Alle Beiträge von Uwe He-Wi
Betriebsratsinfo – Dezember 2012
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.11.12
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.
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Entsendet und entrechtet? Was muss sich ändern?
Betriebsratsinfo September 2012
DGB-Index „Gute Arbeit“: Mehr Arbeitshetze bei ständiger Erreichbarkeit – Repräsentativumfrage unter Dienstleistungs-Beschäftigten
Pressemitteilung ver.di Bundesvorstand
Beschäftigte, die auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit ständig für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen, stehen überdurchschnittlich häufig unter Stress. Das ist das zentrale Ergebnis der Sonderauswertung des DGB-Index „Gute Arbeit“, die von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Auftrag gegeben wurde. Ausgewertet wurden dazu die Angaben von 4.268 Dienstleistungs-Beschäftigten. Die Umfrage ist repräsentativ für den Dienstleistungs-Sektor.
Demnach fühlen sich 65 Prozent der Beschäftigten, die in ihrer Freizeit sehr häufig oder oft auch für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen, ebenso häufig oder oft gehetzt bei der Arbeit. Im Gesundheitswesen beträgt der Anteil sogar 83 Prozent. Zudem geben 58 Prozent der Befragten an, zu Hause nicht richtig abschalten zu können und auch dort an Schwierigkeiten bei der Arbeit denken zu müssen. Unter dem Lehrpersonal beträgt dieser Anteil sogar 86 Prozent, unter den Beschäftigten in Betreuungsberufen sind es 75 Prozent.
Insgesamt beträgt der Anteil der Dienstleistungs-Beschäftigten, von denen sehr häufig oder oft gefordert wird, dass sie ständig für betriebliche Belange erreichbar zu sein haben, 28 Prozent. Von weiteren 33 Prozent wird es selten erwartet.
Ein weiteres Ergebnis der Studie: Obwohl die Pflicht, erreichbar zu sein, de facto eine Arbeitsanforderung ist, scheinen viele Arbeitgeber der Meinung zu sein, dass es sich dabei um ein Privatvergnügen der Beschäftigten handelt: Sie bezahlen nicht dafür.
„Seit Jahren nimmt die Zahl der Fehltage aufgrund totaler Erschöpfungszustände, Burnouts und Depressionen zu. Durch ständige Erreichbarkeit steigt der Druck auf die Beschäftigten noch mal erheblich“, sagte Lothar Schröder, Mitglied des ver.di-Bundesvorstands, bei der Vorstellung der Umfrageergebnisse. „Den permanenten Heimsuchungen durch den Arbeitgeber und den Erreichbarkeits-Pflichten müssen Grenzen gesetzt werden. Die Beschäftigten haben ein Recht darauf abzuschalten.“
Die Broschüre zur Sonderauswertung sowie weitere Informationen unter www.verdi-gute-arbeit.de
„EU-Richtlinie lässt Rettungsassistenten zittern“
Eine EU-Verordnung wirbelt die Rettungsdienstbranche durcheinander. Für die angestellten Rettungsassistenten könnte sie ein großes Problem werden – wenn sie es nicht schon ist. Ein Bericht der MDR Umschau vom 14.08.2012 20:15 Uhr

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten & Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs
In Ergänzung zu dem hier beschriebenen Urteil des Bundesfinanzhof von Mitte 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte gibt es zwei sich anschließende und ergänzende Urteile, die die Aussage dieses Urteils konkretisieren:
Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFHE 234 S. 160, BStBl 2012 II S. 36, und VI R 55/10, BFHE 234 S. 164, BStBl 2012 II S. 38; gegen BFH-Urteil vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).
Das Urteil kann hier nachgelesen werden:
Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden:
Betriebsratsinfo Juli 2012
Neue Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Der Bundesfinanzhof hat Mitte 2011 seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte radikal geändert. Demnach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur noch an dem Ort vor, an dem der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner dauerhaften beruflichen Tätigkeit hat. Das ist der Ort, an dem er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat und den er daher fortlaufend aufsucht. Daher gilt: Neue Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte weiterlesen
