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Betriebsratsinfo – Februar 2015

Informationen zur Betriebsratsarbeit



 Hilfe zur Urlaubsberechnung

Renate Retter und Helmut Helfer sind beim Rettungsdienst Ammerland im aktiven Rettungsdienst im Schichtdienst hauptamtlich beschäftigt. Sie arbeiten gerne, aber freuen sich auch jedes Jahr auf ihren verdienten Erholungsurlaub. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie, das BurlG, der TVÖD und die vereinbarten Betriebsvereinbarungen regeln und beschreiben den Urlaubsanspruch und dessen Gewährung. (Für Einzelheit hierzu verweisen wir auf unser BR-Info Dezember 2014: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/betriebsratsinfo-dezember-2014/) Trotzdem haben sie noch Fragen, wie sich ihr Urlaubsanspruch berechnet.

Im Oktober eines jeden Jahres erhält jeder Mitarbeiter seinen persönlichen Rahmendienstplan für das Folgejahr zur Urlaubsberechnung, abhängig von Schicht und Rettungswache:

Renate hat darin 217 Schichten und Helmut 228 Schichten

Zur Berechnung des persönlichen Urlaubsanspruches wird die Formel, die sich aus einem BAG-Urteil ergibt und in der Betriebsvereinbarung beschrieben ist, angewendet:

Anzahl Schichten = x Urlaubsschichten (entspricht einem Schichtdienstler)
261 Werktage = 30 Urlaubstage (entspricht z.B. einer Verwaltungsmitarbeiterin)

Renate                                                                        Helmut
217 x 30 / 261 = 25 Urlaubsschichten                  228 x 30 / 261 = 26 Urlaubsschichten

Renate und Helmut geben daraufhin ihre Urlaubsanträge (Wünsche) ab, die dann von den Wachenleitern bearbeitet und gewährt werden und dann im persönlichen Jahresplan angezeigt werden. Dabei weichen die darin enthaltenen Urlaubsschichten von denen der ersten Planung ab – warum?

Durch die enthaltenen „Überstunden“ im Rahmenplan und ggfls. durch Teilzeitarbeit werden noch Schichten gestrichen, sodass im tatsächlichen Jahresplan die Anzahl der Schichten nochmal ermittelt wird, um daraus die Urlaubsschichten zu berechnen. Dabei werden die gewünschten Urlaubszeiträume berücksichtigt, aber ggfls. weniger Urlaubsschichten dafür eingetragen.

Renate (50% Teilzeit)                                            Helmut
105 x 30 / 261  = 12 Urlaubsschichten                 212 x 30 / 261  = 24 Urlaubsschichten

Sollte sich z.B. durch Zusatzdienste am Ende des Urlaubsjahres nach Anwendung der Formel ein geänderte Zahl an Urlaubstagen berechnen, sind sich Geschäftsführung und Betriebsrat einig, dass daraus kein weiter Urlaubsanspruch entsteht – und umgekehrt !

Zusatzdienste sollen kurzfristig durch freie Tage ausgeglichen werden!

Renate und Helmut wissen nun, wann sich wie ihr Urlaubsanspruch berechnet. Für alle anderen Mitarbeiter kann die nachfolgende Tabelle hilfreich sein:

 
Dienste Urlaub Dienste Urlaub Dienste Urlaub Dienste Urlaub
100 11 135 16 170 20 205 24
101 12 136 16 171 20 206 24
102 12 137 16 172 20 207 24
103 12 138 16 173 20 208 24
104 12 139 16 174 20 209 24
105 12 140 16 175 20 210 24
106 12 141 16 176 20 211 24
107 12 142 16 177 20 212 24
108 12 143 16 178 20 213 24
109 13 144 17 179 21 214 25
110 13 145 17 180 21 215 25
111 13 146 17 181 21 216 25
112 13 147 17 182 21 217 25
113 13 148 17 183 21 218 25
114 13 149 17 184 21 219 25
115 13 150 17 185 21 220 25
116 13 151 17 186 21 221 25
117 13 152 17 187 21 221 25
118 14 153 18 188 22 222 26
119 14 154 18 189 22 223 26
120 14 155 18 190 22 224 26
121 14 156 18 191 22 225 26
122 14 157 18 192 22 226 26
123 14 158 18 193 22 227 26
124 14 159 18 194 22 228 26
125 14 160 18 195 22 229 26
126 14 161 19 196 23 230 26
127 15 162 19 197 23 231 27
128 15 163 19 198 23 232 27
129 15 164 19 199 23 233 27
130 15 165 19 200 23 234 27
131 15 166 19 201 23 235 27
132 15 167 19 202 23 236 27
133 15 168 19 203 23 237 27
134 15 169 19 204 23 238 27

(ohne Gewähr)

Wie oben schon erwähnt arbeiten Renate Retter und Helmut Helfer im Schichtdienst und das in einem Betrieb, der 7 Tage die Woche, 24 Stunden täglich läuft, also arbeiten beide nach einem regelmäßig wiederkehrenden Schichtsystem. Dieses System sieht verschiedene Schichten zu verschiedenen Tageszeiten vor. Da beide Tags als auch Nachts arbeiten, steht ihnen nach TVöD § 8 Abs. 5 die sogenannte Wechselschichtzulage zu. Sie beträgt hier 105,– €. Der TVöD sieht nach § 27 außerdem vor, dass Arbeitnehmer, die in rollierenden Schichtsystemen arbeiten durch Freizeit für diese Belastung entschädigt werden. Dieser sogenannte Wechselschichturlaub wird für 2 aufeinander folgende (Zeit-) Monate gewährt, in denen Wechselschicht geleistet wurde. Im Rettungsdienst Ammerland wird nun folgendes Procedere angewendet:

Renate ist wie erwähnt in Teilzeit beschäftigt, bekommt deshalb die Zulage anteilig sowie die freien Tage wenn sie in Wechselschicht arbeitet. Sie war den gesamten Januar im Urlaub und arbeitete im Februar lediglich in Früh- und Tagschichten sowie 2 Mal in der Spätschicht bis 23 Uhr. Nach Ablauf dieser ersten beiden Monate hat sie dennoch den Anspruch auf einen Urlaubstag für Wechselschicht erworben, da ihr Jahresdienstplan vor der Urlaubsplanung im Januar 3 Nachtschichten vorgesehen hat. Der Beginn der Nachtarbeitszeit ist gesetzlich auf 21 Uhr festgelegt, daher zählen die 2 Stunden Nachtarbeit während einer Spätschicht ebenso in die Berechnung für einen eventuellen Anspruch. Renate wäre also, ohne Urlaub, innerhalb von 2 Monaten wiederholt zur Wechselschicht herangezogen worden und hat damit die Kriterien erfüllt. Damit sie sich nun von der strapaziösen Wechselschicht erholen kann  beantragt sie deshalb Ende Februar den zusätzlichen Urlaubstag, dafür kann sie sich einen Arbeitstag im Rest des Jahres aussuchen, der ihr dann, sollten keine betrieblichen Belange dagegen stehen, als Zusatzurlaub gewährt wird.

Helmut Helfer war über Weihnachten im Skiurlaub, wo er leider stürzte und nun verletzungsbedingt bis zum 31. März im Betrieb ausfällt. Ende Februar hat er dennoch den Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Urlaub. Warum? In Helmuts Fall gilt dasselbe Prinzip wie für Urlaub: Wäre er nicht erkrankt, hätte er im Januar und Februar Wechselschicht gearbeitet und somit die Zulage sowie den freien Tag erhalten. Diese Regelung gilt jedoch nur solange wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das heißt nach 6 Wochen gibt es vom Arbeitgeber weder Geld noch Urlaubstage für Wechselschicht. Wenn Helmut am 01. April wieder zur Arbeit kommt, kann er den nächsten freien Tag frühestens zu Ende Mai „erarbeitet“ haben und nicht wie Renate bereits am 30. April. Auch Helmut verplant den entstandenen Zusatzurlaub sowie seinen durch Krankheit „wiedergewonnen“ Urlaub innerhalb einer Woche nach Rückkehr in den Betrieb.

Im Grundsatz gilt: Wer spätestens nach 4 Wochen wieder zu einer Nachtschicht oder Spätschicht herangezogen wird hat Anspruch auf Ausgleich in Form von Freizeit. Dieser Ausgleichstag (Wechselschichtzusatzurlaubstag) soll unbedingt zeitnah nach dem Entstehen des Anspruchs beantragt werden. Es ist nicht umsetzbar, dass Kollegen und Kolleginnen ihre zusätzlichen Urlaubstage „hamstern“ um dann im Dezember noch eine Woche Urlaub zu beantragen.

Für weitere Rückfragen stehen die Rettungsdienstleitung und der Betriebsrat gerne zur Verfügung.

Wir wünschen nicht nur Renate und Helmut weiter Spaß bei der Arbeit und Freude auf den Urlaub!

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

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