Weitere Änderung im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz beschlossen

Das Niedersächsische Rettungsdienstgeste (NRettDG)  wurde abermals geändert. Im März vergangenen Jahres wurde der Notfallkrankentransportwagen in das Gesetz eingefügt. Allerdings fehlten bislang die Vorschriften, mit welchem Personal dieses Rettungsmittel zu besetzen ist. Dies wurde kürzlich nachgeholt. So soll künftig der § 10 die Überschrift „Nichtärztliches Personal“ und folgenden Wortlaut erhalten:

„(2) 1Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz in der Regel
mit mindestens zwei Personen zu besetzen. ²Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben einer
Notärztin oder einem Notarzt mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen
der Berufsbezeichnung ‚Rettungsassistentin‘ oder ‚Rettungsassistent‘ berechtigt ist. 3Bei
einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Person einzu-
setzen, die zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Notfallsanitäterin‘ oder ‚Notfallsanitäter‘
berechtigt ist. 4Bis zum 31. Dezember 2022 kann anstelle einer Person nach Satz 3 eine
Person eingesetzt werden, die zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Rettungsassistentin‘
oder ‚Rettungsassistent‘ berechtigt ist. 5Beim Notfalltransport ist der Notfallkrankenwa
gen mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter, die oder der
die notwendige Einsatzerfahrung (mindestens 100 Notfalleinsätze) vorweist, einzuset-
zen. 6Beim qualifizierten Krankentransport ist der Krankentransportwagen in der Regel
mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen.“

In den §§ 10a – b werden ärztliche Qualifikationen geregelt, währende § 10 c für Notfallsanitäter*innen interessant ist. Dort heißt es künftig unter der Überschrift „Heilkundliche Maßnahmen“:

„1Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dürfen im Rahmen des § 2 a des Notfallsanitä-
tergesetzes heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich ausüben. ²Sie haben gegenüber
der Ärztlichen Leiterin oder dem Ärztlichen Leiter regelmäßig nachzuweisen, dass sie die in
der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen.“

Die Wortbeiträge in der Debatte im Landtag dazu zeichnen sich auch dieses mal wieder von großer Unkenntnis aus. Kritische Stimmen werden in fast allen Wortbeiträgen ignoriert, denn diese gab es durchaus. Auf eine sonst übliche Anhörung der Arbeitnehmer*innenseite sollte eigentlich bei dieser Gesetzesänderung verzichtet werden. Man meint in dem sog. Landessausschuss Rettungsdienst (LARD) seien alle relevanten Stimmen vertreten und verschweigt dabei, dass die Arbeitnehmer*innenseite dort nicht vertreten ist. Denn im Gegensatz zum Landespflegeausschuss wo Vertreter*innen vom DGB und ver.di  Mitglied sind, wird das im LARD  noch verweigert.

Nicht destotrotz hat ver.di es sich nicht nehmen lassen Stellung zu beziehen: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz – wir beziehen Stellung!

Die ausführliche Stellungnahme ist hier runter zuladen: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz – wir beziehen Stellung! (ausführliches PDF)

Was die beschließende Politik dazu zu sagen hatte, könnt ihr euch in den folgenden Videos selbst anhören:

Rüdiger Kauroff (SPD):

Rainer Fredermann (CDU):

Dr. Marco Genthe (FDP):

Christian Meyer (Bündnis 90/Die Grünen):

Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Daniela Behrens:

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