

Wie die Geschäftsführung im Mitarbeiter*innenportal bereits mitgeteilt hat, ist daraus nun eine Vereinbarung entstanden, die so lange Gültigkeit hat, bis diese Regelung in einer neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit integriert ist.

Das bedeutet, dass ihr während der Pausenkorridore eure Pausen in euren Wachen, da wo ihr zur Zeit in der Regel euer Essen im Kühlschrank stehen habt, machen könnt. Das Prozedere ist das gleiche wie in den KTW-Diensten.

Hier gilt ohne Frage das Arbeitszeitgesetz, das wir an dieser Stelle nicht mit dem Trick des Rechtfertigenden Notstandes, wie wir es in den RTW-Diensten machen, unnötig verbiegen wollen: ArbZG § 4 in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung: Anhang 4.2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung

Für ein geregeltes Dienstende gilt das gleiche, ihr brauch keine Tour anzunehmen, bei der ihr nicht pünktlich zum Feierabend zurück in der Wache seid. Die halbe Überstunde, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung gegeben (siehe BV-Arbeitszeit) hat, gilt nur für unvorhergesehen Verzögerungen, sie darf nicht mit eingeplant werden!

Eine Grundlage für diese Regelungen ist das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B aus dem hervorgeht, dass wir nicht länger als 12 Stunden am Tag arbeiten dürfen. Aber auch für die 8-Stunden-Schichten, bei denen eine Überstunde noch kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wäre, gibt es eine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sagt in seinem Urteil vom 23.11.2000 (4 Sa 81/00) folgendes:

[…] Dadurch, dass die Dienstzeiten nach der beim Beklagten bestehenden Regelung nahtlos aneinander anschließen und sich nicht überlappen, ist aber, weil sich ja die Erforderlichkeit der Einsätze nicht an den Vorgaben des Dienstplans des Beklagten orientieren dürfte, vorprogrammiert, dass Einsätze gegen Ende der individuellen Dienstzeit die äußerste Grenze von 10 Stunden am Tag überschreiten (Hinweis: für uns gilt Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem  TVöD § 9 Anhang B => 12 Stunden, d. Verf ). Dies ist ein strukturelles Defizit, das nicht von der Regelung des § 14 ArbZG abgefangen werden kann. Für den Arbeitgeber ist zwar nicht der einzelne einen Einsatz auslösende Vorfall ohne weiteres vorhersehbar, aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass es generell zu solchen Einsätzen kommt, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt also den wahrscheinlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, die dem Gesundheitsschutz auch seiner Arbeitnehmer dienen, in Kauf und den guten Willen der Bediensteten für sich in Anspruch, den Einsatz nicht deshalb abzubrechen, weil ihre Arbeitszeit endet. Was im Verhältnis zum jeweiligen Patienten, der nicht in einer hilflosen und gesundheitsgefährdenden Lage gelassen werden darf, gegebenenfalls als Notlage anzusehen ist, ist im Verhältnis zum Beklagten ein vorhersehbares und bis zu einer gewissen Grenze einplanbares Ereignis. Arbeitszeitrechtlich muss der Arbeitgeber so vorgehen, dass er nur solche Einsätze anordnet, die voraussichtlich innerhalb der zulässigen Dienstzeit abgewickelt werden können. Ob dies durch angemessene Überlappung der Dienstzeiten nach dem Dienstplan oder durch versetzte Arbeitszeiten mehrerer Einsatzgruppen oder auf sonstige Weise geschieht, liegt im Ermessensrahmen des Arbeitgebers im Einvernehmen gegebenenfalls mit dem Betriebsrat. Jedenfalls ist vorliegend das Verhalten des Klägers ohne die besondere Art der Dienstplangestaltung nicht denkbar, wenn die Bewältigung des Auftrags innerhalb der zulässigen Dienstzeit hätte voraussichtlich geleistet werden können. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, der geltend macht, die Transport hätte ohne weiteres bis 18.00 Uhr durchgeführt werden können, nicht erheblich, weil auch die Rückfahrt zur Rettungswache berücksichtigt werden muss, ohne dass es noch auf die Ausführungen des Klägers über den mutmaßlichen weiteren Zeitaufwand ankommt. Nach seinem Vortrag traf er ja, obwohl er den Transport nicht durchführte, erst etwa eine halbe Stunde nach Ende der planmäßigen und höchstzulässigen Arbeitszeit an der Rettungswache ein. Ob dieser sich auf diesen Umstand ausdrücklich berufen hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil es zum einen auf die objektive Rechtslage ankommt, zum anderen aber der aufgetretene Konflikt nur auf dem Hintergrund dieser Arbeitszeitregelung zu sehen und zu würdigen ist. Auch die Rettungsleitstelle ist Adressat des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn sie nicht im Einzelfall erkennen kann, ob nur ein Krankentransport oder ein Notfall vorliegt. […]

Das gesamte Urteil könnt ihr hier nachlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24

Das Landesabseitsgericht Sachsen  folgt diesem Urteil und führt dazu aus:

[…]

Würde die Ansicht des Beklagten (Arbeitgebers, d. Verfasser), wonach Notfalleinsätze auch nach Dienstschluß jederzeit und unabhängig von deren Dauer durchzuführen seien, zutreffen, würde es sich beim Dienst einer RTW-Besatzung um einen solchen mit offenem Ende handeln. Der Beklagte selbst konnte in der Berufungsverhandlung keine Grenzen für die Zumutbarkeit der Durchführung von Einsätzen nennen.

Es spricht somit alles dafür, daß der Einsatz aus arbeitsvertraglichen (arbeitszeitrechtlichen) Gründen hätte abgelehnt werden dürfen.
Für den Vorrang der arbeitsvertraglichen Festlegung der Dienstzeit streitet in diesem Zusammenhang die in § 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, wonach Nachtarbeit nicht länger als acht bis zehn Stunden betragen darf, wovon Ausnahmen besonderer Rechtfertigung und Begründung bedürfen.

Gegen ein überwiegendes Lösungsinteresse des Beklagten ist anzuführen, daß die Kollision zwischen Einhaltung der Hilfsfrist und dem Dienstende der RTW-Besatzung aus der Betriebsorganisation des Beklagten resultiert. So sind keine überlappenden Dienstzeiten vorgesehen, vielmehr schließen die Dienste der RTW-Besatzungen nahtlos aneinander an. Für Einsätze, die das Dienstende der Rettungshelfer überschreiten, sind ersichtlich keine Vorkehrungen getroffen. Dies schließt ein – wenn auch untechnisch gemeint – organisatorisches Mitverschulden des Beklagten nicht aus (s. ähnlich hierzu LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).

Soweit der Beklagte auf die aus § 22 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes folgende Pflicht zur Notfallrettung hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ihn als den mit den Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragten Unternehmer trifft. Auch ist es nach § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes seine Pflicht, den Betriebsablauf entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes zu organisieren. Eine Pflicht, über ihre Arbeitszeit hinaus Notfallrettung zu betreiben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer des Beklagten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, a. a. O.). […]

Dieses Urteil könnt ihr hier vollständig nachlesen: https://www.judicialis.de/S%C3%A4chsisches-Landesarbeitsgericht_2-Sa-430-01_Urteil_23.01.2002.html

Wie aus diesen Urteilen deutlich heraus zu lesen ist, gilt der geregelte Feierabend auch in der Notfallrettung. Wir beabsichtigen diese Urteile in die neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit einfließen zu lassen.


Studie „Overcrowding“ in der Notaufnahme

An uns wurde die Bitte herangetragen für die Masterarbeit eines Studenten der Universität Maastricht folgenden Kurzfragebogen an möglichst viele Menschen weiterzugeben Daher erhaltet ihr hier den Link zu diesem Kurzfragebogen, mit der Bitte euch rund 7 Minuten Zeit zu nehmen und die Fragen zu beantworten. Je mehr dabei sind, um aussagekräftiger wird das Ergebnis.

https://maastrichtuniversity.eu.qualtrics.com/jfe/form/SV_9RFKb1tsqfKwd4V

Wir danken im Namen des Studenten!


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Ab sofort ist der Betriebsrat wieder während der Bürozeiten im Betriebsratsbüro anzutreffen. Die Sitzungen werden mit den notwendigen Vorsichtsmaßnahmen wieder als Präsenzsitzungen stattfinden. Bei einer Veränderung bzw. Verschlechterung der Corona-Lage, werden wir die Situation neu beurteilen und entsprechend reagieren.

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch weiterhin allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo Juli 2020

Informationen zur Betriebsratsarbeit


Pausen und Feierabend auf dem Notfall-KTW

Nach dem nun die ersten Tage der Einführung der Notfall-KTWs im Ammerland verstrichen sind, erreichen uns einige Erfahrungsberichte von Kolleg*innen, die sich mit den Erfahrungen einiger Betriebsratsmitglieder aus den Diensten auf diesen Fahrzeugen decken.

Demnach ist die Auslastung auf diesen neuen Fahrzeugtypen tags wie nachts sehr hoch. Die überwiegende Zahl der Einsätze finden nicht im Ammerland sondern im Stadtgebiet Oldenburg und den angrenzenden Landkreisen statt. Die Einsatzindikationen reichen von unklarem Thoraxschmerz, über den VU bis hin zu einfachen Entlassungen.

Anfragen bei der Leitstelle nach einer Pause brachte u.a. folgende Antwort zu Tage:

Ich habe hier schriftlich vorliegen, dass Herr Peter angeschrieben wurde um die Pausenregelung für die neu eingeführten NKTW zu klären. Es gab bis heute noch keine Antwort, daher sind wir angewiesen worden die NKTW wie Notfallrettungsfahrzeuge zu behandeln, somit gibt es keine Pausen.“

Die Verantwortlichen in der GOL verkennen dabei folgende Aspekte: Keine Pause, sieht das Arbeitszeitgesetz nicht vor. Im Gegenteil, der § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sieht vor, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ArbZG die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen nicht rechtzeitig gewährt. Passiert in einem solchen Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung der Pause den Kolleg*innen etwas oder wird der Verstoß dauerhaft wiederholt, so kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 Abs. 1 ArbZG). In einer 12-Stündigen Schicht mit einer derartigen Auslastung kann das dann schon mal passieren.

Wir haben in der noch durch Nachwirkung gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit eine entsprechende Pausenregelung festgelegt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung existierten allerdings noch keine NKTWs im Dienstplan. Hierzu muss also eine neue sachgerechte Vereinbarung getroffen werden, die in der neuen BV-Arbeitszeit dann niedergeschrieben sein wird.

Gleiches gilt für Überstunden, nach dem Arbeitszeitgesetz, verbunden mit dem § 9 Anhang B des TVöD dürfen wir nicht länger als 12 Stunden arbeiten. Es sei denn hier geht es um Leben oder Tod, aber das soll ja gerade beim NKTW nicht der Fall sein! Die Kolleg*innen der Wache Rastede z.B., habe im Übrigen in ihrem Dienstplan den 4er-Block R4. Für die Kolleg*innen, die diese 4 x 12 Stundenschichten hintereinander zu arbeiten haben, wären eine fehlende Pause bei möglichen Überstunden auch ohne die Gesetzesvorgabe einfach unzumutbar.

Um bis dahin, zum einen dem Arbeitszeitgesetzt, verbunden mit dem TVöD § 9 Anhang B und zum anderen der Gesundheitsvorsorge und eurer sozialen Teilhabe gerecht zu werden, haben wir der Geschäftsführung unmissverständlich folgendes mitgeteilt:

  • Für die Dienste in den NKTW-Schichten tolerieren wir keinerlei Überstunden! Wir erwarten, dass nur noch Einsätze ausgeführt werden, die analog der Regelung für die KTWs spätestens innerhalb einer halben Stunde nach Schichtende beendet sind. Dabei möchten wir betonen, dass das regelhafte Ende das im Dienstplan festgelegte Schichtende zu sein hat. Die tolerierte halbe Stunde gilt nur für unvorhergesehene Ereignisse, sie ist nicht von vornherein mit einplanbar (siehe auch LAG Baden-Württemberg 4 Sa 81/00 und LAG Sachsen 2 Sa 430/01)! In den Schichten R4/5 und K31/32 wären Überstunden ohnehin nur mit einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz möglich.
  • Für die Dienste in den NKTW-Schichten erwarten wir die regelhafte Gewährung von Pausen analog unserer Pausenregelung BV-Arbeitszeit, ohne dass die Melder eingeschaltet bleiben müssen. Die Pausen haben auch analog des § 6 der Arbeitsstättenverordnung in den Wachen stattzufinden, denn dort haben die Kolleg*innen in der Regel ihre Mahlzeiten im Kühlschrank. Zumal zurzeit durch den, noch geltenden, Pandemieplan Stufe 3 ein Kaufen von Lebensmitteln, bzw. der Besuch einer Lokalität während des Dienstes untersagt ist. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass hier der § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG vorsieht, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen nicht rechtzeitig gewährt. Passiert in einem solchen Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung der Pause den Kolleg*innen etwas oder wird der Verstoß dauerhaft wiederholt, so kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 Abs. 1 ArbZG) In einer 12-Stündigen Schicht mit einer derartigen Auslastung, ohne eine regelhafte Pause, steigt das Unfallrisiko sowie das Risiko auf Behandlungsfehler durch unkonzentriertes Handeln.

Wir bitten euch uns unverzüglich mitzuteilen, wenn euch während des Pausenkorridors eine Pause verwehrt wird, oder wenn ihr dazu genötigt werdet Einsätze anzunehmen, die offensichtlich Überstunden erzeugen. Wir werden dann kurzfristig reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.

 


Erreichbarkeit des Betriebsrates

Die „Corona-Krise“ geht auch an dem Betriebsrat nicht vorbei. Auch wir sind angehalten Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Daher sind wir während der angegeben Bürozeiten  zwar erreichbar aber nicht unbedingt im BR-Büro anzutreffen. Wir werden unsere BR-Arbeit so weit wie möglich von zu Hause erledigen und unsere Sitzungen per Video-Konferenz abhalten. Also wenn niemand im BR-Büro zu erreichen ist, nutzt bitte die bekannten Handynummern.

Bitte haltet euch außerhalb der angegeben Bürozeiten auch an die üblichen Zeiten. Nachrichten oder Anrufe ab 18:00 sollten nur in absoluten Notfallen getätigt werden. Wir beantworten gerne eure Fragen, aber in der Regel haben diese auch bis zum nächsten Tag Zeit! Danke!

Hier ist noch ein hilfreicher Link zu Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise angehängt:

https://gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus

Wir wünschen euch allen einen guten Verlauf dieser Krise!


Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr hier nachlesen:

Ihr müsst Euch auf unserer Homepage registrieren, damit ihr Euch später dort anmelden könnt. Dies ist zwingend erforderlich, sonst könnt ihr die BR-Infos etc. dort nicht lesen, denn diese sind nur für euch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Bitte nutzt dazu diesen Link: https://br-rda.de/register/

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an alle [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat