Schlagwort-Archiv: Urteile

Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst erfolglos

In allen Bundesländern besteht derzeit ein bodengebundener Rettungsdienst, der Krankentransport und Notfallrettung umfasst, in öffentlicher Trägerschaft (öffentlicher Rettungsdienst). Die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes obliegt vereinzelt der Feuerwehr, ist aber in den meisten Ländern auf private Hilfsorganisationen, wie u. a. das Deutsche Rote Kreuz, und auf private Unternehmen übertragen. Die rechtliche Gestaltung der Übertragung unterscheidet sich stark. Während teilweise nur ein öffentlicher Rettungsdienst vorgesehen ist, innerhalb dessen private Leistungserbringer mitwirken können (Einheits- oder Eingliederungsmodell), ist in anderen Ländern neben dem öffentlichen auch ein privater Rettungsdienst zulässig (duales System oder  Trennungsmodell).

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Ein zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führendes gesetzliches Beschäftigungsverbot setzt eine nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen eindeutige Regelung voraus.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Februar 2008 – 8 Sa 1592/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die Beklagte führt Notfallrettungen und Krankentransporte durch. Der im Jahre 1973 geborene Kläger war bei ihr seit dem 1. Januar 2001 als Rettungsassistent beschäftigt. Er bezog zuletzt eine monatliche Vergütung von 1.738,12 Euro brutto.

Vom 27. Februar bis zum 17. März 2006 war der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 18. März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. April 2006. Sie warf dem Kläger vor, nach der Manipulation eines dienstlichen Telefons unerlaubt Privatgespräche geführt zu haben; außerdem habe der Kläger die Erkrankung nur vorgetäuscht und trotz eines angeblichen Bandscheibenvorfalls eigenhändig seinen privaten Umzug durchgeführt.

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Kündigung wegen Notkompetenz

ArbG Koblenz (Mayen) – 07.11.2008 – 2 Ca 1567 / 08

DER FALL:
Der Kläger ist RA und bereits wegen angeblich rechtswidriger Medikamentengabe abgemahnt. In zwei weiteren Notfalleinsätzen behandelte er eine Patientin mit Bluthochdruck auf der Fahrt in die Klinik mit Ebrantil, am gleichen Tag einen Patienten mit Fraktur mit Novaminsulfon und MCP. Im zweiten Fall war der Weg zur Klinik 700 m. Einen Notarzt alarmierte er jeweils nicht, weil der Zeitverlust zu groß gewesen wäre.

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Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten von Rettungssanitätern

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 669/07

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub. Auch die im Rettungsdienst üblichen Bereitschaftszeiten können in Wechselschicht geleistet werden und die entsprechenden Leistungen auslösen.

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Beweislast Arbeitsbereitschaft – Beweiswert sog. „Gutachten“

BAG – Urteil vom 09.03.2005 – AZ: 5 AZR 385/02

DER FALL :
Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines DRK-Kreisverbandes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend. Der von der Kanzlei Spengler vertretene Rettungsassistent hatte dies dem DRK bereits vor der Erhöhung angekündigt und ab diesem Zeitpunkt jeden Tag seiner Arbeit mit eigenen Arbeitszeitaufschrieben dokumentiert.

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Kein Schadensersatz für Rettungsdienst bei grob fahrlässiger „Blaulichtfahrt“

Fahrer von Rettungsdiensten haben sich bei Rettungsfahrten grundsätzlich auch an Verkehrsregeln zu halten. Verstoßen Sie dagegen, kann dies einen Schadensersatzanspruch verringern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Osnabrück.

Im vorliegenden Fall führte ein Mitarbeiter der Klägerin, die einen Rettungsdienst betreibt, mit einem Rettungsfahrzeug der Klägerin einen Einsatz durch. Der Zeuge näherte sich einem Kreuzungsbereich mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht. Die Ampelanlage zeigte für ihn rot. Zur gleichen Zeit näherte sich von links zunächst ein Postauto, das die Kreuzung überquerte. Dahinter fuhr die Beklagte. Auch sie beabsichtigte, die Kreuzung zu überqueren. Für sie zeigte die Ampelanlage grün. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.

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Keine Mitbestimmung bei Menge der Wochenarbeitszeit

BAG – Urteil vom 22.07.2003 – AZ:1 ABR 28/02

DER FALL:
Der Arbeitgeber ist ein DRK-KV. Auf Antrag des Betriebsrats, der durch die RAe Spengler & Kollegen vertretenwurde, hat eine betriebliche Einigungsstelle einen Rahmendienstplan beschlossen. Der Spruch beinhaltet eine Passage, in der geregelt wird: „Die wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz dienstplanmäßig auf 48 Stunden beschränkt“; in der Arbeitszeit „können Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst enthalten sein“.
Die übrigen Regelungen haben die Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst, die Dauer der Ruhezeit nach Schichtende und Pausenzeiten zum Gegenstand. Der Arbeitgeber hat den Spruch angefochten. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag abgewiesen.

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