Beweislast bei Diebstahl aus einem Kundendienstwagen
BAG 3. Senat, Urteil vom 29.01.1985, Aktenzeichen: 3 AZR 570/82
BGB § 611, BGB § 280, BGB § 282, BGB § 286, BGB § 241, BGB § 305, BGB § 242, BGB § 688, BGB § 675
Leitsatz
1. Wird aus einem Kundendienstwagen durch unbekannte Dritte Gerät entwendet, so trägt der Arbeitgeber in einem Schadenersatzprozeß die Beweislast, wenn er den zuständigen Kundendienstmonteur mit der Begründung in Anspruch nimmt, dieser habe das Fahrzeug nicht ordnungsmäßig abgeschlossen.
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