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Betriebsratsinfo – September 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Willkommen

In den vergangenen Wochen haben wieder viele neue Kolleg*innen ihren Dienst im Rettungsdienst Ammerland angetreten und wir konnten vier neue Notfallsanitäterschüler*innen begrüßen. Daher ein Herzliches Willkommen, der Betriebsrat der Rettungsdienst Ammerland GmbH freut sich Dich als neue*n Kollegen*in begrüßen zu können.

Der Betriebsrat, das sind:

Die Betriebsratsmitglieder sind jeweils einzeln über ihre E-Mailadressen erreichbar, dem Betriebsrat als Ganzes könnt Ihr über die Adresse info [at] br-rda.de Nachrichten zukommen lassen.

Darüber hinaus sind wir im Betriebsratsbüro über die Telefonnummer 04488 5222057 zu erreichen, die Zeiten wann jemand im Büro anzutreffen ist, findet Ihr auf unserer Homepage

Wenn Ihr Fragen habt, Anregungen geben wollt oder Hilfe des Betriebsrates benötigt, dann schreibt am besten eine E-Mail oder schaut im Dienstplan wann und wo ein Betriebsratsmitglied Dienst hat und sprecht es an.

Darüber hinaus könnt Ihr Euch auf der Internetseite des Betriebsrates informieren, unseren Newsletter abonnieren, das Kontaktformular nutzen… schaut einfach mal rein, stöbert ein wenig rum und registriert Euch.

Wir wünschen Euch einen guten Start im Rettungsdienst Ammerland
Euer Betriebsrat

LOB wann gibt es einen Punkt

Es wird im Kollegen*innenkreis mit aller Regelmäßig die Frage diskutiert, wann und warum es LOB-Punkte für den Besuch einer Fortbildung gibt. Leider ist dies nur möglich, wenn die Fortbildung während der Freizeit besucht wird. Dabei gilt der Zeitraum, der nicht in einer bereits zugeteilten Springerschicht liegt auch als Freizeit. Beispiel: Wird ein „S“ zu einer „W8“, dann gibt es für den Besuch der Fortbildung um 16:30 Punkte, für die um 19:30 logischerweise nicht. Mit dieser Regelung sollen Kollegen*innen, die ihren Dienst in den Wachen Edewecht, Bad Zwischenahn oder Rastede ausüben nicht benachteiligt werden. Denn diese könnten nie eine Fortbildung während der Dienstzeit besuchen.

Beim Besuch einer Fortbildung während des Urlaubs, einer Krankschreibung, einem Arbeitsverbot bei Schwangerschaft, der Elternzeit etc. stehen der Verteilung von LOB-Punkten rechtliche Fragen im Wege.

Stellenausschreibung

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 29.07.2015 beschlossen: „Gemäß § 93 BetrVG Ausschreibung von Arbeitsplätzen beschließt der Betriebsrat, dass künftig sämtliche zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden sollen. Eine Vereinbarung mit der Geschäftsführung über die Ausschreibungsgrundsätze wird angestrebt.“

Diese Betriebsvereinbarung ist bereits in Arbeit und steht kurz vor dem Abschluss. Sobald diese unterschrieben und gültig ist werden wir berichten.

Rest- Wechselschichturlaube und Überstunden

Leider ist es uns nicht gelungen die Überstunden, Resturlaube und Wechselschichturlaube wie geplant im Laufe des Jahres abzubauen. Unerwartete Kündigungen und unerwartete Langzeitkranke machten immer wieder einen Strich durch die Planungen. Um die Springerressourcen, die nach der Urlaubsplanung eigentlich nur für „nicht geplante“ Krankheiten zur Verfügung stehen sollten, ihrer eigentlichen Funktion wieder zuführen zu können, werden nun befristet Aushilfen eingestellt. Diese sollen helfen diesen Stundenberg abzubauen ohne die laufende Springerreserve über Gebühr zu belasten. Damit dies möglich ist, hat der Betriebsrat einige Änderungen in den Betriebsvereinbarungen „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ und „Urlaub“ mit der Geschäftsführung vereinbart. Die Änderungen beziehen sich auf die Dienst- und Urlaubsplanung. Die überarbeiteten Fassungen werden in Kürze hier und im Intranet nachlesbar sein.

Fahrzeugausstattung RTW und KTW

Auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 BetrVG  hat der Betriebsrat ein umfassendes Recht auf Unterrichtung und Beratung bei Maßnahmen, die vom Arbeitgeber geplant sind – soweit diese unter die in § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BetrVG aufgezählten Maßnahmen zu fassen sind. Durch die frühzeitige Information soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, frühzeitig Einfluss auf die äußeren Bedingungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu erhalten und so für eine menschenwürdige Gestaltung der Arbeitswelt im Betrieb Sorge zu tragen. Dass die Bedingungen in unseren Betrieb menschenwürdig sind, daran besteht kein Zweifel, nichts desto trotz haben wir die Vorschläge aus dem Kollegen*innenkreis bezüglich der Fahrzeugausstattungen aufgenommen und an die Geschäftsführung herangetragen, denn gut ausgestattet zu sein, soll nicht bedeuten, dass es nicht noch besser werden kann.

In diesem Sinne haben wir einige Verbesserungsvorschläge für die Ausstattung der RTWs an die Geschäftsführung übermittelt. Die Geschäftsführung hat uns mitgeteilt, dass sie zunächst die Kosten für die Umsetzung der Vorschläge ermitteln lässt. Auf der Basis dieser Ergebnisse werden wir dann zu gegebener Zeit weiter beraten und hier berichten.

Gleiches haben wir für die Ausstattung der KTWs vor, hier zu werden wir demnächst die gesammelten Stimmen aus dem Kollegen*innenkreis zusammenfassen und an die Geschäftsführung übermitteln.

Um Missverständnisse zu vermeiden sei noch einmal erwähnt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beschränkt sich in dieser Frage auf ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht. Das heißt, wir dürfen unseren Senf abgegeben, ob er aufs Würstchen kommt entscheidet die Geschäftsführung allein.

Gewerkschafts- und Tarifarbeit

Wie wir bereits im Juni-Info berichtet haben, hat sich Ende Mai eine ver.di Betriebsgruppe gegründet. Gewerkschafts- und Tarifarbeit gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrates, das heißt, dass die Aktivitäten von BR-Mitgliedern in den gewerkschaftlichen Bezirksfach- Landesfach und Tarifgruppen bzw. Kommissionen außerhalb einer Betriebsratstätigkeit stattfinden. Nachdem eine ver.di-Betriebsgruppe im RD-Ammerland gegründet wurde, ist es nun einfacher diese beiden Bereich auseinander zu halten.

Künftig wird die ver.di Betriebsgruppe die ver.di-Mitglieder über ihre Treffen und über die Arbeit in den ver.di-Gremien während ihrer Treffen und über das betriebsgruppeneigene Forum „ver.di im RD-Ammerland“ informieren.

Dass Gewerkschaftsarbeit und Betriebsratsarbeit zu trennen ist, heißt nicht, dass der Betriebsrat keine Werbung für eine Gewerkschaft machen darf, daher die Einladung an alle die diesen Schritt bisher noch nicht getan haben: Rettungsdienst, Gute Arbeit für Lebensretter hier gibt es auch einen Link zum Mitglied werden. Die Betriebsgruppe trifft sich das nächste mal am 17.09.2015 im Schulungsraum des RD in der Hössenschule.

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

hier auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.
Im IntraRett: leider sind die Links wegen der fehlenden Internetanbindung in den Dokumenten nicht nutzbar. Daher wird dort die URL künftig im Original dargestellt. Wer möchte kann sie dann abschreiben.Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda.de

Euer Betriebsrat

 

Betriebsratsinfo – Dezember 2013

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

In eigener Sache

Manchmal muss man eben den Hund zum Jagen tragen. Nach zahlreichen erfolglosen Aufrufen, sich auf der Internetseite des Betriebsrates zu registrieren und den Newsletter zu abonnieren, habe wir uns nun entschlossen den Newsletter an alle Kollegen, die in der Verwaltung eine Emailadresse hinterlegt haben zu senden, ohne dass diese ihn explizit abonnieren müssen. Der Newsletter ist der schnellste und direkteste Weg unsere Betriebsratsinfos zu bekommen. Wer das nicht möchte, warum auch immer, kann sich mit dem Link am Ende des Newsletters aus der Mailingliste austragen.

Bei dieser Gelegenheit möchte wir die neuen Kolleginnen und Kollegen begrüßen, die kürzlich ihre Arbeit bei uns aufgenommen haben oder es in zwei Wochen tun werden. Wir heißen Euch herzlich willkommen und stehen natürlich auch Euch zur Verfügung, wenn es darum geht Fragen rund um Euren Arbeitsplatz zu beantworten oder Eure Interessen zu wahren. Auf eine gute Zusammenarbeit. Wie Ihr uns findet, könnt Ihr hier nachlesen: https://br-rda.de/kontakt/


 

Dienstplan 2014

Der Dienstplan 2014 liegt nun in Euren Händen. Es gibt einige Dinge, die Ihr unbedingt beachten solltet:

Der § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD sagt: „Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.“ Da ja nun künftig alle Kolleginnen und Kollegen „alles“ fahren, arbeiten auch alle in Wechselschichten. Konkret bedeutet dies, dass in den KTW-Schichten, in denen eine Pause im Status 6 vorgesehen ist, die Pausenzeiten auch als Arbeitszeit gewertet werden. Für eine beispielsweise 8-Stundenschicht werden auch 8 Stunden aufgeschrieben, obwohl eine 0,5 stündige Pause genommen wurde. An dieser Stelle möchte wir auch noch ein mal auf unsere Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ hinweisen. Dort sind die Einzelheiten geregelt und dort, sowie im Arbeitszeitgesetz, steht auch, dass ein Verzicht oder die Nichtgewährung der Pause unzulässig ist. Sollte es in diesem Zusammenhang Probleme mit der Leitstelle geben, bitten wir dringendst uns das mitzuteilen!

Wie ihr wisst, möchte die Geschäftsführung dass die KTW-Schichten im nächsten Jahr, nach der Zusammenlegung in einen Dienstplan mit den RTW-Schichten, auch in verlängerter Arbeitszeit ausgeführt werden. Dies widerspricht jedoch der aktuellen Regelung in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“. Dort ist festgelegt, dass im KTW-Bereich auf der Basis einer 39-Stundenwoche ohne verlängerte Arbeitszeit gearbeitet wird. Die Zusammenführung von RTW und KTW-Diensten wird für viele Kolleginnen und Kollegen bedeuten, dass sie mehr kürzere Schichten und mehr Schichten in zuschlagsfreien Zeiten leisten müssen, mit der Folge, dass sie einen höheren Fahrtaufwand haben bei gleichzeitigen Gehaltseinbußen. Der Betriebsrat ist daher grundsätzlich der Auffassung, dass die KTW-Schichten auch weiterhin auf der Basis einer 39-Stundenwoche berechnet werden sollten. Bisher konnte hierzu jedoch keine Einigung mit der Geschäftsführung hergestellt werden. Die Verhandlungen hierzu führten lediglich zu einer vorläufigen Minikompensation in Form von 5 Minuten Rüstzeit pro Schicht. Wir berichteten im BR-Info vom November 2013. Um zu einer endgültigen Lösung in dieser Frage zu kommen, vereinbarten die Geschäftsführung und der Betriebsrat die Inanspruchnahme einer Arbeitszeitberatung in der Kanzlei Spengler. Die für die Übergangszeit getroffenen Regelungen wurde inzwischen in der Betriebsvereinbarung „Dienstplan 2014 – Übergang“ festgeschrieben. Die Betriebsvereinbarung könnt ihr hier nachlesen: https://br-rda.de/betriebsvereinbarung/betriebsvereinbarung-dienstplan-2014-uebergang/

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass Ihr solange diese Vereinbarung gilt, 0,08 Std. Rüstzeit auf jede Schicht aufschlagen könnt.


 

Betriebsversammlung

Die angekündigte Betriebsversammlung zum Ende des Jahres werden wir in das neue Jahr verschieben. Das hat im wesentliche zwei Gründe, zum Einen treten am 1.1.2014 einige neue Kolleginnen und Kollegen ihre Stelle an, diese hätten dann ebenfalls die Gelegenheit teilzunehmen, zum Anderen hoffen wir dann über das Ergebnis der Arbeitszeitberatung, die wir gemeinsam mit der Geschäftsführung bis Ende Februar wahrgenommen haben wollen, berichten zu können.


 

Bildungsurlaub

Nach dem „Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ habt ihr Anspruch auf eine Woche Bildungsurlaub pro Jahr. Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zustimmt, können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung geltend gemacht werden. Das heißt, ihr könnt nachträglich zusätzlich zu den Ansprüchen aus dem laufenden Jahr drei Wochen aus den vorangegangen Jahren geltend machen, wenn ihr in diesem Zeitraum keinen Bildungsurlaub in Anspruch genommen habt. Das kann beispielsweise für Weiterbildungen an Rettungsschulen, die i.d.R. eine staatliche Anerkennung für Bildungsurlaub haben, genutzt werden. Verschenkt diesen Anspruch nicht und nehmt ggf. rechtzeitig Kontakt mit der RD-Leitung auf um zu klären ob dies für Euch umsetzbar wäre. Mehr zum Thema gibt es hier: https://www.bildungsurlaub.de


 

Betriebsvereinbarungen „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ und „EDV“

Diese beiden Betriebsvereinbarungen sind so weit vorangeschritten, dass nur noch einige kleine redaktionelle Änderungen notwendig sind. Wir hoffen dies in der nächsten gemeinsamen Sitzung mit der Geschäftsführung zum Abschluss bringen zu können. Sobald diese unterzeichnet sind, werdet Ihr über die übliche Wege informiert.


 

Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr

Zum Schluss bleibt uns nur noch Euch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start für eine gutes neues Jahr zu wünschen.


  Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr wie immer an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat

 

 

Betriebsratsinfo – November 2013

Betriebsratsinfo – Informationen zur Betriebsratsarbeit

Teilbetriebsversammlungen 29.08.13 bis 12.09.13

Über folgende Themen wurde in den Teilbetriebsversammlungen 29.08.13 bis 12.09.13 berichtet:

 1. Bewertungsmatrix:

Wie in der letzten TB-Versammlung berichtet haben wir Einspruch gegen die Bewertungsmatrix für Höhergruppierungen eingelegt, da wir nicht im Sinne des § 95 Abs. 1 Betr.VG beteiligt wurden. Zu berichten ist nun: Wir haben einen Gegenvorschlag vorgelegt, welcher von der GF als ungeeignet abgelehnt wurde, die aktuelle Bewertungmatrix wurde daraufhin ersatzlos außer Kraft gesetzt. Laut BetrVG § 95 Abs. 2 können wir als BR erst ab 500 Arbeitnehmern die Einführung von Bewertungsrichtlinien einfordern, wir haben aber trotzallem der GF signalisiert, dass wir an der gemeinsamen Erstellung von Bewertungsrichtlinien Interesse haben.

Mehr dazu im BR-Info Mai 2013-3

2. BV Arbeitszeit:

Um die in der BV Arbeitszeit formulierten Pausenregelungen praxistauglich zu machen, wurden vom BR Änderungsvorschläge bzw. der Entwurf einer Umsetzungsrichtlinie vorgelegt. Wir warten auf Antwort der GF.

Frage an die Kolleginnen und Kollegen: Wie wird die Pausenproblematik wahrgenommen?

Antworten: In allen Wachen wird die Pausenproblematik im RTW-Dienst nicht als problematisch wahrgenommen. Das Thema wir daher mit verminderter Priorität weiterbehandelt.

 3. Seminar Eingruppierung:

Der BR-Vorsitzende hat ein Seminar zum Thema „Eingruppierung im öffentlichen Dienst“ besucht. Ergebnis: alle sind richtig eingruppiert, Erläuterungen dazu sind im BR-Info Mai 2013 zu finden.

4. BV Weiterbildung und Qualifikation

Die Bearbeitung wurde zunächst ausgesetzt um abzuwarten was die Ausbildung- und Prüfungsverordnung für das Notfallsanitäter Gesetz bringt.

5. Hansefit

Der BR hat ein Angebot für Hansefit eingeholt, welches zur Prüfung der GF vorliegt. Es gibt die Zusage der GF, dass eine Prüfung und verbindliche Umfrage so rechtzeitig durchgeführt wird, dass ggf. im nächsten Jahr ein entsprechendes Angebot eingeführt werden kann, sofern sich genügend Kollegen beteiligen.

Rückmeldung aus dem Kollegenkreis: Viele Kolleginnen und Kollegen sprechen sich für Hansefit aus!

(Aktuelle Entwicklung siehe weiter unten)

 6. IntraRett

Eine Muster Betriebsvereinbarung wurde an die GF übermittelt, wir warten auf einen Entwurfsvorschlag von der GF. Das IntraRett ist zurzeit noch im Probelauf und noch nicht im offiziellen Betrieb.

 7. BV-BEM

Ein Entwurf wurde von Julia erstellt und an die GF zur Prüfung vorgelegt

8. Fragestellung/Diskussion

Wie wird der BR im Kollegenkreis wahrgenommen, kommen die Infos an (es sind nur ca. die Hälfte auf der Homepage angemeldet!)?

Als Rückmeldung auf die Fragestellung wie der BR wahrgenommen wird, wird einmütig angeführt, man fühle sich gut informiert. Da auf die kleinen Teilbetriebsversammlungen, parallel zu den Wachenbesprechungen, die Resonanz eher verhalten war, werden die kleinen Teilbetriebsversammlungen künftig auf eine Serie pro Jahr reduziert,  zum Ende des Jahres werden zwei große Teilbetriebsversammlung an zwei auf einander folgenden Tagen stattfinden.


 Dienstplan 2014

Bedarfsplan, Personalnot und Wirtschaftlichkeit sind die Stichworte, die den Dienstplan für 2014 prägen. Die Trennung von KTW und RTW haben u.a. dazu geführt, dass das notwendige Personal für die Ausweitungen, die der neue Bedarfsplan mit sich bringt, sich physisch wie wirtschaftlich nicht realisieren lässt. Daher geht der Betriebrat an dieser Stelle mit der Geschäftsführung konform, die Zusammenführung von KTW und RTW wird vom Betriebsrat grundsätzlich unterstützt.

Bei der Bewertung der Arbeitszeiten, der nun von allen zu leistenden KTW-Schichten ist anzumerken, dass es sich in diesen einzelnen Schichten um Vollarbeitszeit handelt. Allerdings ist die Bewertung der Arbeitszeit für den einzelnen Mitarbeiter auf den Ausgleichszeitraum zu sehen. Durch andere Dienste, die einen wesentlichen höheren Anteil an „Leerlauf“ bieten, sind die tariflichen Möglichkeiten zur Anordnung von verlängerter Arbeitszeit nach wie vor möglich. Oder anderes ausgedrückt: Die Arbeitsauslastung im Ausgleichszeitraum des Jahres liegt insgesamt unter 50%. Insofern ist die Anordnung von verlängerter Arbeitszeit insgesamt tarifkonform, sie wiederspricht allerdings an dieser Stelle der aktuellen Formulierung in der BV-Arbeitszeit zum KTW-Dienst.

Es wurde vereinbart, dass die Formulierung in der BV-Arbeitszeit bezüglich des KTW-Dienstes entsprechend angepasst wird.

Um die Auswirkungen auf die einzelnen Mitarbeiter etwas abzumildern, wurde als Kompensationsmaßnahme vom BR die Wiedereinführung der Rüstzeiten vorgeschlagen. Von der anvisierten Maximalforderung von 15 Minuten wurden von der GF schließlich 5 Minuten pro Schicht akzeptiert. Im Gegenzug wurde von der GF allerdings angekündigt, dass dann kein Hansefit mehr umgesetzt werden kann.

Im Zuge der Verhandlungen über die Dienstplanung 2014 wurde zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbart, im Frühjahr 2014 eine gemeinsame Arbeitszeitberatung in der Kanzlei Spengler in Anspruch zu nehmen.

Weiter wurde vereinbart, dass die Regelung der Kompensation und die Anpassung der BV-Arbeitzeit zunächst nur für ein Jahr gelten. Endgültige Regelungen sollen nach der Arbeitszeitberatung getroffen werden.


 Seminar: Eingruppierung im öffentlichen Dienst- Aufbau

vom 28.10 bis 30.10. 2013 hat der BR-Vorsitzende an dem Seminar “Eingruppierung im öffentlichen Dienst- Aufbau” teilgenommen.

Wie der Untertitel „Aufbau“ schon andeutet, wurden im 2.Teil des Eingruppierungseminar die Methoden der Eingruppierung mit praxisbezogenen Übungen vertieft. Deutlich wurde wieder, dass der Spielraum für die Eingruppierung von RS und RA relativ gering ist, da die beiden Berufe im speziellen Teil der  noch gültigen alten Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber eindeutig geregelt sind. Spannend bleibt, wie der künftige Notfallsanitäter eingruppiert wird. Solange dieser neue Beruf nicht im speziellen Teil der Vergütungsordnung intergriert ist, wird dieser über den allgemeinen Teil einzugruppieren sein. Nach einhelliger Meinung der Seminarteilnehmer und der Seminarleiter müsste diese auf Grund der ihm zugedachten Aufgaben, allerding erheblich über der Eingruppierung der RS/RA liegen. Es hat drei Jahre gedauert, bis der Rettungsassistent nach Verabschiedung des Rettungsassistentengesetzes im Tarifwerk Berücksichtigung fand. Man darf gespannt sein wie lange es dieses mal dauern wird.


 TVöD – Entgeltordnung – Tarifarbeit

Auch nach mehreren Verhandlungsrunden zwischen der Bundestarifkommission öffentlicher Dienst bzw. der Verhandlungskommission von ver.di mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband (VKA) konnte, im Gegensatz zum Bereich Länder (TV-L), wo die Entgeltordnung seit 2012 besteht, und dem Bereich Bund, wo kürzlich eine Einigung erzielt werden konnte, für den Bereich VKA noch keine Einigung über eine neue Entgeltordnung erzielt werden.
Bis zum Beginn der neuen Tarifrunde 2014 ist angedacht, unter Beteiligung von ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedern in verschiedenen Verhandlungsgruppen über die Eingruppierung in verschiedenen Berufszweigen, u.a. Rettungsdienst/kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst, zu verhandeln.
Da die Möglichkeiten bezüglich der Eingruppierungen von RS und RA durch die Einordnung im speziellen Teil der Vergütungsordnung sehr begrenzt sind, besteht die einzige Möglichkeit hier eine positive Veränderung herbeizuführen darin, sich in der Tarifarbeit einzumischen. Gleiches gilt für die künftige Eingruppierung des Notfallsanitäters. Wir wollen nicht mehr tatenlos abwarten was da kommen mag, sondern wir werden uns einmischen. Wir, das sind einige ver.di-Mitglieder aus dem Betriebsrat und Kollegenkreis, werden versuchen über die Landesfachgruppe Rettungsdienst von ver.di Einfluss zu nehmen. Erste Kontakte sind bereits geknüpft worden. Es sei ausdrücklich angemerkt, dass es sich hierbei um ehrenamtliche Gewerkschaftsarbeit handelt, die außerhalb des Betriebsrates und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.


Facebook und Co.

Aus gegebenen Anlass möchte der Betriebsrat noch ein mal auf das Schreiben Facebook und Co. hinweisen. Um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen, empfehlend wir dringend den Begriff soziale Netzwerke sehr großzügig auszulegen!


„Der Betriebsrat macht ja nix … „

… hört man immer wieder im Kollegenkreis. Wir möchten das zum Anlass nehmen um die langsam zu Ende gehende Wahlperiode zu resumieren. Dafür ist es unser Meinung nach notwendig noch einmal darauf hinzuweisen, was die Aufgaben des Betriebsrates sind und wo die Grenzen seiner „Macht“ liegen. Das könnt ihr ausführlich nachlesen im Betriebsverfassungsgesetzt oder zusammengefasst auf unserer Homepage.

Die aktuelle Wahlperiode des Betriebsrates dauert vom Mai 2010 bis April 2014, in dieser Zeit sind neben vielen persönlichen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie der Geschäftsführung folgende nennenswerte Ergebnisse aufzuweisen:

  • Im September 2010 wurde die Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage nach §8 Abs. 6 Satz 1 TVöD mit den entsprechenden Zielvereinbarungen unterschrieben.
  • Drei Monate später im Dezember 2010 wurde die Betriebsvereinbarung „Mobbing“ unterschrieben.

Ein Jahr später zum Ende des Jahres 2011 traten gleich drei Betriebsvereibarungen in Kraft:

  • Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“
  • Betriebsvereinbarung „Urlaub“
  • Betriebsvereinbarung „GPS-Ortungssysteme“

Diese Betriebsvereinbarungen, die inzwischen z.T. schon wieder überarbeitet werden müssen um den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen gerecht zu werden, betreffen die klassischen Bereiche, in denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungrecht hat. Das Mitbestimmungsrecht nimmt der Betriebsrat an dieser Stelle durch die Vereinbarungen mit der Geschäftführung wahr.

Anfang 2012 hat der Betriebsrat eine Fachtagung mit Betriebsräten aus dem Einzugegsbereich der GOL organisiert. Ziel war es u.a. die Bildung eines Betriebsbrätenetzwerkes Rettungsdienst Weser-Ems. Dieses Vorhaben wird weiter außerhalb des Betriebsrates  im Rahmen ehrenamtlicher Gewerkschaftsarbeit weiterverfolgt (siehe den oben stehenden Punkt „TVöD – Tarifarbeit“). Alle gewerkschaftlich organisierten Kolleginnen und Kollegen sind herzlich dazu eingeladen sich anzuschließen.

Weitere Bereiche wo der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht hat, wie die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist, Betriebliche Weiterbildung, über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sind entsprechende Betriebsvereinbarungen (BEM, Ausbildung und Qualifikation, Intranet) in Arbeit. Der Prozess der Erstellung einer Betriebsvereinbarung ist mit unter langwierig, so müssen zuerst die rechtlichen Rahmenbedingungen erörtert werden, dann werden Entwürfe zur Begutachtung zwischen der Geschäftführung und dem Betriebsrat hin und her geschickt bis irgendwann, immer wieder unterbrochen vom Tagesgeschäft, der Prozess zu einer Einigung führt, die von beiden Parteien unterzeichnet werden kann.

Neben diesen „großen“ Themen liefen und laufen unzählige Aktivitäten im Tagesgeschäft, die meist unter dem Stichwort „allgemeine Aufgaben“ des Betriebsrates zusammen zu fassen sind. In der Regel geht es dabei darum darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen eingehalten werden, wie z.B. das Einhalten vereinbarter Arbeitszeit- und Pausenregelungen durch die GOL. 

Mitgewirkt habe wir auch an zahlreichen personellen Einzelmaßnahmen, wie Höhergruppierungen, Einstellungen etc. Wobei sich die Mitwirkung auf die Zustimmung oder begründete Ablehnung beschränkt, Initiativ werden kann hier der Betriebsrat nicht.

Dann heißt es zu den allgemeinen Aufgabe des Betriebrates, er soll sich der Belange der Arbeitnehmer annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und deren Anregungen aufgreifen. Für Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer haben wir uns beispielsweise zuletzt im Rahmen der Dienstplanung 2014 eingestzt, wenn auch nur mit bescheidenem Erfolg. Und was die Anregungen aus dem Kollegenkreis angeht, so sie denn kamen, haben wir sie aufgenommen und weitergetragen. Allerdings geht hier noch was, bisher werden die Kommunikationswege, die der BR für die Kolleginnen und Kollegen bereithält nur mäßig genutzt. So sind beispielweise noch fast die Hälfte der Kolleginnen und Kollegen nicht, auf unserer Homepage registriert und haben somit nur einen eingeschränkten Zugriff auf die Informationen, die wir dort anbieten, den Newsletter haben dem entsprechend  auch nur rund die Hälfte abonniert.


Betriebsratswahlen 2014

Im Fühjahr 2014 ist es wieder so weit, die Amtszeit des Betriebsrates von 2010 bis 2014 läuft aus, es muss neu gewählt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir alle Kollginnen und Kollegen, die sich vorstellen können für den Betriebsrat zu kandidieren und für die nächsten vier Jahre sich bei der zugegebenerweise nicht immer von Friede, Freude … geprägten Betriebsratsarbeit zu beteiligen, sich mit uns in Verbindung zu setzten. Wir werden zu Beginn des neuen Jahres einen Termin anbieten, bei dem alle Interessierten sich genauer über die Arbeit im Betriebsrat informieren können. 

Es werden für die nächste Periode wieder 5 ordentliche Mitglieder zu wählen sein und es werden zusätzlich ausreichend Ersatzmitglieder benötig um auch bei Krankeheit, Urlaub oder ausscheidenden Mitgliedern einen arbeitsfähigen Betriebsrat zu gewährleisten. Nicht zuletzt sollte sich der Frauenanteil in unserem Betrieb auch in diesem Gremium wiederspiegeln. Wir hoffen auf rege Meldungen.

Die Kolleginnen und Kollegen Jan-Gerd Park, Nicole Bröske und Katharina Rochlitz wurden in der letzten Sitzung des Betriebsrates als Wahlvorstand für die BR-Wahlen 2014 bestellt. Bei Fragen zur Wahl könnt Ihr Euch auch den Wahlvorstand wenden.


  Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr wie immer an drei Stellen nachlesen:

Euer Betriebsrat

 

 

Keine Mitbestimmung bei Menge der Wochenarbeitszeit

BAG – Urteil vom 22.07.2003 – AZ:1 ABR 28/02

DER FALL:
Der Arbeitgeber ist ein DRK-KV. Auf Antrag des Betriebsrats, der durch die RAe Spengler & Kollegen vertretenwurde, hat eine betriebliche Einigungsstelle einen Rahmendienstplan beschlossen. Der Spruch beinhaltet eine Passage, in der geregelt wird: „Die wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz dienstplanmäßig auf 48 Stunden beschränkt“; in der Arbeitszeit „können Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst enthalten sein“.
Die übrigen Regelungen haben die Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst, die Dauer der Ruhezeit nach Schichtende und Pausenzeiten zum Gegenstand. Der Arbeitgeber hat den Spruch angefochten. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag abgewiesen.

DAS BAG:
Das BAG gab dem AG in einem Punkt Recht: Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Denn damit wird nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern die Menge der Wochenarbeitszeit definiert. Die übrigen Regelungen des Dienstplans und der BV ergeben aber für sich auch ohne diese Passage einen Sinn, so dass der 1.Senat des BAG den Spruch der Einigungsstelle nur betreffend dieses Absatzes für unwirksam erklärt hat.

ANMERKUNG RA SPENGLER:
Das BAG betont, dass die Menge der Wochenarbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Bei einer Erhöhung und Reduzierung ändert sich aber immer auch der Takt der Dienstpläne und die Verteilung. Das ist sehr wohl als Folge mitbestimmungspflichtig. Betriebsräte können sich so indirekt gegen eine Erhöhung der Arbeitszeit wehren.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Mitbestimmung bei der Einstellung Ehrenamtlicher

BAG – 12.11.2002 – 1 ABR 60/01

DER FALL:
Ein DRK KV betreibt Rettungs- und Krankentransportdienst. Im Einsatzfall sind die Fahrzeuge regelmäßig mit je einem RA und einem RS besetzt. Seit Mitte 2000 setzt der AG teilweise Vereinsmitglieder gegen eine Aufwandsentschädigung als RS in den Rettungs- und Transportfahrzeugen ein. Der BR, vertreten durch die RAe Spengler & Kollegen, hat darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG gesehen. Er hat beantragt, dies gerichtlich festzustellen. Der AG hat gemeint, die Vereinsmitglieder seien keine AN und würden deshalb nicht im Sinne des Gesetzes eingestellt. Im übrigen stehe einem Mitbestimmungsrecht des BR die karitative Tendenz des Unternehmens entgegen

DIE ENTSCHEIDUNG:
Das BAG gab dem BR Recht. Es ist unerheblich, ob es sich bei den ehrenamtlich im Rettungs- und Transportdienst tätigen Vereinsmitgliedern um AN handelt. In jedem Fall liegt ihrer Beschäftigung eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde.
Dafür bedarf es lediglich der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb zur Leistung einer ihrer Art nach weisungsabhängigen Tätigkeit. Das Mitbestimmungsrecht des BR ist auch nicht durch § 118 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt. Dabei kann unterstellt werden, daß der Rettungs- und Transportdienst ein Tendenzbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls sind beim Einsatz auf den Rettungs- und Transportfahrzeugen weder haupt- noch ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Tendenzträger. Sie können auf die Tendenzverwirklichung keinen prägenden Einfluß nehmen.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler