Schlagwort-Archive: Pausenzeiten

Betriebsratsinfo – August 2017

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Rettungsdienst Ammerland GmbH freuen sich, dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche Interessenvertretung für alle Schüler*innen, Auszubildende und Kolleg*innen bis zum Alter von 24 Jahren. Zurzeit bereiten wir die Neuwahl der JAV-Vertretung vor. Hierzu sind schon einige Aufrufe zur Kandidatur im „U25“ Extrablatt veröffentlicht worden.

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt ihr über die Adresse alle [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 52220-57 zu erreichen, die Zeiten, zu denen jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr i.d.R. auf unserer Homepage.

Wenn ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan nach, wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat, und sprecht es an.

Außerdem könnt ihr euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland

Euer Betriebsrat

Betriebsvereinbarungen

Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem BetrVG unterliegen.

Die normativen Regelungen einer Betriebsvereinbarung haben gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse des Betriebs. Unmittelbare Geltung bedeutet dabei, dass die Regelungen gleichsam von außen auf das Arbeitsverhältnis einwirken, d. h. unabhängig vom Willen und von der Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien. Zwingende Geltung bedeutet dagegen, dass von den Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Weiter heißt es im § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG „Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. “

Und wie oben zu lesen ist, hat nicht nur der Arbeitgeber diese einzuhalten, sondern auch ihr als Arbeitnehmer*innen findet dort neben Regelungen, die euch Rechte einräumen und euch schützen sollen, Regelungen, die euch in die Pflicht nehmen. Also es ist also zwingend notwendig, dass ihr euch die Zeit nehmt und die Betriebsvereinbarungen durchlest.

Die Betriebsvereinbarungen findet ihr im IntraRett, hier auf unserer Homepage, oder ganz klassisch auf Papier in einem Ordner in jeder Wache.

Zeitzuschläge bei Pausen

Zum Thema Zeitzuschläge bei Pausen im KTW-Dienst gab es unterschiedliche Auffassungen. Dies haben wir zum Anlass genommen, zu dieser die Frage zu recherchieren.

Das Ergebnis:

Nach §8 TVöD VKA stehen Zeitzuschläge grundsätzlich nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu. Diese Einschränkung müssen wir nicht nur bei Ausfall der Arbeitsleistung z. B. bei Krankheit und Urlaub beachten, sondern auch bei den Zeiten, die zum Zweck der Vergütung zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden, wie z. B. die Wegezeit bei der Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft oder die bezahlte Pause in der Wechselschicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

Nach der Pausenregelung in unserer BV-Arbeitszeit im Einsatzdienst beginnt der Pausenkorridor 4 Stunden nach Beginn der jeweiligen Schicht und endet nach 7 Stunden. In dieser Zeit weist die Leitstelle die Pause zu oder sie wird aktiv angefragt. Als Besonderheit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr gilt, dass die Pause auch dann als gewährt gilt, wenn ausreichend einsatzfreie Zeit innerhalb des Pausenkorridors vorlag.

Nun legen wir im KTW-Dienst und teilweise im NEF-Dienst die Arbeit tatsächlich während unserer Pause nieder, während das im RTW-Dienst nur eingeschränkt gilt. Hier halten wir uns nur für Notfälle bereit und bekommen dafür eine entsprechende Pausengutschrift am Ende der Schicht.

Hier wird der Unterschied deutlich: im KTW-Dienst erbringen wir tatsächlich während unserer Pause keine Arbeitsleistung, auch wenn diese nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA weiterbezahlt wird. Da es aber nach §8 TVöD VKA Zuschläge nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung gibt, wird diese zu Recht im KTW-Dienst abgezogen.

Auch wenn wir für die Zeit zwischen 17:00 und 07:00 Uhr eine flexiblere Lösung zur Pause haben, achtet darauf, dass ihr während des Pausenkorridors eure Pausen bekommt!

Ferntouren – Ergänzung

Zum Thema Ferntouren möchten wir noch einemal auf unsere Info vom Juni 2017 : https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-juni-2017/ hinweisen. Weil es jedoch immer wieder vorkommt, dass von der Leitsstelle spontan ohne Vorankündigung Ferntouren angeordnet werden, möchten wir ergänzend dazu auch auf unsere Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ hinweisen:

Dort steht unter dem Punkt 2.8.3 Einsatzbezogene Überstunden und Verkürzung der Ruhezeit:

Die durch den Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit darf nur unter den folgenden Voraussetzungen durch Anordnung des Arbeitgebers überschritten werden:

  • Eine Toleranz von 30 Minuten besteht in allen Fällen. Bei Überschreitung sind die Fahrzeuge allerdings nur noch einsatzbereit abzustellen.
  • Eine Überschreitung bei Notfalleinsätzen (z. B. MANV oder Katastropheneinsätze) ist immer zulässig. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt in diesen Fällen als erteilt.
  • In allen anderen Fällen kann der Mitarbeiter ohne arbeitsrechtliche Sanktion einen Transportauftrag, bei dem der Einsatz nicht spätestens 30 Minuten nach dem vorgesehenen dienstplanmäßigen Schichtende seinen Abschluss in der Rettungswache gefunden hätte, ablehnen.

Die Betriebsparteien bekennen sich zu einem planbaren Dienstende der Mitarbeiter. Dann kann es im Rahmen des Einsatzdienstes oder durch Diensttausche vorkommen, dass aufgrund eines unvorhergesehenen Einsatzes zum Schichtende, eine Überschreitung der werktäglichen zulässigen Höchstarbeit eintritt und zu einem regulären Schichtbeginn am Folgetrag die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten wäre. Für diese Fälle stimmt der Betriebsrat der Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu.
Der Überstundenzuschlag für diese einsatzbezogenen Überstunden wird mit der Abrechnung der Schichtzulagen ausgezahlt. Die Arbeitszeit wird dem Stundenkonto gutgeschrieben.“

Also schaut ob die spontan angekündigte Ferntour in eure Lebensplanung passt, wenn es nicht passt, könnt ihr euch auf die o.g. Regelung berufen!

Betriebsratswahl 2018

Eine gute Nachricht tauchte gestern in unserem Postfach auf, der erste Kandidat für die Betriebsratswahl 2018 hat sich gemeldet. Das ist ein Anfang, damit haben wir nach dem dem ersten Kandidaten für die JAV-Wahl im Herbst, einen weiteren für die BR-Wahl im nächsten Jahr.

Aber da geht noch mehr … betriebsratswahl-2018 [at] br-rda.de 

Unsere Betriebsratsinfos könnt ihr an drei Stellen nachlesen:

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

Bayerische Aufsichtsbehörden: Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz gelten auch für den Rettungsdienst in Bayern

mit-pause-gehts-besserAuch im Rettungsdienst müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetze sowie Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Bayerische Gewerbeaufsicht sowie die Staatsministerien für Arbeit und Soziales (StMAS) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) legen eine „unmissverständliche Handreichung vor, die arbeitgeberseitig nicht mehr ignoriert werden kann“, so Robert Hinke, ver.di-Fachbereichsleiter für Gesundheit und Soziales in Bayern.

Diese Klarstellung war notwendig, da im Rettungsdienst nach Auffassung der Gewerkschaft ver.di zunehmend gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Zu den gravierendsten Dauerproblemen zählt Hinke die Nichteinhaltung von Pausenzeiten, täglichen Höchstarbeitszeiten und vorgeschriebenen Ruhezeiten: „Berechtigte Kritik unserer Personal- und Betriebsräte beantworteten etliche Arbeitgeber mit fragwürdigen bis kruden Rechtsauslegungen, mitunter offener Ignoranz für die Belange der Beschäftigten. Dass hierdurch die vom Rettungsdienst zu versorgenden Patienten gefährdet werden könnten, kam meist erst gar nicht in den Blick.“

Anzeigen von Beschäftigten, Presseberichte über Missstände und die Ergebnisse einer ver.di-Beschäftigtenbefragung sowie fortgesetzte Kontroversen mit Arbeitgebervertretern veranlassten ver.di, beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales einen „Runden Tisch Arbeitszeit Rettungsdienst“ anzuregen, um einen rechtlichen Klärungsprozess herbeizuführen. Dem kamen die verantwortlichen Ministerien nach. Es ist dem Engagement der Gewerbeaufsicht und der Fachreferate der verantwortlichen Ministerien zu verdanken, dass nunmehr eine komprimierte Zusammenschau der wichtigsten zu beachtenden Regelungen vorliegt. Dass sich die „Durchführenden“ des Rettungsdienstes gegen die Rechtslage zu stemmen versuchten, war laut Hinke „für den erforderlichen Lernprozess im Rettungsdienst sicher hilfreich“. Spätestens jetzt könne sich niemand mehr „in Notsituationen flüchten“, um die Arbeitszeiten der Beschäftigten auszudehnen. Diese gehören zur üblichen Tätigkeit im Rettungsdienst, bringen damit die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht zu Fall.

Hinke erwartet, dass die Arbeitgeber des Rettungsdienstes die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Damit die betrieblichen Interessensvertretungen die Umsetzung kritisch begleiten und Verstöße feststellen können, wird ver.di für Personalräte, Betriebsräte und die Mitarbeitervertretungen eigens Qualifizierungsprogramme erarbeiten. Die Gewerkschaft ver.di bietet den Durchführenden des Rettungsdienstes an, mögliche Mehrkosten gemeinsam gegenüber der Politik und den Kassen zu vertreten. „Alle Beteiligten stehen in der Verantwortung, den Beschäftigten zu ihren Rechten zu verhelfen und Gefährdungen für Patienten zu minimieren“, so Hinke.