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Betriebsratsinfo September 2012
Arbeitnehmerhaftung – Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit
Arbeitnehmerhaftung – Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit LAG München 4. Kammer, Urteil vom 21.09.1995, Aktenzeichen: 4 Sa 1114/94 BGB § 611 Abs 1, BGB § 823, BGB § 276, BGB § 254
Leitsatz
1. Übernimmt ein Arbeitnehmer in der Frühschicht (5 Uhr) das Steuer eines schweren Spezialfahrzeugs, obwohl er in der vorangegangenen Nacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und nur wenig und schlecht geschlafen hat, und nickt infolge des Restalkohols und der Übermüdung schon in der ersten halben Arbeitsstunde ein, so beruht ein dadurch verursachter Unfall auf grober Fahrlässigkeit.
2. Von dem am Fahrzeug des Arbeitgebers entstandenen Schaden von DM 150.000.- hat er angesichts eines Monatsverdienstes von DM 2.400.- netto, eines Lebensalters von 24 Jahren und einer unfallfreien Betriebszugehörigkeit von drei Jahren lediglich DM 20.000.- zuzüglich 9% Verzugszinsen zu ersetzen (im Anschluß an BAG, Urteil vom 12.10.1989, 8 AZR 276/88 = AP Nr 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.
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Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit LAG München 7. Kammer, Urteil vom 11.12.1991, Aktenzeichen: 7 Sa 415/91 BGB § 611 Abs 1, BGB § 276, BGB § 249
Leitsatz
1. Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei grober Fahrlässigkeit aufgrund einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, die auf den im Grundgesetz verankerten Wertvorstellungen über Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz und Sozialstaatsprinzip beruhen, der Höhe nach beschränkt (hier: auf 2/3 des Schadens). Fundstellen DAR 1992, 181-182 (Leitsatz 1 und Gründe) Weitere Fundstellen Schaden-Praxis 1992, 430 (red. Leitsatz)
Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit im Falle grober Fahrlässigkeit
Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit im Falle grober Fahrlässigkeit
LAG Schleswig-Holstein 5. Kammer, Urteil vom 10.06.1986, Aktenzeichen: 5 Sa 74/86
BGB § 823, BGB § 254, VVG § 61, VVG § 67 Abs 1 S 1, AKB § 15 Abs 2, BGB § 276, BGB § 611
Leitsatz
1. Bei gefahrgeneigter Arbeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich auch für grobe Fahrlässigkeit.
2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist auch bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung nicht durch eine Haftungsobergrenze summenmäßig begrenzt.
Orientierungssatz
1. Die gegen das Urteil des LArbG Kiel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG durch Beschluß vom 18.9.1986 8 AZN 476/86 als unzulässig verworfen.
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