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Neustadt an der Aisch: Notarzt beschwert sich Rettungsassistenten fliegen raus

Rettungsassistenten erleben es in ihrem Arbeitsalltag immer wieder, sie treffen oft als erste am Einsatzort ein, während der parallel oder nachalarmierte Notarzt noch gut 15 Minuten braucht um zur Einsatzstelle zu gelangen. In manchen ländlich geprägten Landkreisen warten sie inzwischen mitunter vergebens. Damit geraden sie in den Konflikt, dass sie vor Ort beim Patienten eigentlich wissen nun zu tun wäre um den Patienten vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren oder ihm gar das Leben zu retten. Aber machen sie es, gefährten sie möglicher Weise ihren Arbeitplatz und riskieren obendrein ein Strafverfahren. Noch immer agiert das Rettungsdienstpersonal in Deutschland in der Grauzone der Notkompetenz, noch immer bedeutet das Handeln damit auch eine Gewissensentscheidung. Niemand nimmt den Kolleginnen und Kollegen den Gewissenkonflikt ab, in den sie geraten, wenn sie sich an Recht und Gesetz halten und die Hilfe verweigern weil sie nicht dürfen. Helfen sie und verabreichen beispielsweise ein Medikament, das dem Patieten das Leben rettet oder ihn vor gesundheitlichen Schäden bewahrt, ist möglicherweise der Patient dankbar, aber ein Notarzt beleidigt und beschwert sich, mit der Konsequenz, dass sie ihren Job los sind. Nur von Dankbarkeit allein kann man nicht leben. Dass es so etwas heute noch gibt, davon kann man sich hier überzeugen:

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Link zueinem Beitrag in der Mediathek des Bayrischen Rundfunks: „Rausschmiss für Lebensretter“ gesendet am 26.11.2013 um 18:00 Uhr

Wie das die Verantwortlichen des Bayrischen Rote Kreuz allerdings mit den Gundsätzen des DRK in Einklang bringen muss deren Gewissen regeln: „Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.“ Kollegen rauszuschmeißen die genau in diesem Sinne gehandelt haben ist von diesen Grundsätzen aber sicherlich nicht gedeckt.

Ärgerlich in diesem Zusammenhang ist, dass auch das Notfallsanitätergesetzt in Zukunft nicht wirklich Abhilfe in dieser Frage schafft. Bleibt doch die letztendliche, Entscheidung  was die Notfallsanitäter vor Ort anwenden dürfen, in den Händen der Ärzt. Hier wurden große Zugeständnisse an die Ärzteschaft, zu Lasten der Notfallsanitäter/innen, gemacht. Es bleibt im Ermessen eines Ärztlichen Leiters, was vor Ort angewendet werden darf. Sicher kann ein ärztlicher Leiter keinem verbieten eine Maßnahme, die beherrscht wird anzuwenden, wenn sie unmittelbar angezeigt ist um Leben zu retten. Aber es bringt unnötige Unsicherheiten und Rechtfertigungszwänge. Damit wurde die eigentlich staatliche Aufgabe die Kompetenzen von Notfallsanitäter/innen bundeseinheitlich  zu regeln, wieder in die Hände von Ärztlichen Leitern gelegt.

Zugang einer Kündigung – Ehegatte als Empfangsbote

Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Da das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar 2008 beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 AZR 687/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 7. September 2009 – 2 Sa 210/09 –

Kündigung wegen Notkompetenz

ArbG Koblenz (Mayen) – 07.11.2008 – 2 Ca 1567 / 08

DER FALL:
Der Kläger ist RA und bereits wegen angeblich rechtswidriger Medikamentengabe abgemahnt. In zwei weiteren Notfalleinsätzen behandelte er eine Patientin mit Bluthochdruck auf der Fahrt in die Klinik mit Ebrantil, am gleichen Tag einen Patienten mit Fraktur mit Novaminsulfon und MCP. Im zweiten Fall war der Weg zur Klinik 700 m. Einen Notarzt alarmierte er jeweils nicht, weil der Zeitverlust zu groß gewesen wäre.

DAS GERICHT:
Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Nach Auffassung des ArbG Koblenz verstößt ein RA bei der Verabreichung von Medikamenten nicht gegen §5 Heilpraktikergesetz. Die Arbeitgeberseite habe weder darlegen und beweisen können, dass der Kläger gegen Vorgaben des Ärztl. Leiters RD verstossen habe noch, dass durch die Medikamente Gefährdungen der Patienten eingetreten seien. Das DRK habe auch nicht bestritten, dass diese Medikamente auf dem RTW vorgehalten werden und nicht behauptet, deren Verwendung stehe nur den Ärzten zu. Insofern hat der Kläger im Rahmen seines Ermessens in einer Notkompetenzsituation keinen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geboten.

ANMERKUNG RA SPENGLER:
Das Urteil ist eine wichtige Fortsetzung der alten Notkompetenz-Urteile aus den frühen 1990 igern (siehe unten). Aber letztendlich hat der Kläger vor allem deshalb seinen Arbeitsplatz, weil die Arbeitgeberseite ihrer prozessualen Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Eine Grundsatzentscheidung – noch dazu mit dem Tenor, es sei alles erlaubt – ist das nicht.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Abmahnung bei Notkompetenz

ArbG Elmshorn – 19.9.1990 – 2 d CA 680 / 90

DER FALL:
Der Kläger, RS beim Landkreis, traf auf eine Patientin, die der Hausarzt ohne Diagnose zu hinterlassen, einweisen ließ. Er diagnostizierte einen Herzinfarkt, forderte den NA nach, legte einen Zugang und weil die Patientin nicht zu beruhigen war, verabreichte er 5 mg Diazepam, worauf sich der Zustand besserte. Danach entwickelte sie jedoch ein ausgeprägtes Lungenödem, weswegen der RS später 30 mg Furosemid verabreichte, da der NA immer noch nicht eingetroffen war. Der Arbeitgeber mahnte den RS ab

DIE ENTSCHEIDUNG:
Die Abmahnung war zu entfernen. Der RS hat eine Garantenstellung. Grundsätzlich sind die Kompetenzen zwischen Arzt und RS klar zu beachten. In einer akut lebensbedrohlichen Situation darf ausnahmsweise ein gut ausgebildeter, seit Jahren erprobter RS auch dann Medikamente in einer Notfallsituation verabreichen, wenn der NA noch nicht eingetroffen ist. Hierzu muss er auch nicht erst Funkkontakt mit dem NA aufnehmen. Der RS trägt aber dann auch die volle Verantwortung für sein Handeln. Es ist bei der Abwägung stets auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen. Ein RS muss an seine Tätigkeit schließlich mit dem gebotenen entschlossenen Handeln und Mut herangehen, der mit dem eines Verwaltungsangestellten nicht vergleichbar ist.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Kündigung wegen Notkompetenz

LAG Baden Württemberg – 15.11.1989 – 11 TaBV 2 / 89

DER FALL:
Der Betroffene ist Rettungssanitäter, Mitglied des Betriebsrates und bereits wegen Ergreifens ärztlicher Massnahmen abgemahnt. Er traf bei einem Einsatz auf einen hämorrhagischen Schock mit Magenblutung, forderte den NA an und nach dem der Patient kollapierte legte er einen Zugang und Infusionen. Der NA beschwerte sich bei der HiOrg und diese beantragte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung beim BR

DIE ENTSCHEIDUNG:
Ein Ergreifen invasisver Massnahmen stellt an sich einen wichtigen Grund dar, zumal dieses bereits abgemahntes Verhalten darstellt. Hier habe sich der RS aber auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen können. Er habe hier berechtigtermassen im Rahmen der Notkompetenzt gehandelt, der Arbeitgeber konnte angesichts dieser Schilderung nicht seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen, warum dies nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Das LAG betont, dass eine Notkompetenz auch dann in Betracht kommt, wenn der Notarzt bereits in Anfahrt ist.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler