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Betriebsratsinfo – Juni 2015 – Update

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Diensthaftpflicht – Update

Unsere Recherchen zu diesem Thema haben nun einen erfreulichen Abschluss gefunden, grundsätzlich ist es so, dass wir über den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) in allen Bereichen unserer Tätigkeit abgesichert sind, das gilt auch für „ärztlichen Tätigkeiten“, die die klassischen Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung ausschließen. Die Ausschlüsse dessen was versichert ist, reduziert sich auf auf zwei Sachverhalte, das ist der Vorsatz und der Eigenschaden bei Falschbetankung und Schlüsselverlust.

Was ist mit Vorsatz gemeint?

„Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit“, sagt Wikipedia dazu. Mit anderen Worten ich mache etwas, obwohl ich genau weiß, dass ich es nicht darf und dass es entsprechende Folgen hat.

Gut, dass man einen RTW nicht vorsätzlich gegen eine Wand fährt weiß jeder, aber wo sind hier für uns Fallstricke? In den Versicherungsbedingungen der KSA wird ein für uns relevanter Rückgriffsanspruch an den/die Arbeitnehmerin folgendermaßen formuliert: „Ansprüche aus Schadenfällen, die dadurch entstehen, dass es bewusst unterlassen wurde, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektion oder Wartung zu befolgen, oder dass notwendige Reparaturen bewusst nicht ausgeführt wurden;“ Das Stichwort dazu ist „Checken“, wer nicht nach den Vorgaben checkt unterlässt bewusst eine regelmäßige Kontrolle. Entsteht dadurch ein Schaden, muss der Arbeitgeber sich an Euch schadlos halten.

Ein zweiter Punkt ist dieser: „Haftpflichtansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 genannten Personen (das wärt Ihr, Anm. des Autors) aus Schadenfällen beim Führen von Kraftfahrzeugen, die sie unberechtigt oder ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebrauchen;
Wann gebrauche ich ein Fahrzeug unberechtigterweise? Hier ist das Stichwort „Restalkohol“, mit Restalkohol führe ich ein Fahrzeug unberechtigterweise, also wenn Ihr am Folgetag Dienst habt, haltet Euch den Abend vorher mit alkoholischen Getränken zurück. Und bevor Ihr ein Dienstfahrzeug außerhalb Eurer regulären Schicht benutzt, stimmt es lieber mit der GF oder dem RDL ab.

Bleibt noch der Eigenschaden, das klassische Falschbetanken, Schlüsselverlust und der Eigenanteil von 250 Euro bei der Elektronikversicherung. Dieser Eigenanteil ist zwar bisher noch nicht von der GF eingefordert worden, allerdings kann sich das bei einer Häufung von Schäden sicherlich auch mal ändern. So kostet beispielsweise einen defekten oder verlorenen Melder zu ersetzen rund 300 Euro, das ist verständlicher Weise nur begrenzt vom Arbeitgeber zu tragen.

Wie kann ich das Restrisiko absichern?

Wie wir oben festgestellt haben können wir auf die klassische Berufs- und Diensthaftpflicht verzichten, wir werden daher die Idee einer Gruppenversicherung über die DBV nicht weiter verfolgen.

Für die oben beschrieben Restrisikofälle gibt es z.Zt. nur einen Weg, die Absicherung über die GUV-Fakulta. Die GUV-Fakulta setzt allerdings die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft voraus (ver.di) und bietet neben der Schadenersatzbeihilfe bei arbeits- oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme einige weitere Leistungen wie z.B. die teilweise Übernahme von Bußgeldern und mehr. Der Jahresbeitrag für die GUV-Fakulta beträgt 21 €. Die dazu notwendige Mitgliedschaft in ver.di bietet neben dem Arbeitsrechtsschutz noch einige weiter Leistungen.

Auch der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V. bietet im Rahmen ihrer Mitgliedschaft diverse Versicherungsleistungen an. Allerdings wird die Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungen nur noch für Auszubildende angeboten. Über weitere Versicherungsleistungen des Berufsverbandes kann man sich hier beraten lassen: https://www.dbrd.de/index.php/leistungen/beratung.html

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an drei Stellen nachlesen:

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Euer Betriebsrat