Beweislast Arbeitsbereitschaft – Beweiswert sog. „Gutachten“

BAG – Urteil vom 09.03.2005 – AZ: 5 AZR 385/02

DER FALL :
Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines DRK-Kreisverbandes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend. Der von der Kanzlei Spengler vertretene Rettungsassistent hatte dies dem DRK bereits vor der Erhöhung angekündigt und ab diesem Zeitpunkt jeden Tag seiner Arbeit mit eigenen Arbeitszeitaufschrieben dokumentiert.

DIE ENTSCHEIDUNG:
Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war unwirksam. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Mit der als Gutachten bezeichneten Wirtschaftslichkeitsanalyse einer bekannten Firma, die für die Kostenträger Berechnungen anstellt, kann der Arbeitgeber seiner Beweislast nicht nachkommen. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstundenvergütung sind aber zum Teil verfallen, weil der Kläger sie nach dem Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Die bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Geltendmachung von Überstundenvergütung wahrt die Ausschlussfrist nicht.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

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