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Betriebsratsinfo – August 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freuen sich, dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche Interessenvertretung für alle Schüler*innen, Auszubildende und Kolleg*innen bis zum Alter von 24 Jahren. Zurzeit bereiten wir die Neuwahl der JAV-Vertretung vor. Hierzu sind schon einige Aufrufe zur Kandidatur im „U25“ Extrablatt veröffentlicht worden.

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 52220-57 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr i.d.R. auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan nach, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland

Euer Betriebsrat

Betriebsvereinbarungen

Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem BetrVG unterliegen.

Die normativen Regelungen einer Betriebsvereinbarung haben gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse des Betriebs. Unmittelbare Geltung bedeutet dabei, dass die Regelungen gleichsam von außen auf das Arbeitsverhältnis einwirken, d. h. unabhängig vom Willen und von der Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien. Zwingende Geltung bedeutet dagegen, dass von den Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Weiter heißt es im § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG „Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. “

Und wie oben zu lesen ist, hat nicht nur der Arbeitgeber diese einzuhalten, sondern auch ihr als Arbeitnehmer*innen findet dort neben Regelungen, die euch Rechte einräumen und euch schützen sollen, Regelungen, die euch in die Pflicht nehmen. Also es ist also zwingend notwendig, dass ihr euch die Zeit nehmt und die Betriebsvereinbarungen durchlest.

Die Betriebsvereinbarungen findet ihr im IntraRett, hier auf unserer Homepage, oder ganz klassisch auf Papier in einem Ordner in jeder Wache.

Zeitzuschläge bei Pausen

Zum Thema Zeitzuschläge bei Pausen im KTW-Dienst gab es unterschiedliche Auffassungen. Dies haben wir zum Anlass genommen, zu dieser die Frage zu recherchieren.

Das Ergebnis:

Nach §8 TVöD VKA stehen Zeitzuschläge grundsätzlich nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu. Diese Einschränkung müssen wir nicht nur bei Ausfall der Arbeitsleistung z. B. bei Krankheit und Urlaub beachten, sondern auch bei den Zeiten, die zum Zweck der Vergütung zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden, wie z. B. die Wegezeit bei der Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft oder die bezahlte Pause in der Wechselschicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

Nach der Pausenregelung in unserer BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst beginnt der Pausenkorridor 4 Stunden nach Beginn der jeweiligen Schicht und endet nach 7 Stunden. In dieser Zeit weist die Leitstelle die Pause zu oder sie wird aktiv angefragt. Als Besonderheit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr gilt, dass die Pause auch dann als gewährt gilt, wenn ausreichend einsatzfreie Zeit innerhalb des Pausenkorridors vorlag.

Nun legen wir im KTW-Dienst und teilweise im NEF-Dienst die Arbeit tatsächlich während unserer Pause nieder, während das im RTW-Dienst nur eingeschränkt gilt. Hier halten wir uns nur für Notfälle bereit und bekommen dafür eine entsprechende Pausengutschrift am Ende der Schicht.

Hier wird der Unterschied deutlich: im KTW-Dienst erbringen wir tatsächlich während unserer Pause keine Arbeitsleistung, auch wenn diese nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA weiterbezahlt wird. Da es aber nach §8 TVöD VKA Zuschläge nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung gibt, wird diese zu Recht im KTW-Dienst abgezogen.

Auch wenn wir für die Zeit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr eine flexiblere Lösung zur Pause haben, achtet darauf, dass ihr während des Pausenkorridors eure Pausen bekommt!

Ferntouren – Ergänzung

Zum Thema Ferntouren möchten wir noch einemal auf unsere Info vom Juni 2017 : https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-juni-2017/ hinweisen. Weil es jedoch immer wieder vorkommt, dass von der Leitsstelle spontan ohne Vorankündigung Ferntouren angeordnet werden, möchten wir ergänzend dazu auch auf unsere Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ hinweisen:

Dort steht unter dem Punkt 2.8.3 Einsatzbezogene Überstunden und Verkürzung der Ruhezeit:

Die durch den Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit darf nur unter den folgenden Voraussetzungen durch Anordnung des Arbeitgebers überschritten werden:

  • Eine Toleranz von 30 Minuten besteht in allen Fällen. Bei Überschreitung sind die Fahrzeuge allerdings nur noch einsatzbereit abzustellen.
  • Eine Überschreitung bei Notfalleinsätzen (z. B. MANV oder Katastropheneinsätze) ist immer zulässig. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt in diesen Fällen als erteilt.
  • In allen anderen Fällen kann der Mitarbeiter ohne arbeitsrechtliche Sanktion einen Transportauftrag, bei dem der Einsatz nicht spätestens 30 Minuten nach dem vorgesehenen dienstplanmäßigen Schichtende seinen Abschluss in der Rettungswache gefunden hätte, ablehnen.

Die Betriebsparteien bekennen sich zu einem planbaren Dienstende der Mitarbeiter. Dann kann es im Rahmen des Einsatzdienstes oder durch Diensttausche vorkommen, dass aufgrund eines unvorhergesehenen Einsatzes zum Schichtende, eine Überschreitung der werktäglichen zulässigen Höchstarbeit eintritt und zu einem regulären Schichtbeginn am Folgetrag die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten wäre. Für diese Fälle stimmt der Betriebsrat der Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu.
Der Überstundenzuschlag für diese einsatzbezogenen Überstunden wird mit der Abrechnung der Schichtzulagen ausgezahlt. Die Arbeitszeit wird dem Stundenkonto gutgeschrieben.“

Also schaut ob die spontan angekündigte Ferntour in eure Lebensplanung passt, wenn es nicht passt, könnt ihr euch auf die o.g. Regelung berufen!

Betriebsratswahl 2018

Eine gute Nachricht tauchte gestern in unserem Postfach auf, der erste Kandidat für die Betriebsratswahl 2018 hat sich gemeldet. Das ist ein Anfang, damit haben wir nach dem dem ersten Kandidaten für die JAV-Wahl im Herbst, einen weiteren für die BR-Wahl im nächsten Jahr.

Aber da geht noch mehr … betriebsratswahl-2018 [at] br-rda.de 

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Betriebsratsinfo – Juni 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Ferntouren

Hin und wieder kommt es vor, dass wir Entlassungen oder Verlegungen von Patienten zu weit entfernten Zielen ausführen müssen. Dabei gilt es diverse Regeln zu beachten.

Pausen, auch wenn ihr auf euch allein gestellt ohne direkten Kontakt zur Leitstelle in der Ferne unterwegs seit, müsste ihr euch an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Das heißt, spätestens nach 6 Stunden Lenkzeit ist Pause angesagt, und Achtung, Patientenbetreuung ist auch Arbeit! Eine Pause findet nur statt, wenn das Fahrzeug steht und ihr nicht mit der Patientenbetreuung beschäftigt seit.

Der Anhang zu §9 TVöD „Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst“ sagt: „(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.“ Das bedeutet für euch, nach 12 Stunden ist eigentlich Feierabend, wenn es  nicht um Leben oder Tod geht.

Also bitte klärt im Vorfeld mit dem zuständigen Vorgesetzten, ob ihr die Option des Übernachtens in die Planungen für solch eine Tour mit einbeziehen sollt bzw. müsst. Grundsätzlich empfiehlt die Geschäftsleitung, so ist es uns mitgeteilt worden, bei Ferntouren für unvorhersehbare Verzögerungen eine Übernachtungsgrundausrüstung mitzuführen.

Bei einer Tour nach München mit einer Fahrtzeit von 8 – 9 Stunden beispielsweise, solltet ihr spätestens im Raum Frankfurt, Fahrtzeit 5 – 6 Stunden, Ausschau nach einem Rastplatz halten, bei dem es möglich ist auch mit Patienten im Auto eine Pause zu machen. Ob ihr eure Pause am Stück nehmt oder in 15 Minuten Teile stückelt, hängt von eurer Konstitution und vom Zustand des Patienten ab. Hier seit ihr in der Verantwortung eine angemessene Entscheidung zu treffen, die eure Pflichten nach dem Arbeitszeitgesetz genügen und die dem Patienten gerecht wird. Nur eines geht mit Sicherheit nicht, 9 Stunden am Stück durchfahren!

Die Rückfahrt ohne Patienten könnt sicher flexibler gestalten, jedoch ist bei diesem Beispiel klar, die Pausen sind einzuhalten und die Rückfahrt muss zwangsweise am nächsten Tag nach 11 Stunden Ruhezeit erfolgen.

Macht euch einen netten Abend in München!

Ihr seit in der Verantwortung immer eure körperliche Verfassung im Blick zu haben, wenn ihr das Gefühl habt zu müde für eine sichere Fahrt zu sein, macht Pause, oder wenn es gar nicht mehr geht, ruft den LvD an und lasst eine spontane Übernachtung organisieren.

Personalgespräch

Es kommt immer mal wieder vor, dass man zum Personalgespräch einbestellt wird. Wenn dies nicht vorher abgesprochen ist,  geht meist das Kopfkino sofort los: „Hab ich was verbockt“, „Hat sich jemand beschwert“, „Ist der Chef mit meiner Arbeitsleistung nicht zufrieden?“, „Muss ich dahin?“.

Die letzte Frage ist am schnellsten beantwortet: Ja ihr müsst dahin! Es ist eine sog. Nebenpflicht, der ihr nachkommen müsst, um eure Hauptpflicht im Betrieb sinnvoll erbringen zu können. Solange es sich um eine Gespräch handelt, das sich auf das  Erbringen eurer Arbeitsleistung bezieht, könnt ihr euch dem nicht entziehen.

Abgesehen von den im Arbeitsverhältnis und im Umgang überhaupt geltenden Regeln (keine Beleidigungen etc.) gibt es für die Durchführung keine rechtlichen Vorgaben. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Durchführung an die Vorgaben des billigen Ermessen gebunden. Darunter fallen das Eingehen auf eure Bedürfnisse oder Einschränkungen wie:

  • vorherige Information über die Gesprächsthemen,
  • Rücksicht auf Verhinderungen (Arbeitsunfähigkeit)
  • Wunsch nach Protokollierung
  • Reaktions- oder Bedenkzeit wenn ihr Stellung beziehen sollt

Also, fragt nach worum es geht, damit das Kopfkino einen Gang runter schalten kann, wenn ihr krank geschrieben seit braucht ihr nicht kommen, es kann hilfreich sein aufzuschreiben was gesprochen wurde, damit man später noch nachvollziehen kann worum es ging. Lasst euch Zeit, wenn ihr Stellung beziehen sollt, z.B. bei einer Beschwerde, vielleicht ist es besser zu Hause über das ganze noch ein mal nachzudenken oder es zu besprechen.

Dann stellt sich oft die Frage, darf ich mir Unterstützung mitnehmen? Diese Frage ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, demnach dürfen BR-Mitglieder mitkommen, wenn es in dem Gespräch um die:

gehen soll. Das kann man aber nur entscheiden, wenn man im Vorfeld weiß worum es in dem Personalgespräch gehen soll.

Und noch was, kommt ja nicht auf die Idee das Gespräch auf dem Handy aufzuzeichnen, dies kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, denn es verletzt das Persönlichkeitsrecht.

Also keine Panik wenn es mal überraschend heißt: „Bitte zum Personalgespräch in mein Büro.“ Im Zweifel meldet euch bei uns, wir unterstützen euch!

Traumatisierende Ereignisse

Im Rahmen der letzten Abendfortbildung wurde uns eindrucksvoll vermittelt, welche Gefahren für unsere psychische Gesundheit mit unserem Beruf verbunden sein können. In unserem Info März 2017 haben wir bereits auf das Thema hingewiesen. Ergänzend möchten wir euch bitten sämtliche Ereignisse, die potentiell dazu geeignet sein könnten, eure psychische Gesundheit nachhaltig anzugreifen, schon jetzt in das Verbandbuch im IntraRett einzutragen, auch wenn da „nur“ von „Unfällen“ die Rede ist.

Nachfolgend findet ihr den Link einer empfohlenen Broschüre von der GUV zum herunterladen.

Das Dokument wird nicht angezeigt? Dann klicke hier:

Traumatisierende Ereignisse

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat