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Notfallsanitätergesetz beschlossen
„Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.“ heißt es lapidar in der Drucksache des Bunderates 158/13(B)
Ohne große mediale Reaktionen hat der Bundesrat das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen. Obwohl sich die Opposition aus SPD, Grüne und Linke mit durchaus guten Begründungen im Bundestag enthielten, lies die rot-grüne Mehrheit im Bundesrat das Gesetz einstimmig passieren. Dabei hatte doch der Bundesrat brauchbare Änderungsvorschläge vorgelegt. Dazu gehörte auch der §4a 1) , dessen Einfügung für wesentlich mehr Rechtssicherheit gesorgt hätte.
Es ist trotzdem zu begrüßen, dass die Ausbildung zum Rettungsassistenten neu geregelt wird, jedoch sind leider die Schwachstellen aus dem ursprünglichen Referentenentwurf nur zum Teil ausgeräumt worden.
Zu kritisieren ist, dass die nun im Gesetz enthaltene Definition der Ausbildungsinhalte in dieser Form keine Rechtssicherheit und keine einheitlichen Standards schafft. Leider wird es künftig immer noch so sein, dass die Übernahme heilkundlicher Aufgaben der Notfallsanitäter/innen von Rettungsdienst zu Rettungsdienst unterschiedlich gehandhabt werden wird. Schade ist auch, dass sich der Gesetzesvorschlag der Regierung an dieser Stelle von Anfang 2009 bis zu dessen Verabschiedung nicht verändert hat. Das sind große Zugeständnisse an die Ärzteschaft, die zu Lasten der Notfallsanitäter/innen gehen. Einerseits sollen Fertigkeiten vermittelt werden, die selbständiges Arbeiten ermöglichen sollen, andererseits soll es wieder in das Ermessen eines Ärztlichen Leiters, der übrigens noch nicht einmal bundesweit einheitlich etabliert ist, gelegt werden, was davon vor Ort angewendet werden darf. Sicher kann ein ärztlicher Leiter keinem verbieten eine Maßnahme, die beherrscht wird anzuwenden, wenn sie unmittelbar angezeigt ist um Leben zu retten. Aber es bringt unnötige Unsicherheiten und Rechtfertigungszwänge. Damit wird die staatliche Aufgabe die Kompetenzen von Notfallsanitäter/innen bundeseinheitlich zu regeln in die Hände von Ärztlichen Leitern gelegt.
Neben diesem grundsätzlichen Problem wirft das Gesetz auch in den Details noch ein paar Fragen auf. Dies betrifft zum Beispiel die Ausgestaltung der Ausbildungsvergütungen sowie die unzureichende Ausbildungsfinanzierung. Das Zahlen einer angemessenen Ausbildungsvergütung wird sicher zur Steigerung der Attraktivität des Berufs beitragen. Bei der Frage zur Finanzierung der Ausbildungsmehrkosten wird in dem Gesetz keine verbindliche Regelung vorgegeben. Zu finanzieren sind die Ausbildungsvergütungen nur, wenn die Mehrkosten im Ergebnis von den Kostenträgern getragen werden. Da die Betriebe und nicht die Schulen die Entgelte verhandeln, müsste eigentlich der Betrieb Träger der Ausbildung sein um die Ausbildungsmehrkosten zu sichern.
Ein weiter Knackpunkt ist die mangelhafte Übergangsregelungen für derzeitige Rettungsassistent/innen, es ist schon ein gewisser Affront gegenüber den Kollegen und Kolleginnen, die diesen Beruf mitunter schon Jahrzehnte ausüben und damit die Gewährleistung für einen funktionierenden Rettungsdienst waren. Sie haben in dieser Zeit nichts anderes gearbeitet, es wurde nur unter dem Titel Notkompetenz abgewickelt. Nun sollen sie noch ein mal unter Beweis stellen, dass die Arbeit, die sie von Beginn an erfolgreich ausgeübt haben (wenn nicht wären sie sicher nicht mehr in diesem Job) wirklich gekonnt haben!? Eine pauschale Ergänzungsprüfung für alle Rettungsassistent/innen schießt also kilometerweit am Ziel vorbei.
Auch ist Nachweis der gesundheitlichen Eignung unsinnig, da sich wohl kaum jemand für den Beruf interessieren wird, der von vornherein zur Ausübung der geforderten Tätigkeiten gesundheitlich nicht in der Lage ist. Auszubildende die in der Ausbildungszeit durch die ausgeübten Tätigkeiten in der Ausbildung einen gesundheitlichen Schaden erleiden, beispielsweise durch schweres Heben und Tragen, könnten nach am Ende ihrer Ausbildungszeit nicht zur Prüfung zugelassen werden. Man verbaut damit diesen Menschen die Möglichkeit den Beruf als Basis für eine andere Tätigkeit, wie z.B. eine Lehrtätigkeit zu nutzen.
Jetzt kann man nur noch hoffen, dass sich für die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis die Verantwortlichen pragmatische Lösungen einfallen lassen, die die Unzulänglichkeiten dieses Gesetzes abmildern.
1)
aus der Stellungnahme des Bundesrates
§ 4a
Befugnis zur Ausübung der Heilkunde
Die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter sind befugt, bei der Durchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c die Heilkunde bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung auszuüben. § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), findet insoweit keine Anwendung.“
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