Die Dienstzeit eines Rettungsassistenten ist (hier: nach 12 Stunden Dienst und sechs Minuten vor Dienstende) verlängert sich nicht deshalb und ohne zeitliche Grenze, weil sein Arbeitgeber mit der Durchführung von Notfallrettung unter Einhaltung einer bestimmten Hilfsfrist beauftragt ist (ähnlich LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).
Sächsisches Landesarbeitsgericht IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 23. Januar 2002 Geregelter Feierabend auch im Rettungsdienst – Landesarbeitsgericht Sachsen 2 Sa 430/01 weiterlesen