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Die Tätigkeiten weisen auch keinen Bezug zu denjenigen eines Notfallsanitäters auf. Anders
als etwa Ladetätigkeiten eines Kraftfahrers (Hess. LAG 13. Juni 1995 – 9 Sa 2054/94 – LAGE
§ 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49) kann vorliegend nicht erkannt werden, dass es der Verkehrsanschauung entspräche, wenn ein Notfallsanitäter in der Rettungswache die Toiletten reinigen, den Rasen mähen, Räum- und Streudienste leisten oder die Fenster putzen müsste. Ebenso wenig gehört es seinem Tätigkeitsbild an, bei Abwesenheit des Wachleiters für die Einhaltung der Sauberkeit und Ordnung in der Rettungswache Sorge zu tragen, sofern er der dienstälteste Arbeitnehmer ist.
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Urteil-LAG-Hannover_10SA470-19_Dienstanweisung Urteil-AG-OL_2 Ca 508-18_Dienstanweisung