Informationen zur Betriebsratsarbeit
Bestand, Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen
Nachfolgen findet Ihr eine Zusammenstellung aller Regelungen, die dem Bestand, dem Verfall und der Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu Grunde liegen:
Auszug aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie
Artikel 7
Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen. damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen zur die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Auszug aus dem BUrlG
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub betragt jährlich mindestens 24 Werktage.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Tarifliche Regelung des Verfalls und/oder der Abgeltung von tariflichen Mehrurlaub
Die Tarifvertragsparteien können den Verfall und/oder die Abgeltung des Mehrurlaubs eigenständig regeln. Im TVöD ist dies in §26 Abs. 2 geregelt: „(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. “
Gesetzlicher Mindesturlaub: Übertragungszeitraum 15 Monate ohne ausdrückliche Regelung
Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „…“ ist ein 15monatiger Ubertragungszeitraum für Urlaubsansprüche, die infolge Langzei1erkrankung nicht genommen werden konnten, zulässig. (EuGH 22.11.2011, C-214i1 0, NZA 2011, 1333)
Das BAG bejaht dies: Bei Langzeiterkrankung verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 S, 3 BUrIG, (BAG 7.8.2012, 9 AZR 353110, NZA2012, 1216).
Die BV-Urlaub des RD-Ammerland sagt dazu:
nicht nachweisbar über das Urlaubsende hinaus fortbesteht, die Arbeit zu dem vor dem Urlaub festgelegten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Eine Verlängerung des Urlaubs um die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung möglich. Für die durch Erkrankung während des Urlaubs wiedergewonnen Urlaubstage muss der Mitarbeiter spätestens eine Woche nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit einen neuen Urlaubsantrag stellen. Andernfalls gilt die Festlegung durch Geschäftsführung und Betriebsrat nach Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung.
Der Arbeitgeber macht fortlaufend Vorschläge zum Abbau von bestehenden Resturlauben. Die Resturlaubstage sind verbindlich festgelegt, wenn der Mitarbeiter dem Vorschlag der Geschäftsleitung nicht binnen 5 Werktagen widerspricht. Dem Widerspruch muss ein alternativer Vorschlag für die Verwendung der restlichen Urlaubstage beigefügt sein. Urlaubstage, die durch Krankheit nicht genommen wurden, sind nach Möglichkeit im Anschluss sofort zu verplanen.
Um den Berg der Resturlaube abzubauen und die Entstehung eines neuen Berges zu verhindern, möchte der Betriebsrat darauf hin wirken, dass ab dem folgenden Jahr die oben stehenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen und insbesondere unsere Betriebsvereinbarung Urlaub von allen Beteiligten genau eingehalten wird. Das heißt, dass ggf. nicht genommener Urlaub auch verfallen kann, sollten betriebliche Belange der Urlaubsgewährung nicht entgegengestandenen haben. Das bedeutet auch, dass bei großen Mengen Resturlaub, z.B. nach Krankheit nicht immer Wunschtage möglich sind, sondern auch ggf. von der GF vorgegebene Tage zu akzeptieren sind.
Um eine reibungslose Bearbeitung der Resturlaube zu ermöglichen, sollen alle Resturlaubsanträge vorzugsweise mit dem Stundenzettel Dezember 2014, aber spätestens bis zum 10.01.2015 bei der Rettungsdienstleitung eingereicht werden.
Ergänzungsprüfung Notfallsanitäter
die sogenannten NUN-Algorithmen sind inzwischen auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium des Inneren (MI) runterzuladen:
Empfehlung 2.0 der AG NUN (Niedersächsische Umsetzung Notfallsanitäter)
ver.di Rettungsdienst bei Facebook
Auf der ver.di Rettungsdienst Facebookseite findet Ihr aktuelle interssante Beiträge rund um den Rettungsdienst:
httpss://www.facebook.com/rettungsdienst.verdi?fref=pb&hc_location=profile_browser
Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr
Zum Schluss bleibt uns nur noch Euch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start für eine gutes neues Jahr zu wünschen.
Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:
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Euer Betriebsrat