Alle Beiträge von Uwe He-Wi
Neue Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Der Bundesfinanzhof hat Mitte 2011 seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte radikal geändert. Demnach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur noch an dem Ort vor, an dem der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner dauerhaften beruflichen Tätigkeit hat. Das ist der Ort, an dem er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat und den er daher fortlaufend aufsucht. Daher gilt: Neue Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte weiterlesen
Referentenentwurf für das „Notfallsanitätergesetzt“: kalter Kaffee lau aufgewärmt!
Schon lange wird die Novellierung des Rettungsassistentengesetzes von den Berufsverbänden und der Gewerkschaft ver.di gefordert. Auf eine Anfrage von Kathrin Vogler (MdB, Partei die Linke) antwortet die Bundesregierung: „Die Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bei der Klärung von wesentlichen Vorfragen zur Ausbildung berät, hat ihre Arbeit im Herbst 2011 abgeschlossen. Diese Expertengruppe war von Beginn an als Beratergremium auf Fachebene konzipiert worden, hat unter Leitung des BMG getagt und Fragestellungen bearbeitet, die das BMG an die Experten gerichtet hatte. Die Veröffentlichung der Beratungsergebnisse war und ist nicht geplant.
Auf der Basis der Erkenntnisse aus dieser Expertengruppe wird derzeit der Referentenentwurf für das neue Rettungsassistentengesetz erarbeitet. Es ist vorgesehen die Novellierung der Rettungsassistentenausbildung in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Die zeitliche Planung des BMG ist hierauf ausgerichtet.“
Hier ist er nun der Referentenentwurf der Bundesregierung über das „Gesetzt über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters“ oder einfach kurz: „Notfallsanitätergesetz – NotSanG“
Die Anpassung des Berufs des Rettungsassistenten an die neuen Anforderungen eines modernen Rettungsdienstes erfolgt jedoch nicht in der Novellierung des Rettungsassistentengesetzes sondern in der Schaffung eines neuen Berufsbildes. Die Begründung zum Gesetzesentwurf gibt zunächst Anlass zur Hoffnung, dass das geplante Gesetzt den Anforderungen an den Beruf gerecht wird, denn dort heißt es: “ Diese Berufsgruppe ist es auch, die neben den Notärztinnen und Notärzten die Hauptlast und die hauptsächliche Verantwortung im Rettungsdienst trägt.“ Blätter man im Entwurf weiter, so landet man jedoch schnell an Stellen, an denen die Enttäuschung groß wird, denn es wird schnell deutlich dass hier nicht wirklich neues geplant ist.
Statt einer klaren Beschreibung des Berufsbildes findet man unter §4 nur die Beschreibung der Ausbildungsziele, die einen Notfallsanitäter: “ … zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln ….“ sollen. Bei der Auflistung der Maßnahmen, die eine Notfallsanitäter eigenverantwortlich durchführen soll, bleibt die Aufzählung sehr diffus: „… Durchführen angemessener medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um bei Vorliegen eines lebensgefährlichen Zustandes oder bei zu befürchtenden wesentlichen Folgeschäden einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen
Versorgung vorzubeugen, …“ statt an dieser Stelle klar umrissene Maßnahme als Regelkompetenz zu nennen, beschränkt sich das NotSanG darauf die schon jetzt vorhanden Notkompetenz gesetzlich zu regeln. Es bleibt beim Status Quo, heilkundliche Maßnahmen dürfen eigenständig nur im Delegationsverfahren durchgeführt werden und müssen nach wie vor im Vorfeld vom Ärztlichen Leiter zu bestimmten Situationen angeordnet, überprüft und verantwortet werden. Durch eine fehlende bundeseinheitliche Regelung bleibt es bei regional sehr unterschiedlichen Standards, von Qualitätssteigerung kann hier also nicht die Rede sein.
Auch in der Struktur der Ausbildung gibt es nicht wirklich etwas neues, es bleibt bei einer getrennten Ausbildung in Schule und Lehrrettungswache. Der Ausbildungsvertrag wird mit der Schule geschlossen, womit der Ausbildende den Status eines Schülers bekommt. Dies steht im Widerspruch zu einer Ausbildungsvergütung, den ein Schüler erhält gemeinhin keine Ausbildungsvergütung, allenfalls bekommt er üblicherweise eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es schließt auch sofort die Frage an, wer zahlt die Vergütung, die Schule oder der Träger der Lehrrettungswache. Es handelt sich hier also noch immer nicht um eine Berufsausbildung im Dualen System nach dem Berufsausbildungsgesetz.
Immerhin dürfen die altgedienten Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen ihre Berufsbezeichnung behalten. Wollen sie aber die neue Berufsbezeichnung führen, müssen sie ihre Eignung in einer Prüfung belegen. Mit anderen Worten sie müssen beweisen, dass sie die Tätigkeit, die sie mitunter schon seit 24 Jahren ausüben, wirklich beherrschen, wie unsinnig ist das denn? Kollegen und Kolleginnen die noch nicht so lange im Geschäft sind, müssen sogar einen Lehrgang zur Vorbereitung der Prüfung absolvieren. Daran schließen sich sofort weitere Fragen an: wäre dieser Lehrgang Arbeitszeit, wer trägt die Kosten des Lehrganges? Dieser Referentenentwurf wirft mehr Fragen auf, als dass er Vorteile für unseren Berufsstand bringt, umso verwunderlicher ist es, dass der Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst e.V. (DBRD) so viel positive Worte dafür findet: „Wir sind, wie im Entwurf klar formuliert, der Auffassung, dass eine generelle Überleitung der Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter ohne Prüfung und ggf. zusätzlicher Ausbildung nicht sinnvoll ist. Wir sprechen uns aber für eine einheitliche Regelung aus, die unabhängig der jeweiligen Berufserfahrung, Weiterqualifizierung und sonstiger Eignung ist.“ Und er möchte sogar noch weitergehen als im Entwurf beschrieben, in dem er die Berufserfahrung völlig außer Acht lassen möchte.
Nun ist dies erst der Referentenentwurf eines Gesetzes, d.h. es ist noch völlig offen ob dieses Gesetz in dieser Form oder überhaupt kommen wird. Man kann nur hoffen, dass sich noch möglichst viele kritische Stimmen melden und Einfluss nehmen, damit dieses Gesetz so nicht kommt. Denn kalten Kaffee, den wir leider allzu oft schon in unseren Wachen nach den Einsätzen vorfinden, wärmt man nicht auf.
Rettungsdienst Ammerland wird 40, der Betriebsrat gratuliert …
als vor 40 Jahren der Ammerländer Kreistag die weise Entscheidung getroffen hat den Rettungsdienst Ammerland, ein Zusammenschluss aus Landkreis, DRK und Johanniter Unfallhilfe (die JUH trat ein Jahr später bei), zu gründen, reichten 14 Hauptamtlich und 41 ehrenamtliche Kräfte um das Einsatzaufkommen zu bewältigen. Heute sind es 85 hauptamtliche Kollegen und Kolleginnen die für eine schnelle und Qualifizierte Hilfe sorgen. Vor einem Jahr wurde die „Abteilung“ Wasserrettung mit dem Gesellschafter DLRG-Bad Zwischenahn ergänzt.
Bei der Feierstunde am 14. Mai, durch die der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung Dieter Güttler führte, waren zahlreiche Gäste aus Politik, Verwaltung und der Belegschaft zu gegen, von denen einige ein Grußwort an die Versammelten richteten. Landrat Jörg Bensberg merkte in seine Rede an, dass der Rettungsdienst Ammerland bei anderen Landkreisen als Richtschnur für Wirtschaftlichkeit und Qualität gilt, der als hochprofessionelle Einrichtung jederzeit schnelle und kompetente Hilfe leistet. Klaus Groß, der als Westersteder Bürgermeister für alle Bürgermeister/innen des Landkreise sprach, dankte allen Mitarbeitern für ihren Einsatz rund um die Uhr und lobte die Gründung des Rettungsdienst Ammerland als weitreichende und segensreich Entscheidung.
Der Geschäftsführer der Rettungsdienst Ammerland GmbH Michael Peter gab einen eindrucksvollen Rückblick in die Gründerjahre und zeichnete eine rasante Entwicklung in der Technik, Betriebsgröße und Einsatzaufkommen auf. So stieg das Transportaufkommen von 6000 im Jahre 1990 auf 18000 im Jahre 2011 an, entsprechend stieg auch die Kilometerleistung, rund 700.000 Kilometer habe die Kollegen und Kolleginnen im Jahr 2011 zurückgelegt, das entspricht einer Steigerung um das 20-fache seit dem Gründerjahr. Zwischen den Redebeiträgen konnte man der Sängerin Antje Willms lauschen, die mit ihren beiden Liedern die Gäste begeisterte.
Der Betriebsrat des Rettungsdienst Ammerland möchte an dieser Stelle nicht versäumen ebenfalls zu gratulieren und wir wünschen uns weiterhin eine gute und konstruktive Zusammenarbeit im Sinne der Kollegen und Kolleginnen und zum Wohle des Betriebes und damit für die Patienten.
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer – § 26 TVöD
Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer
Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 – 20 Sa 2058/09 –
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten
Den Wortlaut findet ihr hier:
Betriebliches Eingliederungsmanagement – Überwachungsrecht des Betriebsrats
Betriebliches Eingliederungsmanagement – Überwachungsrecht des Betriebsrats
Im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des bEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines bEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein bEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 5 BV 20/10 –
Erfolgreiche Betriebsrätetagung – Netzwerk geplant
Der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH hatte die Betriebsräte aus den benachbarten Landkreisen zu einem Erfahrungsaustausch in das Ammerland eingeladen. Zahlreiche Betriebsratsmitglieder folgten der Einladung für den 20.01.2012, vertreten waren die Betriebsräte des DRK-Leer, DRK-Cloppenburg, der Rettungsdienst Friesland gGmbH sowie die Personalräte der Stadt Delmenhorst und des Landkreises Wesermarsch und der Übergangspersonalrat der Kooperativen Großleitstelle Oldenburg. Eingeladen waren überdies die Vertretungen aller weiteren in der Region vertretenen Hilfsorganisationen und Vertreter des Personalrates der Feuerwehr Oldenburg, die aber leider verhindert waren und nicht zur Tagung kommen konnten.
Auf der Tagesordnung stand u.a. das Thema neue Großleitstelle in Oldenburg (KGO) und der damit verbundenen Notwendigkeit der Regelung der GPS-Ortung der Rettungsmittel. Es war von dem Übergangspersonalrat der KGO zu erfahren, dass die neue Großleitstelle im Mai diesen Jahres in Echtbetrieb gehen soll. Ab diesen Zeitpunkt werden die einzelnen Landkreise sukzessive aufgeschaltet. Neben positiven Effekten für das Budget der beteiligten Landkreise verspricht man sich erhebliche Verbesserungen in der Einsatzabwicklung und den Arbeitsbedingungen der Disponenten. So werden die meisten Schichtzeiten auf acht Stunden gekürzt und und der Einmannbetrieb eingestellt. Tagsüber werden in der KGO 5-7 Kollegen/innen und nachts 3 Kollegen/innen ihren Dienst leisten. Einig war man sich auch darüber, dass durch die Bewegungsprofile, die während des Betriebes in KGO erstellt werden können, für die einzelnen Rettungsdienstmitarbeiter/innen keine Nachteile entstehen dürfen. Der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH hat hier zu bereits eine Betriebsvereinbarung mit der Geschäftsleitung abgeschlossen.
Ein weiteres Thema waren der Umgang mit Sozialen Netzwerken, es konnte festgestellt werden, dass der sorglose Umgang mit diesen Netzwerken in allen Rettungsdiensten ein Problem ist und Regelungen bis hin zu Sanktionen notwendig sind, um Dienstgeheimnisse und die Privatsphäre der Kollegen/innen zu schützen.
Zum Tagesordnungspunkt Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) wurden die einzelnen Regelungen der verschiedenen Landkreise vorgestellt. Diese reichten von einer persönlichen bzw. pauschalen Bewertung, bis hin zur Koppelungen mit Fortbildungsbesuchen. Allgemein beurteilte man die LOB sehr kritisch, da gerade in unserer Branche eine Leistungsbewertung sehr schwierig ist.
Auch kritisch gesehen wurde von der Mehrheit der Anwesenden, die Ausweitung unserer Befugnisse im Rahmen der Notkompetenz. Die weitere Übernahme von ärztlichen Aufgaben und der damit zunehmenden Verantwortung müsse sich schließlich auch in der Vergütung widerspiegeln.
Zum Ende dieser ersten Betriebsrätetagung waren sich die Teilnehmer/innen einig, dass diese Tagung zu einer regelmäßigen Veranstaltung weiterentwickelt werden soll. Auf diese Weise ist eine konstruktiver Dialog möglich, von dem alle profitieren können. In vielen Bereichen kann man auf die Erfahrungen anderer Betriebsräte zurückgreifen und muss nicht das Rad immer wieder neu erfinden. In diesem Sinne visierten die Teilnehmer/innen einen mindestens halbjährlichen Rhythmus der Treffen und die Bildung eines Betriesbrätenetzwerkes Rettungsdienst Weser-Ems an.
Wir vom Rettungsdienst Ammerland hoffen, zum nächsten Treffen noch mehr Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen begrüßen zu können.
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Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD – Bemessungsgrundlage
Den Wortlaut findet ihr hier: