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Beweislast Arbeitsbereitschaft – Beweiswert sog. „Gutachten“

BAG – Urteil vom 09.03.2005 – AZ: 5 AZR 385/02

DER FALL :
Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines DRK-Kreisverbandes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend. Der von der Kanzlei Spengler vertretene Rettungsassistent hatte dies dem DRK bereits vor der Erhöhung angekündigt und ab diesem Zeitpunkt jeden Tag seiner Arbeit mit eigenen Arbeitszeitaufschrieben dokumentiert.

DIE ENTSCHEIDUNG:
Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war unwirksam. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Mit der als Gutachten bezeichneten Wirtschaftslichkeitsanalyse einer bekannten Firma, die für die Kostenträger Berechnungen anstellt, kann der Arbeitgeber seiner Beweislast nicht nachkommen. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstundenvergütung sind aber zum Teil verfallen, weil der Kläger sie nach dem Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Die bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Geltendmachung von Überstundenvergütung wahrt die Ausschlussfrist nicht.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Kein Schadensersatz für Rettungsdienst bei grob fahrlässiger „Blaulichtfahrt“

Fahrer von Rettungsdiensten haben sich bei Rettungsfahrten grundsätzlich auch an Verkehrsregeln zu halten. Verstoßen Sie dagegen, kann dies einen Schadensersatzanspruch verringern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Osnabrück.

Im vorliegenden Fall führte ein Mitarbeiter der Klägerin, die einen Rettungsdienst betreibt, mit einem Rettungsfahrzeug der Klägerin einen Einsatz durch. Der Zeuge näherte sich einem Kreuzungsbereich mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht. Die Ampelanlage zeigte für ihn rot. Zur gleichen Zeit näherte sich von links zunächst ein Postauto, das die Kreuzung überquerte. Dahinter fuhr die Beklagte. Auch sie beabsichtigte, die Kreuzung zu überqueren. Für sie zeigte die Ampelanlage grün. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.

Vorprozessual hatte die hinter der Beklagten stehende Versicherung unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 25 % einen Betrag von 9.575,61 EUR gezahlt. Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung weiterer 37.429,54 EUR. Sie vertrat die Ansicht, die Beklagte hätte den Unfall allein verursacht. Ihr Fahrer hätte bei der Anfahrt auf die Kreuzung die Geschwindigkeit verringert, habe die Kreuzung eingesehen und festgestellt, dass der Verkehr zum Stehen gekommen sei. Sodann habe er beschleunigt und die Kreuzung überqueren wollen. Die Beklagte hat behauptet, der Fahrer sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren.

Das LG hat die Klage nach der Vernehmung des Fahrers und der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Fahrer von Notarztwagen seien von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit. Sie dürften folglich bei rot in Kreuzungsbereiche einfahren. Dennoch behalte in solchen Situationen der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte – hier die bei Grünlicht fahrende Beklagte – grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht. Dieses würde nur durch das Sonderrecht des Rettungsfahrers beschränkt.

Demnach dürften Fahrer von Rettungsfahrzeuge das Vorfahrtsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nur unter Anwendung größtmöglichster Sorgfalt missachten. Die Vorrechte dürften erst ausgeübt werden, wenn der Fahrer sich vergewissert hätte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet hätten. Ein Einsatzfahrer verhalte sich dagegen grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfahre, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen könne, ob die Signale des Einsatzfahrzeugs von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet würden.

Das Gericht sei zu der Erkenntnis gekommen, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit, ca. 57 km/h, in die Kreuzung eingefahren ist. Ein Abbremsen im Kreuzungsbereich sei dabei offensichtlich nicht erfolgt. Der als Zeuge vernommene Fahrer habe dies gegenüber dem Gericht zwar so angegeben, diese Aussage konnte aber durch die Auswertung der Diagrammscheibe widerlegt werden. Des Weiteren seien die Sichtverhältnisse an der Kreuzung aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt. Die links einmündende Straße, aus der sich die Beklagte genähert habe, habe der Fahrer des Rettungsfahrzeugs erst beim Einfahren in den Kreuzungsbereich einsehen können.

Der Fahrer habe insgesamt grob fahrlässig gehandelt. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den ausgesprochen unübersichtlichen Kreuzungsbereich hineingefahren, ohne sich vorher zu vergewissern, dass Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt hatten. Hinzu käme, dass vor der Beklagten noch ein Postauto die Kreuzung überquert hatte. Schon dies hätte für den Zeugen Anlass sein müssen, darauf zu achten, ob noch weitere Verkehrsteilnehmer aus dieser Richtung kommen.

Ein schuldhafter Pflichtverstoß seitens der Beklagten konnte dagegen nicht festgestellt werden. Der Sachverständige, der die Unfallstelle in Augenschein genommen hatte, habe ausgeführt, dass ein auf der Ecke der Kreuzung stehendes Mehrfamilienhaus für die Beklagte zum einen eine Sichtbehinderung, gleichzeitig aber auch eine Schallbeeinträchtigung darstellte. Deshalb habe das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen können, dass die Beklagte das Martinshorn überhaupt wahrnehmen konnte, zumal eine unbeteiligte Unfallzeugin, die zu Fuß aus der gleichen Richtung kam, wie die Beklagte, angegeben habe, sie habe auch kein Martinshorn gehört. Eine etwaige Mitverursachung an dem Unfall seitens der Beklagten sei deshalb unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung ausreichend berücksichtigt.

Entscheidung des LG Osnabrück vom 10.02.2005, mehr unter: https://app.lg-os.niedersachsen.de/landgericht/Entscheidungen/FILES/5O294104.htm

Keine Mitbestimmung bei Menge der Wochenarbeitszeit

BAG – Urteil vom 22.07.2003 – AZ:1 ABR 28/02

DER FALL:
Der Arbeitgeber ist ein DRK-KV. Auf Antrag des Betriebsrats, der durch die RAe Spengler & Kollegen vertretenwurde, hat eine betriebliche Einigungsstelle einen Rahmendienstplan beschlossen. Der Spruch beinhaltet eine Passage, in der geregelt wird: „Die wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz dienstplanmäßig auf 48 Stunden beschränkt“; in der Arbeitszeit „können Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst enthalten sein“.
Die übrigen Regelungen haben die Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst, die Dauer der Ruhezeit nach Schichtende und Pausenzeiten zum Gegenstand. Der Arbeitgeber hat den Spruch angefochten. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag abgewiesen.

DAS BAG:
Das BAG gab dem AG in einem Punkt Recht: Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Denn damit wird nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern die Menge der Wochenarbeitszeit definiert. Die übrigen Regelungen des Dienstplans und der BV ergeben aber für sich auch ohne diese Passage einen Sinn, so dass der 1.Senat des BAG den Spruch der Einigungsstelle nur betreffend dieses Absatzes für unwirksam erklärt hat.

ANMERKUNG RA SPENGLER:
Das BAG betont, dass die Menge der Wochenarbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Bei einer Erhöhung und Reduzierung ändert sich aber immer auch der Takt der Dienstpläne und die Verteilung. Das ist sehr wohl als Folge mitbestimmungspflichtig. Betriebsräte können sich so indirekt gegen eine Erhöhung der Arbeitszeit wehren.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Mitbestimmung bei der Einstellung Ehrenamtlicher

BAG – 12.11.2002 – 1 ABR 60/01

DER FALL:
Ein DRK KV betreibt Rettungs- und Krankentransportdienst. Im Einsatzfall sind die Fahrzeuge regelmäßig mit je einem RA und einem RS besetzt. Seit Mitte 2000 setzt der AG teilweise Vereinsmitglieder gegen eine Aufwandsentschädigung als RS in den Rettungs- und Transportfahrzeugen ein. Der BR, vertreten durch die RAe Spengler & Kollegen, hat darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG gesehen. Er hat beantragt, dies gerichtlich festzustellen. Der AG hat gemeint, die Vereinsmitglieder seien keine AN und würden deshalb nicht im Sinne des Gesetzes eingestellt. Im übrigen stehe einem Mitbestimmungsrecht des BR die karitative Tendenz des Unternehmens entgegen

DIE ENTSCHEIDUNG:
Das BAG gab dem BR Recht. Es ist unerheblich, ob es sich bei den ehrenamtlich im Rettungs- und Transportdienst tätigen Vereinsmitgliedern um AN handelt. In jedem Fall liegt ihrer Beschäftigung eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde.
Dafür bedarf es lediglich der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb zur Leistung einer ihrer Art nach weisungsabhängigen Tätigkeit. Das Mitbestimmungsrecht des BR ist auch nicht durch § 118 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt. Dabei kann unterstellt werden, daß der Rettungs- und Transportdienst ein Tendenzbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls sind beim Einsatz auf den Rettungs- und Transportfahrzeugen weder haupt- noch ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Tendenzträger. Sie können auf die Tendenzverwirklichung keinen prägenden Einfluß nehmen.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Rettungsassistent ist als Rettungsassistent einzugruppieren

ArbG Hannover – 4 Ca 468 / 01

DER FALL:
Der Kläger arbeitete beim DRK in Niedersachsen. Er hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten, wurde aber als Rettungssanitäter eingestellt und eingruppiert. Im Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist er entweder auf dem KTW oder als Fahrer auf dem RTW eingesetzt. Der DRK TV sieht eine höhere Eingruppierung für Rettungsassistenten bei entsprechender Tätigkeit vor. Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Spengler & Kollegen, verlangte die Eingruppierung entsprechend seiner Berufsurkunde, das beklagte DRK meinte, der Kläger übe nur Tätigkeiten eines Rettungssanitäters aus

DIE ENTSCHEIDUNG:
Das Arbeitsgericht Hannover bejahte den Anspruch des Klägers als Rettungsassistent auf einer Planstelle als Rettungssanitäter auf Höhergruppierung. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und unserer Kanzlei, wonach die Tätigkeit des Klägers quasi zu 100 % solche eines Rettungsassistenten war. § 3 RettAssG definiert nämlich auch den Krankentransport, das Assistieren des Notarztes und die eigenständige Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen als Aufgabe des Rettungsassistenten. Diese Tätigkeiten übte auch der Kläger aber nachweislich aus. Welche Tätigkeiten des Klägers hingegen die eines Rettungssanitäters sein sollten, vermochte der Arbeitgeber nicht darzulegen.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Arbeitnehmerhaftung – Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitnehmerhaftung – Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit LAG München 4. Kammer, Urteil vom 21.09.1995, Aktenzeichen: 4 Sa 1114/94 BGB § 611 Abs 1, BGB § 823, BGB § 276, BGB § 254

Leitsatz

1. Übernimmt ein Arbeitnehmer in der Frühschicht (5 Uhr) das Steuer eines schweren Spezialfahrzeugs, obwohl er in der vorangegangenen Nacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und nur wenig und schlecht geschlafen hat, und nickt infolge des Restalkohols und der Übermüdung schon in der ersten halben Arbeitsstunde ein, so beruht ein dadurch verursachter Unfall auf grober Fahrlässigkeit.

2. Von dem am Fahrzeug des Arbeitgebers entstandenen Schaden von DM 150.000.- hat er angesichts eines Monatsverdienstes von DM 2.400.- netto, eines Lebensalters von 24 Jahren und einer unfallfreien Betriebszugehörigkeit von drei Jahren lediglich DM 20.000.- zuzüglich 9% Verzugszinsen zu ersetzen (im Anschluß an BAG, Urteil vom 12.10.1989, 8 AZR 276/88 = AP Nr 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.

Orientierungssatz

1. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 893/95. Fundstellen Bibliothek BAG (Leitsatz 1-2 und Gründe) ArbuR 1996, 193 (Gründe) LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr 20 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

Weitere Fundstellen EzA-SD 1996, Nr 6, 15 (Leitsatz 1-2) Verfahrensgang vorgehend ArbG München 12. Oktober 1994 15 Ca 7348/94 nachgehend BAG 23. Januar 1997 8 AZR 893/95 Urteil

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit LAG München 7. Kammer, Urteil vom 11.12.1991, Aktenzeichen: 7 Sa 415/91 BGB § 611 Abs 1, BGB § 276, BGB § 249

Leitsatz

1. Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei grober Fahrlässigkeit aufgrund einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, die auf den im Grundgesetz verankerten Wertvorstellungen über Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz und Sozialstaatsprinzip beruhen, der Höhe nach beschränkt (hier: auf 2/3 des Schadens). Fundstellen DAR 1992, 181-182 (Leitsatz 1 und Gründe) Weitere Fundstellen Schaden-Praxis 1992, 430 (red. Leitsatz)

Abmahnung bei Notkompetenz

ArbG Elmshorn – 19.9.1990 – 2 d CA 680 / 90

DER FALL:
Der Kläger, RS beim Landkreis, traf auf eine Patientin, die der Hausarzt ohne Diagnose zu hinterlassen, einweisen ließ. Er diagnostizierte einen Herzinfarkt, forderte den NA nach, legte einen Zugang und weil die Patientin nicht zu beruhigen war, verabreichte er 5 mg Diazepam, worauf sich der Zustand besserte. Danach entwickelte sie jedoch ein ausgeprägtes Lungenödem, weswegen der RS später 30 mg Furosemid verabreichte, da der NA immer noch nicht eingetroffen war. Der Arbeitgeber mahnte den RS ab

DIE ENTSCHEIDUNG:
Die Abmahnung war zu entfernen. Der RS hat eine Garantenstellung. Grundsätzlich sind die Kompetenzen zwischen Arzt und RS klar zu beachten. In einer akut lebensbedrohlichen Situation darf ausnahmsweise ein gut ausgebildeter, seit Jahren erprobter RS auch dann Medikamente in einer Notfallsituation verabreichen, wenn der NA noch nicht eingetroffen ist. Hierzu muss er auch nicht erst Funkkontakt mit dem NA aufnehmen. Der RS trägt aber dann auch die volle Verantwortung für sein Handeln. Es ist bei der Abwägung stets auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen. Ein RS muss an seine Tätigkeit schließlich mit dem gebotenen entschlossenen Handeln und Mut herangehen, der mit dem eines Verwaltungsangestellten nicht vergleichbar ist.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Kündigung wegen Notkompetenz

LAG Baden Württemberg – 15.11.1989 – 11 TaBV 2 / 89

DER FALL:
Der Betroffene ist Rettungssanitäter, Mitglied des Betriebsrates und bereits wegen Ergreifens ärztlicher Massnahmen abgemahnt. Er traf bei einem Einsatz auf einen hämorrhagischen Schock mit Magenblutung, forderte den NA an und nach dem der Patient kollapierte legte er einen Zugang und Infusionen. Der NA beschwerte sich bei der HiOrg und diese beantragte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung beim BR

DIE ENTSCHEIDUNG:
Ein Ergreifen invasisver Massnahmen stellt an sich einen wichtigen Grund dar, zumal dieses bereits abgemahntes Verhalten darstellt. Hier habe sich der RS aber auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen können. Er habe hier berechtigtermassen im Rahmen der Notkompetenzt gehandelt, der Arbeitgeber konnte angesichts dieser Schilderung nicht seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen, warum dies nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Das LAG betont, dass eine Notkompetenz auch dann in Betracht kommt, wenn der Notarzt bereits in Anfahrt ist.

Qelle: Mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Spengler

Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit im Falle grober Fahrlässigkeit

Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit im Falle grober Fahrlässigkeit

LAG Schleswig-Holstein 5. Kammer, Urteil vom 10.06.1986, Aktenzeichen: 5 Sa 74/86

BGB § 823, BGB § 254, VVG § 61, VVG § 67 Abs 1 S 1, AKB § 15 Abs 2, BGB § 276, BGB § 611

Leitsatz
1. Bei gefahrgeneigter Arbeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich auch für grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist auch bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung nicht durch eine Haftungsobergrenze summenmäßig begrenzt.

Orientierungssatz
1. Die gegen das Urteil des LArbG Kiel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG durch Beschluß vom 18.9.1986 8 AZN 476/86 als unzulässig verworfen.

Fundstellen
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr 7 (Leitsatz 2 und Gründe)

Verfahrensgang
vorgehend ArbG Elmshorn 3. Dezember 1985 3a Ca 1541/84