Pflicht zum Lesen von SMS vom Chef auch in der Freizeit?

Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Lesen einer SMS von ihrem Arbeitgeber über den Beginn ihrer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht in ihrer Freizeit zuzumuten.

Legt eine betriebliche Regelung fest, dass Springerdienste eines Notfallsanitäters von der Arbeitgeberin einen Tag zuvor zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen werden, darf der Beschäftigte eine solche SMS nicht ignorieren, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 6. Dezember veröffentlichten Urteil.

Eine ähnliche Regelung haben wir in unserer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit. So heißt es in Satz 2f in Punkt 4.1 unserer Betriebsvereinbarung:

„Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, sich fortlaufend über die Entwicklung der eigenen Springerdienste zu informieren.

Die Beschäftigten werden über die Umwandlung eines Springerdienstes in einen regulären Dienst nur für den Folgetag telefonisch informiert.“

Damit ist auch die Frage, ob das Lesen einer Nachricht oder das Entgegennehmen eines kurzen Telefonat, als Arbeitszeit zu werten ist, höchstrichterlich geklärt. Als Arbeitszeit sei das einmalige Checken des Mobiltelefons nicht zu werten, so das Gericht.
Wer das Urteil im Einzelnen lesen möchte, findet unter diesem Link: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/12/5-AZR-349-22.pdf

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