Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten & Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

In Ergänzung zu dem hier beschriebenen Urteil des Bundesfinanzhof von Mitte 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte gibt es zwei sich anschließende und ergänzende Urteile, die die Aussage dieses Urteils konkretisieren:

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFHE 234 S. 160, BStBl 2012 II S. 36, und VI R 55/10, BFHE 234 S. 164, BStBl 2012 II S. 38; gegen BFH-Urteil vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=29aca2a61d29786633af609fb0ca677b&nr=25747&pos=0&anz=1

 

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=2cda4bb0c6bd34ee0bbdd64655aa09ce&nr=25748&pos=0&anz=1

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