„U25“ – Extrablatt 3

Wahltermin steht

So es ist geschafft, wir haben zwei Kandidaten für die JAV-Wahl und wollen am 1. Dezember wählen. Aber es sind eben nur Kandidaten, wollt ihr Frauen den Kerlen echt das Feld überlassen? Also liebe U25innen fast euch ein Herz und stellt auch euer Geschlecht zur Wahl.

Hier noch mal in aller Kürze:

Wer darf die JAV wählen?

Zum wahlberechtigten Personenkreis zählen zum einen die jugendlichen Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum anderen die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer*innen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Wer kann sich wählen lassen?

Wählbar sind alle im Betrieb Beschäftigten, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Wählbarkeit kommt es also nicht darauf an, ob sich die unter 25-Jährigen noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Mitglieder des Betriebsrats können allerdings nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

Was müssen die machen, die gewählt werden wollen?

Um sich zur Wahl aufstellen zu lassen, benötigt der oder die Kandidat*in aus dem Kreis der Wahlberechtigten Unterstützer*innen.  Das wären bei unserer Betriebsgröße mindestens drei Unterstützer*innen-Unterschriften.

Alternativ kann auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen (bei uns ver.di). Dazu sind Unterschriften von zwei Gewerkschaftsbeauftragten nötig.

Wenn ihr Fragen habt, dann könnt ihr euch an den Wahlvorstand: Jan-Gerd Park, Nicole Bröske und Thomas Rohlfs oder jedes BR-Mitglied wenden.

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