Alle Beiträge von Uwe He-Wi
Betriebsratsinfo September 2020

DRK fürchtet neue Hürden bei Rechtssicherheit für Notfallsanitäter
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) erachtet die geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes als nicht zielführend, um eine echte Handlungs- und Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zu schaffen. „Die geplante Reform verfehlt leider das Ziel, den Einsatz invasiver Maßnahmen auch für die Notfallsanitäterinnen und -sanitäter rechtlich zu ermöglichen. Stattdessen stellt es neue Hürden auf, die ihre Arbeit erschweren“, sagt DRK-Generalsekretär Christian Reuter. Das DRK setze sich dafür ein, dass die Helferinnen und Helfer gemäß ihres Ausbildungsstandes auch bestimmte medizinische Eingriffe durchführen dürfen.
Notfallsanitäterinnen und -sanitäter erreichen den Einsatzort meist vor dem Notarzt und müssen in lebensgefährlichen Situationen lebensrettende Maßnahmen einleiten, um der betroffenen Person zu helfen, zum Beispiel Medikamente verabreichen oder Intubieren. Damit riskieren sie jedoch, sich strafbar zu machen, denn solche invasiven Eingriffe dürfen aufgrund des Heilpraktikergesetzes nur Ärzte durchführen. Notfallsanitäter und -sanitäterinnen können sich zwar auf das Gesetz des rechtfertigenden Notstands berufen, können aber dennoch im Nachhinein für ihre in einer Akutsituation getroffenen Entscheidung verurteilt werden, wenn die Gerichte diese anders bewerten.
Die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Reform des Notfallsanitätergesetzes sieht vor, dass Notfallsanitäter und -sanitäterinnen lebensrettende Maßnahmen zwar ergreifen dürfen, dies aber erst dann, wenn eine vorherige ärztliche, auch teleärztliche Abklärung nicht möglich ist. „Eine solche Abklärung würde viel Zeit kosten, in der der Notfallpatient unversorgt bliebe, im schlimmsten Fall sogar versterben könnte. Die Einsatzkräfte müssen alles tun, um Schäden zu verhindern oder zu verringern, mit dem neuen Gesetz würde aber das Gegenteil erreicht werden“, sagt Reuter weiter.
Zudem verlangt die Reform einen hohen zusätzlichen Dokumentationsaufwand seitens der Helferinnen und Helfer, um im Nachhinein nicht haftbar gemacht werden zu können. „Die Notfallsanitäter und -sanitäterinnen durchlaufen eine lange Ausbildung und sind hochqualifiziert. Daher müssen sie in lebensbedrohlichen Situationen auch die notwendigen Maßnahmen durchführen dürfen, um einen Patienten zu retten und Folgeschäden zu vermeiden, auch wenn der Notarzt noch nicht vor Ort ist. Diese Handlungsfreiheit und Rechtssicherheit muss gesetzlich geregelt werden“, sagt Reuter.

48 Stundenwoche wird in der TVöD-Tarifrunde 2020 verhandelt
In der Videokonferenz für die Tarifbotschafter*innen am 07. September hat Christine Behle, die stellv. Vorsitzende und Verhandlungsführerin von ver.di am Verhandlungstisch für das Gesundheitswesen, bekräftigt dass das Thema Arbeitszeit im Rettungsdienst am Verhandlungstisch für das Gesundheitswesen verhandelt wird.
Damit ist ein weiterer Meilenstein erreicht um die 48 Wochenstunden weg zu bekommen.
Jetzt sind allerdings alle Kolleg*innen gefragt:
Bitte helft und organisiert dass auf allen kommunalen Rettungswachen Tarifbotschafter*innen vorhanden sind. das ist wichtig um kurzfristig direkte Infos aus den Verhandlungen weiter geben zu können und unser Gesicht zu zeigen.
Wie man Tarifbotschafter*in wird, erfahrt ihr hier: https://unverzichtbar.verdi.de/tarifbotschafterin
Als zusätzliches Element gibt es in dieser Tarifrunde die Fotopetition. Fotos machen und hochladen, am besten so das ihr als Rettungsdienstler zu erkennen seid. Das kann jede*r Einzelne sein aber auch z. B. RTW Team. Das ist nicht nur für verd.di aner möglich sondern auch für noch nicht Mitglieder!!
Die Anleitung dazu findet ihr hier: https://unverzichtbar.verdi.de/fotopetition
Jetzt wird es ernst und ohne Euch wird es nicht klappen !!!
Betriebsratsinfo August 2020
Notfallsanitäter muss nicht Wache putzen, Rasenmähen, Winterdienst machen AG-Oldenburg 2 Ca 508/18, LAG Hannover 10 Sa 470/19
[…]
Die Tätigkeiten weisen auch keinen Bezug zu denjenigen eines Notfallsanitäters auf. Anders
als etwa Ladetätigkeiten eines Kraftfahrers (Hess. LAG 13. Juni 1995 – 9 Sa 2054/94 – LAGE
§ 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49) kann vorliegend nicht erkannt werden, dass es der Verkehrsanschauung entspräche, wenn ein Notfallsanitäter in der Rettungswache die Toiletten reinigen, den Rasen mähen, Räum- und Streudienste leisten oder die Fenster putzen müsste. Ebenso wenig gehört es seinem Tätigkeitsbild an, bei Abwesenheit des Wachleiters für die Einhaltung der Sauberkeit und Ordnung in der Rettungswache Sorge zu tragen, sofern er der dienstälteste Arbeitnehmer ist.
[…]
Betriebsratsinfo Juli 2020 – 2
Geregelter Feierabend auch im Rettungsdienst – Landesarbeitsgericht Sachsen 2 Sa 430/01
Die Dienstzeit eines Rettungsassistenten ist (hier: nach 12 Stunden Dienst und sechs Minuten vor Dienstende) verlängert sich nicht deshalb und ohne zeitliche Grenze, weil sein Arbeitgeber mit der Durchführung von Notfallrettung unter Einhaltung einer bestimmten Hilfsfrist beauftragt ist (ähnlich LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).
Sächsisches Landesarbeitsgericht IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 23. Januar 2002 Geregelter Feierabend auch im Rettungsdienst – Landesarbeitsgericht Sachsen 2 Sa 430/01 weiterlesen
Arbeitsverweigerung wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit LArbG Baden-Württemberg 4 Sa 81/00
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2000, 4 Sa 81/00
Arbeitsverweigerung wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2000 — 5 Ca 643/00 — wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ unter Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils ersatzlos entfallen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Wert des Gegenstands im zweiten Rechtszug: 12.000,00 DM