Schlagwort-Archive: Diensttausche

Betriebsratsinfo – April 2016-2

Informationen zur Betriebsratsarbeit



Ausgleich von Zusatzschichten

Gespräche mit Kolleg*innen habe gezeigt, dass noch immer große Unkenntnis im Umgang mit Ausgleich für Zusatzschichten gibt. Daher stellen wir hier aus gegebenem Anlass die Regelungen noch einmal im Wortlaut der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Einsatzdienst“ vor:

2.8.1 Dienstplan Änderungen
Mitarbeiter, die außerhalb der Springerdienste zum Dienst herangezogen werden, wird ein anderer Dienst durch den Arbeitgeber gestrichen. Hierzu hat der Mitarbeiter das Recht Wünsche zu äußern. Diese müssen die noch vorhandenen Springerrecourcen berücksichtigen und innerhalb einer Woche der RD-Leitung vorgelegt werden. Wird innerhalb der Wochenfrist kein Wunsch geäußert, kann die RD-Leitung einen beliebigen gleichwertigen Dienst streichen. Die Streichung des Dienstes sollte innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der o.g. Wochenfrist, jedoch spätestens bis zum Ende des nächsten Quartals, geschehen.

Wird ein Mitarbeiter mit seinem Einverständnis entgegen seines 1.Jahresdienstplanes durch den Arbeitgeber zu einer Schicht mit kürzerer Dauer herangezogen (z. B. RTW auf KTW), so wird für ihn die tatsächlich erbrachte Stundenzahl angerechnet.

Erfolgt die Einteilung in eine längere Schicht (z. B. KTW auf RTW) so wird die über den 1.Jahresdienstplan hinausgehende Zeit als einsatzbezogene Überstunde behandelt (vgI.2.8.3).

Hiervon unberührt bleiben einfache Umsetzungen (z.B. anderes Rettungsmittel in gleicher Dienstzeit) im Rahmen des Direktionsrechts, die jederzeit möglich sind.

Wir bitten alle Beteiligten darauf zu achten, dass diese Regelung auch angewendet wird. Bei Fragen dazu könnt ihr euch gerne an eines der Betriebsratsmitglieder wenden.

Diensttausche

Auch im Zusammenhang mit den Dienstauschen hören wir immer wieder, dass das Verfahren nicht gemäß unsrer Betriebsvereinbarung abgewickelt wird. Daher kommt auch hier noch einmal der Wortlaut aus der Betriebsvereinbarung:

2.8.2 Diensttausche
Wird der Diensttausch vom Mitarbeiter veranlasst, so erfolgen die Berechnung der Arbeitszeit und die Vergütung nach der tatsächlichen Arbeitsleistung. Ein Diensttausch kann nur innerhalb eines Ausgleichzeitraumes durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist ein Diensttausch zwischen den Mitarbeitern möglich, solange keine
dienstlichen, gesetzlichen, tariflichen oder dieser Betriebsvereinbarung widersprechenden Gründe vorliegen. Diensttausche sind vorher unter Berücksichtigung der Zeitkonten vom Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zu genehmigen.

Es wird also deutlich, dass unter Beachtung der Stundenstände Dienstausche nicht zwingend 1:1 stattfinden müssen. Also: Dientausche sind in allen Varianten möglich, solange sie keine Überstunden oder Minusstunden erzeugen! Ein Diensttausch, der einen Stundenausgleich zwischen Kolleg*innen bewirkt, die Minus bzw. Überstunden haben ist, zumindest in den Augen des Betriebsrates, erwünscht!

Hierzu wurde zwar Ende 2015 ein Regelungsbedarf festgestellt, der wurde aber bis jetzt noch nicht umgesetzt, damit ist der oben stehende Wortlaut nach wie vor gültig und muss entsprechend angewendet werden!

Unsere Betriebsratsinfos könnt Ihr an zwei Stellen nachlesen:

auf unserer Homepage: https://br-rda.de/betriebsratsinfo/ direkt, oder abonniert als RSS-Feed: https://br-rda.de/feed, hier gibt es Antworten zu RSS-Feeds: https://br-rda.de/allgemein/mit-rss-feeds-immer-auf-dem-laufenden/,
als Newsletter: https://br-rda.de/newsletter das Formular zum Newsletterabonnieren ist nur zu sehen, wenn ihr Euch registriert und angemeldet habt.

Fragen, Hinweise und Kommentare zu diesem BR-Info oder sonstige Hinweise bitte an info [at] br-rda .de