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Mitbestimmung bei der Einstellung Ehrenamtlicher

BAG – 12.11.2002 – 1 ABR 60/01

DER FALL:
Ein DRK KV betreibt Rettungs- und Krankentransportdienst. Im Einsatzfall sind die Fahrzeuge regelmäßig mit je einem RA und einem RS besetzt. Seit Mitte 2000 setzt der AG teilweise Vereinsmitglieder gegen eine Aufwandsentschädigung als RS in den Rettungs- und Transportfahrzeugen ein. Der BR, vertreten durch die RAe Spengler & Kollegen, hat darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG gesehen. Er hat beantragt, dies gerichtlich festzustellen. Der AG hat gemeint, die Vereinsmitglieder seien keine AN und würden deshalb nicht im Sinne des Gesetzes eingestellt. Im übrigen stehe einem Mitbestimmungsrecht des BR die karitative Tendenz des Unternehmens entgegen

DIE ENTSCHEIDUNG:
Das BAG gab dem BR Recht. Es ist unerheblich, ob es sich bei den ehrenamtlich im Rettungs- und Transportdienst tätigen Vereinsmitgliedern um AN handelt. In jedem Fall liegt ihrer Beschäftigung eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde.
Dafür bedarf es lediglich der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb zur Leistung einer ihrer Art nach weisungsabhängigen Tätigkeit. Das Mitbestimmungsrecht des BR ist auch nicht durch § 118 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt. Dabei kann unterstellt werden, daß der Rettungs- und Transportdienst ein Tendenzbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls sind beim Einsatz auf den Rettungs- und Transportfahrzeugen weder haupt- noch ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Tendenzträger. Sie können auf die Tendenzverwirklichung keinen prägenden Einfluß nehmen.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler